Zum 18.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Eigenheime, Kleinsiedlungen und Kaufeigenheime, die nach den Vorschriften des 1. WoBauG mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind, können nach § 109 2. WoBauG (BGBl. I 1956 S. 523) als Familienheime anerkannt werden. Als zuständige Stellen bestimme ich auf Grund von § 109 Abs. 1 Satz 3 2. WoBauG für die Stadtgemeinde Bremen das Wohnungsbauamt, für die Stadtgemeinde Bremerhaven den Magistrat.
Bremen, den 17. Dezember 1956
Der Senator für das Bauwesen
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