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  • Verwaltungsabkommen zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen vom 16. Dezember 2008

Verwaltungsabkommen zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen

Veröffentlichungsdatum:16.01.2009 Inkrafttreten01.01.2009
Fundstelle Brem.ABl. 2009, S. 101
Zitiervorschlag: "Verwaltungsabkommen zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen vom 16. Dezember 2008 (Brem.ABl. 2009, S. 101)"

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juris-Abkürzung: PolABABNDVb BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PolABABNDVb BR
Ausfertigungsdatum:16.12.2008
Gültig ab:01.01.2009
Dokumenttyp: Verwaltungsvereinbarung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2009, 101
Gliederungs-Nr:-
Verwaltungsabkommen zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen
über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen
vom 16. Dezember 2008
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Die Freie Hansestadt Bremen,

vertreten durch den Präsidenten des Senats, dieser vertreten durch den Senator für Inneres und Sport,

und

das Land Niedersachsen,

vertreten durch den niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Inneres, Sport und Integration,

schließen folgendes Verwaltungsabkommen:

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§ 1

(1) Die Freie Hansestadt Bremen überträgt die Wahrnehmung der in § 3 genannten vollzugspolizeilichen Aufgaben auf der Bundesautobahn A 27

a)

zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Bremen (km 56,622) und der Anschlussstelle Sebaldsbrück (km 58,181) sowie

b)

zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Bremen im Bereich der Anschlussstelle Bremerhaven Wulsdorf (km 121,052) und der Landesgrenze Bremen/Niedersachsen (km 134,552)

im Bereich beider Richtungsfahrbahnen, einschließlich der Anschlussstellen - soweit diese nicht schon auf niedersächsischem Gebiet liegen - auf das Land Niedersachsen. Werden bei einer Neuvermessung andere Kilometerwerte festgesetzt, so treten diese an die Stelle der in Satz 1 genannten Angaben.

(2) Das Land Niedersachsen nimmt die Aufgaben durch die Polizeidirektion Oldenburg wahr.

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§ 2

(1) Das Land Niedersachsen überträgt die Wahrnehmung der in § 3 genannten vollzugspolizeilichen Aufgaben

a)

auf der Bundesautobahn A 1 zwischen der Anschlussstelle Bremen-Brinkum (km 113,736) und der Landesgrenze Bremen/Niedersachsen (km 112,733) sowie zwischen der Anschlussstelle Bremen-Uphusen (km 102,151) und der Landesgrenze Bremen/Niedersachsen (km 103,402)

b)

auf der Bundesautobahn A 27 zwischen der Landesgrenze Bremen/Niedersachsen (km 82,158) und der Anschlussstelle Ihlpohl (km 83,200)

c)

auf der Bundesautobahn A 270 zwischen dem Beginn/Ende der Autobahn (km 0,0) und der Landesgrenze Bremen/Niedersachsen (km 0,499)

im Bereich beider Richtungsfahrbahnen, einschließlich der Anschlussstellen - soweit diese nicht schon auf bremischem Gebiet liegen - auf die Freie Hansestadt Bremen. Werden bei einer Neuvermessung andere Kilometerwerte festgesetzt, so treten diese an die Stelle der in Satz 1 genannten Angaben.

(2) Die Freie Hansestadt Bremen nimmt die Aufgaben durch die Polizei Bremen wahr.

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§ 3

(1) Die vollzugspolizeilichen Aufgaben umfassen

a)

die Überwachung des Straßenverkehrs und die Erforschung der mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlungen im Bereich des Straßenverkehrs einschließlich der Aufnahme von Verkehrsunfällen und der notwendigen polizeilichen Maßnahmen und

b)

die Verkehrsregelung und -lenkung sowie Maßnahmen des Verkehrswarndienstes der Polizei.

Auf Ersuchen der Straßenverkehrsbehörden wirken die Polizeibehörden nach § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 im Übertragungsbereich bei der Überprüfung der Verkehrszeichen, -einrichtungen sowie den Sicherungsmaßnahmen an Bau- und Schadensstellen mit.

(2) Den Abkommenspartnern obliegen im Übertragungsbereich auch die Abwehr von Gefahren und die Erforschung anderer als der in Absatz 1 Buchst. a) mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlungen, jedoch nur, soweit ein rechtzeitiges Tätigwerden der sachlich zuständigen Polizeibehörde nicht möglich erscheint.

