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Verwaltungsanweisung zu § 42 b SGB XII - Mehrbedarfe

Veröffentlichungsdatum:24.06.2020 Inkrafttreten24.06.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.06.2020 bis 31.10.2021Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)SGB 10 § 44, SGB 10 § 45, SGB 10 § 48, SGB 12 § 42b, SGB 12 § 44a, SGB 9 § 56, SGB 9 § 60, SGB 9 § 112, SvEV § 2

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:24.06.2020
Fassung vom:24.06.2020
Gültig ab:24.06.2020
Gültig bis:31.10.2021  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 44 SGB 10, § 45 SGB 10, § 48 SGB 10, § 42b SGB 12, § 44a SGB 12, § 56 SGB 9, § 60 SGB 9, § 112 SGB 9, § 2 SvEV
Verwaltungsanweisung zu § 42 b SGB XII - Mehrbedarfe

Verwaltungsanweisung zu § 42 b SGB XII
Mehrbedarfe

Mehrbedarfe nach dieser Rechtsvorschrift werden für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz abgedeckt sind, ergänzend zu den Mehrbedarfen nach § 30 anerkannt.

Verschiedene Mehrbedarfszuschläge können nebeneinander gewährt werden. Die Summe des Mehrbedarfes für Menschen mit Behinderungen (Abs. 3) und der nach § 30 Absatz 1 - 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfe darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht überschreiten.

Die Mehrbedarfe nach Absatz 2 (Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung) und nach § 30 Absatz 7 (Warmwasser) sind davon unberührt und bei Bedarf zu gewähren.

