- 1.
- 1.1.
Beamte der Steuerverwaltung im Aufsichtsdienst bei den Spielbanken im Lande Bremen erhalten zur Abgeltung der ihnen aufgrund ihres dienstlichen Einsatzes entstehenden besonderen Aufwendungen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift eine pauschalierte Aufwandsentschädigung für Bekleidung in Höhe von 100.- DM monatlich.
- 1.2.
Durch diese Aufwandsentschädigung sind alle Mehraufwendungen für die angemessene Bekleidung abgegolten; insbesondere die Aufwendungen für Beschaffung und Pflege der Bekleidungsstücke.
- 2.
- 2.1.
Die Aufwandsentschädigung wird vom Tag der Verwendung im Spielbankaufsichtsdienst an gewährt. Sie wird auch gewährt während
- a)
des Erholungsurlaubs
- b)
der Unterbrechung des Dienstes in der Spielbankaufsicht infolge Krankheit, sonstiger Beurlaubung unter Belassung der Bezüge oder vorübergehender anderweitiger Verwendung (einschließlich Fortbildung). Dies gilt jedoch nur, wenn die Krankheit, Beurlaubung oder anderweitige Verwendung nicht länger als einen Monat dauert.
Bei jeder anderen als der unter den Buchstaben a) und b) genannten Unterbrechung entfällt die Aufwandsentschädigung.
- 2.2.
Die Zahlung der Aufwandsentschädigung wird im Ablauf des Tages eingestellt, an dem die Verwendung im Spielbankenaufsichtsdienst endet, bei einer einen Monat übersteigenden Unterbrechung nach Nummer 2.1 Buchst. b) mit Ablauf dieses Monatszeitraums.
- 2.3.
Die Aufwandsentschädigung wird monatlich zusammen mit den Dienstbezügen gezahlt. Die steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Ist die Aufwandsentschädigung nur für einen Teil des Monats zu gewähren, findet § 3 Abs. 4 BBesG entsprechend Anwendung.
- 2.4.
Teilzeitbeschäftigte Beamte sowie teilweise von ihrer Tätigkeit freigestellte Mitglieder von Personalvertretungen erhalten die Aufwandsentschädigung in dem Verhältnis, in dem die ermäßigte Arbeitszeit zur regelmäßigen (nicht ermäßigten) Arbeitszeit steht.
- 2.5.
Neben der Aufwandsentschädigung besteht Anspruch auf eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gem. § 3 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) sowie auf eine Schichtzulage gem. § 20 EZulV, soweit die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
- 3.
Für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum Inkraftreten dieser Vorschrift verbleibt es bei der bisherigen Regelung.
- 4.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.