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Verwaltungsanweisung zu § 42 b SGB XII - Mehrbedarf

Veröffentlichungsdatum:29.10.2021 Inkrafttreten01.11.2021 Bezug (Rechtsnorm)SGB 1 § 60, SGB 1 § 65, SGB 12 § 42b, SGB 12 § 142, SGB 9 § 2, SGB 9 § 6, SGB 9 § 58, SGB 9 § 60, SGB 9 § 112, SGB 9 § 113, SvEV § 2
Zitiervorschlag: "Verwaltungsanweisung zu § 42 b SGB XII - Mehrbedarf"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Erlassdatum:29.10.2021
Fassung vom:29.10.2021
Gültig ab:01.11.2021
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 60 SGB 1, § 65 SGB 1, § 42b SGB 12, § 142 SGB 12, § 2 SGB 9, § 6 SGB 9, § 58 SGB 9, § 60 SGB 9, § 112 SGB 9, § 113 SGB 9, § 2 SvEV
Verwaltungsanweisung zu § 42 b SGB XII - Mehrbedarf

Verwaltungsanweisung zu § 42 b SGB XII

Mehrbedarf

Bei den in dieser Verwaltungsanweisung grau hinterlegten Texten handelt es sich Ausführungen, die abschließend zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den zuständigen Ministerien/Ressorts der Länder abgestimmt sind.

Diese Verwaltungsanweisung tritt zum 01.11.2021 in Kraft. Die Verwaltungsanweisung vom 24.06.2021 tritt mit gleichem Datum außer Kraft.

Inhalt

Gesetzestext:

3

Zu Absatz 1:

3

42b.1.0

(Regelungsziel)

3

42b.1.1.

(Regelungsinhalt)

3

Zu Absatz 2

4

42b.2.0

(Regelungsziel)

4

42b.2.1

(Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung)

4

42b.2.2

(Mehraufwendungen aus vertraglicher Vereinbarung)

5

42b.2.3

(Mittagessen auf ausgelagerten Arbeitsplätzen)

6

42b.2.4

(Höhe des Mehrbedarfs)

7

42b.2.5

(Pauschalierte Bewilligung)

8

42b.2.6

(Verfahren zu Amtsermittlung und Mitwirkung)

9

42b.2.7

(Abschließende Entscheidung)

10

Zu Absatz 3:


11

42b.3.0

(Regelungsziel)

11

42b.3.1

(Voraussetzungen)

11

42b.3.2

(Höhe des Mehrbedarfs)

12

Zu Absatz 4:

12

42b.4.0

(Regelungsziel)

12


42b.4.1

(Zusammentreffen von mehreren Mehrbedarfen)

12

Gesetzestext:

§ 42b Mehrbedarfe

(1) Für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz abgedeckt sind, werden ergänzend zu den Mehrbedarfen nach § 30 die Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 anerkannt.

(2) 1 Für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung wird ein Mehrbedarf anerkannt

1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten Buches,

2. bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder

3. im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote.

2 Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in Verantwortung eines Leistungsanbieters nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen diesem und dem für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung an einem anderen Ort Verantwortlichen vereinbart ist. 3 Die Mehraufwendungen je Arbeitstag sind ein Dreißigstel des Betrags, der sich nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweiligen Fassung ergibt.

(3) 1 Für Leistungsberechtigte mit Behinderungen, denen Hilfen zur Schulbildung oder Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Neunten Buches geleistet werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt. 2 In besonderen Einzelfällen ist der Mehrbedarf nach Satz 1 über die Beendigung der dort genannten Leistungen hinaus während einer angemessenen Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten anzuerkennen. 3 In den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist § 30 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.

(4) Die Summe des nach Absatz 3 und § 30 Absatz 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

Zu Absatz 1:

42b.1.0  (Regelungsziel)

1 Absatz 1 stellt klar, welche Mehrbedarfe nach § 42b und § 30 nebeneinander anerkannt werden können.

42b.1.1.  (Regelungsinhalt)

1 Absatz 1 regelt, dass die Mehrbedarfe nach § 42b grundsätzlich neben den Mehrbedarfen nach § 30 anzuerkennen sind, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. 2 Nur die Mehrbedarfe für Menschen mit Gehbehinderung nach § 30 Absatz 1 und für Menschen mit Behinderungen in Ausbildung (Absatz 3) schließen sich gegenseitig aus (Absatz 3 Satz 3).

