Mit Trennung von Fachleistung und existenzsichernder Leistung wird ab 01.01.20 ein neuer Mehrbedarf geregelt. Die Regelbedarfsstufen beinhalten lediglich den Einkauf von Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken, nicht jedoch die Zubereitungskosten. Für diese Mehraufwendungen ist ein Mehrbedarf anzuerkennen.
Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt für Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung
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in einer Werkstatt für Behinderte Menschen nach § 56 SGB IX,
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bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX oder
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im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote
Die Mittagsverpflegung muss in Verantwortung eines der vorstehend genannten Leistungsanbietern angeboten werden oder durch Kooperationsvertrag zwischen dem Leistungsanbieter und dem für die gemeinschaftliche Mittagsversorgung an einem anderen Ort Verantwortlichen vereinbart sein (z. B. Außenarbeitsplätze der WfBM).
Entsprechende Vereinbarungen mit Leistungserbringern werden von dem zuständigen Fachreferat bekannt gegeben.
Die Mehraufwendungen werden je Arbeitstag/Teilnahmetag geleistet. Grundlage der Leistungsbemessung ist die Erklärung über die Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen. Der Mehrbedarfsanspruch besteht für jeden Tag an dem tatsächlich gearbeitet wurde bzw. die Tagesförderstätte tatsächlich besucht wurde.
Die Höhe der Mehraufwendungen wird pauschaliert. Dabei ist für ein Mittagessen der dreißigste Teil des sich nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweiligen Fassung ergebenden Betrags zugrunde zu legen.
Kein Anspruch auf Mehrbedarf
Für anderweitige Beschäftigungen sowie anderweitige Formen der Mittagsverpflegung, wie beispielsweise allen Arbeitnehmern eines Unternehmens zugängliche Kantinen, wird kein entsprechender Mehrbedarf berücksichtigt
Für Leistungsberechtigte im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in der WfbM besteht kein Anspruch auf einen Mehrbedarf, weil die Vergütung des Leistungsträgers das Mittagessen weiterhin vollumfänglich umfasst.
Verwaltungsvereinfachung durch vorläufige Entscheidung
Zur Verwaltungsvereinfachung kann bei Vorlage einer entsprechenden Erklärung im Rahmen der vorläufigen Entscheidung eine pauschale Abrechnung vorgenommen werden Für Entscheidungen nach dem 4. Kapitel ist § 44 a anzuwenden, nach dem Dritten Kapitel erfolgt eine analoge Anwendung.
Arbeitstage pauschal vorläufig
Bei einer Fünftagewoche mit täglicher Inanspruchnahme der angebotenen Mittagessen würde die durchschnittliche Anzahl von 220 Arbeitstagen (unter Berücksichtigung durchschnittlicher Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage) im Jahr gleichmäßig auf alle Monate verteilt werden. Bei einer Werkstatttätigkeit nur an einzelnen Wochentagen ist diese Zahl im Verhältnis zu kürzen; das Gleiche gilt, wenn Leistungsberechtigte erklären, nicht an allen Arbeitstagen Mittagessen in Anspruch nehmen zu wollen.
Zahl der Arbeitstage pro Jahr/Monat (unter Berücksichtigung durchschnittlicher Urlaubs-, und Feiertage) |
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bei 5 Wochenarbeitstagen: 220 Tage pro Jahr
| = | 19 Tage pro Monat |
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bei 4 Wochenarbeitstagen: 4/5 von 220 Tagen pro Jahr
| = | 14 Tage pro Monat |
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bei 3 Wochenarbeitstagen: 3/5 von 220 Tagen pro Jahr
| = | 11 Tage pro Monat |
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bei 2 Wochenarbeitstagen: 2/5 von 220 Tagen pro Jahr
| = | 8 Tage pro Monat |
Die Monatswerte in Euro werden gesondert bekannt gegeben.
Mitwirkungspflicht
In jedem Fall sind die Leistungsberechtigten während des Bewilligungszeitraums verpflichtet, für den Leistungsbezug wesentliche Änderungen (z. B. Krankheit, Änderung der Arbeitstage, Änderung der Tage, an denen das Mittagessen in Anspruch genommen wird) mitzuteilen. Soweit sie ihre Abwesenheiten allein dem Leistungserbringer, etwa wegen Krankheit, anzeigen, ist dieser Mitteilungspflicht gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht genüge getan.
