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Verwaltungsanweisung (VAnw) zu § 70 LHO - Grundsätzliche Laufzeitbefristung von Dauerbuchungen

Veröffentlichungsdatum:13.03.2025 Inkrafttreten13.03.2025 Bezug (Rechtsnorm)LHO § 70
Zitiervorschlag: "Verwaltungsanweisung (VAnw) zu § 70 LHO - Grundsätzliche Laufzeitbefristung von Dauerbuchungen"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Erlassdatum:13.03.2025
Fassung vom:13.03.2025
Gültig ab:13.03.2025
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 70 LHO
Verwaltungsanweisung (VAnw) zu § 70 LHO - Grundsätzliche Laufzeitbefristung von Dauerbuchungen

Verwaltungsanweisung (VAnw) zu § 70 LHO

Grundsätzliche Laufzeitbefristung von Dauerbuchungen

Inhalt

1.
Rechtsgrundlage
2.
Geltungsbereich/Adressatenkreis
3.
Regelungsinhalt
4.
Inkrafttreten
1.

Diese Verwaltungsanweisung (VAnw) regelt die grundsätzliche Befristung der Laufzeiten von Dauerannahmeanordnungen im SAP-Finanzbuchhaltungssystem. Die Festlegung der zeitlichen Begrenzung erfolgt gemäß § 70 Landeshaushaltsordnung (LHO) in Verbindung mit den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO):

Gesetzestext LHO:

§ 70 Zahlungen

Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muss durch die zuständige senatorische Behörde oder die von ihr ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Der Senator für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

Verwaltungsvorschriften zu § 70 LHO:

Nr. 3.4 (Arten der Zahlungsanordnungen)

Wird eine wiederkehrende Zahlung angeordnet, ist die Annahme- oder die Auszahlungsanordnung eine Daueranordnung.

Nr. 8.2 (Fälligkeitstag)

Sind Teilbeträge anzunehmen oder auszuzahlen, so ist der Fälligkeitstag für jeden Teilbetrag anzugeben. Sind bei wiederkehrenden Zahlungen Teilbeträge in gleicher Höhe und in gleichen Zeitabständen anzunehmen oder auszuzahlen, so sind der erste Fälligkeitstag und der Zeitabstand anzugeben. Ist der letzte Fälligkeitstag bereits bekannt, so ist auch er anzugeben; anderenfalls ist er der Kasse durch Änderungsanordnung (Nr. 26) rechtzeitig mitzuteilen.

2.

Diese Weisung gilt für das Ressort der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration (SASJI).

3.

Ist ein Debitor rechtlich verpflichtet einen Betrag in periodischen Abständen an das Ressort zu leisten, sind für solche wiederkehrenden und gleichbleibenden Einnahme-Geschäftsvorfälle von den aktenführenden Dienststellen nach § 70 LHO i. V. m. Nr. 3.4 VV-LHO Dauerbuchungen1 anzuordnen. Mit einer Dauerannahmeanordnung ist gem. § 70 LHO i. V. m. Nr. 8.2 VV-LHO festzulegen, zu welchem Termin die erste Zahlung, in welchem Rhythmus weitere Zahlungen und sofern bekannt, wann die letzte Zahlung fällig werden soll.

Mit dieser Weisung wird die grundsätzliche Laufzeit von Dauerbuchungen auf maximal zwei Jahre befristet. Alle Dauerbuchungen, die mit in Kraft treten dieser Weisung im SAP-System angelegt oder über die Schnittstelle des Fachverfahrens automatisiert übertragen werden, dürfen somit eine Laufzeit von höchstens zwei Jahren erhalten. Die Berechnung der maximalen Befristung erfolgt auf Grundlage der Nettofälligkeit der ersten vereinbarten Zahlung.

4.

Diese Weisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzt alle vorherigen Regelungen.

Fußnoten

1)

Unter dem Begriff „Dauerbuchung“ sind im Folgenden die für wiederkehrende und gleichbleibende Einnahme-Geschäftsvorfälle genutzten Buchungsinstrumente der “Dauerannahmeanordnung“ im SAP-System, sowie die über die im Fachverfahren SoPart erzeugten und über die Schnittstelle ins SAP-System übertragenden „Buchungsabos“, zu verstehen.


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