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Verwaltungsanweisung zu §§ 28 bis 30 SGB II und §§ 34-34b SGB XII

Leistungen für Bildung und Teilhabe für die Rechtskreise SGB II, SGB XII, § 6b BKGG und AsylbLG

Veröffentlichungsdatum:14.02.2023 Inkrafttreten01.01.2023 Bezug (Rechtsnorm)AsylbLG § 3, BKGG 1996 § 5, BKGG 1996 § 6a, BKGG 1996 § 6b, SGB 12 § 22, SGB 12 § 27b, SGB 12 § 34, SGB 12 § 34a, SGB 12 § 34b, SGB 12 § 42, SGB 2 § 19, SGB 2 § 28, SGB 2 § 29, SGB 2 § 30, SGB 2 § 34, SGB 2 § 37, SGB 2 § 41, SGB 8 § 33, SGB 8 § 39
Zitiervorschlag: "Verwaltungsanweisung zu §§ 28 bis 30 SGB II und §§ 34-34b SGB XII"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Erlassdatum:01.01.2023
Fassung vom:01.01.2023
Gültig ab:01.01.2023
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3 AsylbLG, § 5 BKGG 1996, § 6a BKGG 1996, § 6b BKGG 1996, § 22 SGB 12, § 27b SGB 12, § 34 SGB 12, § 34a SGB 12, § 34b SGB 12, § 42 SGB 12, § 19 SGB 2, § 28 SGB 2, § 29 SGB 2, § 30 SGB 2, § 34 SGB 2, § 37 SGB 2, § 41 SGB 2, § 33 SGB 8, § 39 SGB 8
Verwaltungsanweisung zu §§ 28 bis 30 SGB II und §§ 34-34b SGB XII

Verwaltungsanweisung zu §§ 28 bis 30 SGB II und §§ 34-34b SGB XII

Leistungen für Bildung und Teilhabe
für die Rechtskreise SGB II, SGB XII, § 6b BKGG und AsylbLG

