|
|
Verwaltungsanweisung zu § 90 SGB XII – Einzusetzendes
Vermögen
Zum Vermögen gehören:
Geld und Geldeswerte gehören zum Vermögen, soweit sie nicht dem Einkommen zuzurechnen sind. Für die Frage, ob Geld oder Geldeswerte dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen sind, ist der Zeitpunkt des Zuflusses entscheidend. Erfolgt der Zufluss im Bedarfszeitraum, ist er grundsätzlich Einkommen. Der Bedarfszeitraum ist bei länger dauernden Bedarf der Monat des Zuflusses und bei einmaligen Leistungen der Monat der Bewilligung. Der nicht verbrauchte Teil des Zuflusses wächst nach Ablauf des Bedarfszeitraums (i.d.R. Folgemonat) dem Vermögen zu.
Geldzuflüsse im Bedarfszeitraum sind als Vermögen anzusehen, wenn sie einen Gegenwert für vorhanden gewesenes Vermögen oder einen Vermögensbestandteil darstellen und im Austausch (z. B. durch Verkauf) an die Stelle des Vermögens treten. Das veräußerte Vermögen ist sozialhilferechtlich weiterhin als Vermögen und nicht als Einkommen zu behandeln. Das umgewandelte Vermögen verliert allerdings ggf. seinen besonderen Schutz nach den Bestimmungen des § 90 Abs. 2, Ziffer 1 bis 8.
Beispiel: Der/die Antragsteller/-in verfügt über ein hochpreisiges Auto; ein Vermögen, das rechtlich nicht geschützt ist. Der Verkaufserlös dieses Autos ist immer noch Vermögen, aber die Schutzvorschrift des § 90 Abs. 2 Ziffer 9 greift nicht mehr. Über den zustehenden Schonbetrag hinaus, ist der Verkaufserlös einzusetzen.
Zum Vermögen im Sinne des SGB XII gehört nur das verwertbare Vermögen. Verwertbar ist Vermögen dann, wenn es tatsächlich in absehbarer Zeit (bis zu 6 Monate) wirtschaftlich eingesetzt werden kann.
Vermögen ist nicht verwertbar, wenn der/die Inhaber:in in seiner/ihrer Verfügung hierüber tatsächlich oder rechtlich beschränkt ist und diese Beschränkung auch nicht beseitigen kann.
Für die Dauer der Prüfung der Vermögensverhältnisse können in begründeten Fällen die Leistungen als Vorleistung erbracht werden. Auf die Fachliche Weisung zu § 19 SGB XII wird verwiesen.
Vermögensgegenstände, die nicht marktgängig sind, gehören nicht zum verwertbaren Vermögen, weil ein tatsächliches Verwertungshindernis besteht.
Beispiele:
Auch ein Vermögen im Ausland ist grundsätzlich verwertbar. Ob Vermögen verwertbar ist, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden.
Bei einer Erbschaft – das heißt dem Vermögen einer Person, das mit deren Tod als Ganzes auf mehrere Erben übergeht- ist wegen der dabei entstehenden Erbengemeinschaft zu beachten, dass es sich um eine sogenannte Gesamthandgemeinschaft handelt. Die Miterben werden nicht nach ihren Anteilen Eigentümer an einzelnen Nachlassgegenständen, also entsteht kein Eigentum nach Bruchteilen, sondern sie sind gemeinschaftlich am ungeteilten Nachlass berechtigt. Jeder Miterbe kann zwar über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen, aber er kann nicht über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen verfügen. Er kann aber jederzeit die Auseinandersetzung mit den Miterben verlangen. Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft voranzutreiben, ist für einen Sozialhilfe nachfragenden Miterben ein sich aus § 2 Abs. 1 SGB XII ableitendes Gebot. In der Regel wird die nachfragende Person aber nicht imstande sein, die Erbschaft bzw. ihren Anteil daran in einer bereits absehbaren Zeit einzusetzen. Der nachfragenden Person müssen deshalb trotz Erbschaft Leistungen bewilligt werden.
