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Verwaltungsanweisung zu § 143 SGB XII

Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbaren Zeiten

Veröffentlichungsdatum:07.09.2021 Inkrafttreten07.09.2021 Bezug (Rechtsnorm)SGB 1 § 14, SGB 1 § 16, SGB 10 § 44, SGB 10 § 48, SGB 10 § 104, SGB 12 § 82a, SGB 12 § 143
Zitiervorschlag: "Verwaltungsanweisung zu § 143 SGB XII"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Erlassdatum:07.09.2021
Fassung vom:07.09.2021
Gültig ab:07.09.2021
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 14 SGB 1, § 16 SGB 1, § 44 SGB 10, § 48 SGB 10, § 104 SGB 10, § 82a SGB 12, § 143 SGB 12
Verwaltungsanweisung zu § 143 SGB XII

Verwaltungsanweisung zu § 143 SGB XII
Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und

vergleichbare Zeiten

Inhalt

1
Inhalt und Ziel
2
Umgang mit Bewilligungen
2.1
Umgang mit bereits im Jahr 2020 laufenden Bewilligungen
2.2
Umgang mit Weiterbewilligungen und Erstanträgen ab 2021
3
Verfahren zur Einmaligen Sammelabfrage von Grundrentenzeiten und Einzelabfragen
3.1
Sammelabfrage der Grundrentenzeiten – zentral über die IT
3.2
Einzelabfragen
3.3
Mitteilung der erfüllten Grundrentenzeiten
3.4
Nachweis über vergleichbare Zeiten
4
Rückwirkende Berücksichtigung des Freibetrages nach § 82a SGB XII
5
Ablehnungsbescheide
6
Berücksichtigung der Grundrentenzahlung für die Zukunft und Erstattungsanspruch
7
Berücksichtigung einer Rentenerhöhung zum 01.07.2021
8
Rentenbescheide ab Juli 2021 für Neurentner*innen
9
Inkrafttreten
1

Grundlage für die Verwaltungsanweisung ist das Rundschreiben des BMAS 2020/4 vom 19.11.2020.

Die Übergangsregelung des § 143 soll den Sozialhilfeträgern ermöglichen, über Leistungen der Sozialhilfe auch nach Inkrafttreten des in § 82a geregelten Freibetrags ohne zeitliche Verzögerungen abschließend zu entscheiden. Ohne diese Übergangsregelung müssten alle Entscheidungen über die Gewährung von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII bis zum Nachweis über entsprechende Grundrentenzeiten zurückgestellt werden.

Zeitgleich wird mit der Bestimmung des § 143 geregelt, dass allein die Mitteilung der sachlich zuständigen Rentenversicherung oder der berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung als Nachweis für das Vorliegen der Grundrentenzeiten maßgeblich ist.

Die Sozialhilfeträger bleiben verpflichtet, unabhängig von Vorliegen von Grundrentenzeiten die weiteren Voraussetzungen des Leistungsanspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassend zu ermitteln und abschließend über diesen zu entscheiden.

Sobald die entsprechenden Nachweise zu den Grundrentenzeiten vorliegen sind die Sozialhilfeträger verpflichtet, den Freibetrag unter den Voraussetzungen des SGB X und SGB XII rückwirkend zu berücksichtigen

2

Nach § 143 werden auch für Zeiträume ab dem 1. Januar 2021 Leistungen der Grundsicherung zunächst ohne Berücksichtigung der Freibeträge nach § 82a bewilligt.

Das bedeutet, dass auch in Leistungsfällen, in denen mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen der Voraussetzungen des Freibetrags auszugehen ist, zunächst kein Freibetrag anzuerkennen ist.

Insbesondere ist die hohe Wahrscheinlichkeit kein Grund für eine vorläufige Bewilligung von Leistungen unter Berücksichtigung des Freibetrags.

2.1

Die vorübergehende Nichtberücksichtigung von Freibeträgen gilt bereits für im Jahr 2020 zu erlassende Bewilligungsbescheide, die in das Jahr 2021 hineinreichen. Das gilt insbesondere auch für Änderungsbescheide zur Berücksichtigung der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Regelsätze, die noch Ende 2020 erlassen werden.

Personen, bei denen ab dem 1. Januar 2021 nicht auszuschließen ist, dass ihnen ab diesem Zeitpunkt oder ab einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2021 ein Freibetrag nach § 82a zustehen könnte, sollten auf geeignete Weise darauf hingewiesen werden, dass der ihnen eventuell zustehende Freibetrag im Bescheid noch nicht berücksichtigt ist. Der Hinweis sollte zur Vermeidung von Anfragen und Anträgen zugleich beinhalten, dass die Träger bei Vorliegen einer von ihnen angeforderten Mitteilung des zuständigen Trägers der Rentenversicherung von Amts wegen rückwirkend - längstens bis zum 1. Januar 2021 über die Berücksichtigung des Freibetrags entscheiden werden.