Inhaltsverzeichnis

1.
Allgemeine Hinweise
2.
Anspruchsberechtigung
2.1.
Anspruchsberechtigte mit lfd. Leistungen nach dem SGB II
2.2.
Anspruchsberechtigte mit lfd. Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII
2.3.
Anspruchsberechtigte nach § 6b BKGG
2.4.
Anspruchsberechtigte mit lfd. Leistungen nach dem AsylbLG
2.5.
Junge Menschen in stationären Einrichtungen
2.6.
Junge Menschen im Leistungsbezug nach dem SGB VIII
3.
Antragsverfahren
4.
Antragsfristen
5.
Bewilligungsverfahren
6.
Umsetzung der einzelnen Leistungen
6.1.
Mehrtägige Klassenfahrten und Schulausflüge
6.2.
Ein- und mehrtägige Fahrten/Ausflüge von Kindertageseinrichtungen
6.3.
Schulbedarf
6.4.
Gemeinschaftliches Mittagessen in Schulen
6.5.
Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen oder bei Kindertagespflege
6.6.
Lernförderung
6.7.
Schülerbeförderung
6.8.
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
7.
Berechtigte Selbsthilfe
8.
Rückforderungen
9.
Inkrafttreten
1.
Mittels der gesetzlichen Regelungen werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes aus seinem Urteil vom 09.02.2010 hinsichtlich einer besonderen Berücksichtigung der Bedarfe von Kindern und Jugendlichen und deren gezielte Förderung umgesetzt.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen:
Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten,
Aufwendungen für Ausflüge und mehrtägige Ausfahrten der Kindertageseinrichtungen (Kita/ Hort)
Schulbedarf
Schülerbeförderung
Lernförderung
Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird
Einen Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von bis zu 15 € monatlich (z.B. Mitgliedsbeiträge in Vereinen oder Unterricht in künstlerischen Fächern wie beispielsweise Musikunterricht sowie im begründeten Ausnahmefall weitere tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten)
2.
Anspruchsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Haushalten, die Bürgergeld (SGBII), Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), den Kinderzuschlag und/oder Wohngeld (§ 6b BKGG) beziehen.
Ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft besteht nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
2.1.
Anspruchsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Auch der Besuch einer staatlich anerkannten Tagesbildungsstätte, in der Kinder und Jugendliche mit geistigen Behinderungen ihre Schulpflicht erfüllen, ist unter den Begriff der allgemeinbildenden Schule zu subsumieren. Weiter sind sowohl Vorschulklassen an Grundschulen und der Einschulung vorgeschaltete Sprachkurse in Schulen als auch Abendschulen vom Begriff der allgemeinbildenden Schule umfasst.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind bedarfsauslösend ausgestaltet. Das heißt, ein entsprechender Rechtsanspruch besteht bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch für Kinder und Jugendliche aus Familien, die zwar ihren Bedarf grundsätzlich mit eigenen Mitteln decken können, nicht jedoch die Bedarfe für Bildung und Teilhabe. Ein Anspruch auf Leistungen nach § 28 SGB II ist dann auszuschließen, wenn die Bedarfe des Kindes/Jugendlichen bereits durch entsprechende Leistungen nach § 6b Abs. 2 Satz 1 BKGG gedeckt werden (vgl. § 19 Abs. 2 SGB II).
2.2.
Gemäß § 42 Nr. 3 SGB XII umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – mit Ausnahme der Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben nach § 34 Abs. 7 SGB XII – auch die Bedarfe für Bildung und Teilhabe.
Anspruchsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen.
Die Berücksichtigung von Bedarfen für Bildung von Schülerinnen und Schülern, die Leistungen nach dem SGB XII erhalten, ist nicht an eine Altersgrenze gebunden (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Der Leistungsausschluss für Auszubildende nach § 22 SGB XII gilt nicht für die Leistungen auf Bildung und Teilhabe.
Daher können z. B. auch über 25-jährige Berufsschülerinnen und Berufsschüler oder behinderte Schülerinnen und Schüler bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Bedarfe für Bildung beanspruchen.
Ein entsprechender Rechtsanspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe besteht bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen auch für Kinder und Jugendliche aus Familien, die zwar ihren Bedarf grundsätzlich mit eigenen Mitteln decken können, nicht jedoch die Bedarfe für Bildung und Teilhabe. Dieser Personenkreis ist vorab zur Prüfung vorrangiger Ansprüche an die Familienkasse (Kinderzuschlag) bzw. an das Referat Wohnungswesen zur Beantragung von Wohngeld oder Lastenzuschuss zu verweisen, bevor vom Fachdienst Soziales eine materiell-rechtliche Prüfung durchgeführt wird.
2.3.
Mit Beschluss des Senats vom 05.04.2011 wurde die Zuständigkeit für den Personenkreis nach § 6b BKKG (Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag) auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe - das Amt für Soziale Dienste - übertragen.
Ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe ist dann auszuschließen, wenn die Bedarfe des Kindes/Jugendlichen bereits durch entsprechende Leistungen nach § 6b Abs. 2 Satz 1 BKGG gedeckt werden. Nach § 6b BKGG haben Kinder einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn für sie Kinderzuschlag nach § 6a BKGG oder im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft auch Wohngeld gewährt wird. Die Leistungsgewährung erfolgt analog der Regelungen des § 28 SGB II. Damit sind diese Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen nur anspruchsberechtigt, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
2.4.
Die Berücksichtigung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten erfolgt analog der Vorschriften der §§ 34 bis 34b SGB XII und ist dementsprechend, mit Ausnahme der Regelung des § 34 Abs. 7 SGB XII, auch nicht an eine Altersgrenze gebunden (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Ein Leistungsausschluss für Auszubildende gilt nicht für die Leistungen auf Bildung und Teilhabe und findet damit auch für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG keine Anwendung. Insofern können z. B. auch über 25-jährige Berufsschülerinnen und Berufsschüler bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Bedarfe für Bildung beanspruchen.
2.5.
Junge Menschen, die in stationären Einrichtungen nach dem SGB VIII oder SGB IX betreut werden, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Allerdings könnte diese Personengruppe Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket gemäß § 27 b Abs. 2 Satz 1 SGB XII erhalten. Sofern Leistungen in einer Einrichtung zu erbringen sind, ist im Einzelfall zu prüfen, welche Bedarfe bestehen, die nicht bereits mit der Entgeltvereinbarung abgedeckt sind.
2.6.
Die Leistungsberechtigung nach § 33 i. V. m. § 39 SGB VIII allein löst keinen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe aus. Kinder in Pflegefamilien können nur dann einen Anspruch auf diese Leistungen haben, wenn die Voraussetzungen des SGB II, SGB XII oder des § 6b BKGG erfüllt sind. Sofern SGB XII Leistungen von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe erbracht werden, liegt auch die Zuständigkeit zur Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe dort.
3.

