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Verordnung zur Verteilung der Spielbankabgabe

Veröffentlichungsdatum:10.10.2008 Inkrafttreten01.01.2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2012Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 331
Gliederungsnummer:2191-a-4

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juris-Abkürzung: SpielbkAbgVV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2191-a-4
juris-Abkürzung:SpielbkAbgVV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2191-a-4
Verordnung zur Verteilung der Spielbankabgabe
Vom 23. September 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2012

V aufgeh. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (Brem.GBl. S. 555)

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Aufgrund des § 5 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 20. Februar 1978 (Brem.GBl. S. 67 - 2191-a-2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (Brem.GBl. S. 499) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Sofern die dem Land in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2014 gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank verbleibende Spielbankabgabe einen Betrag von 4,5 Millionen Euro jährlich nicht erreicht, erhält die Stiftung Wohnliche Stadt die Spielbankabgabe zu 100 v.H., höchstens jedoch 2,25 Millionen Euro jährlich.

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§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 23. September 2008

Der Senat

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