- 1.
Zuständig für die zu treffenden Entscheidungen ist die oder der Dienstvorgesetzte, soweit nicht die oberste Dienstbehörde sich die Entscheidung vorbehält. Die Maßnahme ist mitbestimmungspflichtig.
- 2.
Die Darlehensgewährung für den Rechtsschutz ist unter eingehender Darstellung des Sachverhalts frühzeitig nach Kenntnis des Verfahrensbeginns auf dem Dienstweg bei der oder dem Dienstvorgesetzten zu beantragen. Die voraussichtlichen Kosten für eine Instanz sollen hierbei dargelegt werden. Der Antrag ist für jede Instanz neu zu stellen. Ein Aktivprozess soll erst dann eingeleitet werden, wenn über die Gewährung des Darlehens entschieden worden ist. Gleichzeitig ist eine Erklärung betreffend ggf. bestehenden anderweitigen Rechtsschutzes abzugeben.
- 3.
Bei Überschreitung des gesetzlichen Gebührenrahmens ist der Antrag auf Gewährung eines Darlehens für den Rechtsschutz spätestens unmittelbar nach Beauftragung des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin, aber vor Abschluss der im Entwurf beizufügenden Honorarvereinbarung zu stellen. In diesem Fall dürfen die Bediensteten Zahlungen erst nach Vorlage einer wirksamen Honorarvereinbarung leisten.
- 4.
Maßgebend für die Prüfung der Zumutbarkeit der ganz oder teilweise zu verauslagenden Kosten ist der jeweilige Zeitpunkt der Antragstellung. Dabei sind neben der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers die Art des in Streit stehenden Verhaltens oder Tätigwerdens sowie die Art des Rechtsverfahrens zu berücksichtigen.
Bei der Frage der finanziellen Leistungsfähigkeit sind die zu erwartenden Kosten in das Verhältnis zu den jeweiligen Bezügen (Dienstbezüge, Entgelte), Versorgungsbezügen und gleichstehenden Bezügen zu setzen-, gesetzliche Verpflichtungen der Bediensteten (z.B. Unterhaltsverpflichtungen) sind angemessen zu berücksichtigen.
- 5.
Die Entscheidung über die Gewährung eines Darlehens für den Rechtsschutz kann in besonderen Fällen abgeändert werden, wenn sich etwa die Erwägungen zur Zumutbarkeit, vor allem zur wirtschaftlichen Situation der Bediensteten, nachträglich als unzutreffend erweisen oder wesentliche Änderungen zugunsten der Bediensteten eingetreten sind.
- 6.
Die Bediensteten haben unmittelbar nach Kenntnis des Verfahrens- oder Prozessausgangs die oder den Dienstvorgesetzten schriftlich zu unterrichten.
Das Darlehen ist in angemessenen Raten zurückzuzahlen. Die oder der Dienstvorgesetzte setzt die Raten unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Bediensteten (Einkommenssituation, Schulden, Unterhaltsverpflichtungen) fest.
- 7.
Über den endgültigen oder teilweisen Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte auf Antrag. Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zustellung der staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder sonst verfahrensbeendenden Entscheidung vorzulegen. Über den Antrag darf erst nach Vorlage einer spezifizierten Endabrechnung des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin entschieden werden.
Übersteigt der Darlehensbetrag die tatsächlichen und zur Rechtsverteidigung / Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, so kann auf die Rückzahlung dieses Überschusses nicht verzichtet werden, er ist unverzüglich in einer Summe zu erstatten.
Übersteigen die tatsächlichen und zur Rechtsverteidigung / Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Bediensteten den Darlehensbetrag, so können sie aus dem Staatshaushalt getragen werden, soweit es unbillig wäre, die Bediensteten hiermit zu belasten.
- 8.
Liegen die jeweiligen Voraussetzungen vor, so können die den Bediensteten erwachsenen notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung / Rechtsverfolgung auf Antrag in besonders begründeten Fällen auch dann aus dem Staatshaushalt getragen werden, wenn bis zum Abschluss des straf- oder zivilgerichtlichen Verfahrens ein Antrag auf Gewährung des Darlehens nicht gestellt oder abgelehnt worden war.
- 9.
Unberührt bleiben ein Anspruch nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter in Verbindung mit §§ 100f. des Versicherungsvertragsgesetzes und ein auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung beruhender Anspruch der Bediensteten gegen ihren Dienstherrn oder Arbeitgeber auf Übernahme der notwendigen Kosten ihrer Rechtsverteidigung und auf Freistellung von den ihr auferlegten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.
- 10.
Es sind zu buchen:
- a.
Darlehen bei Titel .... der Gruppierung 863
- b.
Zurückgezahlte Darlehen bei Titel .... der Gruppierung 182.