Der Grundantrag auf Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG umfasst auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Ein gesonderter Antrag ist hier nicht erforderlich.
Leistungsberechtigte nach § 6b BKGG müssen sich zur Geltendmachung ihrer Ansprüche mit dem Amt für Soziale Dienste in Verbindung setzen und dort sämtliche notwendigen Unterlagen für die materiell-rechtliche Prüfung vorlegen. Dafür soll der vorhandene Antragvordruck weiter genutzt werden.

Eine Weiterleitung von Unterlagen an die Senatorin für Kinder und Bildung erfolgt nicht.

Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger erhalten, sofern Kinder und/oder Jugendliche im Haushalt sind, die mit in die Berechnung des Wohngeldes einbezogen wurden, automatisch zusammen mit dem Wohngeldbescheid einen Nachweis über den Wohngeldbezug zur Beantragung von Bildungs- und Teilhabeleistungen. Die Vorlage des Wohngeldbescheides ist nicht erforderlich.

Jedem Bewilligungsbescheid über Kinderzuschlag wird eine gesonderte Bescheinigung für die Beantragung von Leistungen für Bildung und Teilhabe beigefügt. Die Vorlage des Bescheides über die Gewährung von Kinderzuschlag ist nicht erforderlich.

4.

Die Fristen zur rückwirkenden Erbringung von Bildungs- und Teilhabeleistungen unterscheiden sich in den jeweiligen Rechtskreisen.

Für alle Leistungsberechtigten nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG beginnt die Leistungsgewährung am 1. des Monats in dem der Antrag auf Leistungen der Existenzsicherung oder Grundsicherung gestellt wurde.

Im BKGG gilt keine Antragsfrist, da die Leistungen nach dem BKGG gemäß § 5 Abs. 1 BKGG ab Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gewährt werden. Damit sind Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b BKGG rückwirkend auch für Zeiten vor der Geltendmachung der Anspruchsberechtigung zu erbringen, soweit die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere der Bezug von Kinderzuschlag oder Wohngeld, vorlagen. Die Rückwirkung der Leistungsberechtigung gilt gemäß § 6b Abs. 2a BKGG höchstens für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Ablauf des Monats in dem diese entstanden ist.

5.

Die grundsätzliche Bewilligung der Leistungen auf Bildung und Teilhabe erfolgt aus der jeweiligen Leistungsakte.

Allen grundsätzlich Leistungsberechtigten wird ein „Bremen-Pass“ ausgestellt. Ab dem Alter von 18 Jahren erfolgt die Ausstellung mit der Berechtigung für Bildung und Teilhabe erst nach Vorlage einer Schulbescheinigung. Auf dem Bremen-Pass ist neben Kundennummer/Aktenzeichen, Name, Vorname und Geburtsdatum auch der Bewilligungszeitraum und die Rechtsgrundlage für die Leistungen auf Bildung und Teilhabe (SGB II, 3. Kapitel SGB XII, 4. Kapitel SGB XII und § 6b BKGG oder Wohngeld bzw. Kinderzuschlag) zu notieren. Der „Bremen-Pass“ ist von der zuständigen Mitarbeiterin bzw. dem zuständigen Mitarbeiter mit einem Stempel (JC)/Siegel (AfSD) zu versehen und zu unterschreiben. Diese Karte legitimiert die Berechtigten im Bewilligungszeitraum die Angebote der Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie die darüberhinausgehenden Vergünstigungen des Bremen-Passes in Anspruch zu nehmen und ersetzt damit einen schriftlichen Grundsatzbescheid. Zusammen mit dem „Bremen-Pass“ sind den Anspruchsberechtigten die dazu gehörenden Hinweise als Erläuterung zu den weiteren Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Leistungen auszuhändigen.

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind für alle Leistungsberechtigten analog dem Bewilligungszeitraum der laufenden Leistungen, maximal jedoch für 1 Jahr, zu bewilligen.

Die Gewährung der Bedarfe erfolgt durch
1. Sach- und Dienstleistungen,
2. Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder
3. Geldleistungen.

