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Der Senat überträgt auf den Senator für Inneres die Ermächtigungen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Personenstandsgesetzes, durch Rechtsverordnung
die Bestellung der Standesbeamten und die fachlichen Anforderungen an diese Personen zu regeln,
die Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister zu regeln,
die Aufbewahrung der Sammelakten zu regeln,
die elektronische Erfassung und Fortführung der Personenstandsbücher (§ 76 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes) zu regeln.