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Verwaltungsvorschrift über die Anforderungen des Lehrgangs und der Prüfung
zur Geprüften Projektmanagerin oder zum Geprüften Projektmanager in der
öffentlichen Verwaltung
Vom 1. Juli 2024
Der Senator für Finanzen erlässt folgende Verwaltungsvorschrift:
(1) Die Fortbildung zur Geprüften Projektmanagerin oder zum Geprüften Projektmanager in der öffentlichen Verwaltung zielt darauf ab, das Anwendungswissen und die Handlungskompetenzen der Teilnehmenden auf dem Gebiet des Projektmanagements in einem Umfang und in einer Tiefe weiterzuentwickeln, dass sie Verwaltungsprojekte im Allgemeinen und insbesondere Projektvorhaben in der öffentlichen Verwaltung der Freien Hansestadt Bremen eigenständig und systematisch in der Rolle der Projektleitung initiieren, planen, steuern und abschließen können.
(2) Nach der erfolgreichen Beendigung der Fortbildung verstehen die Teilnehmenden die Rolle der Projektleitung für die Zeit der Projektdauer in der Freien Hansestadt Bremen als dienstleistungsorientierte Führungstätigkeit,
(3) Darüber hinaus verstehen sie, dass Projektleitungstätigkeit ein kontinuierlicher Lernprozess ist und es in ihrer Verantwortung liegt, ihre eigene Kompetenzentwicklung fortlaufend zu reflektieren und weiterzuführen.
§ 2
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Mit der Prüfung zur Geprüften Projektmanagerin oder zum Geprüften Projektmanager in der öffentlichen Verwaltung soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden. Die Prüfung wird von dem Senator für Finanzen durchgeführt.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person über die notwendigen Qualifikationen verfügt, um in der Rolle der Projektleitung
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss „Geprüfte Projektmanagerin in der öffentlichen Verwaltung“ oder „Geprüfter Projektmanager in der öffentlichen Verwaltung“.
§ 3
Inhalt und Umfang der Fortbildung
(1) Im Rahmen der Fortbildung werden folgende Inhalte behandelt:
(2) Die Fortbildung hat einen Lernumfang von mindestens 200 Stunden, von denen mindestens 120 Stunden auf Präsenz-Lehrveranstaltungen entfallen. Mindestens 80 Stunden entfallen auf Selbststudium.
§ 4
Voraussetzungen für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung
(1) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ist zur Fortbildungsprüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur Fortbildungsprüfung rechtfertigen.
(3) Sechs Monate der nachzuweisenden Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 3 müssen einen Bezug zu Arbeit in Projekten haben.
(4) Der Nachweis nach Absatz 1 Nummer 4 ist spätestens zum Zeitpunkt des Kolloquiums nach § 7 zu erbringen.
§ 5
Inhalt und Gliederung der Prüfung
Die Prüfung gliedert sich in
(1) Die Abschlussarbeit besteht aus einem schriftlich zu verfassenden Projekterfahrungsbericht. In diesem Projekterfahrungsbericht soll die zu prüfende Person anhand eines konkreten Projekts aufzeigen, dass sie eine komplexe, praxisbezogene Projektaufgabe in der Rolle einer Projektleitung erfassen, darstellen, beurteilen, planen und durchführen kann. Der Projekterfahrungsbericht fokussiert dabei auf die praktischen Erfahrungen mit dem in diesem Projekt gewählten Projektmanagementvorgehen und den dort eingesetzten Methoden. Dazu werden am Beispiel des Projekts die Tätigkeiten des Projektmanagements entlang der Fortbildungsinhalte systematisch beschrieben und erläutert. Zusätzlich werden zwei Projektmanagementthemen in Form einer kritischen Reflexion vertiefend dargestellt. Der Projekterfahrungsbericht schließt mit einer Selbstreflexion der aus dem Projekt gewonnenen Einsichten, Erfahrungszuwächse und erkannten Lernbedarfe im Hinblick auf die zukünftige Gestaltung der eigenen Rolle als Projektleitung. Eine Liste mit Auswahlthemen sowie näheren Hinweisen zur Abfassung der Abschlussarbeit wird zu Beginn des Lehrgangs zur Verfügung gestellt.
(2) Das der Abschlussarbeit zugrundeliegende Projekt wird von der zu prüfenden Person dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Das vorgeschlagene Projekt muss sich auf ein schon laufendes oder ein bereits abgeschlossenes Projektvorhaben beziehen. Den Zeitpunkt der Einreichung der Themenvorschläge bestimmt der Senator für Finanzen.
(3) Der Prüfungsausschuss bestimmt den Umfang der Abschlussarbeit und die zu erfüllenden inhaltlichen und methodischen Anforderungen. Die Abschlussarbeit muss vor der Durchführung des Kolloquiums nach § 7 vorliegen. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. Die Abgabe der schriftlichen Prüfungsleistung erfolgt jeweils bis zum Beginn der abschließenden Lehrveranstaltung. Der Prüfungsausschuss legt die Termine für den Bearbeitungsbeginn und die Abgabe der Abschlussarbeit fest.
Auf der Grundlage der Abschlussarbeit soll die zu prüfende Person in einer Präsentation und in einem anschließenden Fachgespräch mit dem Prüfungsausschuss nachweisen, dass sie in der Lage ist, Verwaltungsprojekte methodisch und unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedingungen von der Initialisierung bis zum Abschluss zu planen, zu überwachen und zu steuern. Im Rahmen des Fachgesprächs kann der Prüfungsausschuss vertiefende und erweiternde Fragen zu allen unter § 3 Absatz 1 genannten Fortbildungsinhalten stellen. Das Kolloquium soll insgesamt 30 Minuten dauern. Davon entfallen auf die Präsentation in der Regel zehn Minuten.
§ 8
Bestehen der Fortbildungsprüfung
Die Fortbildungsprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens ausreichend ist. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung wird die Abschlussarbeit mit 40 Prozent. und das Kolloquium mit 60 Prozent gewichtet.
(1) Wurde die Fortbildungsprüfung bestanden, so stellt der Senator für Finanzen ein Zeugnis aus.
(2) In dem Zeugnis wird der Erwerb des Fortbildungsabschlusses bescheinigt, und zwar unter Angabe
§ 10
Wiederholung der Fortbildungsprüfung
Eine nicht bestandene Fortbildungsprüfung kann innerhalb einer Frist von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der nicht bestandenen Prüfung, zwei Mal wiederholt werden.
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Geprüften Projektmanagerin oder zum Geprüften Projektmanager in der öffentlichen Verwaltung vom 12. Februar 2021 (Brem.GBl. Seite 198) außer Kraft.
Bremen, den 1. Juli 2024
Der Senator für Finanzen