Für den Personenkreis nach dem 3. Kapitel ist zu beachten:
Als Darlehen im Rahmen des § 38 SGB XII können die Leistungen ab dem Zeitpunkt gewährt werden, zu dem erkennbar ist und entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, dass das Verwertungshindernis voraussichtlich nur für kurze Zeit (in der Regel bis zu 6 Monate) besteht. Auf die Fachliche Weisung zu § 38 wird verwiesen.
Für den Personenkreis nach dem 4. Kapitel ist zu beachten:
Unter Hinweis auf § 44 Abs. 3 hat das BSG mit Urteil vom 09.12.2016, Az. B 8 SO 15/15 R entschieden, dass eine Unverwertbarkeit des Vermögens anzunehmen ist, wenn nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes von einem Jahr in realistischer Weise mit der Verwertung eines Vermögensgegenstandes gerechnet werden kann.
Einer nachfragenden Person darf nicht zugemutet werden, wegen des Eintritts einer Notlage ihr Vermögen völlig unwirtschaftlich zu veräußern. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn zwischen den Anschaffungskosten und dem derzeit erzielbaren Erlös ein erhebliches Missverhältnis besteht.
Welche wirtschaftlichen Verluste hinzunehmen sind, hängt von der Art des Vermögens ab. Bei kapitalbildenden Versicherungen ist der Vermögenseinsatz unwirtschaftlich, wenn der Rückkaufwert nach Kündigung nicht mindestens 80% der eingezahlten Beträge ausmacht.
Eine Beleihung kann jedoch zugemutet werden, wenn die dabei entstehenden Zinsaufwendungen geringer wären als die Verluste bei vorzeitiger Kündigung der Versicherung.
Beispiel:
10.000,00 € | In Versicherung eingezahlt | ||
8.000,00 € | Davon Rückkaufwert 80 % | ||
5.000,00 € | tatsächlicher Auszahlungsbetrag | ||
3000,00 € | Differenz (Verlust) | ||
10.000,00 € | Beleihungsbetrag | ||
500,00 € | z. B. 5% Zinsen jährlich bei Beleihung |
Bei einer Veräußerung ist von der nachfragenden Person hinzunehmen, dass Gewinnerwartungen nicht erreicht werden oder vergleichbare Vorteile ausbleiben.
Alternativ ist zu prüfen, ob ein Darlehen gemäß § 91 SGB XII geleistet werden kann.
Aus öffentlichen Mitteln ist eine Zuwendung dann erbracht, wenn ihre Zahlung den Haushalt einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts belastet. Es muss kein Rechtsanspruch auf die Zahlung bestehen.
Dem Aufbau oder der Sicherung der Lebensgrundlage dienen alle Zuwendungen, die ausdrücklich dazu bestimmt sind, dem/der Empfängerin eine eigene Tätigkeit zu ermöglichen, aus der später der Lebensunterhalt aufgebracht werden kann (z. B. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem BVG, SGB III, SGB VI oder SGB IX)
Der Gründung eines Hausstandes dienen alle Leistungen, die für die Erstbeschaffung einer Wohnung und ihrer Erstausstattung mit Möbeln und sonstigem Hausrat erbracht werden.
§ 31 findet hier keine Anwendung.
Kapital einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge i.S. des § 10a oder des Abschnitts XI EStG dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde, ist nicht einzusetzen. In der Auszahlungsphase handelt es sich bei dem genannten Vermögen aus Kapitalerträgen um einzusetzendes Einkommen. (siehe auch Ziffer 1.2.)
Vermögen ist nicht einzusetzen, wenn
Die Vorschrift gilt für alle beantragten SGB XII-Leistungsarten der Personenkreise wesentlich behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen.
Aber: Der Vermögensschutz endet, wenn der Wohnzweck für die behinderte oder pflegebedürftige Person entfällt (z.B. wegen einer dauernden Aufnahme in einer Einrichtung), wenn und soweit der geschützte Verwendungszweck aufgegeben wird oder nicht mehr erreicht werden kann. Ist Vermögen für die genannten Zwecke nicht geschützt, weil nicht alle Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII anzuwenden ist.
Vermögen der Einsatzgemeinschaft
Die behinderte oder pflegebedürftige Person muss weder selbst der Sozialhilfe bedürfen noch Inhaberin des Vermögens sein. Es genügt, wenn dies eine andere Person der Einsatzgemeinschaft nach § 19 Abs. 1 bis 3 i. V. mit § 27 Abs. 2 Satz 2 und 3 bzw. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist.
