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Verwaltungsanweisung zu §§ 28 bis 30 SGB II und §§ 34-34b SGB XII
Leistungen für Bildung und Teilhabe
für die Rechtskreise SGB II, SGB XII, § 6b BKGG und AsylbLG
Der Grundantrag auf Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG umfasst auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Ein gesonderter Antrag ist hier nicht erforderlich.
Leistungsberechtigte nach § 6b BKGG müssen sich zur Geltendmachung ihrer Ansprüche mit dem Amt für Soziale Dienste in Verbindung setzen und dort sämtliche notwendigen Unterlagen für die materiell-rechtliche Prüfung vorlegen. Dafür soll der vorhandene Antragvordruck weiter genutzt werden.
Eine Weiterleitung von Unterlagen an die Senatorin für Kinder und Bildung erfolgt nicht.
Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger erhalten, sofern Kinder und/oder Jugendliche im Haushalt sind, die mit in die Berechnung des Wohngeldes einbezogen wurden, automatisch zusammen mit dem Wohngeldbescheid einen Nachweis über den Wohngeldbezug zur Beantragung von Bildungs- und Teilhabeleistungen. Die Vorlage des Wohngeldbescheides ist nicht erforderlich.
Jedem Bewilligungsbescheid über Kinderzuschlag wird eine gesonderte Bescheinigung für die Beantragung von Leistungen für Bildung und Teilhabe beigefügt. Die Vorlage des Bescheides über die Gewährung von Kinderzuschlag ist nicht erforderlich.
Die Fristen zur rückwirkenden Erbringung von Bildungs- und Teilhabeleistungen unterscheiden sich in den jeweiligen Rechtskreisen.
Für alle Leistungsberechtigten nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG beginnt die Leistungsgewährung am 1. des Monats in dem der Antrag auf Leistungen der Existenzsicherung oder Grundsicherung gestellt wurde.
Im BKGG gilt keine Antragsfrist, da die Leistungen nach dem BKGG gemäß § 5 Abs. 1 BKGG ab Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gewährt werden. Damit sind Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b BKGG rückwirkend auch für Zeiten vor der Geltendmachung der Anspruchsberechtigung zu erbringen, soweit die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere der Bezug von Kinderzuschlag oder Wohngeld, vorlagen. Die Rückwirkung der Leistungsberechtigung gilt gemäß § 6b Abs. 2a BKGG höchstens für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Ablauf des Monats in dem diese entstanden ist.
Die grundsätzliche Bewilligung der Leistungen auf Bildung und Teilhabe erfolgt aus der jeweiligen Leistungsakte.
Allen grundsätzlich Leistungsberechtigten wird ein „Bremen-Pass“ ausgestellt. Ab dem Alter von 18 Jahren erfolgt die Ausstellung mit der Berechtigung für Bildung und Teilhabe erst nach Vorlage einer Schulbescheinigung. Auf dem Bremen-Pass ist neben Kundennummer/Aktenzeichen, Name, Vorname und Geburtsdatum auch der Bewilligungszeitraum und die Rechtsgrundlage für die Leistungen auf Bildung und Teilhabe (SGB II, 3. Kapitel SGB XII, 4. Kapitel SGB XII und § 6b BKGG oder Wohngeld bzw. Kinderzuschlag) zu notieren. Der „Bremen-Pass“ ist von der zuständigen Mitarbeiterin bzw. dem zuständigen Mitarbeiter mit einem Stempel (JC)/Siegel (AfSD) zu versehen und zu unterschreiben. Diese Karte legitimiert die Berechtigten im Bewilligungszeitraum die Angebote der Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie die darüberhinausgehenden Vergünstigungen des Bremen-Passes in Anspruch zu nehmen und ersetzt damit einen schriftlichen Grundsatzbescheid. Zusammen mit dem „Bremen-Pass“ sind den Anspruchsberechtigten die dazu gehörenden Hinweise als Erläuterung zu den weiteren Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Leistungen auszuhändigen.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind für alle Leistungsberechtigten analog dem Bewilligungszeitraum der laufenden Leistungen, maximal jedoch für 1 Jahr, zu bewilligen.
