Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.11.2003 bis 31.07.2008
§ 1
Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 23 Abs. 1 Satz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes werden auf den Senator für Inneres und Sport übertragen.
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