Vermögen zur Wohnraumbeschaffung
Das Vermögen muss zur Beschaffung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt sein. Der Nachweis ist durch Vorlage des Bauplanes, des Finanzierungsplanes oder des Kaufvertrages zu erbringen. Der Beschaffung ist der Abschluss eines Erbbauvertrages gleichzusetzen sowie der Erwerb einer Eigentumswohnung oder die Begründung eines Dauerwohnrechts. Dies gilt auch für die behinderten- oder pflegegerechte Ausstattung eines bereits vorhandenen Objekts.
Vermögen zur Wohnraumerhaltung
Geschützt ist auch Vermögen, das der baldigen Erhaltung eines Hausgrundstückes dient, insbesondere zu Zwecken der Instandsetzung oder Instandhaltung. Auch Maßnahmen, die den Wert des Objektes erhöhen, wie z. B. der Einbau einer neuen Heizungsanlage, können dazu gehören.
Nachweispflichten
Es muss nachgewiesen werden, dass das Vermögen zum baldigen Einsatz für die genannten Zwecke bestimmt ist. Allein der Nachweis eines Bausparvertrages reicht nicht aus.
Der Umfang des angemessenen Hausrats geht über die in § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII als Erstausstattung umschriebene Leistung hinaus. Zum Hausrat gehören Möbel, sonstige Wohnungseinrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte, Wäsche, Bücher usw. Bei der Prüfung der Angemessenheit sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person, aber auch die der sonstigen Personen der Einsatzgemeinschaft zu berücksichtigen.
Hierzu gehören z. B. Arbeitsgeräte jeder Art, Schutzkleidung, Fachliteratur, Maschinen und sonstige Arbeitsmittel wie z. B. angemessene Vorräte an Rohmaterial; nach den Besonderheiten des Einzelfalles auch ein Beförderungsmittel oder ein Betriebsgrundstück. Unentbehrlich sind diese Gegenstände soweit ohne sie eine Ausbildung oder eine zumindest nicht nur vorübergehende, die Existenz erhaltene Erwerbstätigkeit unmöglich ist.
Ein Kfz ist in diesem Zusammenhang nur geschützt, wenn dieses zur Ausübung der Erwerbtätigkeit unentbehrlich ist (z. B. Vertreter oder Eigentümer eines Taxis, aber auch, wenn der Arbeitsplatz nur schwer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist).
Hierzu gehören insbesondere Schmuckstücke, Möbel und Kunstgegenstände, wenn ihr Besitz aus Gründen der Familientradition oder des Andenkens an Verstorbene von besonderer Bedeutung ist.
Hierzu können Bücher, Musikgeräte, Sammlungen und Geräte für sonstige Liebhabereien zählen. Voraussetzung ist nicht, dass diese Gegenstände für eine Erwerbstätigkeit benötigt werden. Ihr Besitz darf nicht Luxus sein. Die Grenze liegt hier zugunsten der nachfragenden Person und ihrer Angehörigen und ist wesentlich höher als bei dem sonst üblichen Begriff der Angemessenheit.
Der Begriff „Hausgrundstück“ umfasst, unabhängig ob in Allein- oder Miteigentum:
sofern sie überwiegend zu Wohnzwecken dienen.
Die erste Voraussetzung für den Vermögensschutz eines selbstbewohnten Hausgrundstücks ist, dass die nachfragende Person oder eine andere Person der Einsatzgemeinschaft nach § 19 Abs. 1 bis 3 das Hausgrundstück ganz oder teilweise bewohnt und nach dem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Bei einer vorübergehenden Abwesenheit mit der Absicht der Rückkehr, z.B. bei einem Krankenhausaufenthalt, bleibt das Hausgrundstück räumlicher Lebensmittelpunkt. Dies gilt auch, wenn eine nachfragende Person sich regelmäßig in einer Einrichtung und nur an den Wochenenden oder während der Ferienzeiten der Einrichtung auf dem Hausgrundstück aufhält.
