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Verwaltungsanweisung zu § 33 SGB XII
Bedarfe für die Vorsorge
Die Verwaltungsanweisung zu § 33 SGB XII (Bedarfe für die Vorsorge) vom 01.07.2017 wurde mit den Referatsleiter/innen des Fachdienstes Soziales im Rahmen der Fachkonferenz Soziales am 01.08.2017 abgestimmt.
Die Verwaltungsanweisung tritt aufgrund gesetzlicher Änderung zum 01.07.2017 in Kraft.
Diese elektronische Fassung ist auch ohne Unterschrift gültig
Verwaltungsanweisung zu § 33 SGB XII
Bedarfe für die Vorsorge
Leistungen für die Vorsorge kommen nur in Betracht, wenn dadurch eine Hilfebedürftigkeit in der Zukunft vermieden oder verringert werden kann. Entscheidend ist, dass die zu erbringende Hilfe in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu der dadurch erreichten Versicherungsleistung steht.
Angemessene Beiträge für die Vorsorge sind als Bedarf anzuerkennen, soweit sie aus eigenen Mitteln nicht zumutbar getragen werden können, also nicht nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt werden. Das bedeutet, dass vor einer Berücksichtigung als Bedarf zu prüfen ist, ob das vorhandene Einkommen hoch genug ist, um die Beiträge davon absetzen zu können.
Für Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es vorgeschriebene Mindestversicherungszeiten. Wenn diese nicht erreicht werden, verfallen eventuelle spätere Ansprüche auf eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente. In der Regel können freiwillige Beiträge längstens bis zur Erfüllung der Wartezeit übernommen werden.
Eine angemessene Alterssicherung kann unter dem Sozialhilfeniveau liegen, dieses aber auch übersteigen. Es besteht kein Anspruch darauf, eine bereits zu erwartende Alterssicherung mit weiteren Einzahlungen während des Sozialhilfebezuges über das Sozialhilfeniveau hinaus zu erwerben.
Wenn also z. B. mit geringen Nachzahlungen von Rentenbeiträgen der Anspruch auf eine geringe Altersrente verwirklicht werden kann, ist die Übernahme von Beiträgen gerechtfertigt, da dieses langfristig den Sozialhilfeträger entlastet.
Je mehr zu erwarten ist, dass der Leistungsempfänger/die Leistungsempfängerin aufgrund seines Alters durch Erwerbstätigkeit noch selbst für eine Alterssicherung sorgen kann, desto weniger ist die Erforderlichkeit der Aufwendungen gegeben.
Für die Entscheidung ist eine rentenversicherungsrechtliche Klärung erforderlich.
Der Höhe nach angemessen sind die Mindestbeiträge zur freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 167 SGB VI. Bei privaten Alters- oder Lebensversicherungen ist jeweils auf den Einzelfall abzustellen.
Neben den Kosten für die gesetzliche Rentenversicherung können insbesondere auch Beiträge für private, betriebliche oder berufsständische Altersvorsorgemodelle übernommen werden. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Bei anderen Vorsorgemodellen ist darauf abzustellen, ob die Übernahme der Beiträge geeignet ist, Hilfebedürftigkeit im Alter zu vermeiden.
Für Pflegepersonen im Sinne des § 19 ist eine Alterssicherung nicht im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu übernehmen. Die Beiträge sind ggf. im Rahmen der Pflegeversicherung (§ 44 SGB XI) oder der Hilfe zur Pflege (§ 64f Abs. 1) für die zu pflegenden Person zu bewilligen.
Über die Übernahme von Beiträgen zu einer privaten Lebensversicherung als Alterssicherung ist nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall zu entscheiden. Insbesondere bei kurzfristiger Hilfebedürftigkeit besteht die Möglichkeit einer Umwandlung auf eine beitragsfreie oder beitragsgeminderte Versicherung. Hier ist § 90 Abs. 2 Ziff. 2 zu beachten. Ausnahmsweise können die Beiträge übernommen werden, wenn in naher Zukunft eine rentengleiche Dauerleistung in angemessener Höhe zu erwarten ist.
Beiträge zur Sterbegeldversicherung
Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld werden in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, wenn das Vertragsverhältnis bereits vor Leistungsbeginn bestanden hat.
Das bedeutet, dass Beiträge aus einem Vertrag, der nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit abgeschlossen wurde, nicht als Bedarf berücksichtigt werden.
Angemessen ist ein Sterbegeld, wenn der sich ergebende Gesamtbetrag die Schonvermögensgrenze gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 nicht übersteigt.