Zu Absatz 2

42b.2.0  (Regelungsziel)

1 Absatz 2 regelt den Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in WfbM sowie bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX und im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierenden Maßnahmen. Da bei der Regelbedarfsermittlung lediglich der Wareneinsatz im Haushaltskontext und nicht die auf die Zubereitung von Speisen und Bereitstellung von außerhäusigen Speisen anfallenden Verbrauchsausgaben berücksichtigt sind, erkennt das Gesetz insofern einen pauschalierten Mehrbedarf an. 3 Eine zusätzliche Kostentragung des Leistungsberechtigten aus dem Regelsatz für Kosten des Mittagessens ist ausgeschlossen. 4 Können aus dem Mehrbedarf nicht alle über den Warenwert hinausgehenden Kosten für die Zubereitung und Bereitstellung, (z. B. Sach-, Personal- und Investitionskosten) gedeckt werden, kann1 der ungedeckte Teilbetrag von der Eingliederungshilfe nach § 113 Absatz 4 SGB IX als Fachleistung übernommen werden.

42b.2.1  (Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung)

(1) 1 Voraussetzung für die Anerkennung des Mehrbedarfs ist ein Mittagsangebot, das gemeinschaftlich bereitgestellt und eingenommen wird. 2 Für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung ist erforderlich, dass die Mittagsverpflegung zentral durch einen Leistungsanbieter erfolgt und die Möglichkeit besteht, dass das Mittagessen gemeinsam mit anderen Beschäftigten eingenommen werden kann. 3 Wenn die leistungsberechtigte Person sich selbst individuell versorgt und ihr Mittagessen z. B. eigenständig in einem Supermarkt, einem Imbiss oder auswärtigen Restaurant einkauft, liegt keine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung vor.

(2) 1 Die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung muss im Zusammenhang mit der Tätigkeit für eine WfbM oder eines anderen Leistungsanbieters nach § 60 SGB IX oder im Rahmen einer vergleichbaren anderen tagesstrukturierenden Maßnahme erfolgen. Diese Voraussetzung liegt beispielsweise vor, wenn für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer WfbM oder eines anderen Leistungsanbieters ein Kantinenessen angeboten wird.

(3) 1 Eine vergleichbare tagesstrukturierende Maßnahme muss regelmäßig klar vom Wohnen in der besonderen Wohnform und allein hierauf bezogenen Unterstützungsmaßnahmen abgegrenzt sein. 2 Ob ein gemeinschaftliches Mittagessen im Rahmen einer vergleichbaren anderen tagesstrukturierenden Maßnahme oder innerhalb des häuslichen Wohnumfelds bereitgestellt und gemeinschaftlich eingenommen wird, ist danach zu beurteilen, inwiefern die Zubereitung, Bereitstellung und gemeinschaftliche Einnahme des Mittagessens mit der entsprechenden Durchführung in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX vergleichbar ist. 3 Umfasst sind demnach Maßnahmen, die unter dem „verlängerten Dach“ der Werkstatt durchgeführt werden sowie Maßnahmen außerhalb einer Werkstatt, beispielsweise in besonderen Tagesförderstätten. 4 Tagesstrukturierende Maßnahmen müssen hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer (vergleichbar der Arbeitszeit in WfbM - nicht unter 15 Wochenstunden) und den umfassten Wochentagen (von Montag bis Freitag) mit einer (zumindest in Teilzeit ausgeübten) Beschäftigung in Werkstätten vergleichbar sein.

Diese Angebote finden in Bremen in den Tagesförderstätten statt. Bei auswärtigen Leistungsanbietern gibt es z. B. die heiminterne Tagesstruktur. Hierfür bedarf es bei dem auswärtigen EGH-Träger einer entsprechenden Vereinbarung, die von Bremen akzeptiert wird.

(4) 1 Soweit tagesstrukturierende Maßnahmen in unmittelbarer Nähe zum Wohnumfeld stattfinden, dürfen sich diese nicht auf das gemeinschaftliche Mittagessen oder diesem untergeordnete Maßnahmen (z. B. Assistenzleistungen) begrenzen. Vielmehr muss das gemeinschaftliche Mittagessen - ebenso wie bei der Beschäftigung in einer WfbM - zur Sicherung des jeweiligen Maßnahmeerfolges erforderlich sein und sich insofern von einer allen Bewohnerinnen und Bewohnern (in der besonderen Wohnform) angebotenen Mittagsverpflegung unterscheiden. 3 Maßgeblich für die Beurteilung sind die Inhalte der jeweiligen tagesstrukturierenden Maßnahme.

