Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verwaltungsanweisung zu § 24 Absatz 3 Nr. 1 und 2 SGB II (abweichende Erbringung von Leistungen) § 31 SGB XII (Einmalige Bedarfe)

Verwaltungsanweisung zu § 24 Absatz 3 Nr. 1 und 2 SGB II (abweichende Erbringung von Leistungen) § 31 SGB XII (Einmalige Bedarfe)

Veröffentlichungsdatum:05.11.2020 Inkrafttreten05.11.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.11.2020 bis 19.03.2021Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)SGB 12 § 28, SGB 12 § 31, SGB 12 § 35, SGB 12 § 37, SGB 2 § 6, SGB 2 § 20, SGB 2 § 22, SGB 2 § 24, SGB 5 § 33, SGB 5 § 34

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Aktenzeichen:20-01/2, 111-03/0
Erlassdatum:05.11.2020
Fassung vom:05.11.2020
Gültig ab:05.11.2020
Gültig bis:19.03.2021  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 28 SGB 12, § 31 SGB 12, § 35 SGB 12, § 37 SGB 12, § 6 SGB 2, § 20 SGB 2, § 22 SGB 2, § 24 SGB 2, § 33 SGB 5, § 34 SGB 5
Verwaltungsanweisung zu § 24 Absatz 3 Nr. 1 und 2 SGB II (abweichende Erbringung von Leistungen) § 31 SGB XII (Einmalige Bedarfe)

Verwaltungsanweisung zu
§ 24 Absatz 3 Nr. 1 und 2 SGB II (abweichende Erbringung von Leistungen)
§ 31 SGB XII (Einmalige Bedarfe)

Inhaltsverzeichnis:

1.

Allgemeine Ausführungen

2

2.

Bedarfe im Einzelnen

2

2.1

Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten

2

2.2

Erstausstattung Bekleidung

4

2.3

Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt

4

2.4

Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten – nur SGB XII

5

2.4.1

Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen

5

2.4.2    

Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

6

3.

Pauschalierung

7

4.

Inkrafttreten

7

Zusammensetzung der Pauschalen bei Teilbedarfen

8

Zusammensetzung der Pauschale der Erstausstattung Bekleidung

    10

1.

Nach § 20 Abs. 1 SGB II bzw. § 28 Abs. 1 SGB XII wird der gesamte Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Ausnahme der Mehrbedarfe und der Bedarfe für Unterkunft und Heizung mit den Regelbedarfen abgedeckt.

Nicht von den Regelbedarfen umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

Bei den Ziffern 1 – 3 handelt es sich um eine abschließende Aufzählung.

Achtung:

Für den Bereich des SGB II ist Träger der Leistungen nach Ziffer 3 gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II die Bundesagentur für Arbeit (BA), sodass auf die Fachlichen Hinweise SGB II der BA verwiesen wird.

2.
2.1

Eine Leistung für die Erstausstattung einer Wohnung ist nicht darauf ausgerichtet, dass der/die Leistungsempfänger/in eine komplette Ausstattung benötigt. Der Begriff der Erstausstattung ist nicht zeitlich sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Entscheidend ist, ob erstmals ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung entsteht. Der Erstausstattungsbedarf ist somit von dem durch die Regelleistung gedeckten Erhaltungsbedarf abzugrenzen

Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten werden nicht nur bei erstmaliger Anmietung von Wohnraum gewährt. Auch bei Eintritt eines besonderen Umstandes kommen entsprechende Leistungen in Betracht.

Leistungen für Erstausstattungen sind Folgekosten eines Umzuges. Entscheidend für die Bewilligung ist, ob dieser Umzug erforderlich ist (s. Verwaltungsanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage).

Beispiele:

Bezug einer Wohnung nach einem längeren Haftaufenthalt, Heimaufenthalt, Aufenthalt in betreuten Wohnformen oder in Notunterkünften ohne eigenen Hausstand sowie nach Obdachlosigkeit,
Umzug
-
in Folge einer Trennung/Scheidung,
-
in eine größere Wohnung,
-
in eine andere Wohnung mit anderer Ausstattung (z.B. keine Küche/Herd/Spüle vorhanden)
-
aus einem möblierten Zimmer,
Verlust von Teilen oder der gesamten Wohnungsausstattung durch einen Wohnungsbrand, durch eine Wohnungsräumung aufgrund Verwertung der Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher.

