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Verwaltungsvorschrift zu § 26a des Bremischen Hochschulgesetzes zur Höhe der Vergütung von Lehraufträgen an den bremischen staatlichen Hochschulen

Vom 25. Februar 2019

Veröffentlichungsdatum:15.03.2019 Inkrafttreten01.04.2019
Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 179
Bezug (Rechtsnorm)§ 26a
Zitiervorschlag: "Verwaltungsvorschrift zu § 26a des Bremischen Hochschulgesetzes zur Höhe der Vergütung von Lehraufträgen an den bremischen staatlichen Hochschulen vom 25. Februar 2019 (Brem.ABl. 2019, S. 179)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Erlassdatum:25.02.2019
Fassung vom:25.02.2019
Gültig ab:01.04.2019
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 26a
Fundstelle:Brem.ABl. 2019, 179
Verwaltungsvorschrift zu § 26a des Bremischen Hochschulgesetzes zur Höhe der Vergütung von Lehraufträgen an den bremischen staatlichen Hochschulen

Verwaltungsvorschrift zu § 26a des Bremischen Hochschulgesetzes
zur Höhe der Vergütung von Lehraufträgen
an den bremischen staatlichen Hochschulen

Vom 25. Februar 2019

Zur Ausführung von § 26a des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168 – 221-a-1), erlässt die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien Hansestadt Bremen folgende Verwaltungsvorschrift zur Höhe der Vergütung von Lehraufträgen:

Artikel 1

1.
Die Verwaltungsvorschrift gilt für alle Lehrbeauftragten, die nicht unter die Anwendung der Verordnung über die Vergütung von Nebentätigkeiten der Beamten im bremischen öffentlichen Dienst (Nebentätigkeitsvergütungsverordnung) fallen.
2.
Es gelten die Regelungen zur Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltung, zur Dauer der Lehrveranstaltung sowie zu drittmittelfinanzierten weiterbildenden Masterstudiengängen gemäß § 2 Absatz 2 bis Absatz 5 der Nebentätigkeitsvergütungsverordnung entsprechend.
3.
Die Regelungen zu drittmittelfinanzierten weiterbildenden Masterstudiengängen nach Ziffer 2 können auch auf weitere drittmittelfinanzierte Studienangebote entsprechend angewandt werden.
4.
Die Vergütung der Lehraufträge nach § 26a Absatz 2 Satz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes ist nach der Qualifikation der Lehrbeauftragten und nach der Art und Bedeutung der Lehrveranstaltung und der damit verbundenen Belastung gestuft zu vergüten.
5.
§ 2 Absatz 1 Ziffer 4 der Nebentätigkeitsvergütungsverordnung findet entsprechende Anwendung. Die in dieser Verordnung festgelegten Vergütungssätze und Erhöhungsoptionen sollen im Regelfall nicht überschritten werden. Ein Überschreiten ist nur durch Entscheidung des Rektorats, die für den Einzelfall zu begründen und zu dokumentieren ist, zulässig. Ein Unterschreiten der normierten Höchstsätze ist ohne Begründung möglich.

Artikel 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit dem Beginn des Sommersemesters 2019 in Kraft.

Bremen, den 25. Februar 2019

Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit
und Verbraucherschutz


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