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Verwaltungsanweisung zu § 2 AsylbLG
Leistungen in besonderen Fällen
Inhalt:
1 | Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach § 2 Abs. 1 | 2 |
2 | 36- | 2 |
2.1 | Ohne wesentliche Unterbrechung | 3 |
2.2 | Leistungen bei bestehender Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 | 3 |
2.3 | Systematik Regelbedarfsstufen nach § 2 Abs. 1 Satz 4 | 4 |
3 | Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes | 4 |
3.1 | Ausschlussgründe für den Leistungsbezug nach § 2 | 5 |
3.2 | Laufender und vorheriger Bezug von Leistungen nach § 1 a | 6 |
4 | Zusammenarbeit zwischen Leistungsbehörde und Migrationsamt | 6 |
5 | Überprüfung des Ausschlusses von Leistungen nach § 2 | 7 |
6 | Entsprechende Anwendung SGB XII | 7 |
Nach § 2 Abs. 1 ist abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 das SGB XII auf die Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die
Die Voraussetzungen sind personenbezogen und müssen von den Leistungsberechtigten persönlich erfüllt werden. Damit kann sowohl das Vorliegen der Voraussetzungen als auch das Nicht-Vorliegen bei einer Person in einer Bedarfsgemeinschaft nicht auf alle anderen Personen dieser Bedarfsgemeinschaft wie Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, volljährige Kinder übertragen werden. Die Prüfung muss für alle Personen gesondert erfolgen.
Davon abweichend erhalten nach § 2 Abs. 3 minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in Haushaltsgemeinschaft leben, Leistungen nach § 2 Abs. 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach § 2 Abs. 1 erhält. Das bedeutet, dass Kinder nicht die Voraussetzungen des 36-monatigen Aufenthalts selbst erfüllen müssen.§ 2 Abs. 3 gilt nicht für Minderjährige, die nicht im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob der/die Minderjährige in eigener Person die Voraussetzungen des § 2 erfüllt. Ist dieses der Fall, so sind Leistungen nach § 2 Abs. 1 zu gewähren.
Für unbegleitete minderjährige Ausländer liegt die Zuständigkeit im Leistungsbereich des SGB VIII, solange die Inobhutnahme andauert und keine Folgemaßnahme nach SGB VIII initiiert wurde. Eine Zuständigkeit nach dem AsylbLG ergibt sich z. B. bei einer Haushaltsgemeinschaft mit geeigneten Personen. Auf das Fachliche Rundschreiben 09/2017kjl wird verwiesen, die Verfahrensbeschreibung ist als Anlage 1 beigefügt.
Die Gewährung von Leistungen nach § 2 erfolgt von Amts wegen, ist also nicht antragsabhängig. Alle laufenden Fälle sind daher zum möglichen Zeitpunkt umzustellen. Dazu ist bereits frühzeitig (ca. 3 Monate) vor Erreichen des Zeitpunktes eine Anfrage bei dem Migrationsamt (V 164) zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu stellen.
Ist eine zeitgerechte Umstellung aus Gründen, die nicht der/die Leistungsberechtigte zu vertreten hat, nicht möglich, sind Leistungen rückwirkend ab dem maßgeblichen Zeitpunkt zu gewähren.
Die Frist der Dauer des Aufenthalts wurde aufgrund Artikel 3 Rückkehrverbesserungsgesetz ab dem 27.02.2024 von 18 auf 36 Monate verlängert. Eine Übergangsregelung ist im § 20 normiert. Leistungsberechtigte, die bereits bis zum 26.02.2024 Leistungen nach § 2 erhalten haben, haben weiterhin einen Anspruch auf diese Leistungen.
Für die Berechnung der Frist ist das Einreisedatum in das Bundesgebiet maßgebend. Das Einreisedatum ist vom Leistungsberechtigten nachzuweisen. Als Nachweis dienen die von dem zuständigen Migrationsamt ausgestellten Aufenthaltstitel, Duldungen, Aufenthaltsgestattungen, Ankunftsnachweis oder sonstige Bescheinigungen. Ein Einreisestempel im Pass kann ebenfalls als Nachweis dienen. Aus dem Ausländerzentralregister (AZR) lässt sich das Datum entnehmen.
Unterbrechungen wegen kurzfristiger Auslandsaufenthalte, wie z.B. Klassenfahrten, Besuche von Angehörigen oder die Teilnahme von Beerdigungen von Angehörigen, bleiben leistungsrechtlich außer Betracht.