Hinweis: Veranlasst der Leistungsträger einen Umzug in eine angemessene Wohnung, sind Ersatzbeschaffungen im Rahmen der Erstausstattung zu gewähren, wenn vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch diesen Umzug unbrauchbar werden (z. B: defekt, zu groß) und somit in der neuen (angemessenen) Wohnung nicht mehr genutzt werden können.

Besonderheit im SGB II:

Für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und eigenen Wohnraum angemietet haben, werden Leistungen für die Erstausstattung von Wohnraum nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte (s. Verwaltungsanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage).

Der Begriff der Erstausstattung umfasst alle Wohnungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein Menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind. Für die Anschaffung von Möbeln und Haushaltsgeräten ist grundsätzlich auf den Gebrauchtmarkt zu verweisen.

Teppichboden und Renovierungsbedarfe gehören nicht zur Erstausstattung einer Wohnung, sondern zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII (s. Verwaltungsanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage).

Wohnungseinrichtungspauschalen

Ist eine komplette Wohnungsausstattung notwendig, so wird diese grundsätzlich in Form von nachstehenden Pauschalen gewährt.

1-Personenhaushalt (1-Zi.Whg.)

586

1-Personenhaushalt (ab 2-Zi.Whg.)

769

2-Personenhaushalt (2-Zi.Whg.)



Alleinerz. + Kind unter 6 J.)

889

Alleinerz. + Kind über 6 J.)

927

2-Personenhaushalt (Paar)

1.048

3-Personenhaushalt mit Kind unter 6 Jahren

1.387

3-Personenhaushalt mit Kind ab 6 Jahren

  €  

 1.425

Die Zusammensetzung der Pauschalen ergibt sich aus der Anlage 1.

Hinweise:

*
Die Pauschale 3-Personenhaushalt ist bzgl. des Kinderzimmers um die Beträge für Bettdecke/Kopfkissen und Bettwäsche zu kürzen, wenn die Säuglingserstausstattung gewährt wird/wurde!
*
Ist die Wohnung im Einzelfall nicht mit einer Spüle ausgestattet, so ist die Pauschale entsprechend zu erhöhen.

Bei weiteren Haushaltsangehörigen ist die Pauschale für den 3-Personenhaushalt entsprechend der Anlage 1 zu erhöhen.

Haushaltsgeräte

Leistungen für nachstehende Geräte werden bei Bedarf zusätzlich zur Erstausstattungspauschale übernommen:

Staubsauger neu   

  €  

 45

Ein Fernsehgerät ist im Rahmen dieser Erstausstattung nicht zu gewähren, da es weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät ist. Die Sicherstellung von Freizeit-, Informations- und Unterhaltungsbedürfnissen, der das Fernsehen dient, erfolgt aus dem Regelbedarf.

Elektrogeräte neu (soweit nicht Bestandteil der Wohnung)

Waschmaschine   

  €  

280

Kühlschrank

180

E-Herd

280

Gasherd

 350

Eine Bewilligung kann nur erfolgen, wenn die Wohnung nicht entsprechend ausgestattet ist.

Bei der Bewilligung eines Gasherdes ist aufgrund der Umstellung auf H-Gas nur ein für den deutschen Markt zugelassener, H-Gas tauglicher Gasherd zu gewähren.

Im Bewilligungsbescheid ist darauf schriftlich hinzuweisen.

Die H-Gas-Tauglichkeit ist dem Typenschild zu entnehmen, welches das Länderkürzel DE (steht für Deutschland) und die Gasart, hier H-Gas, beinhalten muss. Die Bedienungsanleitung des Gasherdes kann ebenfalls diese Angaben enthalten.

Eine Verpflichtung des Vermieters zur Ausstattung mit Elektrogeräten besteht nicht. Waschmaschinen werden nur gewährt, wenn seitens des Vermieters auch keine Gemeinschaftseinrichtung zur Verfügung gestellt wird oder diese im Einzelfall aus schwerwiegenden (z.B. gesundheitlichen) Gründen nicht genutzt werden kann.

Einzelne Ausstattungsgegenstände

Besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Wohnungserstausstattung und ist diese zum Teil bereits vorhanden, ist der konkrete Bedarf zu ermitteln

Es sind die entsprechenden Beträge für einzelne Ausstattungsgegenstände zu gewähren. Zur Höhe der im Einzelfall zu gewährenden Einzelbeträge wird auf Anlage 1 verwiesen.