Werden die Leistungen durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies entweder monatlich oder auch zu Beginn des Bewilligungszeittraums für den gesamten Bewilligungszeitraum in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge. Dabei ist zu beachten, dass die Leistungen auch bei den Berechtigten ankommen. In Zweifelsfällen besteht deshalb die Möglichkeit einen Nachweis über die zweckgemäße Verwendung der Leistungen ohne besondere Begründung zu fordern. Dieses ist jedoch auf Einzelfälle beschränkt. Eine generelle Anforderung von Nachweisen ist unzulässig.

Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem BKGG werden nach § 5 Abs. 1 BKGG ab Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen erbracht. Die Vorlage eines Nachweises über den Bezug von Kinderzuschlag und/oder Wohngeld ist dazu erforderlich. Die Leistungen können auch rückwirkend für Zeiten vor der Geltendmachung der Leistungsberechtigung erbracht werden, soweit die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere der Bezug von Kinderzuschlag oder Wohngeld, vorlagen. Die Rückwirkung des Antrags gilt gemäß § 6b Abs. 2a BKGG höchstens für einen Zeitraum von einem Jahr nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind. Für Monate, in denen eine Unterbrechung des Leistungsbezugs von Kinderzuschlag oder Wohngeld z. B. aufgrund schwankender Einkünfte vorliegt, besteht kein rückwirkender Leistungsanspruch.
Die Bewilligung und Zahlbarmachung von
rückwirkenden Leistungen auf Bildung und Teilhabe für die Leistungsberechtigten nach § 6b BKGG (Empfängerinnen und Empfänger von Kinderzuschlag und/oder Wohngeld) erfolgt im Regelfall direkt aus der Leistungsakte an die Anspruchsberechtigten und nicht über Dritte (Schule/Kindertageseinrichtung). In Einzelfällen besteht allerdings die Möglichkeit, dass von den Schulen bereits dort gezahlte Beträge erstattet werden. Die Leistungsberechtigten sind aufzufordern, die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen (z. B. Quittungen über bezahltes Mittagessen; Beleg über Zahlung von Lernförderung und entsprechender Bescheinigung der Schule über die Notwendigkeit der Lernförderung) im Amt für Soziale Dienste vorzulegen.
Für die in der Zukunft liegenden Ansprüche gilt das unter Nummer 6. beschriebene Verfahren.

Besondere Regelungen im SGB II:
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und damit auch der Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Regel für ein Jahr bewilligt werden. Der Bewilligungszeitraum kann auf sechs Monate bei Leistungsberechtigten verkürzt werden, bei denen über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II).
Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der einzelnen Bedarfe nach § 28 Absatz entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen des Bürgergeldes darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe gesondert erfolgt (§ 41 Abs. 3 Satz 4 SGB II).

Bedarfe für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden gemäß § 28 Absatz 7 SGB II in Höhe von 15 € monatlich für die gesetzlich normierten Teilhabebereiche, wie z. B. Mitgliedschaften in Sportvereinen, berücksichtigt. Ausgaben für die erfassten Teilhabeangebote fallen jedoch nicht immer monatlich, sondern auch in größeren zeitlichen Abständen (z. B. Quartals-, Halbjahresbeiträge) an und überschreiten zudem den maximalen Monatsbetrag deutlich.
Mit der Rückwirkung des Antrags auf den Beginn des Bewilligungszeitraums (vgl. § 37 Abs. 2 SGB II) wird ermöglicht, dass die für den Bewilligungszeitraum vorgesehenen Leistungen in ihrer Gesamtheit eingesetzt werden können, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt (während des Bewilligungszeitraums) sich die Leistungsberechtigten für die Teilnahme an einem Teilhabeangebot entscheiden und einen Antrag stellen. Die Teilhabeleistungen sollen Kindern und Jugendlichen, die bereits zu Beginn des Bewilligungszeitraums ein Angebot wahrnehmen oder zumindest auswählen, genauso zugutekommen, wie denjenigen, die möglicherweise zunächst kein Angebot wahrgenommen haben und sich erst später für die Nutzung des Teilhabeangebotes entscheiden.

Die Aushändigung des „Bremen-Passes“ sowie auch mögliche Kartenverluste bzw. die Neuausstellung einer Karte sind in Verbis (Vermittlungs-, Beratungs- und Integrationssoftware) zu vermerken.

6.