Eine Rücksprache mit dem auswärtigen Grundsicherungsträger bzgl. der Anerkennung des Mehrbedarfes zu einer auswärtigen Maßnahme ist vorzunehmen.

42b.2.2  (Mehraufwendungen aus vertraglicher Vereinbarung)

(1) 1 Weitere Voraussetzung für die Anerkennung des Mehrbedarfs ist, dass den Leistungsberechtigten bei der Inanspruchnahme des gemeinschaftlichen Mittagessens Mehraufwendungen entstehen. 2 Hierfür ist regelmäßig eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Leistungsberechtigten und dem Leistungsanbieter erforderlich, aufgrund der die Leistungsberechtigten für das eingenommene Mittagessen zur Zahlung verpflichtet sind. 3 Dem stehen andere Vereinbarungen mit der WfbM, dem anderen Leistungsanbieter gemäß § 60 SGB IX oder dem Anbieter der vergleichbaren tagesstrukturierenden Maßnahme gleich, in denen sich Leistungsberechtigte für die entgeltliche Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen im Rahmen der jeweiligen Maßnahme entscheiden.

(2) 1 Mehraufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung entstehen deshalb nur unter der Voraussetzung, dass dafür eine gesonderte Abrechnung im Sinne von Absatz 2 gegenüber den Leistungsberechtigten und damit nicht für eine in der Unterkunft bereitgestellte Mittagsverpflegung erfolgt. 2 Entsprechende Aufwendungen für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung als Voraussetzung für den Mehrbedarf können sich daher nicht ergeben aus Verträgen

mit Leistungserbringern über die häusliche Ernährung,
mit Leistungsanbietern über die Unterbringung in der besonderen Wohnform, die weitere Leistungen zur dort bereitzustellenden Verpflegung beinhalten.

3 Da der Gesetzgeber mit Absatz 2 keinen gesonderten Mehrbedarf für alle Menschen mit Behinderungen zur Deckung von Mehraufwendungen für jede Art von gemeinschaftlichem Mittagessen geregelt hat2, müssen die Mehraufwendungen darin begründet sein, dass ein gemeinschaftliches Mittagessen zusätzlich zu den im häuslichen Wohnumfeld erbrachten Leistungen zur Verfügung gestellt und in Anspruch genommen wird. 4 Keine durch einen Mehrbedarf abzudeckenden Aufwendungen liegen demnach bei den Aufwendungen für ein gemeinschaftliches Mittagessensangebot vor, das für alle Bewohnerinnen und Bewohner in einer gemeinsamen Unterkunft bereitgestellt wird. 5 Auch insoweit kommt es für die Anerkennung eines Mehrbedarfs bei vergleichbaren tagesstrukturierenden Maßnahmen insbesondere bei Leistungsberechtigten in der besonderen Wohnform entscheidend darauf an, dass eine klare Abgrenzung zwischen häuslicher Bereitstellung des gemeinschaftlichen Mittagessens sowie der Bereitstellung eines gemeinschaftlichen Mittagessens im Rahmen dieser Maßnahme möglich ist.

(3) 1 Mehraufwendungen liegen nicht vor, wenn die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung als Teil der Rehabilitationsmaßnahmen übernommen wird. 2 Dies kann bspw. dann der Fall sein, wenn die leistungsnachsuchende Person nicht im Arbeitsbereich (§ 58 SGB IX), sondern im Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt oder eines anderen Leistungsanbieters tätig ist und die Kosten für die Mittagsverpflegung vom jeweiligen Rehabilitationsträger3 übernommen werden.

42b.2.3  (Mittagessen auf ausgelagerten Arbeitsplätzen)

(1) 1 Auch für Leistungsberechtigte, deren Beschäftigung an einem anderen Ort als der WfbM oder dem Betrieb des anderen Leistungsanbieters (ausgelagerten Arbeitsplätzen) erfolgt, kann der Anspruch auf die Anerkennung des Mehrbedarfs bestehen. 2 Voraussetzung ist, dass die Mittagsverpflegung gemeinschaftlich bereitgestellt und eingenommen wird. 3 Die gemeinschaftliche Bereitstellung und Einnahme kann dabei sowohl mit anderen Beschäftigten der WfbM oder des anderen Leistungsanbieters nach § 60 SGB IX als auch mit Kollegen des Betriebs, an dem sich der Arbeitsplatz befindet, erfolgen.