Eine wesentliche Unterbrechung liegt immer vor, wenn sich durch den Auslandsaufenthalt der gewöhnliche Aufenthalt ändert. Bsp.:
Ob ein Auslandsaufenthalt zu einer „wesentlichen“ Unterbrechung führt, ist im Einzelfall zu prüfen. Neben der Dauer des Aufenthalts ist auch zu berücksichtigen, wodurch dieser veranlasst ist (z.B. familiäre, schulische Gründe) und welches Gewicht diese Gründe für den Betroffenen haben. Als nicht wesentliche Unterbrechung kann ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten angesehen werden, sofern die Gründe für den Auslandsaufenthalt anzuerkennen sind.
Bei einer nicht nur unwesentlichen Unterbrechung beginnt die Frist mit der Wiedereinreise erneut zu laufen.
Die Frist von 36 Monaten ist Tag genau zu berechnen (§§ 186, 187 BGB). Beispiel: Fristbeginn 27.02.2024, Fristende: 26.02.2027.
Durch die neue Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 ist der Leistungsausschuss nach § 22 Absatz 1 SGB XII nicht auf leistungsberechtigte Personen anwendbar,
Wenn der Leistungsberechtigte beide Voraussetzungen erfüllt, können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII als Darlehen, als Beihilfe oder als Kombination gewährt werden. Zu beachten ist hierbei, dass dem Fehlanreiz zum Abbruch von Maßnahmen entgegengewirkt werden soll. (Orientierungshinweis: Art der BAföG-Förderung: Schüler*innen erhalten einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, Student*innen hingehen erhalten zur Hälfte einen Zuschuss und zur anderen Hälfte ein zinsfreies Darlehen) Bei Vorliegen der Voraussetzungen entsteht ebenfalls der Anspruch auf ergänzende Leistungen entsprechend dem SGB XII zur Aufstockung der Ausbildungsvergütung und einer eventuellen Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe.
Von der entsprechenden Anwendung der Regelbedarfsstufen im SGB XII sind nunmehr die nachfolgend aufgeführten Personenkreise ausgenommen.
Für alle übrigen Personenkreise gelten die Regelbedarfsstufen unverändert weiter. Die Regelbedarfsstufen sind der tabellarischen Übersicht zu entnehmen.
Der Wohnungsbegriff nach § 8 RBEG (§ 3a Abs. 1 und 2) wird wie folgt definiert: „Wohnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen.“
Damit wären OPR-Wohnungen inbegriffen, dass betrifft die Anne-Conway-Straße, die im Bewohner-Quartiers-Management als Gemeinschaftsunterkunft geführt wird.
Sonstiger Wohnraum sind grundsätzlich Notunterkünfte, Pensionen und Hotels.
Die Missbräuchlichkeit der Rechtsausübung ergibt sich im Falle des § 2 Abs. 1 daraus, dass sich Leistungsberechtigte ihrerseits unredlich verhalten, indem sie gegen aufenthaltsrechtliche, asylverfahrensrechtliche oder sonstige Vorschriften verstoßen und dadurch die Dauer des Aufenthalts selbst beeinflusst haben.
Voraussetzung des Leistungsanspruchs nach § 2 ist, dass Leistungsberechtigte – abgesehen von der Erfüllung der 36-Monats-Frist – die Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. § 1a ist vorrangig zu prüfen.
Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn versucht wird, eine Rechtsposition unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu erlangen oder auszunutzen. Verweigern Leistungsberechtigte rechtsmissbräuchlich ihre Pflicht zur Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, so haben sie keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2 analog SGB XII, soweit das rechtsmissbräuchliche Verhalten ursächlich für die Verlängerung ihrer Aufenthaltsdauer ist. (Siehe dazu auch Punkt 3.1)
Es liegt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, wenn die betroffene Person nicht freiwillig ausreist, obwohl es der Person zumutbar und möglich wäre.
Nur Verstöße gegen rechtliche Regelungen wie z. B. Aufenthalts-, Melde- oder Auskunftspflichten sind rechtsmissbräuchlich.
Entscheidend ist der vollstreckungsrechtliche Charakter einer Duldung, deren "Nutzung" untrennbar mit einem Verstoß gegen die fortbestehende Ausreisepflicht verbunden ist.
