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Verwaltungsanweisung zu § 11 Abs. 5 SGB XII
Schuldnerberatung
Gesetzestext:
§ 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung
1 Allgemeines
2 Personenkreise
2.1 Anspruchsberechtigt
2.2 Nicht anspruchsberechtigt
3 Leistungsausschluss
4 Ermessen
4.1 Soll-Leistung
4.2 Kann-Leistung
5 Gegenstand und Umfang der Schuldnerberatung/ Verfahren
5.1 Allgemeines
5.2 Gegenstand der Schuldnerberatung
5.2.1 Die Sondierungsberatung
5.2.2 Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch
5.2.3 Eine nachgehende Beratung
5.3 Bewilligungsverfahren
5.4 abschließende Bearbeitung
5.5 nachgehende Beratung
5.6 Schlussbescheid
5.7 Schnittstelle SGB XII/ SGB II
6 Besonderheiten des Einzelfalles
6.1 Erhöhung der Gläubigerzahl
6.2 Abbruch der Schuldnerberatung
6.3 Wechsel der Beratungsstelle
6.4 Schuldnerberatung für Ehegatten
6.5 Aus geschlossener Einrichtung Entlassene
6.6 Schulden beim Sozialhilfeträger sowie aus unerlaubter Handlung
6.7 Auskünfte gegenüber dem/der Insolvenzverwalter:in
7 Inkrafttreten
Gesetzestext:§ 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung
Die grundsätzliche Pflicht des Trägers der Sozialhilfe zur Beratung und Unterstützung resultiert insbesondere aus § 11 Abs. 1 bis 3. Nach § 11 Abs. 5 S. 1 ist zunächst auf die Beratung und Unterstützung von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und sonstigen Stellen hinzuweisen.
Sofern der Träger der Sozialhilfe feststellt, dass eine qualifizierte Beratung geboten ist (z. B. weil die Problemlage schwerwiegender ist und eine längere und intensive Beratung erfordert), ist auf die Inanspruchnahme einer solchen qualifizierten Beratungsstelle hinzuwirken (§ 11 Abs. 5 S. 2) Dies ist insbesondere bei der Schuldnerberatung der Fall. Satz 3 sieht sodann eine in der Regel (Soll-Vorschrift) bestehende Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe vor, die angemessenen Kosten der Beratung zu übernehmen.1
Nach der Gesetzessystematik gehört die Schuldnerberatung seit dem 01.01.2005 nicht mehr zur Hilfe zum Lebensunterhalt und ist deshalb SGB II-Leistungsberechtigten nicht schon nach § 21 Abs. 1 S. 1 versperrt; dennoch ist die Regelung des § 11 Abs. 5 im Zusammenhang mit § 11 Abs. 1 zu sehen. Hiernach sollen die Leistungsberechtigten „zur Erfüllung der Aufgaben dieses Buches“ – also der Aufgaben nach dem SGB XII – beraten und, soweit erforderlich, unterstützt werden.
Anspruchsberechtigt für Leistungen der Schuldnerberatung sind folgende Personenkreise:
Keinen Anspruch auf Leistungen der Schuldnerberatung haben folgende Personenkreise:
Kein Leistungsanspruch besteht, wenn
§ 11 Abs. 5 S. 3 unterscheidet bei der Schuldnerberatung zwischen Soll-Leistungen und Kann-Leistungen. Die Ausübung des Ermessens ist aktenkundig zu dokumentieren.
Angemessene Kosten der Beratung sollen übernommen werden, wenn eine Lebenslage, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten lässt, sonst nicht überwunden werden kann (§ 11 Abs. 5 S. 3 HS 1).
Diese Regelung ist im Zusammenhang mit § 15 Abs. 1 zu sehen. Hiernach soll Sozialhilfe vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. Das bedeutet, dass eine Hilfebedürftigkeit für Leistungen nach § 11 Abs. 5 S. 3 (noch) nicht vorliegen muss, sondern nur zu drohen braucht und die Leistung dazu dient, die (drohende) Notlage (ganz oder teilweise) zu vermeiden. Hierfür genügt aber nicht jede Notlage. Vielmehr muss nach § 11 Abs. 5 S. 3 eine Lebenslage drohen, die Leistungen zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) erforderlich macht.2
Bei Leistungsbeziehenden nach dem 3. Kapitel SGB XII besteht somit ein eingeschränktes Ermessen.
