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Verwaltungsanweisung zu § 131 SGB XII
Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes
Verwaltungsanweisung zu § 131 SGB XII
Zum 01.01.2023 wird § 131 durch Art. 4 G. v. 05.12.2022 (BGBl. I S. 2160) wie folgt gefasst:
§ 131 SGB XII
Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes
(1) Abweichend von § 2 sind Leistungsberechtigte für am 31. Dezember 2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen.
(2) § 95 Satz 1 findet in den Fällen nach Absatz 1 keine Anwendung.
Die Übergangsregelung umfasst Fälle, in denen die Prüfung der Sachbearbeitung zu dem Ergebnis kommt, dass ein vorrangiger Anspruch auf Wohngeld bestehen könnte und daher grundsätzlich eine Aufforderung nach § 2 SGB XII zur Beantragung von Wohngeld erfolgen würde. Dieses Vorgehen ist durch die Übergangsregelung befristet ausgesetzt.
Aufgrund der Übergangsregelung sind Leistungsberechtigte nicht zur Beantragung von Wohngeld aufzufordern, sofern es einen laufenden Bewilligungszeitraum am 31.12.2022 gibt oder ein Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 01.01.2023 bis 30.06.2023 beginnt.
Dies bedeutet, dass in allen Leistungsfällen, in denen ein Bewilligungszeitraum vor dem 30.06.2023 beginnt, für die Dauer des Bewilligungszeitraumes keine Aufforderung zur Beantragung von Wohngeld erfolgt. Für diesen Zeitraum darf nicht zur Beantragung von Wohngeld aufgefordert werden.
Dies gilt für alle Bewilligungszeiträume, die vor dem 30.06.2023 beginnen (laufende Leistungsfälle, Folgebewilligungen, Neuanträge). Bei Folgebewilligungen und Neuanträgen ist im Einzelfall eine Verkürzung des Bewilligungszeitraumes zu prüfen (dazu 3 Verkürzung des Bewilligungszeitraumes).
Die Übergangsregelung nach § 131 Abs. 2 SGB XII sieht vor, dass § 95 Satz 1 SGB XII in Bezug auf die Beantragung von Wohngeld für die o.g. Bewilligungszeiträume nicht anzuwenden ist.
Andere vorrangige Leistungen sind von der Übergangsregelung nicht umfasst. Die Aufforderung nach § 2 SGB XII zur Beantragung vorrangiger Leistungen kann daher – mit Ausnahme von Wohngeld – weiterhin erfolgen.
Bei Neuanträgen sind die antragstellenden Personen zu fragen, ob bereits Wohngeld beantragt wurde. Die Antwort ist in der Akte zu dokumentieren.
Die Antwort ist relevant für das weitere Vorgehen in Fällen nach 2.4 bzw. 2.5.
Sofern in einem laufenden Leistungsfall/Bewilligungszeitraum von Seiten der leistungsbeziehenden Person(en) – ohne vorherige Aufforderung des AfSD – erklärt wird, dass ein Antrag auf Wohngeld gestellt wurde, ist ein Erstattungsanspruch gegenüber der Wohngeldstelle anzumelden.
In diesen Fällen läuft der Bewilligungszeitraum bereits und ist mindestens bis zum 30.06.2023 bewilligt. Es darf für die Dauer des Bewilligungszeitraumes keine Aufforderung zur Beantragung von Wohngeld erfolgen. Die Übergangsregelung gilt ausdrücklich für die Dauer der umfassten Bewilligungszeiträume, auch wenn diese über den 30.06.2023 hinaus läuft. Erst sobald der darauffolgende Bewilligungszeitraum begonnen hat, kann eine Aufforderung nach § 95 SGB XII zur Beantragung von Wohngeld erfolgen.
Beispiel: Aktueller Bewilligungszeitraum 01.11.2022 bis 31.10.2023. Eine Aufforderung zur Beantragung von Wohngeld darf erst während des neuen Bewilligungszeitraumes ab 01.11.2023 erfolgen.