(2) 1 Weitere Voraussetzung ist, dass die WfbM oder der andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX das Mittagessen in eigener Verantwortung anbietet oder diese die Mittagsverpflegung in einem Kooperationsvertrag mit einem an einem anderen am Ort Verantwortlichen (Kooperationspartner) vereinbart haben. 2 In eigener Verantwortung bietet die WfbM ein Mittagessen an, wenn sie sich selbst gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, für diesen gegen Entgelt ein Mittagessen bereitzustellen.

Beispiel:
Die WfbM versorgt ihre Beschäftigten im Landschaftsbau an ihren wechselnden Arbeitsplätzen mit Lunchpaketen

3 Versorgen sich die Leistungsberechtigten dagegen selbst bei wechselnden Anbietern, liegt kein Mittagessen in Verantwortung des Leistungsanbieters vor.

(3) 1 Stellt ein Dritter die Verpflegung zur Verfügung, ist ein Kooperationsvertrag über die Bereitstellung des Mittagessens zwischen der WfbM oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX und einem Essensanbieter vor Ort erforderlich. 2 Voraussetzung für einen Kooperationsvertrag ist, dass der Kooperationspartner (Essensanbieter) sich verpflichtet, den Leistungsberechtigten vor Ort (z. B. an ausgelagerten Arbeitsplätzen) im Rahmen seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen für jeden Arbeitstag an einem geeigneten Ort ein Mittagessen zur Verfügung zu stellen. 3 Ein solcher Kooperationspartner kann auch ein Unternehmen sein, das Essen ausliefert (Lieferdienst).

Beispiel 1:
Die WfbM schließt einen Kooperationsvertrag mit einem Lieferdienst, der die Beschäftigten am Außenarbeitsplatz mit Lunchpaketen oder einem warmen Mittagessen beliefert.

4 Stellt der Essensanbieter auch die Räumlichkeiten, müssen diese für Menschen mit Behinderungen zugänglich und für die Einnahme ihres Mittagessens geeignet sein. Voraussetzung ist nicht, dass sich der Leistungsanbieter im Kooperationsvertrag verpflichtet, den Kooperationspartner selbst zu bezahlen. 5 Der Zahlungsfluss kann daher aus verwaltungsökonomischen Gründen auch direkt zwischen Kooperationspartner und dem Beschäftigten erfolgen.

Beispiel 2:
Der Leistungsberechtigte isst regelmäßig in der Kantine des Betriebs. Das Essen bezahlt er dort in bar. Zwischen der WfbM und dem Kantinenbetreiber wurde ein Vertrag mit dem Inhalt abgeschlossen, dass dieser der leistungsberechtigten Person im Rahmen seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen für jeden Arbeitstag in der Kantine ein Mittagessen zur Verfügung stellt.

42b.2.4  (Höhe des Mehrbedarfs)

(1) 1 Entstehen durch die Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen Mehraufwendungen, so ist nach Absatz 2 Satz 3 für jeden Arbeitstag ein Betrag in Höhe von einem Dreißigstel des Betrages, der sich nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SvEV bemisst, als Mehrbedarf anzuerkennen. 2 Dem Arbeitstag stehen im Folgenden auch Tage gleich, an denen im Rahmen tagesstrukturierender Angebote ein gemeinschaftliches Mittagessen angeboten wird und der Leistungsberechtigte sowohl an der tagesstrukturierenden Maßnahme als auch am dabei angebotenen gemeinschaftlichen Mittagessen teilnimmt.

(2) 1 Nehmen Leistungsberechtigte das bereitgestellte gemeinschaftliche Mittagessen grundsätzlich nicht in Anspruch, entstehen bereits keine Mehraufwendungen, die Voraussetzung zur Anerkennung des Mehrbedarfs sind. 2 Nehmen Leistungsberechtige an Arbeitstagen (etwa wegen Teilzeit) regelmäßig nicht am gemeinschaftlichen Mittagessen teil, entstehen ihnen an diesen Arbeitstagen ebenfalls keine Mehraufwendungen, die pauschaliert als Mehrbedarf anzuerkennen wären. 3 Der Anspruch der leistungsberechtigten Person, die an der Mittagsverpflegung teilnimmt, besteht für jeden Tag, an dem sie (tatsächlich) arbeitet.

