Verwaltungsanweisung
zu § 105 SGB XII -
Kostenersatz bei Doppelleistungen
Nach § 105 sind leistungsberechtigte Personen zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet, sofern ein vorrangig Leistungsverpflichteter in Unkenntnis der Leistung nach diesem Gesetz zusätzlich an den/die Leistungsberechtigte/n nach anderen gesetzlichen Grundlagen begründete Leistungen gewährt hat. Diese Regelung zielt auf den Nachrang der Leistungen nach diesem Gesetz ab.
Kostenersatz bei Doppelleistungen ist vor allem bei Nachzahlungen von anderen Sozialleistungsträgern zu erbringen. Ein Freibetrag gilt hierbei nicht.