Der Vermögensschutz greift nicht mehr,
Nach einem Verkauf entfällt die Bedürftigkeit und bis zum Zufluss des Verkaufserlöses kommt allenfalls noch die Gewährung eines Darlehens nach § 91 SGB XII in Betracht.
Es muss sich um ein angemessenes Hausgrundstück handeln. Ob ein Hausgrundstück angemessen ist, ergibt sich aus der zusammenfassenden Bewertung der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII aufgeführten Kriterien (sog. Kombinationstheorie) nach
Im Verhältnis der Kriterien zueinander kann es für die Beurteilung der Angemessenheit des Hausgrundstücks unschädlich sein, wenn bei isolierter Betrachtung einzelner Kriterien diese für sich genommen einen Anhaltspunkt dafür abgeben, dass das Hausgrundstück nicht angemessen ist. Insbesondere ist bei einer Überschreitung des Wohnflächenbedarfs der Wert des Immobilienvermögens zu berücksichtigen und darauf zu achten, ob der angemessene Wohnflächenbedarf nach den örtlichen Verhältnissen in einer Immobilie befriedigt werden könnte, die einen geringeren Wert als das bewohnte Hausgrundstück hat.
Die Angemessenheit des Hausgrundstücks bestimmt sich unter anderem nach der Anzahl der Bewohner.
Bei der Anzahl der Bewohner sind nicht nur die Mitglieder der Einsatzgemeinschaft, sondern alle Angehörige i.S. des § 16 Abs. 5 SGB X u. a. Verlobte/r –auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes-, Ehegatte oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, Geschwister der Eltern, Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern, Pflegekinder) zu berücksichtigen.
Der angemessene Wohnbedarf richtet sich nach der Zahl der Bewohner:innen und ist grundsätzlich begrenzt auf die früher im sozialen Wohnungsbau (Zweites Wohnungsbaugesetz) förderungsfähigen Wohnflächenobergrenzen.
Als angemessener Wohnbedarf ist anzuerkennen:
Personenanzahl | Haus | Wohnung |
1- | 90 m2 | 80 m2 |
Ab der 3. Person |
Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist von der Gesamtfläche eines Hauses auszugehen, es sei denn das Eigentum ist auf den von der einsatzpflichtigen Person benutzten Teil des Hauses beschränkt. Handelt es sich um ein Wohngebäude mit einer Einliegerwohnung, ist folglich deren Wohnfläche auf die Bezugsgröße anzurechnen. Im Übrigen sind Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen grundsätzlich nicht geschützt, auch wenn sämtliche Wohnungen ausschließlich von der nachfragenden Person und ihren Angehörigen bewohnt werden.
Eine Überschreitung dieser Grenzen ist zu berücksichtigen, soweit die Mehrfläche erforderlich ist
Für den Schutz des Grundvermögens als Schonvermögen ist Voraussetzung, dass es hinsichtlich der Grundstücksgröße zusammen mit dem Wohngebäude für die nachfragende Person und ihre zu berücksichtigenden Angehörigen angemessen ist.
Eine Grundstücksfläche von 500 qm im städtischen und von 800 qm im ländlichen Bereich ist in der Regel als angemessen anzusehen.
Soweit ein Grundstück für eine weitere Bebauung teilbar und wirtschaftlich selbstständig verwertbar ist, stellt der abtrennbare Teil kein geschütztes Vermögen dar.
Für Eigentumswohnungen bleibt die Grundstücksfläche im Gemeinschaftseigentum außer Betracht.
Die Ausstattung eines Wohngebäudes muss sich im Rahmen des üblichen Standards halten. Eine behinderungs- oder pflegebedingte Ausstattung (z.B. Einbau eines Aufzuges, Auffahrtsrampen, zusätzliche Garage, Stellplatz für Elektro-Rollstuhl) ist unschädlich.
Bei der Ermittlung des angemessenen Werts eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung ist der örtliche Bezug zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Verkehrswert, wobei die Belastungen des Grundstücks außer Betracht zu bleiben haben. Diese Belastungen sind nur bei der Frage des Umfanges und der Grenzen der Verwertung und des Einsatzes zu berücksichtigen.
Ein Grundstück ist wertmäßig angemessen, wenn sich sein Verkehrswert im unteren Bereich der Verkehrswerte vergleichbarer Objekte am Wohnort der nachfragenden Person hält.