Beispiel4:
Im Jahr 2020 beträgt der Betrag nach § 2 Absatz 1 Satz 2
SvEV 102 Euro. Dies ergibt durch 30 geteilt 3,40 Euro. Eine leistungsberechtigte Person, die im Februar 2020 insgesamt 20 Tage an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilgenommen hat, hat also einen Anspruch auf den Mehrbedarf für Februar 2020 in Höhe von 68 Euro. Im März 2020 ergibt sich bei 22 Arbeitstagen ein Anspruch in Höhe von 74,80 Euro.

(3) 1 Die Höhe des Mehrbedarfs ist abschließend geregelt. 2 Im Gegensatz zu den anderen Mehrbedarfen (z. B. § 30 Absatz 1 bis 3) sieht Absatz 2 keine Öffnungsklausel vor. 3 Eine abweichende Regelsatzfestsetzung ist aufgrund § 27a Absatz 4 Satz 7 ebenfalls ausgeschlossen.

42b.2.5  (Pauschalierte Bewilligung)

(1) 1 Aus 42b.2.4 ergibt sich, dass der monatlich anzuerkennende und nach der Zahl der Arbeitstage mit Mehraufwendungen zu bemessende Mehrbedarf in seiner monatlichen Höhe erheblich schwankt, da die Zahl der Arbeitstage in jedem Monat (wegen Feiertagen, Krankheit und Urlaub / Betriebsferien) unterschiedlich hoch ausfällt. 2 Da eine jeden Monat abweichende Bewilligung einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zur Folge hätte, kann im Rahmen der prognostischen Bewilligung nach § 44a Absatz 1 Nummer 2 eine pauschalierte Anzahl der Arbeitstage zu Grunde gelegt werden. 3 Pauschalierte Bewilligungen werden nur bei wesentlichen Änderungen oder auf Antrag des Leistungsberechtigten durchbrochen.

Grundlage der Leistungsbemessung ist die Erklärung über die Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen.

Für Entscheidungen nach dem 4. Kapitel ist § 44 a anzuwenden, nach dem Dritten Kapitel erfolgt eine analoge Anwendung.

(2) 1 Da zur Berechnung des Mehrbedarfs die Zahl der Arbeitstage maßgeblich ist, ist für jeden Monat des Bewilligungszeitraums die zu erwartende Anzahl der Arbeitstage zugrunde zu legen. 2 Im Interesse einer verwaltungsschonenden, für die Leistungsberechtigten transparenten und nachvollziehbaren bundeseinheitlichen Verwaltungspraxis sind bei der prognostischen Ermittlung der zu berücksichtigenden Arbeitstage folgende Werte zugrunde zu legen:

bei einer 5-Tage-Arbeitswoche: 19 Arbeitstage pro Monat
bei einer 4-Tage-Arbeitswoche: 15 Arbeitstage pro Monat
bei einer 3-Tage-Arbeitswoche: 11 Arbeitstage pro Monat
bei einer 2-Tage-Arbeitswoche: 8 Arbeitstage pro Monat
bei einer 1-Tag-Arbeitswoche: 4 Arbeitstage pro Monat

Die Monatswerte in Euro werden gesondert bekannt gegeben.

3 Diese Ermittlung steht unter dem Vorbehalt, dass an jedem Arbeitstag ein gemeinschaftliches Mittagessen zur Verfügung gestellt wird und die leistungsberechtigte Person hieran grundsätzlich teilnimmt. 4 Anderenfalls reduziert sich die Zahl der Arbeitstage auf die entsprechende Zahl der Tage, an denen am Mittagessen teilgenommen wird.

(3) 1 Soweit zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung bereits feststeht, dass in einem Kalendermonat an einer bestimmten Anzahl von Tagen wegen Krankheit (z. B. bei bereits vorliegender Krankschreibung oder feststehenden Krankenhausaufenthalts) oder Abwesenheit aus anderen Gründen keine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Anspruch genommen wird, ist der Mehrbedarf um den Wert zu reduzieren, der der Anzahl dieser Fehltage entspricht. 2 Hingegen erfordert eine Abwesenheit wegen Urlaubs oder gesetzlicher Feiertage keine Reduktion der Arbeitstage, da diese in der prognostischen Ermittlung bereits berücksichtigt sind. Entsprechend der Gesetzesbegründung wird bei einer 5-Tage-Arbeitswoche von 220 Arbeitstagen im Jahr ausgegangen. 3 Dieser Ermittlung liegt die Berücksichtigung von Wochenenden (ca. 104 Tage), der gesetzlichen Feiertage (im Durchschnitt 11 pro Bundesland) sowie des Urlaubsanspruchs (30 Tage) zugrunde. 4 Krankheitstage sind dabei nicht berücksichtigt.