2.2

Eine Erstausstattung für Bekleidung kommt neben den im Gesetzestext genannten Ereignissen wie Schwangerschaft und Geburt insbesondere dann in Betracht, wenn der Gesamtverlust der Bekleidung (z. B. nach einem Wohnungsbrand) vorliegt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ein neuer Bedarf besteht.

Die Pauschalbeträge sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

Erstausstattung für Bekleidung

In €

Frauen und Männer ab 16 Jahre

372

Kinder 6 bis unter 16 Jahre

364

Kinder 7 Monate bis unter 6 Jahre   

    342

Die Zusammensetzung der Pauschalbeträge ist der Anlage 2 zu entnehmen

2.3

Anlässlich der bevorstehenden Geburt eines Kindes sind Schwangerschaftsbekleidung, Kinderwagen und Bett (einschl. Matratze und Bettwäsche) sowie eine Säuglingserstausstattung zu gewähren.

Die Erstausstattung für Geburt soll frühestens 8 – 12 Wochen vor der Geburt gewährt werden.

Die Pauschale beträgt 556 €. Sie setzt sich wie folgt zusammen.

Schwangerschaftsbekleidung

100 €

Säuglingserstausstattung

256 €

Kinderwagen, Kinderbett mit Matratze und Bettwäsche   

    200 €

Für weiteren Bedarf zur Einrichtung des Kinderzimmers – siehe Erstausstattung für die Wohnung!

Bei Geburt des ersten Kindes, sind die Einzelpauschalen in voller Höhe zu gewähren.

Liegt die Geburt des nächstälteren Kindes nicht mehr als zwei Jahre zurück, ist davon auszugehen, dass die Schwangerschaftsbekleidung und der Kinderwagen sowie die Säuglingserstausstattung noch vorhanden sind. Der Kinderwagen wird für das zuvor geborene Kind in der Regel nicht mehr genutzt.

Für Ergänzungsbedarf sind lediglich 30 % der Pauschale für die Säuglingserstausstattung (30 % von € 256) zu bewilligen.

Liegt die Geburt des nächstälteren Kindes nicht mehr als drei Jahre zurück, aber länger als 2 Jahre, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Schwangerschaftsbekleidung und der Kinderwagen noch vorhanden sind.

Für Ergänzungsbedarf 50 % der Pauschale für die Säuglingserstausstattung (50 % von € 256) zu bewilligen.

Ein Kinderbett wird in der Regel in den ersten drei bis fünf Lebensjahren genutzt, bevor ein größeres Bett erforderlich ist. Insofern ist im Rahmen der Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt ein Kinderbett zu gewähren, wenn die Geburt des nächstälteren Kindes nicht mehr als drei Jahre zurückliegt. Liegt sie länger zurück, ist der Verbleib des Kinderbettes zu klären.

Ist ein Kind dem Kinderbett entwachsen, handelt es sich bei der erstmaligen Beschaffung eines Einzelbettes (komplett), sowie ein Oberbett für Erwachsene und zwei Garnituren Bettwäsche um eine Erstausstattung. Ein entsprechender Bedarf ist somit nicht als Ersatzbeschaffung aus der Regelleistung zu decken.

Im Bewilligungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Pauschalen bei nachfolgenden Kindern nur noch anteilig gewährt werden.

Achtung: Ziffer 2.4 gilt nur für den Bereich SGB XII

2.4
2.4.1

Die Eigenanteile für die Anschaffung von orthopädischen Schuhen und deren Reparatur werden als Sonderleistung erbracht.

Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben u. a. Anspruch auf Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind (§ 33 SGB V).

Zwar sind auch orthopädische Schuhe Gebrauchsgegenstände, gehören aber unter bestimmten Voraussetzungen zu den von der GKV zu erbringenden Leistungen. Zu den Leistungen der GKV gehören diesbezüglich:

-
orthopädische Maßschuhe
-
Therapieschuhe
-
orthopädische Schuhzurichtung an Konfektionsschuhen
-
Diabetes adaptierte Fußbettung

Die GKV kommt nicht für konfektionierte „Spezialschuhe“ oder „Schutzschuhe“ für einzelne Krankheitsbilder wie Rheuma, Diabetes mellitus oder Angioneuropathie auf.