Aufgrund der Formulierung im Gesetzestext, dass „eine Lebenslage, die Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten lässt, sonst nicht überwunden werden kann“ haben SGB II-Leistungsberechtigte keinen Anspruch auf die Soll-Leistung nach § 11 Abs. 5 S. 3 HS 1. Nach § 21 Abs. 1 S. 1 erhalten Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII).
Ist die unter 4.1 genannte Lebenslage noch nicht eingetreten und droht sie lediglich, ist dem Träger der Sozialhilfe Ermessen bei der Entscheidung der Übernahme der Beratungskosten eingeräumt.
In „anderen Fällen“ können Kosten übernommen werden. Diese Formulierung entspricht dem § 11 Abs. 5 S. 3 HS 2.
Die Schuldnerberatung als Beratungsleistung im Sinne des § 11 SGB XII ist somit als Annex zu einer (ggf. erst in Zukunft erforderlichen) Leistung des Dritten bis Neunten Kapitels anzusehen. Sie stellt somit keinen völlig eigenständigen Leistungsanspruch im SGB XII dar.
Die Formulierung „in anderen Fällen“ des § 11 Abs. 5 S. 3 HS 2 bezieht sich auf die im SGB XII außerhalb des dritten Kapitels vorgesehenen Hilfen.
Ein laufender Leistungsanspruch nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist mit der existenzsichernden Leistung des Dritten Kapitels vergleichbar, sodass sich in diesen Fällen das Ermessen eingeschränkt. Hier ist wie unter 4.1 beschrieben zu verfahren.
Die Entscheidung über eine Kann-Leistung ist unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zu treffen.
Dabei sind alle den Einzelfall betreffenden subjektiven und objektiven Aspekte zu berücksichtigen, die auf eine Erfolgsaussicht des Entschuldungsverfahrens hinweisen.
Bei der Ausübung des Ermessens sind insbesondere folgende Kriterien einzeln oder auch mehrere gemeinsam heranzuziehen:
Ist unter Berücksichtigung dieser Aspekte von einer realistischen Aussicht auf Erfolg, d.h. Bereinigung der Schuldenprobleme, auszugehen, reduziert sich der Ermessensspielraum auf null.
Sofern unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall relevanten Kriterien lediglich unwesentliche Aspekte gegen den erfolgreichen Abschluss eines Entschuldungsverfahrens sprechen (z.B. andauernde Suchterkrankung ohne Einsicht der Therapienotwendigkeit bzw. ohne aktive Bemühungen um eine Therapie), d.h. eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs besteht, ist eine Bewilligung der beantragten Leistung angezeigt.
Hilfesuchende Schuldner:innen werden entweder über die Sachbearbeitung des Fachdienstes Soziales an die anerkannten Beratungsstellen3 verwiesen oder wenden sich direkt an diese.
Nach Antragseingang (V138) wird vom Fachdienst Soziales der Pendelbrief (V137) erstellt und an die Beratungsstelle weitergeleitet. Mit dem Pendelbrief wird eine Sondierungsberatung in Auftrag gegeben.
Der Pendelbrief wird nach der Sondierungsberatung von den Beratungsstellen vervollständigt und mit der Rechnung für die Sondierungsberatung an den zuständigen Fachdienst im Amt für Soziale Dienste zurückgesandt.
Im weiteren Verlauf wird – sofern die Schuldnerberatung befürwortet wird – der Auftrag zur Schuldnerberatung nach § 3 der Vereinbarung der Schuldnerberatungsstelle erteilt.