Da in Bremen die üblichen Immobilienpreise von Stadtteil zu Stadtteil stark differieren, ist vorrangig durch eine Anfrage mit Aufgabe der Kenndaten der Immobilie (V 14a) aus der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses bei GeoInformation Bremen der Wert zu ermitteln. Sind im Einzelfall weitere Kenndaten für eine Bewertung erforderlich, sind diese vom/von der/die Antragsteller/-in anzufordern und an GeoInformation Bremen weiterzuleiten. In der Regel kann dann auf eine Objektbesichtigung durch GeoInformation Bremen verzichtet werden.
Angemessen ist eine Immobilie, wenn sich ihr Wert unter dem im jeweils aktuellen Grundstücksmarktbericht abgedruckten mittleren Kaufpreis dergleichen Immobilienart im Stadtteil befindet.
In begründeten Einzelfällen kann ein kostenpflichtiges Wertermittlungsgutachten des Gutachterausschusses bei GeoInformation Bremen –Referat 41- oder (nach Rücksprache mit GeoInformation Bremen) eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zur Bewertung von Grundstücken eingeholt werden.
Liegt die Immobilie außerhalb Bremens ist der Nachweis des Verkehrswertes vom Eigentümer/von der Eigentümerin anzufordern. Abzüglich der dinglich gesicherten Verbindlichkeiten ist eine Verwertung zu verlangen.
Auch ein Amtshilfeersuchen an eine zuständige Stelle vor Ort ist möglich.
Wird festgestellt, dass es Immobilienbesitz im Ausland gibt, ist vorrangig immer die nachfragende Person unter Hinweis auf § 2 – Nachrang der Sozialhilfe sowie der §§ 60ff SGB I - Mitwirkungspflichten aufzufordern, sämtliche Nachweise zum Objekt vor- und ggf. die Verwertungsmöglichkeiten darzulegen. Inwieweit eine tatsächliche Verwertung vorgenommen werden kann, hängt immer vom jeweiligen Land und der dortigen aktuell politischen Situation ab. Hinsichtlich der Durchsetzung eines solchen bürgerlich-rechtlichen Anspruches kann das Rechtsreferat der senatorischen Dienststelle einbezogen werden.
Nicht einzusetzen sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, wenn sie nicht als Einkommen, sondern als Vermögen anzusehen sind.
Die Höhe der frei zu lassenden Barbeträge oder sonstigen Geldwerte und die Zuordnung zu einer der vier Gruppen
ergeben sich aus der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII.
Auszug aus DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII:
Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind:
Einzelne nachfragende volljährige Person außerhalb einer Einsatzgemeinschaft | 10.000,00 € |
Nachfragende Person in Einsatzgemeinschaft mit Ehegatten oder Lebenspartner bzw. einer weiteren Person in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft | 1 x 10.000,00 € für nachfragende Person, 1 x |
20.000,00 € | |
Für Personen, die von der nachfragenden Person oder deren Ehegatten/Partner oder den Eltern oder des Elternteils überwiegend unterhalten wird | Zusätzlich 500,00 € für jede dieser Personen = |
+ 500,00 € x „x“ | |
Nachfragende Person, minderjährig, unverheiratet und Sozialhilfe unabhängig vom elterlichen Vermögen | 10.000,00 € |
Nachfragende Person, minderjährig, unverheiratet und Sozialhilfe ist von einem Elternteil abhängig | 1 x 500,00 € für nachfragende Person, 1 x 10.000,00 € |
für 1 Elternteil = | |
10.500,00 € | |
Nachfragende Person, minderjährig, unverheiratet und Sozialhilfe auch vom Vermögen der Eltern abhängig | 1 x 500,00 € für nachfragende Person, 1 x 10.000,00 € für 1. Elternteil, 1 x 10.000,00 € für 2. Elternteil = |
20.500,00 € |
Überwiegend unterhalten im Sinne von § 1 der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 ist jemand, solange er tatsächlich von der nachfragenden Person der Bedarfsgemeinschaft seinen überwiegenden LU erhält. Auf eine bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung kommt es nicht an.