Der Anspruch der Versicherten beinhaltet sowohl die Erstversorgung mit orthopädischen Maßschuhen als auch deren Änderung, Instandsetzung (Reparatur) und die ggf. notwendige Ersatzbeschaffung.

Ansprüche im Einzelnen nach dem Hilfsmittelverzeichnis der GKV:

orthopädischer Straßenschuh

Erstversorgung: grds. zwei Paar

Ersatzbeschaffung: ein Paar grds. nach zwei
Jahren. Das Wechselpaar kann ausgetauscht
werden, wenn eine Instandsetzung nicht mehr
möglich oder nicht wirtschaftlich ist.

orthopädischer Hausschuh

Erstversorgung: grds. ein Paar. Sofern ein
Versicherter keine orthopädischen
Straßenschuhe benötigt (z. B. Rollstuhlfahrer),
ist grds. ein weiteres Paar Hauschuhe als
Wechselpaar angezeigt.

Ersatzbeschaffung: grds. nach Ablauf von
vier Jahren

Sport- und Badeschuh im Zusammenhang

Mit Übungsbehandlungen im Wasser oder        

zur Krankengymnastik oder

Erforderlichkeit für Schulsport

Erstversorgung: grds. ein Paar.

Ersatzbeschaffung: grds. nach Ablauf von
vier Jahren

Orthopädischer Interimschuh

Versorgung nur für den versorgungsbedürftigen
Fuß und nur während der frühen Krankheits-
/Rehabilitationsphase.

Die Leistungspflicht der Krankenkasse beschränkt sich auf das eigentliche Hilfsmittel und umfasst nicht den Schuh als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Daher müssen Versicherte bei der Versorgung mit orthopädischen Schuhen einen Eigenanteil leisten. Dieser beträgt bis zu 76 Euro pro Paar. Dazu kommt gegebenenfalls die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 Euro.

Nur der Eigenanteil kann im Rahmen von § 31 Abs. 1 Nr. 3 übernommen werden. Die gesetzliche Zuzahlung ist aus den Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs zu bestreiten.

2.4.2

Die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten können als Sonderleistung erbracht werden. Keine Reparatur stellt die Ersatzbeschaffung von Verbrauchsmaterial dar (z. B. Austausch von Batterien).

Sind die Kosten für die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen oder die Miete therapeutischer Geräte unwirtschaftlich und wird die Reparatur auch nicht im Rahmen bürgerlich rechtlicher Gewährleistungsansprüche vom Hersteller/Verkäufer übernommen und kommt auch ein Umtausch des Geräts nicht in Betracht, ist insbesondere zu prüfen, ob ein vorrangiger Anspruch auf Ersatzbeschaffung der Geräte und Ausrüstung gegen einen anderen Sozialleistungsträger besteht.

Insbesondere können vorrangige Leistungsverpflichtungen der Krankenversicherung nach dem SGB V, des zuständigen Trägers der Rehabilitation nach dem SGB IX sowie der Pflegeversicherung nach dem SGB XI in Betracht kommen. Die Betroffenen sind zunächst an denjenigen Sozialleistungsträger zu verweisen, der die Erstbeschaffung des Therapiegeräts bewilligt hat.

3.

Die Leistungen für Erstausstattungen für Wohnraum und Bekleidung können nach § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II bzw. § 31 Abs. 3 SGB XII pauschaliert werden. Entsprechend sind die aufgeführten Pauschbeträge festgelegt worden.

Für einen Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der grundsätzlich aus der Regelleistung zu finanzieren ist, kommt ggf. ein Darlehen gemäß § 24 Abs. 1 SGB II bzw. § 37 SGB XII in Betracht.

4.
Diese Verwaltungsanweisung tritt zum 05.11.2020 in Kraft. Die Verwaltungsanweisung vom 24.09.2020 tritt mit gleichem Datum außer Kraft.

Anlage 1

Zusammensetzung der Pauschalen bei Teilbedarfen

Hinweis:

Bei den Angaben für Möbel handelt es sich um Preise für gebrauchte Gegenstände.

