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Auf Grund des § 13 des Zweckverbandsgesetzes vom 7. Juni 1939 (SaBremR - ReichsR 2012-b-1) wird an Stelle der Bildung eines Zweckverbandes zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) und der Stadt Bremerhaven über die Müllabfuhr im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven folgender Vertrag geschlossen:
Die der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven nach dem Ortsgesetz über die Müllabfuhr in der Stadtgemeinde Bremen vom 16. Juni 1964 (Brem.GBl. S. 61 - 2134-a-1) in der jeweils geltenden Fassung obliegenden Aufgaben der Müllabfuhr werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, von der Stadt Bremerhaven nach Maßgabe des vorgenannten Ortsgesetzes erfüllt.
Als Gegenleistung für die Wahrnehmung der Aufgaben der Müllabfuhr erhält die Stadt Bremerhaven von der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) jährlich nachträglich am Ende des Jahres den bei Anwendung des Ortsgesetzes über die Müllabfuhr in der Stadt Bremerhaven vom 20. April 1966 (Brem.GBl. S. 77) in der jeweils geltenden Fassung sich ergebenden Betrag.
(1) Das Steueramt der Freien Hansestadt Bremen führt ein Verzeichnis (Kartei), das alle an die Müllabfuhr angeschlossenen Grundstücke, die für die Gebührenrechnung erforderlichen Daten und die Müllabfuhrgebühr enthält. Die Kartei wird mit dem Stadtreinigungsamt der Stadt Bremerhaven abgestimmt. Eintretende Änderungen teilt das Stadtreinigungsamt der Stadt Bremerhaven laufend dem Steueramt mit.
(2) Die Abholtage und die Abholzeiten werden vom Stadtreinigungsamt der Stadt Bremerhaven im Einvernehmen mit dem Hansestadt Bremischen Amt Bremerhaven festgesetzt.
(3) Entscheidungen über die Versagung des Anschlusses an die Müllabfuhr (§ 3 Abs. 2 des Ortsgesetzes) und über die Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang (§ 5 des Ortsgesetzes) trifft die Stadt Bremerhaven im Einvernehmen mit dem Hansestadt Bremischen Amt Bremerhaven.
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er tritt an die Stelle des den gleichen Gegenstand betreffenden Vertrages vom 1. März 1961.
(2) Der Vertrag kann von beiden Vertragsschließenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren zum Schluß eines Jahres dem anderen Vertragsschließenden schriftlich gekündigt werden.
Die für die Abfuhr des Schiffsunrats bestehende Sonderregelung bleibt durch diesen Vertrag unberührt.
Bremen, den 20. Mai 1968
Für die Freie Hansestadt Bremen
(Stadtgemeinde)
Der Senator für das Bauwesen
In Vertretung
gez. Dr. Rosenberg
Senatsbaudirektor
Bremerhaven, den 6. Mai 1968
Für die Stadt Bremerhaven
Der Magistrat der Stadt Bremerhaven
gez. Selge
Oberbürgermeister
Der Senat hat diesen Vertrag gemäß §§ 13 und 7 des Zweckverbandsgesetzes vom 7. Juni 1939 (SaBremR-ReichsR 2012-b-1) in seiner Sitzung am 28. Mai 1968 genehmigt.
Bremen, den 28. Mai 1968
Der Präsident des Senats
gez. Koschnick
Bürgermeister