Nach § 11 kann der örtliche Träger der Sozialhilfe die Aufgabe der Schuldnerberatung selbst durchführen oder auf entsprechende Schuldnerberatungsstellen übertragen. In Bremen wird die Schuldnerberatung durch öffentliche Schuldnerberatungsstellen freier Träger durchgeführt. Mit den einzelnen Trägern werden jährlich Vereinbarungen nach § 75 zur Übernahme der Kosten abgeschlossen. Damit verpflichtet sich der Träger der Sozialhilfe gegenüber den Vertragspartnern, d.h. den Schuldnerberatungsstellen, die Kosten für die Dienstleistung Schuldnerberatung im Sinne der Vereinbarung in Form von Pauschalentgelten zu übernehmen.
Im Einzelnen wird in den Vereinbarungen der Umfang der Schuldnerberatung festgelegt. Diese umfasst danach:
umfasst die Feststellung der Verschuldungshöhe und der Gläubigeranzahl sowie die Ermittlung der durchschnittlichen monatlichen Belastung, die aus der Verschuldungssituation resultiert. Darüber hinaus sind Aussagen zur rechtlichen Situation insbesondere hinsichtlich der Titulierung und dem Ausschluss der Forderungen von der Restschuldbefreiung nach § 302 InsO zum Zeitpunkt des Sondierungsgespräches zu machen.
Für die Durchführung der Sondierungsberatung erhalten die Schuldnerberatungsstellen ein Pauschalentgelt, welches in der Entgeltvereinbarung festgelegt ist. Der Betrag ist nach Eingang des Ergebnisses (Rücklauf des Pendelbriefes) der Beratungsstelle anzuweisen, unabhängig von einer Bewilligung oder Ablehnung des Gesamtantrages.
Alle weiteren Kosten der Schuldnerberatung werden darüber hinaus analog der Entgeltvereinbarung gewährt.
beinhaltet die Information über Verbraucherinsolvenzrecht, Krisenintervention, Forderungsüberprüfung, Budget- und Haushaltsberatung, sozialpädagogische Beratung, präventive Hilfen zur Vermeidung neuer Überschuldung in der Zukunft sowie insbesondere Verhandlungen mit Gläubigern über eine außergerichtliche Schuldenbereinigung auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans. Stimmen die Gläubiger diesem Plan zu, gilt der Fall als erfolgreich abgeschlossen.
Scheitert der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch und steht der überschuldeten Person das Verbraucherinsolvenzverfahren offen, ist ihr von der Beratungsstelle eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, die ihr den Zugang zum gerichtlichen Insolvenzverfahren ermöglicht.
kann im Einzelfall nach Abschluss einer erfolgreichen außergerichtlichen Schuldenbereinigung oder nach einem gerichtlichen Vergleich durchgeführt werden, wenn
Die im Amt für Soziale Dienste für die Gewährung existenzsichernder Leistungen zuständigen Bereiche prüfen unter Einbeziehung des Ergebnisses der Sondierungsberatung, der persönlichen Situation im Einzelfall und der einkommens- und vermögensrechtlichen Voraussetzungen die Übernahme der Kosten der Schuldnerberatung (V138a).
Eine Einkommensprüfung entfällt, wenn laufende Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel oder im Einzelfall nach dem SGB II (s. 2.1) bezogen werden.
In anderen Fällen ist hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII heranzuziehen. Der Einkommensbegriff des § 82 SGB XII findet Anwendung.
Die Bearbeitung des Antrages soll innerhalb von 4 Wochen nach Vorliegen des Ergebnisses der Sondierungsberatung erfolgen. Die Entscheidung ist per Bescheid mitzuteilen.
Die Kostenzusage für die umfassende Schuldnerberatung (im Anschluss an eine Sondierungsberatung) umfasst zunächst die generelle Bewilligung (Abschlagsbetrag) für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch mit Hilfe der anerkannten Schuldnerberatungsstelle. Der entsprechende Betrag ist direkt der Schuldnerberatungsstelle zu überweisen.
Die Höhe der Pauschalentgelte für Schuldnerberatung richtet sich nach der Anzahl der Gläubiger und ist in folgende Teile gegliedert:
Mit den in den jährlichen Leistungsvereinbarungen gemäß § 75 festgelegten Pauschalbeträgen sind sämtliche Kosten der Schuldnerberatungsstellen abgegolten.