Nicht auszuschließen ist die Erfüllung der Grundrentenzeiten bei Personen, die das 46. Lebensjahr vollendet haben und ab dem 46. Lebensjahr erstmalig eine eigene Rente (Erwerbsminderungsrente oder Altersrente1) beziehen. Auch Empfänger*innen einer Hinterbliebenenrente erhalten den Freibetrag, wenn sie bedürftig sind und der/die Verstorbene 33 Jahre an Grundrenten- oder vergleichbaren Zeiten in verpflichtenden Alterssicherungssystemen erworben hat.

Folgender Hinweis in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen2:

„Hinweis:

Ab dem 1. Januar 2021 ist Personen, die 33 Jahre an Grundrentenzeiten oder entsprechende Zeiten aus verpflichtenden Alterssicherungssystemen vorweisen, ein Freibetrag nach § 82a SGB XII einzuräumen. Dies gilt auch, wenn Hinterbliebene eine Rente bekommen und der/die Verstorbene 33 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war oder vergleichbare Zeiten in verpflichtenden Alterssicherungssystemen erworben hat. Der Freibetrag nach § 82a SGB XII verringert das anzurechnende Einkommen und erhöht somit einen bestehenden Leistungsanspruch.

Dieser Bescheid ist ohne Berücksichtigung eines möglicherweise zustehenden Freibetrages nach § 82a SGB XII ergangen. Für möglicherweise vom Freibetrag betroffene Personen (die das 46. Lebensjahr vollendet haben und eine Rente beziehen oder Hinterbliebenenrentner/innen) wird der Sozialhilfeträger beim Träger der Rentenversicherung eine Anfrage stellen. Wird dem Sozialhilfeträger die erforderliche Anzahl an Grundrentenzeiten vom Träger der Rentenversicherung nachgewiesen, ist der Freibetrag von Amts wegen rückwirkend zu berücksichtigen und die Nachzahlung der Leistungen zu veranlassen.

Sofern den Grundrentenzeiten vergleichbare Zeiten in einem verpflichtenden Alterssicherungssystem im Umfang von 33 Jahren - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Grundrentenzeiten - vorliegen, ist eine rückwirkende Berücksichtigung des Freibetrags erst ab Vorliegen eines entsprechenden Nachweises der jeweiligen Versorgungseinrichtung möglich. Dieser Nachweis kann von der leistungsbeziehenden Person direkt oder mit deren Einwilligung unter Nennung der Versorgungseinrichtung und ihres Aktenzeichens vom Sozialhilfeträger bei der Versorgungseinrichtung beantragt werden.“

2.2

Die vorübergehende Nichtberücksichtigung von Freibeträgen gilt auch für die unter 2.1 genannten Personen, die im Jahr 2021 erstmals einen Antrag auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung stellen oder bei denen diese Leistungen weiter zu bewilligen sind. Eventuell in Betracht kommende Freibeträge werden solange nicht berücksichtigt, bis durch eine Mitteilung des zuständigen Trägers der Rentenversicherung und/oder der anderweitigen Versorgungseinrichtung der Nachweis von insgesamt 33 Jahren an Grundrentenzeiten vorliegt.

In diesen Fällen erfolgt ebenfalls die Aufnahme des Hinweises aus 2.1 in die Bewilligungsbescheide.

Die Aufnahme des Hinweises unterbleibt, wenn die leistungsnachsuchende Person im Antragsverfahren eine Auskunft der zuständigen Versorgungseinrichtung vorlegt, aus dem sich die Erfüllung der Grundrentenzeiten ergibt. Bei Vorlage eines Rentenbescheids, bei dem ein Grundrentenzuschlag seitens des Trägers der Rentenversicherung geprüft wurde (voraussichtlich Rentenbescheide, die ab Juli 2021 erlassen wurden), ist darauf zu achten, dass die leistungsnachsuchende Person die Grundrentenzeiten erfüllt haben muss.

3

Die Träger der Rentenversicherung werden Abfragen der anfragenden Träger zu Grundrentenzeiten vorrangig zu anderen Rentenbeziehern bearbeiten, wenn diese zu einem bestimmten Zeitpunkt und in einem bestimmten Verfahren gestellt werden. Das, unter Punkt 3.1, skizzierte Verfahren wird über die IT zentral angestoßen. Die Sammelabfrage wird für den unter 2. genannten Personenkreis durchgeführt werden; Datenbasis wird der Datenabgleich des Vierten Quartals 2020 sein.

