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Verwaltungsanweisung zu § 43 SGB XII
über die Durchführung des Vierten Kapitels
– Einsatz des Einkommens und Vermögens –
Gesetzestext:
Inkrafttreten
Gesetzestext:
§ 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen
Die Norm verweist auf die im Elften Kapitel SGB XII verankerten einschlägigen Regelungen zum Einsatz des Einkommens und zum Einsatz des Vermögens. Abweichende bzw. ergänzende Regelungen für den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel regeln die weiteren Absätze des § 43 SGB XII.
Soweit im Folgenden nicht ausdrücklich Besonderheiten bei der Berücksichtigung des Einsatzes von Einkommen und Vermögen genannt werden, gelten die fachlichen Vorgaben des Elften Kapitels SGB XII, hier insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 82, 83 und 84 SGB XII, §§ 90 und 91 SGB XII sowie die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen.
Darüber hinaus wird auf die Vermögensregelungen des § 66a – Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen in der Hilfe zur Pflege – verwiesen.
Bei Leistungen in stationären und teilstationären Einrichtungen findet die Sonderregelung des § 92 SGB XII zum Einkommenseinsatz Anwendung.
Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
Sofern das Partnereinkommen den eigenen, individuellen Bedarf deckt, nicht aber den Bedarf der leistungsnachsuchenden Person, so wird der Partner dadurch nicht hilfebedürftig und somit weder zu einer leistungsberechtigten Person nach dem Vierten Kapitel noch sonst zu einer leistungsberechtigten Person nach dem SGB XII1.
Vom Getrenntleben ist dann auszugehen, wenn die Lebens- und Wirtschaftssituation zwischen den Partnern nach den tatsächlichen Verhältnissen als nicht nur vorübergehend anzusehen sind und der Trennungswille der Personen nach außen erkennbar ist.
Achtung: Lebt einer der Partner in einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform und der Trennungswille wird nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, sind die Voraussetzungen für das Getrenntleben nicht erfüllt.
Die Regelungen zu zusätzlichen Absetzbeträgen nach Absatz 2 sowie zur teilweisen Nichtberücksichtigung von Einkommen nach Absatz 3 sind in der Verwaltungsanweisung zu § 82 SGB XII aufgenommen worden und finden entsprechend Anwendung.
Der Absatz findet in Bremen keine praktische Anwendung, da es keine von § 28 SGB XII abweichende Regelbedarfsfestsetzung für das Land Bremen gibt.
Wenn die leistungsnachsuchende Person mit einer anderen Person als unter 43.1 beschrieben in einer Wohnung oder entsprechenden anderen Unterkunft zusammenlebt, wird nicht vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften. Auch wird nicht vermutet, dass die leistungsnachsuchende Person von der anderen Person Leistungen zum Lebensunterhalt erhält. Absatz 5 regelt ausdrücklich, dass § 39 Satz 1 SGB XII im Vierten Kapitel keine Anwendung findet.
Sollte die leistungsnachsuchende Person jedoch tatsächlich durch die andere Person unterstützt werden (in Form von Geld- oder Sachleistungen), so sind diese Leistungen als Einkommen zu berücksichtigen.
Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft und setzt die bisherigen Verwaltungsvorschriften zu § 43 Abs. 1 bis 3 und zu § 43 Abs. 4 bis 6 SGB XII außer Kraft.