Wohnzimmer

    1 Person    

    2 Personen    

   ab 3 Personen   

Couchtisch

30 EURO

30 EURO

30 EURO

2-er Couch oder 2 Sessel

52 EURO

-----

-----

2-er Couch und 2 Sessel oder 3-er Couch und 1 Sessel

-----

104 EURO

-----

Couchgarnitur 3-er, 2-er, 1-er

-----

-----

126 EURO

Schrank/Regal

39 EURO

39 EURO

-----

Schrankwand

-----

-----

88 EURO

Lampe - neu -

11 EURO

11 EURO

11 EURO

Gardinen incl. Stange + Zubehör

21 EURO

21 EURO

21 EURO

Gesamt

153 EURO

205 EURO

276 EURO

Schlafcouch 90 EURO *
1-Zi.-Whg. oder Alleinerziehende
mit Kind

+38 EURO

+ 38 EURO

-----

*
Bei Einzimmerwohnungen und ggf. 2-Zimmer-Wohnungen für Alleinerziehende mit Kind entfällt die Bewilligung des Schlafzimmers. Die Pauschale für das Wohnzimmer ist dann um den Differenzbetrag zwischen den gewährten Sitzgelegenheiten und einem Schlafsofa sowie um Bettdecke, Kopfkissen und Bettwäsche aus der Pauschale Schlafzimmer zu erhöhen.

Schlafzimmer

1 Person

2 Personen

Einzelbett incl. Lattenrost

60 EURO

-----

Doppelbett incl. Lattenrost

-----

88 EURO

Matratze – neu -

70 EURO

140 EURO

Schrank

39 EURO

100 EURO

Lampe – neu -

11 EURO

11 EURO

1 Bettdecke pro Pers.

21 EURO

42 EURO

1 Kopfkissen pro Pers.

9 EURO

18 EURO

2 Garn. Bettwäsche pro Pers.

22 EURO

44 EURO

Gardinen incl. Stange + Zubehör

21 EURO

21 EURO

Vorhänge/Rollo/Jalousie

20 EURO

20 EURO

Gesamt

     273 EURO

     484 EURO

Hinweis:

Ab der 3. Person wird davon ausgegangen, dass es sich um Kinder handelt und somit auf die Pauschale Kinderzimmer verwiesen!

Kinderzimmer

   Kind unter   
6 Jahre

    Kind ab    
6 Jahre

Kinderbett/Bett incl. Lattenrost*

60 EURO

60 EURO

Matratze – neu*

33 EURO

70 EURO

Regal/Schrank

39 EURO

39 EURO

Lampe

11 EURO

11 EURO

1 Bettdecke/1 Kopfkissen*

21 EURO

30 EURO

2 Garn. Bettwäsche*

30 EURO

22 EURO

Gardinen incl. Stange + Zubehör

21 EURO

21 EURO

Vorhänge/Rollo/Jalousie

20 EURO

20 EURO

Gesamt

235 EURO

273 EURO




*
Die Pauschale ist um die Beträge für Bettdecke/Kopfkissen und Bettwäsche zu kürzen, wenn die Säuglingserstausstattung gewährt wird/wurde!

Küche

1 Person

2 Personen

  Jede weitere  
Pers.

Hausrat
(Geschirr, Gläser, Besteck, Töpfe,
Pfannen, Küchenhelfer,
Reinigungsgeräte,
Geschirrhandtücher, Handtücher)

    Grundausstattung

132 EURO

    Grundausstattung

HV 139 EURO



HA 24 EURO

1 Unterschrank

35 EURO

35 EURO

-----

1 Hängeschrank

35 EURO

35 EURO

-----

1 Küchentisch

25 EURO

25 EURO

-----

1 Küchenstuhl

-----

-----

9 EURO

2 Küchenstühle

18 EURO

-----

-----

3 Küchenstühle

-----

27 EURO

-----

Lampe

11 EURO

11 EURO

-----

Gardinen incl. Stange + Zubehör

21 EURO

21 EURO


Gesamt

277 EURO

293 EURO

33 EURO

Ab 4 Personen zusätzlich jeweils 1
Unter- und 1 Hängeschrank



70 EURO

Spüle (im Einzelfall bei Bedarf)*

44 EURO

44 EURO


*
Ist die Wohnung im Einzelfall nicht mit einer Spüle ausgestattet, so ist die Pauschale entsprechend zu erhöhen.

Bad


Spiegel

5 EURO

Lampe

11 EURO

Badschrank.     