Mit Beschluss der Trägerversammlung des Jobcenters Bremen gE vom 29.06.2011 wurde die Umsetzung der Leistungsgewährung im SGB II für

Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten,
Ausflüge und mehrtägige Ausfahrten der Kindertageseinrichtung (Kita/ Hort)
Schülerbeförderung
Lernförderung
gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Schüler/innen und Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird

vom Jobcenter auf die Stadtgemeinde Bremen übertragen.

Die Abwicklung der Anträge auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe erfolgt somit folgendermaßen:

6.1.

Für Klassenfahrten und Schulausflüge liegt die Zuständigkeit bei den Schulen, d. h. dem Bildungsressort. Die Richtlinie der Senatorin für Kinder und Bildung zu Schulfahrten und Exkursionen gilt auch für die Privatschulen.

Bremer Schülerinnen und Schüler, die in Niedersachsen zur Schule gehen, rechnen die Klassenfahrten und Schulausflüge direkt mit dem Bremer Bildungsressort ab.

6.2.

Leistungen für ein- und mehrtägige Fahrten/ Ausflüge von Kindern, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, werden nach Vorlage des „Bremen-Passes“ direkt von den einzelnen Kindertageseinrichtungen gewährt und dann mit dem zuständigen Fachreferat der Senatorin für Kinder und Bildung abgerechnet.

6.3.

Die Leistung für ein Schuljahr wird für die Anspruchsberechtigten ohne gesonderten Antrag zum 1.8. eines Jahres im Umfang von 2/3 und zum 1.2. eines Jahres im Umfang von 1/3 des jährlich festgelegten Gesamtbetrages als Geldleistung erbracht. Der Gesamtbetrag wird jährlich im Zuge der Fortschreibung oder Neufestsetzung der Regelbedarfe angepasst und dann gesondert zusammen mit den Regelbedarfen bekannt gegeben.

Abweichend von der Auszahlung zum 01.08./01.02. eines Jahres ist Schülerinnen und Schülern die im jeweiligen Schuljahr nach den genannten Stichtagen erstmalig oder aufgrund einer Unterbrechung ihres Schulbesuches erneut in eine Schule aufgenommen werden für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf folgender Bedarf anzuerkennen

1.
2/3 des Jahresbetrages, wenn die erstmalige Aufnahme in der Zeit von September bis Januar erfolgt
2.
der volle Jahresbetrag, wenn die erstmalige Aufnahme in der Zeit von Februar bis Juli
3.
1/3 des Jahresbetrages, wenn die Unterbrechung in der Zeit von September bis Januar und die Wiederaufnahme im März erfolgt.

Die Regelung betrifft sowohl die Kinder und Jugendlichen, die erstmals in eine Schule im Bundesgebiet aufgenommen werden als auch diejenigen, die ursprünglich bereits in Deutschland eingeschult worden waren, ihren Schulbesuch aber hatten unterbrechen müssen - z. B. wegen eines Auslandsaufenthalts oder einer Krankheit - und den Schulbesuch nach den Stichtagen wiederaufnehmen.

Für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach § 3 AsylbLG entfällt mit der Bewilligung des Schulbedarfspaketes der Anspruch auf Einschulungsbeihilfen.

Für Schülerinnen und Schüler, die älter als 16 Jahre sind, muss zum Schuljahresbeginn eine aktuelle Schulbescheinigung vorgelegt werden, damit eine Bewilligung erfolgen kann.

Diese Regelung findet auch bei dem Besuch von Privatschulen Anwendung.

6.4.

Die Zuständigkeit für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung liegt bei den Schulen, d. h. dem Bildungsressort. Die Teilnahme am Mittagessen ist für die Leistungsempfänger/innen kostenlos. Dazu muss lediglich der „Bremen-Pass“ bei der Schule vorgelegt werden. Die Regelung gilt auch, wenn das Mittagessen auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung zwischen Schule und Kindertageseinrichtung nicht direkt in der Schule eingenommen wird. Diese Regelung findet auch bei dem Besuch von Privatschulen Anwendung.

Bremer Schülerinnen und Schüler, die in Niedersachsen zur Schule gehen, rechnen die Beträge für die Mittagsverpflegung direkt mit dem Bremer Bildungsressort ab.

6.5.

Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, können ohne zusätzliche Kosten am gemeinschaftlichen Mittagessen teilnehmen. Dazu muss lediglich der „Bremen-Pass“ in der Kindertageseinrichtung vorgelegt werden. Die Leistungen werden direkt von den einzelnen Kindertageseinrichtungen gewährt und mit der Abteilung Kinder bei der Senatorin für Kinder und Bildung abgerechnet.