Nach § 2 Abs. 1 der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 ist der nach § 1 der VO maßgebende Grundbetrag angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage der nachfragenden Person besteht,
aber auch im Fall gemischter Bedarfsgemeinschaften, wenn der Vermögensgegenstand beiden zu gleichen Teilen gehört.
Bei dieser Prüfung sowie bei der Entscheidung über den Umfang der Erhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen.
Es kann auf die zu § 87 Abs. 1 Satz 2 im Rahmen des Einsatzes des Einkommens entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden; wenn die bevorstehenden Belastungen als unausweichlich und unabweisbar nachgewiesen werden, auch auf die in dieser Vorschrift aufgeführten Beispiele.
Eine besondere Notlage liegt jedoch nicht allein deshalb vor, wenn jemand der Sozialhilfe bedarf.
Nach § 2 Abs. 2 der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 kann der maßgebende Grundbetrag angemessen herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 103 (schuldhaftes Verhalten) oder 94 (Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen) des Gesetzes vorliegen.
Vermögenseinsatz bei Bestattungskosten
Soweit aus Vermögen zu den Bestattungskosten beigetragen werden muss, richten sich Einsatz und Schutz des Vermögens auch dann nach § 90 SGB XII, wenn der Verpflichtete erwerbsfähig ist und zwar unabhängig davon, ob er Leistungen nach dem SGB II bezieht.
Umgang mit Mischfällen SGB XII/SGB II
Bei gemischten Einsatzgemeinschaften bestimmt sich der insgesamt geschützte Betrag wie folgt:
Siehe dazu auch:
§ 12 SGB II
Mit der Einführung von § 90 Absatz 2 Nummer 10 SGB XII zum 01.01.2023 wird ein angemessenes Kraftfahrzeug dem geschützten Vermögen zugeordnet.
Angemessen ist ein Kraftfahrzeug nach der aktuellen Gesetzesbegründung, wenn es einen Verkehrswert von 7.500 EUR nicht überschreitet.
Soweit ein Kraftfahrzeug diesen Wert überschreitet, ist für den übersteigenden Betrag auch der Vermögensfreibetrag nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII heranzuziehen, sofern dieser nicht erschöpft ist.
Hat die Prüfung nach Abs. 2 ergeben, dass ein Vermögen im Sinne des Abs. 1 nicht einzusetzen ist, so ist dieses Vermögen bei der Bemessung der Hilfe nicht zu berücksichtigen. Die in den einzelnen Nummern des Abs. 2 aufgeführten Vermögenswerte sind nebeneinander geschützt.
Wenn die Schutztatbestände erfüllt sind, ist für eine darlehensweise Hilfegewährung nach § 91 kein Raum.
§ 90 Abs. 3 SGB XII ergänzt die Vorschriften in § 90 Abs. 1 und 2 SGB XII. Während diese Vorschriften den typischen Sachverhalt erfassen, gibt Abs. 3 die Möglichkeit, auch dem atypischen Sachverhalt gerecht zu werden und ein unbilliges Ergebnis zu vermeiden. Die Härteregelung trägt – anders als die Härteregelung in § 91 SGB XII - der sozialen Stellung der von der drohenden Verwertung Betroffenen Rechnung. Demgegenüber verhindert die Härteregelung in § 91 SGB XII nicht die Verwertung an sich, sondern nur die Verwertung unter Zeitdruck, zur Unzeit oder unter vermeidbar ungünstigen Bedingungen.
Kriterien für die Bewertung einer „Härte“
Die Sozialhilfe darf danach nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Das Wort „soweit“ in § 90 Abs. 3 SGB XII weist darauf hin, dass eine Härte auch lediglich für einen Teil des Vermögens vorliegen kann. Der Begriff der Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegt. Liegt eine Härte vor und ist deshalb das Vermögen insoweit nicht einzusetzen, scheidet eine Hilfe nach § 91 SGB XII als Darlehen aus.
