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Verwaltungsanweisung zu § 105 SGB XII - Kostenersatz bei Doppelleistungen

Veröffentlichungsdatum:01.01.2016 Inkrafttreten01.01.2016 Bezug (Rechtsnorm)SGB 12 § 105
Zitiervorschlag: "Verwaltungsanweisung zu § 105 SGB XII - Kostenersatz bei Doppelleistungen"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:01.01.2016
Fassung vom:01.01.2016
Gültig ab:01.01.2016
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 105 SGB 12
Verwaltungsanweisung zu § 105 SGB XII - Kostenersatz bei Doppelleistungen

Verwaltungsanweisung
zu § 105 SGB XII -
Kostenersatz bei Doppelleistungen

Nach § 105 sind leistungsberechtigte Personen zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet, sofern ein vorrangig Leistungsverpflichteter in Unkenntnis der Leistung nach diesem Gesetz zusätzlich an den/die Leistungsberechtigte/n nach anderen gesetzlichen Grundlagen begründete Leistungen gewährt hat. Diese Regelung zielt auf den Nachrang der Leistungen nach diesem Gesetz ab.

Kostenersatz bei Doppelleistungen ist vor allem bei Nachzahlungen von anderen Sozialleistungsträgern zu erbringen. Ein Freibetrag gilt hierbei nicht.


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