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Auf Grund des § 2 Absatz 3 Satz 6 des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 251 - 301-b-5), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. März 2021 (Brem.GBl. S. 307) geändert worden ist, wird verordnet:
Die in § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung vorgesehene Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit wird für alle Studierende, die im Sommersemester 2021 immatrikuliert oder beurlaubt sind, um jeweils ein weiteres Semester verlängert. Für Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Sommersemester 2021 gilt eine um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.