3.1

Grundrentenabfragen der Träger sind bei der DSRV bis zum 30. April 2021einzureichen, die diese an den jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterleitet. Jeder Träger kann nur eine Sammelabfrage für alle Leistungsberechtigten, für die die Grundrentenzeiten erfragt werden sollen, mittels Liste einreichen.

Voraussetzung für eine vorgezogene Bearbeitung durch die Träger der Rentenversicherung ist, dass die Grundrentenabfragen in dem definierten Datenformat an die DSRV übermittelt werden.

Sofern Grundrentenzeiten im Zusammenhang mit einer Hinterbliebenenrente angefragt werden, sind ggf. zwei Anfragen zu stellen (Anfrage zu Grundrentenzeiten der leistungsberechtigten Person sowie zu den Grundrentenzeiten des/der Verstorbenen).

3.2

Grundrentenzeiten für Leistungsberechtigte, bei denen die Abfrage nicht gesammelt erfolgt, können mittels Einzelabfrage über die Träger der Rentenversicherung erfragt werden. Einzelabfragen sind v.a. für Leistungsberechtigte möglich, die

noch keine Rente zum 31. Dezember 2020 beziehen bzw. beanspruchen können und einen Rentenbescheid vor Juli/August 2021 von ihrem zuständigen Träger der Rentenversicherung erhalten oder
erstmalig Grundsicherung nach dem 31. März 2021 beantragen und vor August 2021 einen Rentenbescheid erhalten oder
über deren Antrag nicht bis zum 31. März 2021 entschieden ist.

Für Rentenantragsteller*innen, die erstmals ihren Rentenbescheid ab Juli 2021 erhalten, werden eventuelle Grundrentenzuschläge bereits von Anfang an im Rentenbescheid berücksichtigt.

Einzelabfragen sind direkt an den jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung zu übersenden. Für die Einzelabfragen ist das im Fachverfahren hinterlegte Formular zu verwenden. Ausreichend sind die Benennung der Rentenversicherungsnummer sowie Angaben zur Person und zur anfragenden Stelle.

Sofern Grundrentenzeiten im Zusammenhang mit einer Hinterbliebenenrente angefragt werden, sind ggf. zwei Anfragen zu stellen (Anfrage zu den Grundrentenzeiten der leistungsberechtigten Person sowie zu den Grundrentenzeiten des/der Verstorbenen).

3.3

Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern für die angefragten Leistungsberechtigten mit, wenn zum Stichtag (in der Regel der Renteneintritt bei laufenden Rentenbeziehern, bei im laufenden Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen der 31.12.2020) diese die Grundrentenzeiten erfüllt haben. Die Auskünfte über erfüllte Grundrentenzeiten für die einmalige Sammelabfrage werden den Trägern voraussichtlich im Zeitraum August bis September 2021 per Post mitgeteilt; bei Einzelabfragen voraussichtlich bis zu 4 Wochen nach Eingang der Einzelabfrage.

In diesen Fällen sind die Grundrentenfreibeträge nachträglich zu berücksichtigen.

Liegen Grundrentenzeiten im Umfang von 33 Jahren nicht vor, erfolgt keine Mitteilung an die Träger. Sobald alle Träger der Rentenversicherung die automatisierte Abfrage abgeschlossen haben (Ende 2021), wird dies dem BMAS mitgeteilt. Das BMAS veranlasst über die Länder eine entsprechende Meldung an die Träger. Ab diesem Zeitpunkt kann für Leistungsberechtigte, zu denen keine Auskunft erteilt wurde, davon ausgegangen werden, dass für sie keine Grundrentenzeiten im Umfang von 33 Jahren festgestellt worden sind.

3.4

Leistungsberechtigte oder leistungsnachsuchende Personen können nach einer Zusammenrechnung von Grundrentenzeiten und vergleichbaren Zeiten in anderen Alterssicherungssystemen insgesamt 33 Jahre an berücksichtigungsfähigen Zeiten aufweisen und so die Voraussetzungen für den Freibetrag nach § 82a erfüllen.

