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Verwaltungsanweisung zu § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II (VANW zu § 24,3 SGB II)

Einmalige Bedarfe Verwaltungsvorschrift der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen vom 15. September 2011 - 20-01/2

Veröffentlichungsdatum:15.09.2011 Inkrafttreten15.09.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.09.2011 bis 05.03.2018Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)SGB 2 § 22, SGB 2 § 23, SGB 2 § 24

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Aktenzeichen:20-01/2
Erlassdatum:15.09.2011
Fassung vom:15.09.2011
Gültig ab:15.09.2011
Gültig bis:05.03.2018  Schriftgrafik ausserkraft
Grund des Außerkrafttretens
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 22 SGB 2, § 23 SGB 2, § 24 SGB 2
Verwaltungsanweisung zu § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II (VANW zu § 24,3 SGB II)

Verwaltungsanweisung zu § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II
(VANW zu § 24,3 SGB II)
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Einmalige Bedarfe

Verwaltungsvorschrift der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen
vom 15. September 2011 – 20-01/2

1.

Nach § 20 Abs. 1 wird der gesamte Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Ausnahme der Mehrbedarfe und der Bedarfe für Unterkunft und Heizung mit den Regelbedarfen abgedeckt.

Nicht von den Regelbedarfen umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

Bei den Ziffern 1–3 handelt es sich um eine abschließende Aufzählung.

Träger der Leistungen nach Ziffer 3 ist gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Bundesagentur für Arbeit (BA), sodass auf die Fachlichen Hinweise SGB II der BA verwiesen wird.

2.

Eine Leistung für die Erstausstattung einer Wohnung ist nicht darauf ausgerichtet, dass der/die Leistungsempfänger/in eine komplette Ausstattung benötigt. Der Begriff der Erstausstattung ist nicht zeitlich sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Entscheidend ist, ob erstmals ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung entsteht. Der Erstausstattungsbedarf ist somit von dem durch die Regelleistung gedeckten Erhaltungsbedarf abzugrenzen

Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten werden nicht nur bei erstmaliger Anmietung von Wohnraum gewährt. Auch bei Eintritt eines besonderen Umstandes kommen entsprechende Leistungen in Betracht.

Leistungen für Erstausstattungen sind Folgekosten eines Umzuges. Entscheidend für die Bewilligung ist, ob dieser Umzug erforderlich ist (s. Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II).

Beispiele:

Bezug einer Wohnung nach einem längeren Haftaufenthalt, Heimaufenthalt, Aufenthalt in betreuten Wohnformen oder in Notunterkünften ohne eigenen Hausstand sowie nach Obdachlosigkeit

Umzug

in Folge einer Trennung/Scheidung,
in eine größere Wohnung,
in eine andere Wohnung mit anderer Ausstattung (z.B. keine Küche/Herd/Spüle vorhanden)
aus einem möblierten Zimmer.

Verlust von Teilen oder der gesamten Wohnungsausstattung durch einen Wohnungsbrand, durch eine Wohnungsräumung aufgrund Verwertung der Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher.

Hinweis: Veranlasst der Leistungsträger einen Umzug in eine angemessene Wohnung sind Ersatzbeschaffungen im Rahmen der Erstausstattung zu gewähren, wenn vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch diesen Umzug unbrauchbar werden (z. B: defekt, zu groß) und somit in der neuen (angemessenen) Wohnung nicht mehr genutzt werden können.

Für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und eigenen Wohnraum angemietet haben, werden Leistungen für die Erstausstattung von Wohnraum nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte. (s. Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II).

Der Begriff der Erstausstattung umfasst alle Wohnungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein Menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind. Für die Anschaffung von Möbeln und Haushaltsgeräten ist grundsätzlich auf den Gebrauchtmarkt zu verweisen.

Teppichboden und Renovierungsbedarfe gehören nicht zur Erstausstattung einer Wohnung, sondern zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II gehört –s. Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II.

Wohnungseinrichtungspauschalen

Ist eine komplette Wohnungsausstattung notwendig, so wird diese grundsätzlich in Form von nachstehenden Pauschalen gewährt.

1-Personenhaushalt (ab 2-Zi.Whg.)


EUR

732

2-Personenhaushalt


EUR

991

3-Personenhaushalt

mit Kind unter 6 Jahren

EUR

1.310

3-Personenhaushalt

mit Kind ab 6 Jahren

EUR

1.348

Die Zusammensetzung der Pauschalen ergibt sich aus der Anlage 1.

Hinweise:

*
Bei Einzimmerwohnungen und ggf. 2-Zimmer-Wohnungen für Alleinerziehende mit Kind entfällt die Bewilligung des Schlafzimmers. Die Pauschale für das Wohnzimmer ist dann um den Differenzbetrag zwischen den gewährten Sitzgelegenheiten und einem Schlafsofa sowie um Bettdecke, Kopfkissen und Bettwäsche aus der Pauschale Schlafzimmer zu erhöhen
*
Die Pauschale 3-Personenhaushalt ist bzgl. des Kinderzimmers entsprechend zu kürzen, wenn die Säuglingserstausstattung gewährt wird/wurde!
*
Ist die Wohnung im Einzelfall nicht mit einer Spüle ausgestattet, so ist die Pauschale entsprechend zu erhöhen.