Beispiel:
Die leistungsberechtigte Person teilt im Dezember 2019 mit, dass sie an drei Arbeitstagen in der Woche in die WfbM geht und dort an allen drei Tagen an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnimmt. Im Januar 2020 wird sie die letzten beiden Wochen aufgrund einer Krankenhausbehandlung nicht in der WfbM sein.

Im vorliegenden Beispiel kann eine pauschalierte Bewilligung ausgehend von 11 Arbeitstagen im Monat erfolgen. Im Januar sind aufgrund der mitgeteilten Abwesenheit 6 Arbeitstage abzuziehen, so dass lediglich ein Mehrbedarf für 5 Arbeitstage zu bewilligen ist. Der Mehrbedarf beträgt bei 3,40 Euro pro Arbeitstag im Januar 17 Euro und in den übrigen Monaten 37,40 Euro.

42b.2.6  (Verfahren zu Amtsermittlung und Mitwirkung)

(1) 1 Die Anerkennung des Mehrbedarfs erfordert keinen gesonderten Antrag, jedoch die Mitwirkung der Leistungsberechtigten an der Feststellung des Mehrbedarfs. 2 Soweit die hierfür erforderlichen Informationen bei Dritten (z. B. WfbM: Zahl der Arbeitstage) vorliegen, können diese nach Maßgabe der §§ 60, 65 SGB I auch bei diesen erfragt werden.

(2) 1 Im Zeitpunkt der Entscheidung über die gemäß § 44 Absatz 4 Satz 1 im Voraus zu erbringende Grundsicherung steht die Anzahl der Tage, an denen die leistungsberechtigte Person arbeitet, regelmäßig nicht endgültig fest. Eine Berücksichtigung von erst später feststehenden Abwesenheiten (z. B. wegen Krankheit, länger andauernden Kurmaßnahmen) ist zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. 3 Daher kommt für die Entscheidung über Anerkennung und Umfang des monatlichen Mehrbedarfs regelmäßig nur die Anwendung des § 44a Absatz 1 Nummer 2 in Betracht.

(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind zur Feststellung des monatlichen Mehrbedarfs

die grundsätzliche Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen,
ihr regelmäßiger Umfang (Teilnahme an jedem Arbeitstag oder nur an einzelnen Arbeitstagen) sowie
die regelmäßige wöchentliche Verteilung der Arbeitszeit bei den Leistungsberechtigten (Zahl der Arbeitstage pro Woche)

zu erfragen.

(4) 1 Bescheinigungen über die tatsächliche Einnahme der Mittagsverpflegung sind nicht erforderlich. 2 Ausgehend von der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage ist die Höhe des anzuerkennenden Mehrbedarfs unter Berücksichtigung weiterer, zum Zeitpunkt der Bewilligung bereits bekannter Umstände (z. B. im Voraus bekannte Abwesenheiten wegen Kur) monatsgenau zu ermitteln.

(5) 1 Leistungsberechtigte bleiben während des Leistungsbezugs verpflichtet, wesentliche - den Leistungsanspruch betreffende - Änderungen unverzüglich mitzuteilen. 2 Wesentlich im Hinblick auf die Anerkennung des Mehrbedarfs nach Absatz 2 sind Änderungen, die dazu führen, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung des Mehrbedarfs entfallen oder sich der Umfang des Mehrbedarfs wesentlich (nicht nur vorübergehend und nicht nur unerheblich) verändert. 3 Demnach ist die Entscheidung von Leistungsberechtigten, grundsätzlich nicht mehr oder nur noch in geringerem Umfang am gemeinschaftlichen Mittagessen teilzunehmen sowie eine entsprechende Veränderung der Wochenarbeitszeit (4-Tage-Arbeitswoche anstatt bisheriger 5-Tage-Arbeitswoche), unverzüglich mitzuteilen. 4 Das Gleiche gilt für absehbare Zeiten längerer Abwesenheiten, sofern sie nicht bereits bei der Ermittlung der Arbeitstage in die Anerkennung des Mehrbedarfs eingeflossen sind. 5 Danach sind jedenfalls im Voraus absehbare Abwesenheiten (z. B. Teilnahme an Kuren oder Reha-Maßnahmen, Krankschreibungen) von mindestens 2-wöchiger ununterbrochener Dauer im Voraus anzuzeigen. 6 Sofern der prognostischen Ermittlung eine monatlich gleichbleibende Anzahl von Arbeitstagen zugrunde gelegt wurde (z. B. 19 Arbeitstage bei 5-Tage-Arbeitswoche) bedarf es einer gesonderten Anzeige von Urlaubstagen nicht, weil diese bei der pauschalierten Betrachtung bereits gleichmäßig berücksichtigt worden sind.

