- I.
(1) Der Widerspruchsbescheid schließt das behördliche Verfahren ab. Er muss für den Widerspruchsführer, die Ausgangsbehörde, mögliche weitere Beteiligte und die Gerichte Klarheit schaffen, welche Regelung gelten soll.
(2) Der Widerspruchsbescheid ist knapp zu fassen und auf die Ausführungen zu beschränken, welche die Entscheidung tragen.
(3) Der Widerspruchsbescheid hat nur das jeweilige Verwaltungsrechtsverhältnis zum Gegenstand. Er dient nicht der Klärung allgemeiner Rechtsfragen, die von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde unterschiedlich beurteilt werden.
(4) Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Dies gilt namentlich für die Ermessenserwägungen, auf die besondere Sorgfalt zu verwenden ist.
- II.
Der Widerspruchsbescheid ergeht regelmäßig in Bescheidform. Er beginnt mit einer persönlichen Anrede des Adressaten. Dieser wird auch im weiteren Text persönlich angesprochen („Sie" oder „Ihr Mandant").
- III.
(1) Soweit die Widerspruchsbehörde dem Widerspruch stattgibt, trifft der Widerspruchsbescheid die verfahrensbeendende Regelung gegenüber dem Widerspruchsführer selbst. Die Widerspruchsbehörde kann die tatsächliche Umsetzung des Widerspruchsbescheides der Ausgangsbehörde aufgeben, wenn diese Umsetzung behördliche Mittel erfordert, über welche die Widerspruchsbehörde nicht verfügt.
(2) Der Widerspruchsbescheid bestimmt nach Maßgabe von § 80 BremVwVfG, wer die Kosten trägt. (3) Der Widerspruchsbescheid bestimmt, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Bei dieser Entscheidung dürfen die Anforderungen an die Notwendigkeit nicht überspannt werden. Maßgeblich für die Entscheidung ist der Standpunkt einer verständigen Partei, also die Frage, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers und die Schwierigkeit der Sache in Betracht zu ziehen.
(4) Hat ein Widerspruch in vollem Umfange Erfolg, beschränkt sich der Widerspruchsbescheid grundsätzlich auf den Tenor. Eine Begründung erfolgt sehr knapp. In der Regel reicht ein Hinweis auf die Ausführungen des Widerspruchsführers. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei einem teilweisen Erfolg des Widerspruchsführers ; hier ist eine Begründung nur hinsichtlich des ablehnenden Teils des Bescheids erforderlich. Sieht die Widerspruchsbehörde Bedarf für Hinweise an die Ausgangsbehörde, sind diese in das Begleitschreiben nach Ziffer VIII 1 aufzunehmen.
(4a) Hat der Widerspruch nur teilweise Erfolg, werden dem Widerspruchsführer Kosten auferlegt oder wird die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten verneint, belehrt der Widerspruchsbescheid nach Maßgabe des § 58 Absatz 1 VwGO über die Möglichkeit der Klage, das Gericht, bei welchem die Klage anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist in schriftlicher oder elektronischer Form.
(5) Macht der Widerspruchsführer Kosten eines Bevollmächtigten durch eine Anwaltskostenrechnung geltend, so ist das Oberlandesgericht Bremen entsprechend den jährlich erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Haushalte zu beteiligen.
- IV.
(1) Der erfolglose Widerspruch wird zurückgewiesen.
(2) Der Widerspruchsbescheid bestimmt nach Maßgabe von § 80 BremVwVfG, wer die Kosten trägt. (3) Soweit der Widerspruchsführer unterliegt, bedarf es einer Begründung der Entscheidung. Diese ist knapp, höflich und verständlich zu fassen und auf das für den Einzelfall Notwendige zu beschränken. Sie wird unterteilt in die Abschnitte „I." und „II."
(4) Unter „I." wird der Sachverhalt dargestellt.
- a)
Ein Einleitungssatz bezeichnet den Verfahrensgegenstand.
- b)
Die Darstellung des Sachverhaltes beschränkt sich auf die entscheidungserheblichen Tatsachen. Enthält bereits der Ausgangsbescheid eine zutreffende Darstellung des Sachverhalts, verweist der Widerspruchsbescheid für den Zeitraum bis zum Erlass des Ausgangsbescheides hierauf und stellt nur den tatsächlichen Ablauf des Folgezeitraumes dar. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
- c)
Die Darstellung des Widerspruchsverfahrens soll sich auf die Mitteilung der Verfahrensdaten und -handlungen beschränken. Rechtsansichten sowie Tatsachenvortrag der Beteiligten werden nicht wiedergeben; wird hiervon im Einzelfall abgewichen, ist eine gedrängte Darstellung geboten.
(5) Unter „II.“ legt der Widerspruchsbescheid die Gründe dar, die den Tenor der Entscheidung tragen.
- a)
Ein Einleitungssatz stellt das Ergebnis der Entscheidung fest.
- b)
Ausführungen zur Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde sowie zur Zulässigkeit des Widerspruchs unterbleiben, wenn nicht Besonderheiten des Falles Abweichendes gebieten.
- c)
Zum Tatbestand einer Norm wird nur das Entscheidungserhebliche dargelegt. Begehrt der Widerspruchsführer einen Verwaltungsakt, so sind nur Darlegungen zu dem Tatbestandsmerkmal veranlasst, an dem der Anspruch scheitert. Ausführungen, welche die Entscheidung nicht tragen, unterbleiben grundsätzlich; ebenso Ausführungen zur Rechtslage im Allgemeinen. Rechtsprechung ist allenfalls sparsam und ergebnisbezogen anzuführen. Textbausteine sollen nur sparsam verwendet werden.