Unzumutbar ist die Ausreise nicht erst bei zielstaatsbezogenen Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben, also bei Abschiebungshindernissen i. S. des § 60 Abs. 7 AufenthG, die nach § 25 Abs. 3 AufenthG in der Regel sogar zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen. Auch weniger gewichtige Gründe können die Ausreise unzumutbar machen. Ein solcher Bleibegrund kann z. B. auch die besondere Situation von Personen sein, denen sich Ausreisemöglichkeiten erst nach jahrelangem Aufenthalt in Deutschland eröffnen. Haben sie sich während dieser langen Zeit derart in die deutsche Gesellschaft und die hiesigen Lebensverhältnisse integriert, dass ihre Ausreise in das Herkunftsland etwa einer Auswanderung nahekäme, so mag zwar das Aufenthaltsrecht darauf keine Rücksicht nehmen, falls es gelingt, diese Ausländer eines Tages doch noch abzuschieben. Bis dahin ist dem/der Ausländer/in seine/ihre Nichtausreise leistungsrechtlich aber nicht vorwerfbar und der weitere - geduldete - Aufenthalt in Deutschland deshalb nicht rechtsmissbräuchlich.
Grundsätzlich ist bei der Entscheidung über eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer nicht nur die gegenwärtige Situation, sondern auch die Vergangenheit mit zu berücksichtigen.
Generell können alle Handlungen oder Unterlassungen der Leistungsberechtigten, seit ihrer Anwesenheit im Bundesgebiet, die einem unverzüglichen Abschluss des Asylverfahrens oder einer Durchsetzung der Ausreisepflicht entgegenstehen, eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts begründen. Rechtmissbräuchlich verhält sich beispielsweise, wer eine angekündigte Abschiebung durch Untertauchen vereitelt oder wer falsche Angaben zur Identität oder Staatsangehörigkeit macht (siehe Punkt 3.1). Als weiteres Beispiel ist die in gleichem Sachzusammenhang stehende Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG heranzuziehen. Danach ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, wenn der/die Ausländer/in die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten hat, insbesondere, wenn er/sie falsche Angaben macht oder über seine/ihre Identität täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt (vgl. § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG). In diesen Fällen kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht und dementsprechend auch nicht die Gewährung von Leistungen entsprechend dem SGB XII.
Folgende Gründe führen zur Versagung von Leistungen nach § 2:
Ein Leistungsbezug nach § 2 ist ausgeschlossen, wenn Berechtigten rechtmäßig Leistungen laufend nach § 1a gewährt werden. Das bedeutet, dass nur dann, wenn Leistungsberechtigte die Dauer des Aufenthaltes nachweislich rechtmissbräuchlich selbst beeinflusst haben und insofern eine Einschränkung nach § 1a rechtmäßig umgesetzt wird, dieser Ausschluss greift.
Sofern eine Leistungseinschränkung nach § 1a in der Vergangenheit rechtmäßig angewendet wurde, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein dauerhafter Leistungsausschluss gerechtfertigt ist (siehe dazu Punkt 5).
Bei Kindern, denen bei Erreichen der Volljährigkeit keine Leistungen mehr aus der Akte ihrer Eltern gewährt werden, sind die Voraussetzungen des § 2 erneut zu prüfen. Wie unter Punkt 1 bereits angeführt, sind die Voraussetzungen grundsätzlich personenbezogen und müssen von jedem Leistungsberechtigten selbst erfüllt werden.
Grundsätzlich ist für die Beschäftigen des Amtes für Soziale Dienste nicht ohne weiteres erkennbar, ob Leistungsberechtigte die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllen oder nicht. Daher ist generell durch Anfrage bei dem Migrationsamt abzuklären, ob dort Anhaltspunkte bekannt sind, die darauf schließen lassen, dass Leistungsberechtigte die Dauer des Aufenthalts selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben.
Eine solche Anfrage kann entfallen, wenn das Migrationsamt aufgrund der gesetzlichen Mitteilungsverpflichtung nach § 90 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bereits alle Umstände unaufgefordert mitgeteilt hat, deren Kenntnis für eine Entscheidung darüber erforderlich ist, ob Leistungen nach § 2 in Frage kommen oder nicht. Ein solcher Informationsaustausch ist entbehrlich, wenn sich aus der Fallakte selbst schon eindeutige Hinweise ergeben, die gegen eine Leistungsgewährung nach § 2 sprechen oder seitens des Migrationsamt bereits Hinweise gegeben worden sind, die zu einer Leistungseinschränkung nach § 1 a geführt haben.
Die Gründe für eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung der Aufenthaltsdauer inkludieren diejenigen Gründe der Verhinderung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (vgl. § 1a AsylbLG). Sind Gründe nach § 1a AsylbLG erfüllt, entfällt kraft Gesetzes die Anwendung des § 2 AsylbLG. Bei einer Verlängerung der Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) liegt i. d. R. keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthaltes vor. Da künftig alle leistungsgewährenden Stellen nach AsylbLG mit einem Zugriff auf das Ausländerzentralregister versehen sind, kann dieses zur Information über den Fallstatus abgefragt werden.