(6) 1 Nachträgliche Mitwirkungspflichten bestehen nur, sofern über die Bewilligung der Leistungen vorläufig entschieden wurde und der Träger zur Mitwirkung an der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs auffordert (§ 44a Absatz 5 Satz 3). 2 Das Gleiche gilt, sofern Leistungsberechtigte eine abschließende Entscheidung beantragen (§ 44a Absatz 5 Satz 2).

42b.2.7  (Abschließende Entscheidung)

1 Wurden Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs nach Absatz 2 vorläufig bewilligt, so ist nach Abschluss des Bewilligungszeitraums nur dann abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch zu entscheiden,

wenn feststeht, dass die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend feststehenden entspricht oder
die leistungsberechtigte Person dies innerhalb eines Jahres beantragt.
Beispiel 1:
Die leistungsberechtigte Person teilt nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 mit, an welchen Tagen sie gearbeitet und an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilgenommen hat und beantragt eine abschließende Entscheidung. Sie hat im Januar an 8 Tagen teilgenommen, im Februar, März und Juni an 12 Tagen, im April an 14 Tagen und im Mai aufgrund von Urlaubs gar nicht. In der abschließenden Entscheidung sind die Beträge entsprechend den jeweiligen Arbeitstagen festzusetzen.

2 Ist eine abschließende Festsetzung vorzunehmen, dann erstreckt sich diese über den gesamten vorherigen vorläufigen Bewilligungszeitraum und hat dabei die tatsächliche Inanspruchnahme der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung taggenau zu berücksichtigten. 3 Liegen dem Träger keine Mitteilungen der leistungsberechtigten Person oder der WfbM über wesentliche Abwesenheitszeiten vor (und bestehen keine anderen Anhaltspunkte), kann davon ausgegangen werden, dass die im Bewilligungszeitraum vorläufig bewilligten Leistungen insgesamt den abschließend für den Bewilligungszeitraum festzusetzenden Leistungen entsprechen. 3 In diesen Fällen gilt die vorläufige Entscheidung regelmäßig nach Ablauf der Frist des § 44a Absatz 6 Satz 1 als abschließend festgesetzt.

Beispiel 2:
Die leistungsberechtigte Person aus Beispiel 1 meldet sich nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes nicht und es gibt keine Anhaltspunkte für irgendwelche wesentliche Änderungen der festgesetzten Bewilligung. In diesem Fall gilt die vorläufige Entscheidung ab dem 1. Juli 2021 als abschließend festgesetzt.

Zu Absatz 3:

42b.3.0  (Regelungsziel)

1 Absatz 3 regelt einen Mehrbedarf für Menschen mit Behinderungen in Schul-
oder Hochschulausbildung.
2 Zweck des Mehrbedarfs ist es, den zusätzlichen Lebensunterhaltsbedarf, der durch die Ausbildung entsteht, zu decken.

42b.3.1  (Voraussetzungen)

(1) 1 Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf den Mehrbedarf nach Absatz 3, wenn eine Behinderung vorliegt und für sie Eingliederungshilfeleistungen nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 und 2 SGB IX erbracht werden. 2 Konkret umfasst sind folgende Leistungen der Eingliederungshilfe: Hilfen zur Schulbildung, Hilfen zur schulischen Ausbildung oder Hilfen zur hochschulischen Ausbildung. 3 Nicht erfasst sind Hilfen zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, da hierfür in der Regel die Bundeagentur für Arbeit zuständiger Leistungsträger ist.

(2) 1 Maßgeblich ist, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe auch tatsächlich erbracht werden. 2 Lediglich ein Anspruch auf diese Leistungen reicht nicht aus. 3 Als Nachweis ist ein aktueller Bewilligungsbescheid des Trägers der Eingliederungshilfe vorzulegen. 4 Eine leistungsnachsuchende Person ist auf eine ggf. erforderliche Antragstellung beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe auf die genannten Leistungen hinzuweisen.