Abschließende Entscheidung
Es bestehen hinsichtlich § 44 a Abs. 5 Satz 1 und 2 keine Bedenken, am monatlich gleichbleibenden Mehrbedarf entsprechend der abgegebenen Erklärung festzuhalten, sofern sich nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der im Bewilligungszeitraum anerkannte Mehrbedarf vom tatsächlichen Mehrbedarf abweicht.
Beantragt dagegen die leistungsberechtigte Person aufgrund Änderungen im Bewilligungszeitraum nach dessen Ablauf zu diesem eine abschließende Entscheidung und macht sie geltend, im Bewilligungszeitraum in einzelnen Monaten tatsächlich an mehr Tagen gearbeitet zu haben, wäre dies nach § 44a Absatz 5 SGB XII ebenso zu berücksichtigen wie Zeiten, in denen wegen Krankheit oder Urlaub kein Anspruch auf den Mehrbedarf bestand.
Sofern Leistungsberechtigte aus konkretem Anlass aufgefordert werden, an der Feststellung des Umfangs des Mehrbedarfs mitzuwirken, bestehen keine Bedenken dagegen, wenn sie ihre Zustimmung dazu erteilen, dass der Leistungserbringer zur endgültigen Feststellung der Höhe des Mehrbedarfs im Bedarfsfall und auf Anfrage des zuständigen Trägers als Dritte über die Zahl der Fehltage im Bewilligungszeitraum informieren.
Eine (im Unterschied zur vorläufigen Bewilligung) von Anfang an endgültige Bewilligungsentscheidung hat monatlich die Zahl der Arbeitstage unter Berücksichtigung gesetzlicher Feiertage sowie von Anfang an absehbare Abwesenheitszeiten zu berücksichtigen. Eine zulasten der Leistungsberechtigten von Anfang an - für einzelne Monate - unzutreffende Berücksichtigung von Abwesenheitszeiten wäre nach § 44 SGB X zu ihren Gunsten - für diese Monate - zu ändern. Eine von Anfang an zu ihren Gunsten unzutreffende Berücksichtigung darf nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X aufgehoben werden; nachträgliche Umstände sind nach Maßgabe des § 48 SGB X für den jeweiligen Monat zu berücksichtigen.
Der Mehrbedarf soll einen zusätzlichen Bedarf abdecken, der bei Menschen mit Behinderungen durch eine Schulausbildung einschl. der Vorbereitung hierzu und durch eine schulische oder hochschulische Ausbildung entsteht (vgl. § 112 Absatz 1 Nummer 1 und 2 SGB IX).
Nur diejenigen, die Eingliederungshilfe hiernach erhalten, sind anspruchsberechtigt. Nach der herrschenden Rechtsprechung deckt der Mehrbedarf nur den ausbildungsgeprägten, nicht jedoch den durch die Behinderung erhöhten Bedarf ab.
In erster Linie ist die Vermittlung einer angemessenen Schulausbildung Aufgabe der Schule und wird vom Senator für Kinder und Bildung abgedeckt. Damit ist im Regelfall ein tatsächlicher Mehrbedarf gem. § 30 Abs. 4 nicht mehr gegeben. Es ist daher aufgrund des im Einzelfall abweichenden Bedarfs auch eine Reduzierung auf „Null“ möglich.
Beschränkt sich die Eingliederungshilfe gem. § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX auf die Übernahme der Fahrtkosten zur Schule, ist ein Mehrbedarf gem. § 30 Abs. 4 nur dann zu gewähren, wenn ein darüber hinausgehender ausbildungsgeprägter Bedarf anzuerkennen ist und wegen dieses Bedarfes nicht auf einen vorrangigen Träger gem. § 2 verwiesen werden kann.
Wird in anderen Fällen Eingliederungshilfe gem. § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX geleistet, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein ausbildungsgeprägter Bedarf anzuerkennen ist und wegen dieses Bedarfes nicht auf einen vorrangigen Träger gem. § 2 verwiesen werden kann.