Wird die Beratung durch den/die Schuldner:in vor Abschluss des Verfahrens abgebrochen, so bleibt es bei der Bewilligung der Abschlagszahlung. Zusätzliche weitere Kosten können dann nicht übernommen werden.
Die abschließende Bearbeitung erfolgt unter Einbeziehung der von der Schuldnerberatungsstelle nachzureichenden Unterlagen, aus denen die jeweilige Fallkonstellation ersichtlich ist. Hierzu zählt ggf. auch ein Nachweis über die Antragstellung auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Erst nach Vorliegen der entsprechenden Unterlagen (V 139) kann die erbrachte Leistung endgültig abgegolten werden. Neben dem Pauschalentgelt für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch kann auch das Pauschalentgelt für den erfolgreichen Abschluss der Schuldenbereinigung gewährt werden. Es ist jedoch nicht möglich, das Entgelt für einen erfolgreichen Abschluss und für die Einleitung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens nebeneinander zu gewähren.
Die Abschlussgebühr ist Teil der Bewilligung nach Antragstellung und bedarf keiner erneuten Einkommens- und Vermögensprüfung.
Hinsichtlich der Schlussabrechnung ist die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige Entgeltvereinbarung zu Grunde zu legen.
Gleichzeitig mit den nachzureichenden Unterlagen kann im Einzelfall ein Antrag auf nachgehende Beratung nach § 3 Abs. 4 der Vereinbarung nach § 75 für die Phase der Planabwicklung im Vergleichsverfahren gestellt werden, sofern die Erforderlichkeit hierfür nachgewiesen wird. Für den Fall der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kann frühestens mit Ankündigung der Restschuldbefreiung (Beginn der Wohlverhaltensphase) ein Antrag auf nachgehende Beratung eingereicht werden.
Die nachgehende Beratung nach Abschluss des Verfahrens stellt einen neuen Antrag (V 138) dar. Er ist gesondert zu begründen und nur möglich, wenn nach Abschluss des Verfahrens gewichtige Gründe vorliegen und es zuvor zu einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch oder einem gerichtlichen Vergleich gekommen ist. Die Beratung muss weiter zur nachhaltigen Stabilisierung des Schuldners/der Schuldnerin im Hinblick auf die Sicherstellung der geordneten Rückzahlung oder wenn das gerichtliche Insolvenzverfahren mit Ankündigung der Restschuldbefreiung durchlaufen wird, erforderlich sein. Dieser Antrag ist dann erneut im Hinblick auf Einkommen, Vermögen und Notwendigkeit zu prüfen und ein weiterer Bescheid (V 138a) ist zu erstellen.
Nach Vorliegen der Unterlagen ist ein Schlussbescheid (V 139a) zu fertigen und der restliche Bewilligungsbetrag (Gesamtbetrag abzüglich des bereits gezahlten Abschlages) der Schuldnerberatungsstelle zu überweisen.
Wechselt während einer laufenden Schuldnerberatung nach der Bewilligung der Hauptberatung die Anspruchsberechtigung vom SGB XII in das SGB II oder umgekehrt, sind die Restkosten von dem Leistungsträger zu übernehmen, der über den grundsätzlichen Antrag entschieden hat (auch nach Ende des Leistungsbezugs).
Die tatsächliche Anzahl der Gläubiger kann sich abweichend von der ursprünglichen Angabe im Pendelbrief im Verlauf der Einzelfallberatung erhöhen/reduzieren. Dies kann zu einem veränderten Vergütungsanspruch der Schuldnerberatungsstellen führen. Ergibt sich dadurch vor Abschluss des Verfahrens und damit vor Erstellung des Schlussbescheides eine Erhöhung/Reduzierung des Betrages, so ist diese im Schlussbescheid entsprechend zu berücksichtigen.
Kostenübernahme für eine zweite Schuldnerberatung sehen die abgeschlossenen Verträge zwar nicht ausdrücklich vor, sind aber auch nicht ausgeschlossen.
