Nach § 20 Abs. 1 SGB II bzw. § 27 a SGB XII wird der gesamte Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Ausnahme der Leistungen für Mehrbedarfe und für Unterkunft und Heizung mit der Regelleistung abgedeckt. Ausnahmen davon sind u. a. im § 24 Abs. 3 konkretisiert. Bei den nachstehend näher aufgeführten Bedarfen handelt es sich um eine abschließende Aufzählung.