Die Gewährung der Bedarfe erfolgt durch
1. Sach- und Dienstleistungen,
2. Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder
3. Geldleistungen.
Werden die Leistungen durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies entweder monatlich oder auch zu Beginn des Bewilligungszeittraums für den gesamten Bewilligungszeitraum in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge. Dabei ist zu beachten, dass die Leistungen auch bei den Berechtigten ankommen. In Zweifelsfällen besteht deshalb die Möglichkeit einen Nachweis über die zweckgemäße Verwendung der Leistungen ohne besondere Begründung zu fordern. Dieses ist jedoch auf Einzelfälle beschränkt. Eine generelle Anforderung von Nachweisen ist unzulässig.
Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem BKGG werden nach § 5 Abs. 1 BKGG ab Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen erbracht. Die Vorlage eines Nachweises über den Bezug von Kinderzuschlag und/oder Wohngeld ist dazu erforderlich. Die Leistungen können auch rückwirkend für Zeiten vor der Geltendmachung der Leistungsberechtigung erbracht werden, soweit die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere der Bezug von Kinderzuschlag oder Wohngeld, vorlagen. Die Rückwirkung des Antrags gilt gemäß § 6b Abs. 2a BKGG höchstens für einen Zeitraum von einem Jahr nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind. Für Monate, in denen eine Unterbrechung des Leistungsbezugs von Kinderzuschlag oder Wohngeld z. B. aufgrund schwankender Einkünfte vorliegt, besteht kein rückwirkender Leistungsanspruch.
Die Bewilligung und Zahlbarmachung von rückwirkenden Leistungen auf Bildung und Teilhabe für die Leistungsberechtigten nach § 6b BKGG (Empfängerinnen und Empfänger von Kinderzuschlag und/oder Wohngeld) erfolgt im Regelfall direkt aus der Leistungsakte an die Anspruchsberechtigten und nicht über Dritte (Schule/Kindertageseinrichtung). In Einzelfällen besteht allerdings die Möglichkeit, dass von den Schulen bereits dort gezahlte Beträge erstattet werden. Die Leistungsberechtigten sind aufzufordern, die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen (z. B. Quittungen über bezahltes Mittagessen; Beleg über Zahlung von Lernförderung und entsprechender Bescheinigung der Schule über die Notwendigkeit der Lernförderung) im Amt für Soziale Dienste vorzulegen.
Für die in der Zukunft liegenden Ansprüche gilt das unter Nummer 6. beschriebene Verfahren.
Besondere Regelungen im SGB II:
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und damit auch der Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Regel für ein Jahr bewilligt werden. Der Bewilligungszeitraum kann auf sechs Monate bei Leistungsberechtigten verkürzt werden, bei denen über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II).
Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der einzelnen Bedarfe nach § 28 Absatz entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen des Bürgergeldes darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe gesondert erfolgt (§ 41 Abs. 3 Satz 4 SGB II).
Bedarfe für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden gemäß § 28 Absatz 7 SGB II in Höhe von 15 € monatlich für die gesetzlich normierten Teilhabebereiche, wie z. B. Mitgliedschaften in Sportvereinen, berücksichtigt. Ausgaben für die erfassten Teilhabeangebote fallen jedoch nicht immer monatlich, sondern auch in größeren zeitlichen Abständen (z. B. Quartals-, Halbjahresbeiträge) an und überschreiten zudem den maximalen Monatsbetrag deutlich.
Mit der Rückwirkung des Antrags auf den Beginn des Bewilligungszeitraums (vgl. § 37 Abs. 2 SGB II) wird ermöglicht, dass die für den Bewilligungszeitraum vorgesehenen Leistungen in ihrer Gesamtheit eingesetzt werden können, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt (während des Bewilligungszeitraums) sich die Leistungsberechtigten für die Teilnahme an einem Teilhabeangebot entscheiden und einen Antrag stellen. Die Teilhabeleistungen sollen Kindern und Jugendlichen, die bereits zu Beginn des Bewilligungszeitraums ein Angebot wahrnehmen oder zumindest auswählen, genauso zugutekommen, wie denjenigen, die möglicherweise zunächst kein Angebot wahrgenommen haben und sich erst später für die Nutzung des Teilhabeangebotes entscheiden.