1.
Mit Trennung von Fachleistung und existenzsichernder Leistung wird ab 01.01.20 ein neuer Mehrbedarf geregelt. Die Regelbedarfsstufen beinhalten lediglich den Einkauf von Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken, nicht jedoch die Zubereitungskosten. Für diese Mehraufwendungen ist ein Mehrbedarf anzuerkennen.
Damit dient der Mehrbedarf neben der Abgeltung des Wareneinsatzes bei auswärtiger Verpflegung auch der Deckung von Aufwendungen, die durch die Zubereitung und Bereitstellung von gemeinschaftlichen Mittagessen außerhalb des persönlichen Wohnumfeldes entstehen.
Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt für Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung
-
in einer Werkstatt für Behinderte Menschen nach § 56 SGB IX,
-
bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX oder
-
im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote
Vereinbarungen mit Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX werden von dem zuständigen Fachreferat bekannt gegeben.
Die Mittagsverpflegung muss in Verantwortung eines der vorstehend genannten Leistungsanbietern angeboten werden oder durch Kooperationsvertrag zwischen dem Leistungsanbieter und dem für die gemeinschaftliche Mittagsversorgung an einem anderen Ort Verantwortlichen vereinbart sein.
Einzelaußenarbeitsplätze der Werkstätten
Bei einer Beschäftigung auf einem Außenarbeitsplatz der Werkstätten ist im Einzelfall mit dem Leistungsanbieter zu klären, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Mehrbedarfes erfüllt sind. Seitens des Leistungsanbieters ist zu erklären, ob eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in eigener Verantwortung oder durch Kooperationen mit Dritten sichergestellt ist. Ist dieses nicht der Fall, besteht kein Anspruch auf diesen Mehrbedarf.
Vergleichbare andere tagesstrukturierende Angebote
Eine andere tagesstrukturierende Maßnahme muss regelmäßig klar vom Wohnen und allein hierauf bezogenen Unterstützungsmaßnahmen abgegrenzt sein, um vergleichbar mit WfbM und anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX zu sein.
Tagesstrukturierende Maßnahmen müssen hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer (vergleichbarder Arbeitszeit in der WfbM) und den umfassten Wochentagen (von Montag bis Freitag) mit einer (zumindest in Teilzeit ausgeübten) Beschäftigung in Werkstätten vergleichbar sein.
Diese Angebote finden in Bremen in den Tagesförderstätten statt. Bei auswärtigen Leistungsanbietern gibt es z. B. die heiminterne Tagesstruktur. Hierfür bedarf es bei dem auswärtigen EGH-Träger einer entsprechenden Vereinbarung, die von Bremen akzeptiert wird.
Soweit tagesstrukturierende Maßnahmen in unmittelbarer Nähe zum Wohnumfeld stattfinden, dürfen sich diese nicht auf das gemeinschaftliche Mittagessen oder diesem untergeordnete Maßnahmen (z.B. Assistenzleistungen) begrenzen. Vielmehr muss das gemeinschaftliche Mittagessen - ebenso wie bei der Beschäftigung in der WfbM - zur Sicherung des jeweiligen Maßnahmeerfolges erforderlich sein und sich insofern von einer allen Bewohnern (in der besonderen Wohnform) angebotenen Mittagsverpflegung unterscheiden. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Inhalte der jeweiligen tagesstrukturierenden Maßnahme.
Eine Rücksprache mit dem auswärtigen Grundsicherungsträger bzgl. der Anerkennung des Mehrbedarfes zu einer auswärtigen Maßnahme ist vorzunehmen.
Umfang und Höhe
Die Mehraufwendungen werden je Arbeitstag/Teilnahmetag geleistet. Grundlage der Leistungsbemessung ist die Erklärung über die Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen. Der Mehrbedarfsanspruch besteht für jeden Tag an dem tatsächlich gearbeitet wurde bzw. die Tagesförderstätte tatsächlich besucht wurde.
Die Höhe der Mehraufwendungen wird pauschaliert. Dabei ist für ein Mittagessen der dreißigste Teil des sich nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweiligen Fassung ergebenden Betrags zugrunde zu legen.
Für anderweitige Beschäftigungen sowie anderweitige Formen der Mittagsverpflegung, wie beispielsweise allen Arbeitnehmern eines Unternehmens zugängliche Kantinen, wird kein entsprechender Mehrbedarf berücksichtigt.
Für Leistungsberechtigte im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in der WfbM besteht kein Anspruch auf einen Mehrbedarf, weil die Vergütung des Leistungsträgers das Mittagessen weiterhin vollumfänglich umfasst.
Zur Verwaltungsvereinfachung kann bei Vorlage einer entsprechenden Erklärung im Rahmen der vorläufigen Entscheidung eine pauschale Abrechnung vorgenommen werden Für Entscheidungen nach dem 4. Kapitel ist § 44 a anzuwenden, nach dem Dritten Kapitel erfolgt eine analoge Anwendung.
Arbeitstage pauschal vorläufig
Bei einer Fünftagewoche mit täglicher Inanspruchnahme der angebotenen Mittagessen würde die durchschnittliche Anzahl von 220 Arbeitstagen (unter Berücksichtigung durchschnittlicher Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage) im Jahr gleichmäßig auf alle Monate verteilt werden. Bei einer Werkstatttätigkeit nur an einzelnen Wochentagen ist diese Zahl im Verhältnis zu kürzen; das Gleiche gilt, wenn Leistungsberechtigte erklären, nicht an allen Arbeitstagen Mittagessen in Anspruch nehmen zu wollen.
Zahl der Arbeitstage pro Jahr/Monat (unter Berücksichtigung durchschnittlicher Urlaubs-, und Feiertage)

  