Sofern der Bewilligungszeitraum zum 30.06.2023 endet, darf im Folgezeitraum ab 01.07.2023 zur Beantragung von Wohngeld aufgefordert werden.
In diesem Fällen gilt bei der Folgebewilligung weiterhin die Übergangsregelung nach § 131 SGB XII, da auch der folgende Bewilligungszeitraum vor dem 30.06.2023 beginnt.
Bei der Bewilligung des Folge-Bewilligungszeitraumes sollte jedoch geprüft werden, ob eine Verkürzung des Bewilligungszeitraumes nach § 44 SGB XII angezeigt ist (dazu 3 Verkürzung des Bewilligungszeitraumes).
In diesen Fällen kann eine Aufforderung zur Beantragung von Wohngeld und eine Anmeldung des Erstattungsanspruches nach § 104 SGB X erfolgen. Die Übergangsregelung in der derzeitigen Fassung gilt nicht für Bewilligungszeiträume, die nach dem 30.06.2023 beginnen.
Sofern bei Neuanträgen von den Antragstellenden angegeben wird, dass bereits ein Antrag auf Wohngeld gestellt wurde (siehe dazu 1.3 Abfrage bei Neuanträgen, ob bereits Wohngeld beantragt wurde), ist ein Erstattungsanspruch bei der Wohngeldstelle anzumelden.
Hierbei handelt es sich um eine Verfahrensabsprache zwischen der Wohngeldstelle und SJIS.
Sofern die Beantragung von Wohngeld verneint wird, handelt es sich um einen Fall nach 2.5.
Für diese Fälle gilt § 131 SGB XII, eine Aufforderung zur Beantragung von Wohngeld erfolgt nicht.
In diesen Fällen ist jedoch zu prüfen, ob eine Verkürzung des Bewilligungszeitraumes nach § 44 Absatz 3 SGB XII angezeigt ist (dazu 3 Verkürzung des Bewilligungszeitraumes).
Bei der Bewilligung von Leistungsfällen (Neuanträge, Folgebewilligungen), die vor dem 30.06.2023 beginnen, ist eine Verkürzung des Bewilligungszeitraumes nach § 44 Absatz 3 SGB XII zu prüfen.
Dies gilt nicht für bereits bewilligte laufende Leistungsfälle – bei diesen bleibt die reguläre Dauer des Bewilligungszeitraumes bestehen.
Der mögliche vorrangige Wohngeldanspruch kann sich, insbesondere aufgrund der Neuregelung des Wohngeldgesetzes, finanziell vorteilhaft auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der leistungsberechtigten Personen auswirken. Dieser kann jedoch für die Dauer des unter den Zeitraum nach § 131 SGB XII fallenden Bewilligungszeitraumes nicht durchgesetzt werden. Somit wirkt sich die Länge des Bewilligungszeitraumes auf die finanzielle Situation der Leistungsberechtigten und auf den Leistungsanspruch nach SGB XII aus, woraus sich ein sachlicher Grund für die Verkürzung des Bewilligungszeitraumes ergeben kann. Es sollte daher im Einzelfall geprüft werden, ob ein Bewilligungszeitraum, der vor dem 30.06.2023 beginnt, nicht für 12 Monate, sondern für eine kürzere Dauer bewilligt wird. In der Folge kann dann im Folgezeitraum (der nach dem 30.06.2023 beginnt) früher zur Beantragung von Wohngeld aufgefordert werden.
Dazu wird auf die Verwaltungsanweisung zu § 44 SGB XII verwiesen: „Abweichungen vom Regelbewilligungszeitraum (12 Monate) sind möglich, wenn ein sachlicher Grund im Einzelfall vorliegt“.
Der Grund für die Verkürzung des Bewilligungszeitraumes ist im Bescheid zwingend darzulegen.
Die Verwaltungsanweisung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.