Die Aushändigung des „Bremen-Passes“ sowie auch mögliche Kartenverluste bzw. die Neuausstellung einer Karte sind in Verbis (Vermittlungs-, Beratungs- und Integrationssoftware) zu vermerken.
Mit Beschluss der Trägerversammlung des Jobcenters Bremen gE vom 29.06.2011 wurde die Umsetzung der Leistungsgewährung im SGB II für
vom Jobcenter auf die Stadtgemeinde Bremen übertragen.
Die Abwicklung der Anträge auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe erfolgt somit folgendermaßen:
Für Klassenfahrten und Schulausflüge liegt die Zuständigkeit bei den Schulen, d. h. dem Bildungsressort. Die Richtlinie der Senatorin für Kinder und Bildung zu Schulfahrten und Exkursionen gilt auch für die Privatschulen.
Bremer Schülerinnen und Schüler, die in Niedersachsen zur Schule gehen, rechnen die Klassenfahrten und Schulausflüge direkt mit dem Bremer Bildungsressort ab.
Leistungen für ein- und mehrtägige Fahrten/ Ausflüge von Kindern, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, werden nach Vorlage des „Bremen-Passes“ direkt von den einzelnen Kindertageseinrichtungen gewährt und dann mit dem zuständigen Fachreferat der Senatorin für Kinder und Bildung abgerechnet.
Die Leistung für ein Schuljahr wird für die Anspruchsberechtigten ohne gesonderten Antrag zum 1.8. eines Jahres im Umfang von 2/3 und zum 1.2. eines Jahres im Umfang von 1/3 des jährlich festgelegten Gesamtbetrages als Geldleistung erbracht. Der Gesamtbetrag wird jährlich im Zuge der Fortschreibung oder Neufestsetzung der Regelbedarfe angepasst und dann gesondert zusammen mit den Regelbedarfen bekannt gegeben.
Abweichend von der Auszahlung zum 01.08./01.02. eines Jahres ist Schülerinnen und Schülern die im jeweiligen Schuljahr nach den genannten Stichtagen erstmalig oder aufgrund einer Unterbrechung ihres Schulbesuches erneut in eine Schule aufgenommen werden für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf folgender Bedarf anzuerkennen
Die Regelung betrifft sowohl die Kinder und Jugendlichen, die erstmals in eine Schule im Bundesgebiet aufgenommen werden als auch diejenigen, die ursprünglich bereits in Deutschland eingeschult worden waren, ihren Schulbesuch aber hatten unterbrechen müssen - z. B. wegen eines Auslandsaufenthalts oder einer Krankheit - und den Schulbesuch nach den Stichtagen wiederaufnehmen.
Für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach § 3 AsylbLG entfällt mit der Bewilligung des Schulbedarfspaketes der Anspruch auf Einschulungsbeihilfen.
Für Schülerinnen und Schüler, die älter als 16 Jahre sind, muss zum Schuljahresbeginn eine aktuelle Schulbescheinigung vorgelegt werden, damit eine Bewilligung erfolgen kann.
Diese Regelung findet auch bei dem Besuch von Privatschulen Anwendung.
Die Zuständigkeit für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung liegt bei den Schulen, d. h. dem Bildungsressort. Die Teilnahme am Mittagessen ist für die Leistungsempfänger/innen kostenlos. Dazu muss lediglich der „Bremen-Pass“ bei der Schule vorgelegt werden. Die Regelung gilt auch, wenn das Mittagessen auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung zwischen Schule und Kindertageseinrichtung nicht direkt in der Schule eingenommen wird. Diese Regelung findet auch bei dem Besuch von Privatschulen Anwendung.
