Nach § 27 a SGBXII wird der gesamte Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Ausnahme der Leistungen für Mehrbedarfe und für Unterkunft und Heizung mit der Regelleistung abgedeckt. Ausnahmen davon sind u. a. im § 31 SGB XII konkretisiert. Bei den nachstehend näher aufgeführten Bedarfen handelt es sich um eine abschließende Aufzählung.