Das bedeutet, dass es im Ermessen der Sachbearbeitung liegt, ob im Rahmen einer Einzelfallentscheidung einem wiederholten Antrag auf Schuldnerberatung, nach Abbruch des vorangegangenen Beratungsverfahrens, entsprochen wird.
Ein erneutes Durchlaufen des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist nach Erteilung einer Restschuldbefreiung für Anträge nach dem 01.10.2021 im ersten Verfahren frühestens nach Ablauf von aktuell elf Jahren möglich. Für ältere Verfahren beträgt die Frist weiterhin zehn Jahre. Die Zulässigkeit eines Verbraucherinsolvenzverfahrens erfolgt durch das zuständige Gericht.
Wechselt ein/e Schuldner:in die Beratungsstelle, so besteht die Möglichkeit des internen Ausgleichs der gezahlten Pauschale zwischen der ersten und zweiten Beratungsstelle.
Für das Verfahren im Rahmen der Schuldnerberatung bei Ehegatten ist es unerheblich, ob es sich um gemeinsame oder getrennte Schulden handelt. Für beide Ehepartner muss getrennt ein außergerichtliches Verfahren durchlaufen und auch ein getrennter Antrag beim Gericht gestellt werden. Das bedeutet, dass auch für jede/n Schuldner:in die Pauschale zu gewähren ist, sofern jeweils ein Anspruch nach § 11 Abs. 5 besteht.
Für Personen, die aus geschlossenen Einrichtungen (JVA und/oder Drogentherapie) entlassen wurden, gelten teilweise abweichende Entgeltvereinbarungen. Für Schuldner:innen dieses Personenkreises können die Beratungsstellen eine einmalige Erhöhung der Pauschalen beantragen.
Sofern es sich um Personen handelt, deren Beratung in der JVA begonnen, jedoch nicht abgeschlossen wurde, werden die Pauschalen um 50 % gekürzt (Teilkostenübernahme durch Justiz).
Bei der Ermittlung der Höhe der Gesamtschulden und der Gläubigeranzahl werden die Schulden, die gegenüber dem Sozialhilfeträger bestehen berücksichtigt. Ebenso erfasst werden Schulden aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.
Im Rahmen des Schuldnerberatungsverfahrens kann unter Anwendung des § 59 Landeshaushaltsordnung (LHO) im Einzelfall geprüft werden, ob die Forderungen gegenüber dem/der Schuldner:in gestundet, erlassen oder niedergeschlagen werden können.
Bei Schulden aus einer darlehensweisen Leistungsgewährung nach dem SGB XII besteht des Weiteren die Möglichkeit der Prüfung, ob das gewährte Darlehen in eine Beihilfe umgewandelt werden kann.
Schulden, die aus unerlaubten Handlungen bestehen, können im Rahmen der Restschuldbefreiung jedoch nicht erlassen werden. Diese Schulden können nach Ende des Insolvenzverfahrens weiter beigetrieben werden.
Die zentrale Figur in einem Insolvenzverfahren ist der/die Insolvenzverwalter:in. Dessen/deren Aufgaben besteht in der Inbesitznahme und Verwaltung des Vermögens, Bereinigung der Masse, insbesondere Freigabe und Vorwegbefriedigung der Massegläubiger, Abwicklung laufender Geschäfte, Mehrung der Masse durch Insolvenzanfechtung, Verwertung der Masse, Feststellung der Schuldmasse, d.h. der Summe der Insolvenzforderungen und Verteilung der Masse unter den Insolvenzgläubigern. Tritt ein/e Insolvenzverwalter:in dementsprechend im Rahmen eines lfd. Verfahrens an das Amt für Soziale Dienste mit der Bitte um Auskunft über ggf. bestehende Schulden beim Sozialhilfeträger heran, so ist ihm/ihr entsprechende Auskunft zu geben.
Die Verwaltungsanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Verwaltungsanweisung vom 26.03.2015 sowie die Fachliche Mitteilung vom 05.03.2019 werden zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.
Grube/Wahrendorf/Flint/Streichsbier SGB XII § 11 Rn. 16-18
vgl. BSG-Urteil v. 13.07.2010 B 8 SO 14/09 R
Werden regelmäßig von der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport bekannt gegeben