Bremer Schülerinnen und Schüler, die in Niedersachsen zur Schule gehen, rechnen die Beträge für die Mittagsverpflegung direkt mit dem Bremer Bildungsressort ab.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, können ohne zusätzliche Kosten am gemeinschaftlichen Mittagessen teilnehmen. Dazu muss lediglich der „Bremen-Pass“ in der Kindertageseinrichtung vorgelegt werden. Die Leistungen werden direkt von den einzelnen Kindertageseinrichtungen gewährt und mit der Abteilung Kinder bei der Senatorin für Kinder und Bildung abgerechnet.
Die Feststellung der Notwendigkeit von Lernförderung und ihre Bewilligung erfolgt durch die Schulen bzw. das Bildungsressort.
Diese Regelung findet auch bei dem Besuch von Privatschulen Anwendung.
Bremer Schülerinnen und Schüler, die in Niedersachsen zur Schule gehen, stellen die Anträge unter Beifügung entsprechender Bescheinigungen der Schule über die Notwendigkeit der Lernförderung direkt bei der Senatorin für Kinder und Bildung.
Die Prüfung der Erforderlichkeit und die Bewilligung einer Schülermonatskarte für Schülerinnen und Schüler ab 18 Jahre erfolgt in Zuständigkeit der Schulen bzw. dem Bildungsressort. Hierfür gelten die Richtlinien zur Schülerbeförderung der Senatorin für Kinder und Bildung. Sofern die Voraussetzungen nach der dafür maßgeblichen Richtlinie des Bildungsressorts nicht gegeben sind, wird die Gewährung einer Schülermonatskarte von dort abgelehnt. Über den Rahmen der Richtlinie zur Schülerbeförderung hinaus können keine Kosten der Schülerbeförderung gewährt werden.
Ab 01.01.2021 können Kinder und Jugendliche bis unter 18 Jahre kostenlos den innerbremischen ÖPNV nutzen. Sie erhalten dazu auf Antrag ein StadtTicket für Kinder und Jugendliche. Die Anträge sind in den Sozialzentren des Amtes für Soziale Dienste zu erhalten. Damit benötigt dieser Personenkreis keine Schülerbeförderung im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Die Richtlinie der Senatorin für Kinder und Bildung zur Schülerbeförderung gilt auch für die Privatschulen.
Bremer Schülerinnen und Schüler, die in Niedersachsen zur Schule gehen, stellen die Anträge unter Beifügung entsprechender Bescheinigungen der Schule direkt bei der Senatorin für Kinder und Bildung.
Anspruchsberechtigte Kinder und Jugendliche können für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres monatlich 15 € erhalten, die auch, maximal für die Dauer von einem Bewilligungsabschnitt, angespart werden können. Die Leistung kann pauschaliert zahlbar gemacht werden, sofern tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den gesetzlich normierten Aktivitäten entstehen oder entstanden sind. Ausreichend ist insoweit die Teilhabebescheinigung, aus der sich die Teilnahme an einer der förderungsfähigen Aktivitäten ergibt. Dieses kommt z.B. dann in Betracht, wenn der Beitrag für den Sportverein verauslagt wurde (Lastschriftverfahren). Eine Spitzabrechnung ist dann nicht mehr erforderlich. Sofern es von Leistungsberechtigten gewünscht wird, kann der zur Verfügung stehende Betrag jedoch auch weiterhin in Teilbeträgen ausgezahlt werden.
Mit dem Betrag soll der Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gedeckt werden, wie Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport (dazu zählen auch die monatlichen Mitgliedsbeiträge in Fitness Studios), Spiel, Kultur und Geselligkeit oder Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung sowie die Teilnahme an Freizeiten (z.B. in den Ferien). Nicht eingeschlossen in diese Leistungen sind familiäre Aktivitäten wie z. B. der Besuch des Schwimmbades oder der Familienausflug ins Museum oder einen Freizeitpark.