In Ausnahmefällen kann die Widerspruchsbehörde Erwägungen in den Bescheid aufnehmen, welche das Ergebnis nicht tragen, wenn dies mit Blick auf den Rechtsfrieden, im Hinblick auf zukünftiges Verwaltungshandeln oder aus anderen Gründen geboten erscheint.
- d)
Ist der Widerspruchsbehörde Ermessen eröffnet, liegt ein besonderer Schwerpunkt des Widerspruchsbescheides bei der Darstellung der Ermessenserwägungen.
Der Widerspruchsbescheid muss die Tatsachen darlegen, von denen die Widerspruchsbehörde ausgeht. Hält die Widerspruchsbehörde Behauptungen des Widerspruchsführers für unzutreffend, so steht es ihr frei, von einer weiteren Ermittlung abzusehen und diese Behauptungen bei Ausübung ihres Ermessens als wahr zu unterstellen, wenn diese nicht entscheidungserheblich sind.
Die Widerspruchsbehörde hat deutlich zu machen, dass sie Ermessen ausübt. Sie hat ihr Ermessen sodann entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Bei der Ermessensausübung hat die Widerspruchsbehörde insbesondere ermessensleitende Verwaltungsvorschriften in den Blick zu nehmen. Die Ermessensentscheidung muss dem Einzelfall gerecht werden. Textbausteine oder pauschalen Formulierungen sind daher sparsam zu verwenden.
- e)
Die Widerspruchsbehörde ist berechtigt, im Widerspruchsbescheid hilfsweise Ermessen auszuüben. Von dieser Möglichkeit soll sie Gebrauch machen, wenn 1. nach ihrer Auffassung kein Ermessen eröffnet ist, 2. diese Annahme aber nicht frei von Zweifel ist und 3. die Widerspruchsbehörde ihr Ermessen zu Lasten des Widerspruchsführers ausübte, wenn es doch eröffnet sein sollte.
- f)
Besteht nach den Buchstaben a bis e kein Anlass, zu Tatsachenvortrag oder Rechtsansichten des Widerspruchsführers Stellung zu nehmen, so beschränkt sich der Widerspruchsbescheid auf den Hinweis, dass es auf diesen Vortrag von Rechts wegen nicht ankommt.
- g)
Der Widerspruchsbescheid bezeichnet die Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung.
(6) Der Widerspruchsbescheid belehrt nach Maßgabe des § 58 Absatz 1 VwGO über die Möglichkeit der Klage, das Gericht, bei welchem die Klage anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist in schriftlicher oder elektronischer Form.
Ordnet die Widerspruchsbehörde erstmals die sofortige Vollziehung des Bescheides nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO an, belehrt sie in schriftlicher oder elektronischer Form über die Möglichkeit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO, das Verwaltungsgericht, bei dem der Antrag anzubringen ist, den Sitz dieses Verwaltungsgerichts und - gegebenenfalls - die einzuhaltende Frist.
- V.
(1) Werden für den Widerspruchsbescheid Kosten (Gebühren und/oder Auslagen) erhoben, so soll die Widerspruchsbehörde diese Kosten im Tenor des Widerspruchsbescheides festsetzen.
(2) – aufgehoben -
- VI.
Im Fall des erfolgreichen Widerspruchs gegen einen drittbegünstigenden Verwaltungsakt ergeht ein Bescheid nach Ziffer III gegenüber dem Widerspruchsführer und ein Bescheid nach Ziffer IV gegenüber dem Begünstigten.
Im Fall des erfolglosen Widerspruchs gegen einen drittbegünstigenden Verwaltungsakt ergeht ein Bescheid nach Ziffer III gegenüber dem Begünstigten und ein Bescheid nach Ziffer IV gegenüber dem Widerspruchsführer.
- VII.
(1)Der Widerspruchsbescheid ist nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Ein einfacher Brief reicht nicht aus.
(2)Zustellungen werden an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Fehlt eine solche schriftliche Vollmacht, kann die Zustellung an den Bevollmächtigten gerichtet werden.
(3) An Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften wird der Widerspruchsbescheid gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Besteht Anlass hierzu, kann auch in anderer Form, insbesondere durch Postzustellungsurkunde zugestellt werden.
(4) Im Übrigen werden Widerspruchsbescheide grundsätzlich durch die Post mit Postzustellungsurkunde, mittels Einschreiben mit Rückschein oder mittels Einschreiben durch Übergabe zugestellt.
- VIII.
(1) Eine Ablichtung des Widerspruchsbescheides geht der Ausgangsbehörde zusammen mit den Akten zu. Soweit Erläuterungen gegenüber der Ausgangsbehörde angezeigt sind, werden diese in einem Begleitschreiben niedergelegt.
(2) Der Widerspruchsbescheid bindet die Ausgangsbehörde. Ein Remonstrationsrecht ist ihr nicht eröffnet. Die Ausgangsbehörde kann den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides nur aufheben, wenn sie über neue rechtliche oder tatsächliche Erkenntnisse verfügt. Die Befugnisse von behördlich bestellten Prozessbevollmächtigten vor den Verwaltungsgerichten bleiben unberührt.