Besonderheit des Einzelfalles
Eine Härte i.S. des § 90 Abs. 3 SGB XII liegt nicht schon dann vor, wenn der Einsatz des Vermögens von der nachfragenden Person oder (und) den übrigen Personen der Einsatzgemeinschaft (subjektiv) als hart empfunden wird; es muss objektiv eine Härte bestehen. Daher ist insbesondere auch zu prüfen, welche Besonderheiten der Einzelfall gegenüber der Situation anderer, vergleichbarer Gruppen, die Leistungen der Sozialhilfe nachsuchen, aufweist, die eine Anwendung der Härteregelung erfordern. Eine Härte liegt danach dann vor, wenn aufgrund bestimmter Umstände des Einzelfalls, wie z.B. der Art, Schwere und Dauer der Hilfe, des Alters, des Familienstandes oder der sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen seiner Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist.
Herkunft des Vermögens
Die Herkunft des Vermögens spielt zwar regelmäßig nicht die entscheidende Rolle, jedoch kann sie dieses derart prägen, dass seine Verwertung eine Härte bedeuten würde. Das hat die Rechtsprechung insbesondere in Fällen angenommen, in denen anrechenbares Einkommen angespart oder nachgezahlt wurde.
Eine Härte ist so z.B. anzunehmen beim Einsatz von Vermögen aus einem Kapitalbetrag oder einer Nachzahlung, das als Einkommen nach den §§ 82, 83 SGB XII nicht zu berücksichtigen wäre, z.B.
Darüber hinaus kann die Herkunft eines aus zweckbestimmten Einkommen angesparten und nicht nach § 90 Abs. 2 SGB XII privilegierten Vermögens in Zusammenhang mit weiteren Erwägungen die Annahme einer Härte bedeuten.
Beispiel: Landespflegegeld wegen Blindheit wird unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten gewährt. Es wird als Pauschale ohne Rücksicht auf einen konkreten Bedarf im Einzelfall zur Auszahlung gebracht.
Dies lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber nicht einen tatsächlichen oder erfahrungsgemäß vorhandenen Bedarf decken, sondern gerade auch Mittel zur Befriedigung laufender und immaterieller Bedürfnisse des Betroffenen bereitstellen wollte. Vor diesem Hintergrund kann eine besondere Härte bzgl. der Vermögensverwertung angenommen werden. Auch angespartes Landespflegegeld wegen Blindheit dient weiterhin dem blindheitsbedingten Mehrbedarf.
Die „Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids“ wurde am 24.11.2020 vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz beschlossen. Hierbei geht es um das Leid, das Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst durch sexuellen Missbrauch zugefügt wurde.
Durch die Zahlung von materiellen Leistungen (Geldleistung) soll den Betroffenen gegenüber zum Ausdruck gebracht werden, „dass die deutschen Bistümer Verantwortung für erlittenes Unrecht und Leid übernehmen“.
Diese Leistungen werden in Deutschland durch die Diözesen als freiwillige Leistung und unabhängig von Rechtsansprüchen erbracht.
Das BMAS hat für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung festgelegt, dass die Leistungen zur Anerkennung des Leids im Rahmen des § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII nicht als verwertbares Vermögen einzusetzen sind.
Für Anspruchsberechtigte auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII gilt dies gleichermaßen.
Geleistete Einmalzahlungen der Stiftung des Bundes zur Abmilderung von Härtefällen aus der Ost-West-Rentenüberleitung, für jüdische Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler zählen nach rechtlicher Bewertung nicht als Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII. Für das Vierte Kapitel SGB XII hat das BMAS mitgeteilt, dass sofern die Einmalzahlung dem Vermögen der leistungsberechtigten Person zufließt, die Verwertung in Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB XII ausgeschlossen ist. Die Regelung gilt für Leistungsbeziehende nach dem Dritten Kapitel SGB XII gleichermaßen.
Eine Härte kann auch angenommen werden bei Sterbegeldversicherungen und Bestattungsvorsorgeverträgen, soweit diese nicht im Hinblick auf eine konkret zu erwartende Sozialhilfebedürftigkeit abgeschlossen worden sind.
Bei einem selbst genutzten Wohnhaus oder einer selbst genutzten Eigentumswohnung können familiäre Umstände oder außergewöhnliche Belastungen für die Familienangehörigen den Ausschlag für die Annahme einer Härte geben.