Zu den “Mitgliedsbeiträgen in den Bereichen Sport, Spiel,...” nach § 28 Abs. 7 SGB II/§ 34 Absatz 7 SGB XII gehören auch ggf. notwendige Aufnahmegebühren. In vielen Vereinen gibt es die Möglichkeit, die Aufnahmegebühren zu minimieren oder gänzlich zu erlassen. Dieses ist von den Leistungsberechtigten selbst beim Sportverein zu beantragen. Gibt es eine solche Regelung nicht, ist aus dem zur Verfügung stehenden Betrag für Teilhabe erst der Mitgliedsbeitrag und von einem möglichen Restbetrag dann anteilig die Aufnahmegebühr zu zahlen.
Sofern leistungsberechtigte Personen keine Einzelmitgliedschaften, sondern Familienmitgliedschaften in Vereinen abgeschlossen haben, sind die zu zahlenden Monats- oder Jahresbeiträge kopfteilig pro Person zu errechnen.
Eine Liste der Anbieter von Aktivitäten (so genannte Positivliste) steht im Internet https://www.soziales.bremen.de/soziales/existenzsicherung/bildung_und_teilhabe/detail.php?gsid=bremen69.c.16041.de
zur Einsicht zur Verfügung. Es können ausschließlich Angebote von Anbietern, die auf dieser Liste stehen, gefördert werden. Leistungsanbieter, die in die Liste aufgenommen werden möchten, können die Aufnahme bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Abteilung Junge Menschen, 400-21, beantragen.
Für kostenpflichtige schulische Angebote von Kursen und Lehrgängen, die zwar im schulischen Kontext stattfinden, aber kein Bestandteil des regulären Unterrichts sind und bei denen die Teilnahme daran freiwillig ist, können auch Leistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II/§ 34 Absatz 7 SGB XII eingesetzt werden.
Die Teilhabe scheitert oft daran, dass die nötige Ausrüstung fehlt (zum Beispiel Musikinstrumente, Schutzkleidung für bestimmte Sportarten). Deshalb können im Einzelfall auch Leistungen für den Erwerb oder die Ausleihe von Ausrüstungsgegenständen als Bedarf berücksichtigt werden, sofern die Pauschale von 15 € bezogen auf die möglichen Gesamtleistungen im Bewilligungszeitraum (zum Beispiel bei einem zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum 180 €) sowie der Regelbedarf nicht ausreichen, um den Bedarf für diese Aufwendungen zusätzlich zu den genannten Bedarfen (z.B. Mitgliedsbeiträgen) zu decken.
Für die Leistungsgewährung gelten folgende Voraussetzungen:
Bei Sportschuhen ist in der Regel davon auszugehen, dass diese zum Alltagsbedarf gehören. Handelt es sich jedoch um spezielle Schuhe oder Bekleidung für die jeweilige Aktivität, Instrumente oder Materialien, für deren Anschaffung die sportliche oder kulturelle Aktivität bzw. die Ferienfreizeit ursächlich ist, ist eine Finanzierung im Rahmen von Bildung und Teilhabe möglich.
Leihgebühren für z.B. Instrumente oder Sportgeräte sind zu übernehmen, wenn sie direkt beim Veranstalter, der die Freizeitaktivität anbietet, geliehen werden, oder auch, wenn sie von Dritten für eine Gebühr bereitgestellt werden. Verleiher der Ausrüstungsgegenstände und Anbieter der dazugehörigen Freizeitaktivität müssen nicht identisch sein.
Die zusätzlichen Aufwendungen können nicht regelmäßig monatlich oder jährlich und auch nur in Einzelfällen gewährt werden. Die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen sind auf das die Anschaffungsgewohnheiten unterer Einkommensgruppen übliche Maß beschränkt. Das bedeutet, dass nur untere Preissegmente Berücksichtigung finden können und keine Luxusartikel.
