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Auf Grund des
§ 8 a Abs. 1 Satz 4 und des § 9 a Abs. 4 Satz 4 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408) geändert worden ist,
§ 147 Abs. 1 Satz 1 und des § 160 b Abs. 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 2 und des § 125 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil II, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist,
§ 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist, des § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3846) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 8 a Abs. 1 Satz 4 und § 9 a Abs. 4 Satz 4 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408) geändert worden ist, sowie
§ 55 a Abs. 1 Satz 3, Abs. 6 Satz 2 und des § 79 Abs. 5 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist,
verordnet der Senat:
Der Senat überträgt auf den Senator für Justiz und Verfassung die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
und in welchem Umfang das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister einschließlich der zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse in elektronischer Form geführt werden;
die Einreichung von Jahres- und Konzernabschlüssen, von Lageberichten sowie sonstiger einzureichender Schriftstücke in einer elektronisch lesbaren und zugleich für die elektronische Bearbeitung durch die Registergerichte geeigneten Form zu erfolgen hat; die Bestimmung kann auch für einzelne Registergerichte getroffen werden;
die Daten des bei einem Amtsgericht in elektronischer Form geführten Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und auch dort zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wenn dies der Erleichterung des Rechtsverkehrs dient und mit einer rationellen Registerführung vereinbar ist;
die für die Durchführung und Abwicklung eines automatisierten Abrufverfahrens aus den elektronisch geführten Registern zuständige Behörde abweichend bestimmt wird.