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Verwaltungsvorschrift zu Kommunikation und Dokumentenverwaltung (VV KommDok) -
Hier: Nutzung von Webmailern
Die frühere E-Mail Richtlinie wird künftig in der neuen Verwaltungsvorschrift zu Kommunikation und Dokumentenverwaltung in der FHB (VV KommDok) aufgehen. Zu diesem Zweck wurden die aktuellen technischen und organisatorischen Entwicklungen berücksichtigt. Dazu gehört auch, dass der frühere Ratschlag zur Verwendung von „freien Webmailern“ für die private E-Mail Kommunikation nicht mehr in die neue Fassung aufgenommen wurde.
Damit trage ich folgenden Aspekten Rechnung:
Besonders herausgreifen möchte ich folgende Angriffstypen:
Verstärkend wirkt, dass insgesamt der Verkehr zu den Webseiten zunehmend verschlüsselt abiäuft und von unseren bisherigen zentralen Systemen nicht mehr auf verdächtige Inhalte überprüft werden kann.
Diese Faktoren haben mich dazu veranlasst, in 2016 aufgrund akuter Bedrohungen u. a. den Zugriff auf freie Webmailer so weit wie möglich zentral zu sperren.
Die Maßnahmen zur Erhöhung der Netzwerksicherheit müssen allerdings weiterentwickelt werden. Dazu gehört für mich die Notwendigkeit, verdächtiges Verhalten von Systemen erkennen zu können. Dieses ist besonders wichtig für Bereiche, in denen wenige Angaben über ergriffene Sicherheitsmaßnahmen vorliegen oder in denen keine Strukturen des ISMS (Informationssicherheitsmanagement) aufgebaut sind. Das trifft leider immer noch auf einen nicht unerheblichen Teil unserer Einrichtungen im Verwaltungsnetz zu.
Dies erfordert unterschiedliche Sicherheitsvorgaben innerhalb unserer Netzinfrastruktur und diese sollen durch technische Maßnahmen unterstützt werden. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen der Konsolidierung der Netznahen Dienste bei Dataport, deren Abschluss ich im Laufe des Jahres 2018 erwarte. Ich sage Ihnen zu, die Webmailsperre für Basis.Bremen-Rechner im Rahmen der privaten Internet-Nutzung mit Umsetzung der technischen Maßnahmen aufzuheben.
Für Nicht-BASIS.Bremen-Rechner kann aus Sicherheitsgründen die Webmailsperre nur aufgehoben werden, wenn in dem betreffenden Bereich ein ISMS aufgebaut und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen nachgewiesen wurden.
Die E-Mailnutzüng des dienstlichen Postfaches wird für die Nutzung für Belange ohne dienstlichen Bezug wie bisher auch unzulässig sein. Die Formulierung „dienstlicher Bezug" ist sehr weitgehend auszulegen. Dazu gehört auch die Nutzung durch die in den Dienststellen vertretenen Gewerkschaften zu Informationszwecken (entsprechend § 47 BremPersVG).
Im Auftrag
gez.
Dr. Martin Hagen