Zu berücksichtigen ist, dass bereits im Rahmen der Regelbedarfsermittlung die überwiegende Zahl der hierfür in Frage kommenden Bedarfe, die zum regulären Alltagsbedarf gehören, bei den Verbrauchsausgaben berücksichtigt wurden. Dies gilt beispielsweise für den Kauf von Fußballschuhen. Soweit in der Regelbedarfsermittlung Verbrauchsausgaben als regelbedarfsrelevant berücksichtigt worden sind, können keine zusätzlichen Leistungen nach § 28 Absatz 7 SGB II/§ 34 Absatz 7 SGB XII gewährt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch der nach § 28 Absatz 7 SGB II/§ 34 Absatz 7 SGB XII anzuerkennende Bedarf in Höhe von 15 € monatlich neben Beiträgen für Sportvereine, Unterrichtsgebühren oder Freizeiten auch für Ausrüstung und Ähnliches verwendet werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn den Leistungsberechtigten aufgrund einer besonderen Bedarfslage nachweisbar eine Finanzierung von Ausrüstungsgegenständen aus dem Regelbedarf im Einzelfall nicht zugemutet werden kann.
Die besondere Bedarfslage beschränkt sich dabei allerdings nicht ausschließlich auf Bedarfe für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Voraussetzung ist, dass die besondere Bedarfslage die Bedarfsdeckung insgesamt tangiert, also keine oder keine ausreichenden Dispositionsmöglichkeiten innerhalb des mit den Regelbedarfen zur Verfügung gestellten monatlichen Budgets bestehen. Das trifft insbesondere dann zu, wenn es den Leistungsberechtigten nicht möglich ist, zur Deckung der Bedarfe Ansparungen aus dem Regelbedarf vorzunehmen, da die Bedarfe kurzfristig befriedigt werden müssen.
Beispiele dafür können sein:
Legen die Leistungsberechtigten Nachweise über zu zahlende Beiträge oder sonstige entstehende Kosten von Anbietern vor, kann eine Direktzahlung an die Leistungsanbieter erfolgen oder an die gesetzlichen Vertreter der Leistungsberechtigten als Pauschale. Die Zahlung soll im Voraus in einer Summe bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes (maximal 1 Jahr) erfolgen. Es erfolgt in der Regel keine Überprüfung, ob an der Maßnahme teilgenommen wurde. Für die bewilligten Leistungen ist ein Bescheid zu erteilen.
Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit
1. unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 SGB II/§ 34 Absatz 2 und 5 bis 7 SGB XII vorlagen und
2. zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.
Ungeachtet des in § 29 Absatz 1 Satz 1 SGB II/§ 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII normierten Prinzips der Sach- und Dienstleistung kann unter diesen besonderen Voraussetzungen auch eine nachträgliche Erstattung von Aufwendungen vorgenommen werden, wenn diese getätigt worden sind, um die Teilnahme an einer der in § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 SGB II/§ 34 Absatz 2 und 5 bis 7 SGB II geregelten Veranstaltungen zu ermöglichen.
Gemeint sind dabei zum einen Fälle, in denen der in Betracht kommende Anbieter auf Barzahlung durch den Kunden besteht, aber auch solche, in denen der kommunale Träger die Sach- oder Dienstleistung nicht rechtzeitig veranlassen kann, ohne dass die leistungsberechtigte Person dies zu vertreten hätte, z. B.
Gemäß § 29 Abs. 4 SGB II/§ 34a Abs. 5 SGB XII kann der zuständige Träger im begründeten Einzelfall einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen. Soweit dieser nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.
Eine Rückforderung soll nicht erfolgen, wenn eine Bildungs- und Teilhabeleistung rechtmäßig für den Bewilligungszeitraum im Voraus erbracht wurde, die Anspruchsvoraussetzungen im Laufe des Bewilligungszeitraums jedoch entfallen. Gleiches gilt, wenn die Bewilligungsentscheidung nur wegen einzelner Leistungen für Bildung und Teilhabe aufzuheben wäre.
§ 29 Abs. 4 SGB II gilt für die Leistungen nach § 6b BKGG gemäß § 6b Abs. 3 BKGG entsprechend.
Diese Verwaltungsanweisung tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft. Die Verwaltungsanweisung mit Stand 01.01.2021 wird zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.