6.6.

Die Feststellung der Notwendigkeit von Lernförderung und ihre Bewilligung erfolgt durch die Schulen bzw. das Bildungsressort.

Diese Regelung findet auch bei dem Besuch von Privatschulen Anwendung.

Bremer Schülerinnen und Schüler, die in Niedersachsen zur Schule gehen, stellen die Anträge unter Beifügung entsprechender Bescheinigungen der Schule über die Notwendigkeit der Lernförderung direkt bei der Senatorin für Kinder und Bildung.

6.7.

Die Prüfung der Erforderlichkeit und die Bewilligung einer Schülermonatskarte für Schülerinnen und Schüler ab 18 Jahre erfolgt in Zuständigkeit der Schulen bzw. dem Bildungsressort. Hierfür gelten die Richtlinien zur Schülerbeförderung der Senatorin für Kinder und Bildung. Sofern die Voraussetzungen nach der dafür maßgeblichen Richtlinie des Bildungsressorts nicht gegeben sind, wird die Gewährung einer Schülermonatskarte von dort abgelehnt. Über den Rahmen der Richtlinie zur Schülerbeförderung hinaus können keine Kosten der Schülerbeförderung gewährt werden.
Ab 01.01.2021 können Kinder und Jugendliche bis unter 18 Jahre kostenlos den innerbremischen ÖPNV nutzen. Sie erhalten dazu auf Antrag ein StadtTicket für Kinder und Jugendliche. Die Anträge sind in den Sozialzentren des Amtes für Soziale Dienste zu erhalten. Damit benötigt dieser Personenkreis keine Schülerbeförderung im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Die Richtlinie der Senatorin für Kinder und Bildung zur Schülerbeförderung gilt auch für die Privatschulen.

Bremer Schülerinnen und Schüler, die in Niedersachsen zur Schule gehen, stellen die Anträge unter Beifügung entsprechender Bescheinigungen der Schule direkt bei der Senatorin für Kinder und Bildung.

6.8.

Anspruchsberechtigte Kinder und Jugendliche können für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres monatlich 15 € erhalten, die auch, maximal für die Dauer von einem Bewilligungsabschnitt, angespart werden können. Die Leistung kann pauschaliert zahlbar gemacht werden, sofern tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den gesetzlich normierten Aktivitäten entstehen oder entstanden sind. Ausreichend ist insoweit die Teilhabebescheinigung, aus der sich die Teilnahme an einer der förderungsfähigen Aktivitäten ergibt. Dieses kommt z.B. dann in Betracht, wenn der Beitrag für den Sportverein verauslagt wurde (Lastschriftverfahren). Eine Spitzabrechnung ist dann nicht mehr erforderlich. Sofern es von Leistungsberechtigten gewünscht wird, kann der zur Verfügung stehende Betrag jedoch auch weiterhin in Teilbeträgen ausgezahlt werden.

Mit dem Betrag soll der Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gedeckt werden, wie Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport (dazu zählen auch die monatlichen Mitgliedsbeiträge in Fitness Studios), Spiel, Kultur und Geselligkeit oder Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung sowie die Teilnahme an Freizeiten (z.B. in den Ferien). Nicht eingeschlossen in diese Leistungen sind familiäre Aktivitäten wie z. B. der Besuch des Schwimmbades oder der Familienausflug ins Museum oder einen Freizeitpark.

Zu den “Mitgliedsbeiträgen in den Bereichen Sport, Spiel,...” nach § 28 Abs. 7 SGB II/§ 34 Absatz 7 SGB XII gehören auch ggf. notwendige Aufnahmegebühren. In vielen Vereinen gibt es die Möglichkeit, die Aufnahmegebühren zu minimieren oder gänzlich zu erlassen. Dieses ist von den Leistungsberechtigten selbst beim Sportverein zu beantragen. Gibt es eine solche Regelung nicht, ist aus dem zur Verfügung stehenden Betrag für Teilhabe erst der Mitgliedsbeitrag und von einem möglichen Restbetrag dann anteilig die Aufnahmegebühr zu zahlen.

Sofern leistungsberechtigte Personen keine Einzelmitgliedschaften, sondern Familienmitgliedschaften in Vereinen abgeschlossen haben, sind die zu zahlenden Monats- oder Jahresbeiträge kopfteilig pro Person zu errechnen.