(3) 1 Abzugrenzen ist die Erbringung von Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung von den Hilfen zur Weiterbildung. 2 Letztere sind nicht ausreichend zur Anerkennung des Mehrbedarfs. 3 Zur Abgrenzung, ob eine Hilfe zur Ausbildung oder eine Hilfe zur Weiterbildung vorliegt, ist auf die Entscheidung des Trägers der Eingliederungshilfe abzustellen. 4 Nur, wenn dieser nicht zwischen Ausbildung und Weiterbildung differenziert, ist eine eigenständige Abgrenzung vorzunehmen. 5 Eine Ausbildung ist der Erwerb einer zur Berufsausübung erforderlichen Qualifikation in Erstausbildung. 6 Eine Weiterbildung ist eine auf einer bereits vorhandenen Ausbildung aufbauende Vertiefung der beruflichen Qualifikation.

(4) 1 Menschen mit Behinderungen sind gemäß der Definition nach § 2 Absatz 1 SGB IX Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. 2 Die Behinderung muss tatsächlich vorliegen. 3 Es ist nicht ausreichend, dass eine Behinderung der leistungsberechtigten Person droht. 4 Menschen sind von einer Behinderung lediglich bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(5) Soweit Hilfen zur Schulbildung oder einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung erbracht werden, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 22 vorliegen.

(6) Wird der Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung gewährt, ist nach Absatz 3 Satz 3 ein Mehrbedarf für Menschen mit Gehbehinderung nach § 30 Absatz 1 ausgeschlossen.

42b.3.2  (Höhe des Mehrbedarfs)

(1) 1 Der Mehrbedarf beträgt 35 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe der leistungsberechtigten Person. 2 Eine Öffnungsklausel für eine Anerkennung eines abweichenden Bedarfs sieht die Regelung nicht vor.

(2) 1 Der Mehrbedarf ist grundsätzlich nur für den Zeitraum anzuerkennen, in dem Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden. 2 Er ist in besonderen Einzelfällen aber über die Beendigung der Leistungen hinaus während einer angemessenen Einarbeitungszeit für höchstens drei Monate anzuerkennen. 3 Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn die leistungsberechtigte Person nach Abschluss der arbeits- und berufsfördernden Maßnahmen in der Einarbeitungszeit noch nicht voll leistungsfähig ist und deshalb nur über ein geringes oder gar kein Erwerbseinkommen verfügt (z. B. Einstiegspraktikum). 4 Sollte dieser Fall eintreten, liegt jedoch auch die Überprüfung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger nahe.

Zu Absatz 4:

42b.4.0  (Regelungsziel)

Ziel der Regelung ist, dass wenn mehrere Mehrbedarfe gleichzeitig anzuerkennen sind, diese insgesamt die für die Person maßgebende Regelbedarfsstufe nicht übersteigen dürfen.

42b.4.1  (Zusammentreffen von mehreren Mehrbedarfen)

1 Absatz 4 regelt, dass die Summe der insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfe für Menschen mit Behinderung in Schul- oder Hochschulausbildung und der Mehrbedarfe aus § 30 Absatz 1 bis 5 die Höhe der für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen darf. 2 Absatz 4 enthält somit die gleiche inhaltliche Begrenzung wie § 30 Absatz 6, daher wird zur Veranschaulichung der Berechnung auf die Bespiele bei 30.6.1 verwiesen. Für die Mehrbedarfe für die dezentrale Warmwassererzeugung nach § 30 Absatz 7 und für Schulbücher nach § 30 Absatz 9 sowie für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach Absatz 2 gilt die Regelung nicht.

* * *

Fußnoten

1)

 Die Entscheidung nach § 113 Absatz 4 SGB IX ist eine gebundene Entscheidung ohne Ermessen. Ein Anspruch nach § 113 Absatz 4 SGB IX besteht jedoch nur, soweit die Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe (z. B. schriftliche Vereinbarung zwischen Träger des Leistungserbringers und Träger der Eingliederungshilfe) vorliegen (siehe auch Rundschreiben v. 28. Oktober 2019).

2)

 (vgl. BT-Drs. 18/9522, Seite 213, 327)

3)

 vgl. § 6 SGB IX

4)

 Alle Beispiele beziehen sich auf das Jahr 2020. Vor Inkrafttreten der VV werden die Beispiele an einen Zeitraum angepasst, in dem die Übergangsvorschrift nach § 142 Absatz 2 SGB XII nicht mehr gültig ist.


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