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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 14.02.2017 (Brem.GBl. S. 77) |
(1) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund
des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes,
des § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 409 Satz 2 der Abgabenordnung,
des § 88b Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung,
des § 31 Absatz 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes
werden auf den Senator für Finanzen übertragen.
(2) Soweit andere Vorschriften für Regelungen im Bereich der Finanzverwaltung auf die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Vorschriften verweisen, werden die darin enthaltenen Ermächtigungen ebenfalls auf den Senator für Finanzen übertragen.