Eine Liste der Anbieter von Aktivitäten (so genannte Positivliste) steht im Internet https://www.soziales.bremen.de/soziales/existenzsicherung/bildung_und_teilhabe/detail.php?gsid=bremen69.c.16041.de
zur Einsicht zur Verfügung. Es können ausschließlich Angebote von Anbietern, die auf dieser Liste stehen, gefördert werden. Leistungsanbieter, die in die Liste aufgenommen werden möchten, können die Aufnahme bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Abteilung Junge Menschen, 400-21, beantragen.

Für kostenpflichtige schulische Angebote von Kursen und Lehrgängen, die zwar im schulischen Kontext stattfinden, aber kein Bestandteil des regulären Unterrichts sind und bei denen die Teilnahme daran freiwillig ist, können auch Leistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II/§ 34 Absatz 7 SGB XII eingesetzt werden.

Die Teilhabe scheitert oft daran, dass die nötige Ausrüstung fehlt (zum Beispiel Musikinstrumente, Schutzkleidung für bestimmte Sportarten). Deshalb können im Einzelfall auch Leistungen für den Erwerb oder die Ausleihe von Ausrüstungsgegenständen als Bedarf berücksichtigt werden, sofern die Pauschale von 15 € bezogen auf die möglichen Gesamtleistungen im Bewilligungszeitraum (zum Beispiel bei einem zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum 180 €) sowie der Regelbedarf nicht ausreichen, um den Bedarf für diese Aufwendungen zusätzlich zu den genannten Bedarfen (z.B. Mitgliedsbeiträgen) zu decken.

Für die Leistungsgewährung gelten folgende Voraussetzungen:

Der Bedarf an einem Ausrüstungsgegenstand muss in unmittelbarem Zusammenhang zu der Aktivität stehen, an der das Kind bzw. der Jugendliche teilnimmt.
Es muss sich um Ausstattungsgegenstände handeln, die nicht typischerweise regelmäßig aus dem Regelsatz beschafft werden, also nicht zum Alltagsbedarf gehören.
Es kommt jedoch nicht darauf an, dass die Ausrüstungsgegenstände ausschließlich für die soziokulturelle Aktivität genutzt werden.

Bei Sportschuhen ist in der Regel davon auszugehen, dass diese zum Alltagsbedarf gehören. Handelt es sich jedoch um spezielle Schuhe oder Bekleidung für die jeweilige Aktivität, Instrumente oder Materialien, für deren Anschaffung die sportliche oder kulturelle Aktivität bzw. die Ferienfreizeit ursächlich ist, ist eine Finanzierung im Rahmen von Bildung und Teilhabe möglich.
Leihgebühren für z.B. Instrumente oder Sportgeräte sind zu übernehmen, wenn sie direkt beim Veranstalter, der die Freizeitaktivität anbietet, geliehen werden, oder auch, wenn sie von Dritten für eine Gebühr bereitgestellt werden. Verleiher der Ausrüstungsgegenstände und Anbieter der dazugehörigen Freizeitaktivität müssen nicht identisch sein.

Die zusätzlichen Aufwendungen können nicht regelmäßig monatlich oder jährlich und auch nur in Einzelfällen gewährt werden. Die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen sind auf das die Anschaffungsgewohnheiten unterer Einkommensgruppen übliche Maß beschränkt. Das bedeutet, dass nur untere Preissegmente Berücksichtigung finden können und keine Luxusartikel.