In diesen Fällen bedarf es eines Nachweises der jeweiligen Versorgungseinrichtung. Er ist von der leistungsberechtigten oder leistungsnachsuchenden Person beim Träger einzureichen oder mit deren Zustimmung bei der zuständigen Versorgungseinrichtung zu verlangen. Liegt dieser Nachweis vor und lag bis zum Abschluss des Verfahrens zur Sammelabfrage keine Auskunft des Rentenversicherungsträgers zu erfüllten Grundrentenzeiten vor, ist an den jeweiligen Rentenversicherungsträger ein Auskunftsersuchen zum Umfang der Grundrentenzeiten (ggf. unter Hinweis auf die bereits erfolgte Sammelabfrage) zu stellen.

4

Steht nach dem unter 3. dargestellten Verfahren fest, dass Leistungsberechtigte die erforderlichen Grundrentenzeiten erfüllen, sind die erlassenen Bewilligungsbescheide von Amts wegen, d.h. auch ohne Anträge der Leistungsberechtigten, nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB X3 oder § 44 Absatz 1 Satz 1 SGB X4 rückwirkend auf den Zeitpunkt zu ändern, zu dem die Grundrentenzeiten erfüllt waren - längstens auf den 1. Januar 2021 zurück. Ergibt sich unter Berücksichtigung etwaiger weiterer zu beachtender Umstände (§ 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 SGB X) ein höherer Leistungsanspruch, ist dieser zu bescheiden und der sich daraus ergebende Differenzbetrag auszuzahlen.

5

Sind nach § 143 bis zum Nachweis erfüllter Grundrentenzeiten Freibeträge nach § 82a nicht zu berücksichtigen, gilt dies auch in Fällen, in denen Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII wegen zu hohen Einkommens abzulehnen sind.

Ist der Leistungsanspruch einer leistungsnachsuchenden Person allein wegen des den festgestellten Lebensunterhaltsbedarf übersteigenden Einkommens abzulehnen und beträgt dieses weniger als 50 Prozent der im Jahr 2021 maßgebenden Regelbedarfsstufe 1, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass nachträglich beim Nachweis erfüllter Grundrentenzeiten ein Leistungsanspruch bestünde.

Deshalb ist in Fällen einer Ablehnung ein Hinweis aufzunehmen, dass bei der Ablehnungsentscheidung der Freibetrag nach § 82a nicht berücksichtigt wurde, und ggf. ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X beim Träger der Sozialhilfe gestellt werden kann,

sobald ein Nachweis über erfüllte Grundrentenzeiten vorliegt oder
wenn bis Ende 2022 ein vom Träger der Rentenversicherung von Amts wegen zu erstellender Rentenbescheid ergeht, der einen Grundrentenzuschlag ausweist.

Sollten unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 82a die Voraussetzungen für eine Leistungsbewilligung vorliegen, werden Leistungen rückwirkend ab Antragstellung bzw. ab Vorliegen der Voraussetzungen gewährt. Im Falle einer befristeten Ablehnung5 sollte zudem ein Hinweis über einen neuen Leistungsantrag ab Ablauf der Befristung enthalten sein.

Zugleich dürfte in diesen Fällen nach §§ 14 bis 16 SGB I – wie bisher - ein Hinweis auf mögliche vorrangige Ansprüche - Leistungen nach dem Wohngeldgesetz - sowie die Notwendigkeit einer entsprechenden Antragstellung bei der zuständigen Wohngeldbehörde angezeigt sein.

„Hinweis:

Ab dem 1. Januar 2021 ist Personen, die 33 Jahre an Grundrentenzeiten oder entsprechende Zeiten aus verpflichtenden Alterssicherungssystemen vorweisen, ein Freibetrag nach § 82a SGB XII einzuräumen. Dies gilt auch, wenn Hinterbliebene eine Rente bekommen und der/die Verstorbene 33 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war oder vergleichbare Zeiten in verpflichtenden Alterssicherungssystemen erworben hat. Der Freibetrag nach § 82a SGB XII verringert das anzurechnende Einkommen und erhöht somit einen bestehenden Leistungsanspruch.

Dieser Ablehnungsbescheid ist nach § 143 SGB XII ohne Berücksichtigung eines möglicherweise zustehenden Freibetrages nach § 82a SGB XII ergangen, weil keine Nachweise über die erforderliche Zahl an zu berücksichtigenden Zeiten vorlagen. Liegt Ihnen ein – ggf. bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger einzuholender - Nachweis Ihres Rentenversicherungsträgers über Grundrentenzeiten und/oder eine verbindliche Bescheinigung einer anderen Versorgungseinrichtung über vergleichbare Zeiten vor und ergibt dieser / ergeben diese zu berücksichtigende Zeiten von mindestens 33 Jahren, können Sie eine Überprüfung dieses Bescheids beantragen. Ergibt die Prüfung, dass ein Freibetrag zu berücksichtigen gewesen wäre und führt dies zu einem Leistungsanspruch, sind Ihnen gegebenenfalls nachträglich Leistungen zu bewilligen.“

