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  • Verordnung zur Umsetzung des Pflegeleistungsergänzungsgesetzes vom 8. April 2003

Verordnung zur Umsetzung des Pflegeleistungsergänzungsgesetzes

Veröffentlichungsdatum:22.04.2003 Inkrafttreten01.01.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2018Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Teil 1 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 25.04.2017 (Brem.GBl. S. 172, 176)
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 177
Gliederungsnummer:2161-h-3

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juris-Abkürzung: PflegEGUmsV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2161-h-3
juris-Abkürzung:PflegEGUmsV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2161-h-3
Verordnung zur Umsetzung des Pflegeleistungsergänzungsgesetzes
Vom 8. April 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2018

V aufgeh. durch § 15 Absatz 2 der Verordnung vom 12. März 2019 (Brem.GBl. S. 108)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Teil 1 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 25.04.2017 (Brem.GBl. S. 172, 176)

Auf Grund des § 45 b Abs. 3 Satz 2 und des § 45 c des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3728) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Teil 1
(aufgehoben)

§ 1
(aufgehoben)

§ 2
(aufgehoben)

§ 3
(aufgehoben)

§ 4
(aufgehoben)

Teil 2
Verfahren zur Förderung der Weiterentwicklung
der Versorgungsstrukturen

§ 5
Zuständigkeit für die Förderung

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport entscheidet im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. über die Vergabe der Fördermittel nach § 45 c des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Er kann in Abstimmung mit den Landesverbänden der Pflegekassen Richtlinien zur Gestaltung und Durchführung der Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen erlassen.

§ 6
Ziele der Förderung

Mit den Fördermitteln nach § 45 c Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden sowohl der Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten, als auch der Erhalt bestehender Angebote dieser Art mit dem Ziel gefördert, eine möglichst wohnortnahe und flächendeckende Versorgung von Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarf - unabhängig von dem Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch - zu erreichen. Dabei soll eine regional gleichmäßige Verteilung der Betreuungsangebote sichergestellt werden. Die unterschiedlichen Zielgruppen und der jeweilige Bedarf an Betreuung nach § 45 a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen. Durch die Schaffung und den Ausbau von Kontakt- und Beratungsstellen wird ferner eine Entlastung der Pflegepersonen angestrebt.

§ 7
Modellvorhaben

Gefördert werden zeitlich längstens auf 5 Jahre befristete Modellvorhaben zur Entwicklung und Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen für demenzkranke Pflegebedürftige. Als Modellvorhaben sollen insbesondere Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung der für demenzkranke Pflegebedürftige erforderlichen Hilfen in einzelnen Regionen erprobt werden. Dabei können auch stationäre Versorgungsangebote berücksichtigt werden. Während der Erprobungsphase kann im Einzelfall von Regelungen des Siebten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch abgewichen werden. Für die Förderung von Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. Über deren Ergebnisse wird dem Landespflegeausschuss berichtet. Soweit im Rahmen der Modellvorhaben personenbezogene Daten benötigt werden, können diese nur mit Einwilligung des Pflegebedürftigen erhoben, verarbeitet und genutzt werden; der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist zu beteiligen.

§ 8
Voraussetzung der Förderung

(1) Für die Landesförderung ist ein schriftlicher Antrag bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport zu stellen.

(2) Förderfähig sind

1.

niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne des § 2, die unter Voraussetzungen des § 3 anerkannt sind, sowie

2.

Modellvorhaben im Sinne des § 7, wenn

a.)

ein Konzept über die Ziele, Inhalte, Dauer und Durchführung des Modellvorhabens und dessen Qualitätssicherung vorgelegt wird, aus dem neben den Anforderungen des § 3 Abs. 2 der innovative Charakter des Projekts und seine Abgrenzbarkeit zu vergleichbaren Projekten erkennbar wird;

b.)

eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards unter Mitwirkung des Projektträgers vorgesehen ist;

c.)

ein ausreichender Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung) für Schäden, die (ehrenamtlichen) Helferinnen und Helfer bei ihrer Arbeit verursachen oder erleiden, nachgewiesen wird.

(3) In den Anträgen muss die Prüfung der Nutzung von Mitteln und Möglichkeiten der Arbeitsförderung nachgewiesen werden.

(4) Der Antragsteller muss eine juristische Person sein.

(5) Der Antragsteller hat zunächst ein Jahr nach Ablauf der Förderung und danach jährlich einen Bericht über die Arbeit und deren Ergebnisse zu erstellen.

(6) Der Antragsteller verpflichtet sich zu einer engen Zusammenarbeit mit den Zuschussgebern.

(7) Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.

(8) Der Anspruch auf Aufnahme in die Förderung entsteht erst durch die schriftliche Einwilligung der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport.

§ 9
Gegenstand der Förderung

Die Förderung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote erfolgt als Projektförderung für einen begrenzten Zeitraum und dient damit insbesondere dazu, Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlichen Betreuungspersonen zu finanzieren. Darin enthalten sind auch die notwendigen Personal- und Sachkosten, die mit der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung und Schulung der Betreuenden durch Fachkräfte verbunden sind. Die Aufwandsentschädigungen können nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht bereits über Kostenbeteiligung durch die Betreuten finanziert werden.

§ 10
Vergabe der Landesfördermittel

(1) Die Entscheidung über die Vergabe der Landesfördermittel erfolgt unter Berücksichtigung der in den §§ 7 und 8 genannten Ziele und nach Maßgabe der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung sowie im Rahmen der jährlich verfügbaren Haushaltsmittel. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Landesförderung (Zuwendung) gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung, die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung.

(2) Voraussetzung für die Landesförderung ist die verbindliche Finanzierungszusage der Pflegekassen. Die Landesförderung beschränkt sich nur auf den in § 45 c Abs. 2 und Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Umfang. Die Förderungsdauer ist zeitlich begrenzt.

(3) Die Landesförderung endet mit dem Widerruf der Anerkennung.

(4) Bei Verstößen gegen zuwendungsrechtliche Vorschriften kann die Landesförderung verringert oder eingestellt werden.

(5) Ein Rechtsanspruch auf die Vergabe von Landesmitteln besteht nicht.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen den 8. April 2003

Der Senat


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