18 EURO

Gesamt

34 EURO    



Flur


Spiegel

5 EURO

Lampe

11 EURO

Schuhschrank/Garderobenhaken      

16 EURO

Gesamt

32 EURO    

Anlage 2

Zusammensetzung der Pauschale der Erstausstattung Bekleidung

Frauen ab 16 Jahre

Bekleidung

  Gesamtbedarf  

Durchschnitt aus

  Sommer und Winter  

gesamt

Sommerjacke

1

20,00 €

20,00 €

Winterjacke

1

28,00 €

28,00 €

Rock/kurze Hose

1

11,00 €

11,00 €

Hose

2

11,00 €

22,00 €

Pullover/Sweatshirt

3

12,00 €

36,00 €

Bluse

1

10,00 €

10,00 €

T-Shirt

2

6,00 €

12,00 €

Unterwäsche Hemd   

4

6,00 €

24,00 €

Unterwäsche Slip

7

2,00 €

14,00 €

BH

2

6,00 €

12,00 €

Nachtwäsche

2

11,00 €

22,00 €

Strümpfe

7

1,00 €

7,00 €

Sportbekleidung

1

22,00 €

22,00 €

Badebekleidung

1

13,00 €

13,00 €

Bademantel

1

20,00 €

20,00 €

Schal

1

7,00 €

7,00 €

Mütze

1

6,00 €

6,00 €

Handschuhe

1

5,00 €

5,00 €

Halbschuhe

1

23,00 €

23,00 €

Winterstiefel

1

30,00 €

30,00 €

Turnschuhe

1

20,00 €

20,00 €

Hausschuhe

1

8,00 €

8,00 €

Ergebnis

 

 

    372,00 €

Männer ab 16 Jahre

Bekleidung

  Gesamtbedarf  

Durchschnitt aus

  Sommer und Winter  

gesamt

Sommerjacke/-mantel

1

28,00 €

28,00 €

Winterjacke/-mantel

1

30,00 €

30,00 €

Hose

2

18,00 €

36,00 €

Pullover/Strickjacke

3

12,00 €

36,00 €

Hemd

1

13,00 €

13,00 €

T-Shirt

2

6,00 €

12,00 €

Unterwäsche Hemd   

4

4,00 €

16,00 €

Unterwäsche Slip

7

2,00 €

14,00 €

Nachtwäsche lang/kurz / Winter lang

2

13,00 €

26,00 €

Strümpfe

7

1,00 €

7,00 €

Sportbekleidung

1

27,00 €

27,00 €

Badebekleidung

1

10,00 €

10,00 €

Bademantel

1

25,00 €

25,00 €

Schal

1

8,00 €

8,00 €

Mütze

1

6,00 €

6,00 €

Handschuhe

1

4,00 €

4,00 €

Halbschuhe

1

22,00 €

22,00 €

Winterstiefel

1

27,00 €

27,00 €

Turnschuhe

1

17,00 €

17,00 €

Hausschuhe

1

8,00 €

8,00 €

Ergebnis

 

 

    372,00 €

Mädchen 6 bis unter 16 Jahren

Bekleidung

  Gesamtbedarf  

Durchschnitt aus

  Sommer und Winter  

gesamt

Sommerjacke/-mantel

1

27,00 €

27,00 €

Winterjacke/-mantel

1

27,00 €

27,00 €

Hose

1

10,00 €

10,00 €

Rock/kurze Hose

1

10,00 €

10,00 €

Kleid

1

10,00 €

10,00 €

Pullover

2

10,00 €

20,00 €

Bluse

1

11,00 €

11,00 €

T-Shirt

2

6,00 €

12,00 €

Unterwäsche Hemd     

4

3,00 €

12,00 €

Unterwäsche Slip

7

2,00 €

14,00 €

BH

2

4,00 €

8,00 €

Nachtwäsche

2

12,00 €

24,00 €

Strümpfe

7

1,00 €

7,00 €

Sportbekleidung

1

22,00 €

22,00 €

Badebekleidung

1

11,00 €

11,00 €

Bademantel

1

26,00 €

26,00 €

Schal

1

6,00 €

6,00 €

Mütze

1

5,00 €

5,00 €

Handschuhe

1

5,00 €

5,00 €

Halbschuhe

1

21,00 €

21,00 €

Winterstiefel

1

28,00 €

28,00 €

Turnschuhe

1

26,00 €

26,00 €

Hausschuhe

1

8,00 €

8,00 €

Regenstiefel

1

14,00 €

14,00 €

Ergebnis

 

 