Zu berücksichtigen ist, dass bereits im Rahmen der Regelbedarfsermittlung die überwiegende Zahl der hierfür in Frage kommenden Bedarfe, die zum regulären Alltagsbedarf gehören, bei den Verbrauchsausgaben berücksichtigt wurden. Dies gilt beispielsweise für den Kauf von Fußballschuhen. Soweit in der Regelbedarfsermittlung Verbrauchsausgaben als regelbedarfsrelevant berücksichtigt worden sind, können keine zusätzlichen Leistungen nach § 28 Absatz 7 SGB II/§ 34 Absatz 7 SGB XII gewährt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch der nach § 28 Absatz 7 SGB II/§ 34 Absatz 7 SGB XII anzuerkennende Bedarf in Höhe von 15 € monatlich neben Beiträgen für Sportvereine, Unterrichtsgebühren oder Freizeiten auch für Ausrüstung und Ähnliches verwendet werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn den Leistungsberechtigten aufgrund einer besonderen Bedarfslage nachweisbar eine Finanzierung von Ausrüstungsgegenständen aus dem Regelbedarf im Einzelfall nicht zugemutet werden kann.
Die besondere Bedarfslage beschränkt sich dabei allerdings nicht ausschließlich auf Bedarfe für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Voraussetzung ist, dass die besondere Bedarfslage die Bedarfsdeckung insgesamt tangiert, also keine oder keine ausreichenden Dispositionsmöglichkeiten innerhalb des mit den Regelbedarfen zur Verfügung gestellten monatlichen Budgets bestehen. Das trifft insbesondere dann zu, wenn es den Leistungsberechtigten nicht möglich ist, zur Deckung der Bedarfe Ansparungen aus dem Regelbedarf vorzunehmen, da die Bedarfe kurzfristig befriedigt werden müssen.
Beispiele dafür können sein:

Beschaffung von Schlafsack/Luftmatratze für kurz vor Reisebeginn geplante Ferienfahrt ins Zeltlager
Wachstumsbedingte häufige Ersatzbeschaffung spezieller Sportbekleidung (z.B. spezielle Sportschuhe) wobei die kurzfristige Notwendigkeit des Bedarfs anerkannt wird
Zeitnahe Ersatzbeschaffung für defekte Sportgeräte bzw. Ausrüstungsgegenstände um eine ununterbrochene Ausübung der Aktivitäten zu ermöglichen

Legen die Leistungsberechtigten Nachweise über zu zahlende Beiträge oder sonstige entstehende Kosten von Anbietern vor, kann eine Direktzahlung an die Leistungsanbieter erfolgen oder an die gesetzlichen Vertreter der Leistungsberechtigten als Pauschale. Die Zahlung soll im Voraus in einer Summe bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes (maximal 1 Jahr) erfolgen. Es erfolgt in der Regel keine Überprüfung, ob an der Maßnahme teilgenommen wurde. Für die bewilligten Leistungen ist ein Bescheid zu erteilen.

7.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit
1. unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 SGB II/§ 34 Absatz 2 und 5 bis 7 SGB XII vorlagen und
2. zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.

War es Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

Ungeachtet des in § 29 Absatz 1 Satz 1 SGB II/§ 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII normierten Prinzips der Sach- und Dienstleistung kann unter diesen besonderen Voraussetzungen auch eine nachträgliche Erstattung von Aufwendungen vorgenommen werden, wenn diese getätigt worden sind, um die Teilnahme an einer der in § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 SGB II/§ 34 Absatz 2 und 5 bis 7 SGB II geregelten Veranstaltungen zu ermöglichen.

Gemeint sind dabei zum einen Fälle, in denen der in Betracht kommende Anbieter auf Barzahlung durch den Kunden besteht, aber auch solche, in denen der kommunale Träger die Sach- oder Dienstleistung nicht rechtzeitig veranlassen kann, ohne dass die leistungsberechtigte Person dies zu vertreten hätte, z. B.

der Antrag konnte aus Zeitgründen nicht rechtzeitig gestellt oder beschieden werden;
ein Anbieter akzeptiert nur Geldleistungen (z.B., wenn Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem Sportverein die Abgabe einer Einzugsermächtigung für den Vereinsbeitrag ist);
die Verwaltung hatte den Antrag ursprünglich zu Unrecht abgelehnt oder noch nicht bearbeitet.
8.

Gemäß § 29 Abs. 4 SGB II/§ 34a Abs. 5 SGB XII kann der zuständige Träger im begründeten Einzelfall einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen. Soweit dieser nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.
Eine Rückforderung soll nicht erfolgen, wenn eine Bildungs- und Teilhabeleistung rechtmäßig für den Bewilligungszeitraum im Voraus erbracht wurde, die Anspruchsvoraussetzungen im Laufe des Bewilligungszeitraums jedoch entfallen. Gleiches gilt, wenn die Bewilligungsentscheidung nur wegen einzelner Leistungen für Bildung und Teilhabe aufzuheben wäre.

§ 29 Abs. 4 SGB II gilt für die Leistungen nach § 6b BKGG gemäß § 6b Abs. 3 BKGG entsprechend.

9.

Diese Verwaltungsanweisung tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft. Die Verwaltungsanweisung mit Stand 01.01.2021 wird zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.


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