Sollte dem AfSD bekannt werden, dass eine ausreisepflichtige Person nicht ausgereist ist oder jemand ohne gültigen aufenthaltsrechtlichen Status vorspricht, ist das Migrationsamt per Mail zu informieren. Mitteilungen sind an das Organisationspostfach auslaenderbehoerde-team6@stadtamt.bremen.de mit dem Betreff Text „kein Aufenthaltsstatus: Name, Vorname“ zu senden.
Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 schließt auch Verfahrensverzögerungen mit Wirkung für die Vergangenheit ein. Hieraus folgt, dass auch Fälle, in denen Leistungsberechtigte bereits Leistungen nach § 2 erhalten, zu überprüfen sind (z.B. alias- Namen). Diese Fälle sind ab entsprechender Mitteilung des Migrationsamt auf § 3 Leistungen umzustellen. Rückforderungen (§§ 44 bis 50 SGB X) sind dabei ausgeschlossen.
Sofern Leistungsberechtigte nach personenbezogener Prüfung seit ihrer Einreise rechtsmissbräuchlich einen verzögernden Einfluss auf ihre Aufenthaltsdauer genommen haben, führt dieses für sie zu einem Ausschluss von Leistungen nach § 2. Der Leistungsausschluss ist jährlich dahingehend zu überprüfen, inwieweit die Gründe, die dazu geführt haben, weiterhin vorliegen. Der Leistungsausschluss endet mit Beendigung des rechtmissbräuchlichen Verhaltens.
Die §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 betreffen das Leistungsverhältnis zwischen Leistungsberechtigten und Leistungsträgern. Eine analoge Anwendung des SGB XII in Abweichung der §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 bedeutet daher, dass die Regelungen des AsylbLG über Art, Form und Umfang der Leistungsgewährung einschließlich der Bestimmungen über den Einsatz von Einkommen und Vermögen grundsätzlich durch „entsprechende“ Vorschriften des SGB XII ersetzt werden. Anspruchsgrundlage für die Leistungsgewährung bleibt danach auch in Fällen des § 2 allein das AsylbLG.
Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach § 2 in einer Gemeinschaftsunterkunft bzw. einer vorübergehenden Wohnsitznahme in der Aufnahmeeinrichtung bestimmt sich die Form der Leistung nach den örtlichen Umständen.
Die §§ 1, 1a, 7a bis 14 finden auf diesen Personenkreis der Leistungsberechtigten weiterhin Anwendung.
Der Regelbedarf wird in Höhe der für Bremen maßgeblichen Regelsätze gewährt. Einmalige Bedarfe bzw. Mehrbedarfe sind entsprechend der fachlichen Weisungen zu §§ 30, 31 SGB XII zu gewähren.
Passkosten können vom Sozialhilfeträger nur als ein einmaliger Bedarf in Form eines „ergänzenden Darlehens“ entsprechend § 37 Abs. 1 SGB XII übernommen werden. Auf die Verwaltungsanweisung zu § 37 SGB XII wird verwiesen. Bezüglich der Übernahme von Schuldnerberatungskosten wird auf die Verwaltungsanweisung zu § 11 Abs. 5 SGB XII verwiesen.
Nachfolgende Vorschriften des SGB XII finden keine entsprechende Anwendung:
§§ 3, 4, 6, 5, 7
§§ 11 (außer Abs. 5 – Schuldnerberatungskosten - (Hinweis unter Pkt. 6 ist zu beachten)), 12, 14, 15, 21, 23 (Abs. 2,4,5), 24
§§ 46a,b
§§ 97-101
§§ 106-109
§§ 112-115
§§ 116-116a, 119
§§ 121-129
§§ 131-133,
In folgenden Vorschriften sind Ermessensauslegungen über § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zu tätigen:
§§ 67-69
§§ 70-74
Leistungen nach dem SGB IX
Keine Anwendbarkeit. Im Einzelfall ist eine Hilfegewährung entsprechend § 100 SGB IX über § 2 AsylbLG möglich. Die Verwaltungsanweisung zu § 6 ist zu beachten und zum SGB IX analog anzuwenden.
Diese Verwaltungsanweisung tritt ab sofort in Kraft.
Die Verwaltungsanweisung vom 16.06.2020 zu § 2 wird ab Inkrafttreten dieser Verwaltungsanweisung außer Kraft gesetzt.