bei 5 Wochenarbeitstagen: 220 Tage pro Jahr 

= 19 Tage pro Monat   

bei 4 Wochenarbeitstagen: 4/5 von 220 Tagen pro Jahr

= 15 Tage pro Monat

bei 3 Wochenarbeitstagen: 3/5 von 220 Tagen pro Jahr

= 11 Tage pro Monat

bei 2 Wochenarbeitstagen: 2/5 von 220 Tagen pro Jahr  

= 8 Tage pro Monat

Die Monatswerte in Euro werden gesondert bekannt gegeben.
Soweit zum Zeitpunkt der vorläufigen Gewährung bereits feststeht, dass in einem Kalendermonat an einer bestimmten Anzahl von Tagen wegen Krankheit (z.B. geplanter Krankenhausaufenthalt) oder Abwesenheit aus anderen Gründen keine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Anspruch genommen wird, ist der Mehrbedarf entsprechend zu reduzieren.
Mitwirkungspflicht
In jedem Fall sind die Leistungsberechtigten während des Bewilligungszeitraums verpflichtet, für den Leistungsbezug wesentliche Änderungen (z. B. Krankheit, Änderung der Arbeitstage, Änderung der Tage, an denen das Mittagessen in Anspruch genommen wird) mitzuteilen. Soweit sie ihre Abwesenheiten allein dem Leistungserbringer, etwa wegen Krankheit, anzeigen, ist dieser Mitteilungspflicht gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht genüge getan.
Abschließende Entscheidung
Es bestehen hinsichtlich § 44 a Abs. 5 Satz 1 und 2 keine Bedenken, am monatlich gleichbleibenden Mehrbedarf entsprechend der abgegebenen Erklärung festzuhalten, sofern sich nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der im Bewilligungszeitraum anerkannte Mehrbedarf vom tatsächlichen Mehrbedarf abweicht.
Beantragt dagegen die leistungsberechtigte Person aufgrund Änderungen im Bewilligungszeitraum nach dessen Ablauf zu diesem eine abschließende Entscheidung und macht sie geltend, im Bewilligungszeitraum in einzelnen Monaten tatsächlich an mehr Tagen gearbeitet zu haben, wäre dies nach § 44a Absatz 5 SGB XII ebenso zu berücksichtigen wie Zeiten, in denen wegen Krankheit oder Urlaub kein Anspruch auf den Mehrbedarf bestand.
Sofern Leistungsberechtigte aus konkretem Anlass aufgefordert werden, an der Feststellung des Umfangs des Mehrbedarfs mitzuwirken, bestehen keine Bedenken dagegen, wenn sie ihre Zustimmung dazu erteilen, dass der Leistungserbringer zur endgültigen Feststellung der Höhe des Mehrbedarfs im Bedarfsfall und auf Anfrage des zuständigen Trägers als Dritte über die Zahl der Fehltage im Bewilligungszeitraum informieren.
Eine (im Unterschied zur vorläufigen Bewilligung) von Anfang an endgültige Bewilligungsentscheidung hat monatlich die Zahl der Arbeitstage unter Berücksichtigung gesetzlicher Feiertage sowie von Anfang an absehbare Abwesenheitszeiten zu berücksichtigen. Eine zulasten der Leistungsberechtigten von Anfang an - für einzelne Monate - unzutreffende Berücksichtigung von Abwesenheitszeiten wäre nach § 44 SGB X zu ihren Gunsten - für diese Monate - zu ändern. Eine von Anfang an zu ihren Gunsten unzutreffende Berücksichtigung darf nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X aufgehoben werden; nachträgliche Umstände sind nach Maßgabe des § 48 SGB X für den jeweiligen Monat zu berücksichtigen.
2.
Der Mehrbedarf soll einen zusätzlichen Bedarf abdecken, der bei Menschen mit Behinderungen durch eine Schulausbildung einschl. der Vorbereitung hierzu und durch eine schulische oder hochschulische Ausbildung entsteht (vgl. § 112 Absatz 1 Nummer 1 und 2 SGB IX).
Nur diejenigen, die Eingliederungshilfe hiernach erhalten, sind anspruchsberechtigt. Nach der herrschenden Rechtsprechung deckt der Mehrbedarf nur den ausbildungsgeprägten, nicht jedoch den durch die Behinderung erhöhten Bedarf ab.
In erster Linie ist die Vermittlung einer angemessenen Schulausbildung Aufgabe der Schule und wird vom Senator für Kinder und Bildung abgedeckt. Damit ist im Regelfall ein tatsächlicher Mehrbedarf gem. § 30 Abs. 4 nicht mehr gegeben. Es ist daher aufgrund des im Einzelfall abweichenden Bedarfs auch eine Reduzierung auf „Null“ möglich.
Beschränkt sich die Eingliederungshilfe gem. § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX auf die Übernahme der Fahrtkosten zur Schule, ist ein Mehrbedarf gem. § 30 Abs. 4 nur dann zu gewähren, wenn ein darüber hinausgehender ausbildungsgeprägter Bedarf anzuerkennen ist und wegen dieses Bedarfes nicht auf einen vorrangigen Träger gem. § 2 verwiesen werden kann.
Wird in anderen Fällen Eingliederungshilfe gem. § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX geleistet, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein ausbildungsgeprägter Bedarf anzuerkennen ist und wegen dieses Bedarfes nicht auf einen vorrangigen Träger gem. § 2 verwiesen werden kann.
3.
Diese Verwaltungsanweisung tritt zum 24.06.2020 in Kraft.

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