(3) Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Freien Hansestadt Bremen das niedersächsische Landesrecht, insbesondere das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Niedersachsen gilt bei Wahrnehmung dieser Aufgaben auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen das bremische Landesrecht, insbesondere das Bremische Polizeigesetz.

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§ 4

(1) Die Polizeibehörden bearbeiten im Übertragungsbereich festgestellte, mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verkehrsverstöße einschließlich aller Verkehrsunfälle im Umfang der für sie geltenden Regelungen; danach geben sie den Vorgang an die zuständige Behörde des anderen Landes ab. In den Fällen des § 3 Abs. 2 werden nur die unaufschiebbaren Ermittlungen durchgeführt, der Vorgang wird sodann zur weiteren Bearbeitung an die zuständige Polizeibehörde des anderen Landes abgegeben.

(2) Über besondere Vorkommnisse sind zu unterrichten:

-

hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Bereiche der Senator für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen sowie die Polizei Bremen bzw. die Ortspolizeibehörde Bremerhaven,

-

hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Bereiche das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Integration sowie die Polizeidirektion Oldenburg.

(3) Polizeiliche Maßnahmen bei vorhersehbaren Verkehrsstörungen (Sperrungen, Umleitungen, Beschilderungen oder Verkehrslagemeldungen) sind mit den zuständigen Polizei- und Verwaltungsbehörden des anderen Landes abzusprechen.

(4) Zur Vermeidung von Mehrfachmessungen auf der A 1 zwischen den Anschlussstellen Delmenhorst-Ost und Posthausen sind zwischen den örtlich zuständigen Behörden der Abkommenspartner einvernehmlich Absprachen zur wechselweisen Schaltung der in diesem Bereich installierten Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen zu treffen.

(5) Polizeilich zu begleitende Schwer- und Großraumtransporte, gefährdete Transporte sowie Transporte mit gefährlichen Stoffen, die in der Freien Hansestadt Bremen beginnen oder die Freie Hansestadt Bremen zum Ziel haben, werden an einvernehmlich festzulegenden Anschlussstellen oder Tank- und Rastanlagen an die Polizeikräfte des jeweils anderen Landes übergeben. Soweit die Transporte das Gebiet des Landes Bremen lediglich queren, werden sie durchgehend von niedersächsischen Polizeikräften begleitet.

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§ 5

(1) Ein Kostenausgleich findet nicht statt. Die von den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Polizei Bremen erhobenen Verwarnungsgelder fließen dem Land Bremen, die von den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Polizeidirektion Oldenburg erhobenen Verwarnungsgelder fließen dem Land Niedersachsen zu.

(2) Die Abkommenspartner stellen einander von allen Verbindlichkeiten frei, die dem jeweils anderen Land bei der Wahrnehmung der polizeilichen Vollzugsaufgaben im Übertragungsbereich durch Amtspflichtverletzungen oder durch rechtmäßig oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe der Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten in Rechte Dritter erwachsen. Dies gilt nicht, soweit das jeweilige Land durch Rückgriff auf seine Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten Ersatz erlangen kann. Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.

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§ 6

Dieses Verwaltungsabkommen kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

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§ 7

Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig werden der Erlass des Senators für Inneres Bremen vom 10. Januar 1966 (Az.: II E (5) 291/65), geändert durch Erlass vom 24. Juni 1987 (Az.: - 32-10 -) und vom 17. März 1997 (Az.: 97/001 - 30) sowie der Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 23. Dezember 1965 (Az.: II/l (a) - 21.70.11 (1)), geändert durch Erlass vom 7. Juli 1987 (Az.: 23.2-01371/8) und vom 21. März 1997 (Az.: 21.21-01371/8) und die Vereinbarung zwischen dem Regierungspräsidenten in Stade und der Stadt Bremerhaven vom 20. Juli 1977 aufgehoben.

Bremen, den 16. Dezember 2008

Für das Land Bremen
Für den Präsidenten des Senats

Der Senator für Inneres und Sport

gez. Ulrich Mäurer

Hannover, den 28. November 2008

Für das Land Niedersachsen
Für den niedersächsischen
Ministerpräsidenten

Der Minister für Inneres,
Sport und Integration

gez. Uwe Schünemann

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