6

Die Träger der Rentenversicherung werden mögliche Grundrentenzuschläge

ab 1. Juli 2021 für Erstrentenbezieher*innen,
bis Dezember 2021/Januar 2022 für Leistungsberechtigte, die die Grundrentenzeiten erfüllt haben und für die eine Abfrage nach 3. durchgeführt worden ist und
im Zeitraum 1. Juli 2021 bis Ende 2022 für die übrigen Bestandsrentner*innen

ermitteln und - sofern die Voraussetzungen vorliegen - die jeweilige Rente unter Berücksichtigung des Zuschlags rückwirkend bis frühestens 1. Januar 2021 anpassen.

Sofern dem Leistungsberechtigten eine Grundrente zusteht, ist für die Zukunft das höhere Renteneinkommen zu berücksichtigten. Bereits erlassene Bewilligungsbescheide sind insofern entsprechend den Vorschriften des SGB X zu ändern.

Für die Vergangenheit - die Monate des laufenden oder bereits abgelaufenen Bewilligungszeitraums, in dem bereits Leistungen ohne Berücksichtigung des aufgrund der Grundrente zu gewährenden höheren Renteneinkommens bewilligt und ausgezahlt wurden - kommt ein Erstattungsverfahren nach § 104 SGB X gegenüber den Trägern der Rentenversicherung in Betracht.

Mit der DRV Bund ist vereinbart, dass die Anfrage der Träger zu möglichen Grundrentenzeiten im Rahmen der einmaligen Sammelabfrage zugleich als Anzeige eines Erstattungsanspruchs bei den Trägern der Rentenversicherung gilt. Daher werden die Träger der Rentenversicherung mit Feststellung der geänderten Rentenhöhe, die sich aufgrund des Grundrentenzuschlags ergibt, die Träger zur Bezifferung ihres Erstattungsanspruchs auffordern. Im Rahmen der Einzelabfragen ist ein Erstattungsanspruch mit der Anfrage vorsorglich dem Grunde nach anzuzeigen.

7

Aufgrund der sich auf die Leistungshöhe auswirkenden zu erwartenden Rentenerhöhung sind zum 1. Juli 2021 laufende Leistungsbewilligungen zu ändern. Der Erlass entsprechender Änderungsbescheide erfolgt aufgrund § 143 weiterhin ohne Berücksichtigung der Freibeträge nach § 82a. Es wird empfohlen, den Bewilligungsbescheiden erneut den unter 2.1 dargestellten Hinweis anzufügen.

8

Die ab Juli 2021 für Neurentner*innen erstellten Rentenbescheide enthalten in der Regel eine Aufstellung über die vorliegenden Grundrentenzeiten und zur Anzahl der Monate an Grundrentenzeiten. Die Bescheide sind von den leistungsnachsuchenden Personen bei den Trägern der Sozialhilfe einzureichen, sofern über Leistungen der Grundsicherung zu entscheiden ist. In Fällen, in denen die Grundrentenzeiten nicht im Rentenbescheid ausgewiesen sind, können diese bei den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen einer Einzelabfrage durch den Träger der Sozialhilfe ermittelt werden.

9

Die Verwaltungsanweisung tritt zum 07.09.2021 in Kraft. Die Verwaltungsanweisung vom 01.01.2021 tritt mit gleichem Datum außer Kraft.

Fußnoten

1)

 Bei Bezug einer Witwer- oder Witwenrente bzw. einer Waisenrente kann die Erfüllung der Grundrentenzeiten zu einem Grundrentenzuschlag führen.

2)

 Der Hinweis ersetzt die notwendige Rechtsfolgenbelehrung nicht und sollte von dieser getrennt erfolgen.

3)

 Grundrentenzeiten im Umfang von 33 Jahren wurden erst nach Erlass des Bescheids erfüllt.

4)

 Grundrentenzeiten im Umfang von 33 Jahren lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids bereits (ggf. vom Träger unerkannt) vor oder die ab einem späteren Zeitpunkt im Bewilligungszeitraum eintretende Freibetragsberechtigung stand zum Erlasszeitpunkt bereits fest.

5)

 Ablehnungen können für die Dauer eines Regelbewilligungszeitraums oder für den Zeitraum, für den einmaliges Einkommen zu verteilen/verwertbares Vermögen einzusetzen ist, befristet sein.


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