    364,00 €

Mädchen 7 Monate bis unter 6 Jahre

Bekleidung

  Gesamtbedarf  

Durchschnitt aus

  Sommer und Winter  

gesamt

Sommerjacke/-mantel

1

24,00 €

24,00 €

Winterjacke/-mantel

1

27,00 €

27,00 €

Hose

1

9,00 €

9,00 €

Rock/kurze Hose

1

9,00 €

9,00 €

Kleid

1

11,00 €

11,00 €

Pullover

3

10,00 €

30,00 €

Bluse

1

11,00 €

11,00 €

T-Shirt

2

5,00 €

10,00 €

Unterwäsche Hemd     

4

3,00 €

12,00 €

Unterwäsche Slip

7

2,00 €

14,00 €

Nachtwäsche

2

8,00 €

16,00 €

Strümpfe

7

1,00 €

7,00 €

Sportbekleidung

1

18,00 €

18,00 €

Badebekleidung

1

9,00 €

9,00 €

Bademantel

1

20,00 €

20,00 €

Schal

1

5,00 €

5,00 €

Mütze

1

5,00 €

5,00 €

Handschuhe

2

5,00 €

10,00 €

Halbschuhe

2

12,00 €

24,00 €

Winterstiefel

1

22,00 €

22,00 €

Turnschuhe

1

19,00 €

19,00 €

Hausschuhe

1

9,00 €

9,00 €

Strumpfhosen

3

3,00 €

9,00 €

Regenstiefel

1

12,00 €

12,00 €

Ergebnis

 

 

    342,00 €

Jungen 6 bis unter 16 Jahren

Bekleidung

  Gesamtbedarf  

Durchschnitt aus

  Sommer und Winter  

gesamt

Sommerjacke/-mantel

1

26,00 €

26,00 €

Winterjacke/-mantel

1

22,00 €

22,00 €

Hose

2

11,00 €

22,00 €

Pullover

3

10,00 €

30,00 €

Hemd

1

10,00 €

10,00 €

T-Shirt

2

5,00 €

10,00 €

Unterwäsche Hemd     

4

3,00 €

12,00 €

Unterwäsche Slip

7

3,00 €

21,00 €

Nachtwäsche

2

13,00 €

26,00 €

Strümpfe

7

1,00 €

7,00 €

Sportbekleidung

1

20,00 €

20,00 €

Badebekleidung

1

9,00 €

9,00 €

Bademantel

1

23,00 €

23,00 €

Schal

1

6,00 €

6,00 €

Mütze

1

5,00 €

5,00 €

Handschuhe

1

5,00 €

5,00 €

Halbschuhe

2

18,00 €

36,00 €

Winterstiefel

1

24,00 €

24,00 €

Turnschuhe

1

28,00 €

28,00 €

Hausschuhe

1

9,00 €

9,00 €

Regenstiefel

1

13,00 €

13,00 €

Ergebnis

 

 

    364,00 €

Jungen 7 Monate bis unter 6 Jahre

Bekleidung

  Gesamtbedarf  

Durchschnitt aus

  Sommer und Winter  

gesamt

Sommerjacke/-mantel

1

22,00 €

    22,00 €









Winterjacke/-mantel

1

25,00 €

25,00 €

Hose

3

9,00 €

27,00 €

Pullover

3

10,00 €

30,00 €

Hemd

1

9,00 €

9,00 €

T-Shirt

2

4,00 €

8,00 €

Unterwäsche Hemd     

5

3,00 €

15,00 €

Unterwäsche Slip

7

2,00 €

14,00 €

Nachtwäsche

2

9,00 €

18,00 €

Strümpfe

7

1,00 €

7,00 €

Sportbekleidung

1

22,00 €

22,00 €

Badebekleidung

1

7,00 €

7,00 €

Bademantel

1

20,00 €

20,00 €

Schal

1

6,00 €

6,00 €

Mütze

1

6,00 €

6,00 €

Handschuhe

2

5,00 €

10,00 €

Halbschuhe

2

12,00 €

24,00 €

Winterstiefel

1

23,00 €

23,00 €

Turnschuhe

1

20,00 €

20,00 €

Hausschuhe

1

8,00 €

8,00 €

Strumpfhosen

3

3,00 €

9,00 €

Regenstiefel

1

12,00 €

12,00 €

Ergebnis

 

 

    342,00 €


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.