Die Anwendung der Härteregelung ist regelmäßig angezeigt, wenn bei einer gemischten Einsatzgemeinschaft der dem Regelungsbereich des SGB II unterworfenen Person nach § 12 Abs. 2 i.V. mit § 65 SGB II ein höherer Freibetrag zustünde. Dieser Person müssen auch bei einer nach Maßgabe des SGB II fehlenden Bedürftigkeit immer die Freibeträge des SGB II im Rahmen der Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII belassen werden. Ist bei einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ein Kraftfahrzeug von seinem Inhaber nach den Vorschriften des SGB II nicht zu verwerten, liegt eine Härte i.S. des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII vor.
Bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII liegt eine Härte nach § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII vor allem vor, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Eine angemessene Lebensführung wird insbesondere dann wesentlich erschwert, wenn das Verlangen auf Einsatz des Vermögens zu einer ungerechtfertigten Verschlechterung der bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person oder anderer Personen der Einsatzgemeinschaft oder unterhaltsberechtigter Angehöriger führen würde.
Wenn das Vermögen für die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist, muss sichergestellt sein, dass das Vermögen später tatsächlich für den vorgesehenen Zweck eingesetzt wird; bloße Absichten oder unverbindliche Erwägungen reichen nicht aus. In diesem Zusammenhang wird auf die Vermögensvorschriften der §§ 60 a (bei Eingliederungshilfeleistungen) und 66 a (bei Hilfe zur Pflege und Vermögen aus angespartem Erwerbseinkommen) verwiesen.
Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (ContStifG) bleiben bei Leistungen der Sozialhilfe für die durch das entsprechende Präparat geschädigte Person bzw. für Angehörige ihrer Einsatzgemeinschaft als Einkommen und als Vermögen anrechnungsfrei (§ 18 Abs. 1 ContStifG).
Erhält die beeinträchtigte Person Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII, müssen sie und die Angehörigen ihrer Einsatzgemeinschaft ihr Vermögen nicht einsetzen (§ 18 Abs. 2 Satz 4 ContStifG i.V. mit § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII).
Erhält die beeinträchtigte Person hingegen Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII, so ist der Einsatz des Vermögens (mit Ausnahme des Vermögens aus Leistungen der Conterganstiftung für behinderte Menschen) von der Einsatzgemeinschaft zu verlangen, soweit es nicht durch § 90 SGB XII geschützt ist. Das gilt auch, wenn ein Mitglied der Einsatzgemeinschaft einer beeinträchtigten Person Leistungen nach dem SGB XII erhält.
Die nachfragende Person und die übrigen Personen der Einsatzgemeinschaft müssen ihr verwertbares und nicht geschütztes Vermögen einsetzen.
Die Verwertung des Vermögens geschieht durch Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Beleihung oder in einer sonstigen Form der Verwertung.
Über die Art des Einsatzes des Vermögens entscheidet grundsätzlich der/die Vermögensinhaber/-in. Bezieht ein/e Vermögensinhaber/-in laufende Leistungen oder ist der künftige Bezug für ihn/sie absehbar, ist er/sie gehalten, sein/ihr Vermögen unter Beachtung des Selbsthilfe- und Nachranggrundsatzes (§ 2 Abs. 1 SGB XII) unverzüglich zweckmäßig und wirtschaftlich zu verwerten. Gegebenenfalls ist der/die Vermögensinhaber/-in auf die möglichen Rechtsfolgen unwirtschaftlichen Verhaltens (insbesondere §§ 26, 103 SGB XII) hinzuweisen. Bei der Verwertung muss die nachfragende Person regelmäßig die Form wählen, die in geeigneter Weise zur Beseitigung der Bedürftigkeit führt. Insoweit stellt sich ein Verkauf des Vermögensgegenstands nicht grundsätzlich als die am besten geeignete Form der Verwertung dar. Insbesondere bei selbst genutzten, aber nicht geschützten Immobilien kann z.B. eine Beleihung besser zur Beseitigung der Bedürftigkeit geeignet sein als ein Verkauf.
Wenn das Vermögen nach dem Zeitraum, für den es zur Deckung des Hilfebedarfs ausreichend gewesen war, noch vorhanden ist, scheidet Bedürftigkeit grundsätzlich weiterhin aus.
Diese Verwaltungsanweisung tritt am 15.03.2025 in Kraft und hebt die bisherige Fachliche Weisung zu § 90 SGB XII vom 07.10.2018 auf.