Bei weiteren Haushaltsangehörigen ist die Pauschale für den 3-Personenhaushalt entsprechend der Anlage 1 zu erhöhen.

Haushaltsgeräte

Leistungen für nachstehende Geräte werden bei Bedarf zusätzlich zur Erstausstattungspauschale übernommen:

Staubsauger (gebraucht)

EUR 30

Ein Fernsehgerät ist im Rahmen dieser Erstausstattung nicht zu gewähren, da es weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät ist. Die Sicherstellung von Freizeit-, Informations- und Unterhaltungsbedürfnissen, der das Fernsehen dient, erfolgt aus dem Regelbedarf.

Elektrogeräte (soweit nicht Bestandteil der Wohnung)

Waschmaschine

EUR 103

Kühlschrank

EUR 61

E-Herd

EUR 64

Gasherd

EUR 115

Eine Bewilligung kann nur erfolgen, wenn die Wohnung nicht entsprechend ausgestattet ist.

Eine Verpflichtung des Vermieters zur Ausstattung mit Elektrogeräten besteht nicht. Waschmaschinen werden nur gewährt, wenn seitens des Vermieters auch keine Gemeinschaftseinrichtung zur Verfügung gestellt wird oder diese im Einzelfall aus schwerwiegenden (z.B. gesundheitlichen) Gründen nicht genutzt werden kann.

Einzelne Ausstattungsgegenstände

Besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Wohnungserstausstattung und ist diese zum Teil bereits vorhanden, ist der konkrete Bedarf zu ermitteln

Es sind die entsprechenden Beträge für einzelne Ausstattungsgegenstände zu gewähren. Zur Höhe der im Einzelfall zu gewährenden Einzelbeträge wird auf Anlage 1 verwiesen.

Erstausstattung Bekleidung

Eine Erstausstattung für Bekleidung kommt neben den im Gesetzestext genannten Ereignissen wie Schwangerschaft und Geburt insbesondere dann in Betracht, wenn der Gesamtverlust der Bekleidung (z.B. nach einem Wohnungsbrand) vorliegt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ein neuer Bedarf besteht.

Die Pauschale beträgt 277 EUR. Diese setzt sich wie folgt zusammen

3 × Unterwäsche

21 EUR

2 × Nachtwäsche

26 EUR

3 × Hemd/Bluse/Pullover

50 EUR

2 × Hose/Rock

60 EUR

2 × Schuhe

60 EUR

Mantel/Jacke

60 EUR

Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt

Anlässlich der Geburt eines Kindes sind Schwangerschaftsbekleidung, Kinderwagen und Bett (einschl. Matratze und Bettwäsche) sowie eine Säuglingserstausstattung zu gewähren.

Die Pauschale beträgt 556 EUR. Sie setzt sich wie folgt zusammen.

Schwangerschaftsbekleidung

100 EUR

Säuglingserstausstattung

256 EUR

Kinderwagen, Kinderbett mit Matratze und Bettwäsche

200 EUR

Für weiteren Bedarf zur Einrichtung des Kinderzimmers – siehe Erstausstattung für die Wohnung!

Bei Geburt des ersten Kindes sind die Einzel-Pauschalen in voller Höhe zu gewähren.

Liegt die Geburt des nächstälteren Kindes nicht mehr als zwei Jahre zurück, ist davon auszugehen, dass Schwangerschaftsbekleidung, Kinderwagen usw. sowie die Erstausstattung noch vorhanden ist, für Ergänzungsbedarf sind lediglich 30 % der Pauschale für die Säuglingserstausstattung (30 % von EUR 256) zu bewilligen.

Liegt die Geburt des nächstälteren Kindes nicht mehr als drei Jahre zurück, ist für Ergänzungsbedarf 50 % der Pauschale für die Säuglingserstausstattung (50 % von 256) zu bewilligen.

Im Bewilligungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Pauschalen bei nachfolgenden Kindern nur noch anteilig gewährt werden.

3.

Die Leistungen für Erstausstattungen für Wohnraum und Bekleidung können nach Satz 5 pauschaliert werden. Entsprechend sind die aufgeführten Pauschbeträge festgelegt worden. Für einen Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der grundsätzlich aus der Regelleistung zu finanzieren ist, kommt ggf. ein Darlehen gemäß § 24,1 SGB II in Betracht.

Fußnoten

1)

Diese Vorschrift ersetzt die Verwaltungsanweisung zu § 23 Abs. 3 SGB II v. 5. 2. 2009, die hiermit ihre Gültigkeit verliert.


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