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Verwaltungsvorschrift zur Bildung von Altersteilzeitrückstellungen

Veröffentlichungsdatum:01.01.2016 Inkrafttreten01.01.2016 Zitiervorschlag: "Verwaltungsvorschrift zur Bildung von Altersteilzeitrückstellungen"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:23.11.2016
Fassung vom:23.11.2016
Gültig ab:01.01.2016
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Verwaltungsvorschrift zur Bildung von Altersteilzeitrückstellungen

Verwaltungsvorschrift zur Bildung von Altersteilzeitrückstellungen

Gemäß § 9 Abs. 5 der Haushaltsgesetze von Land und Stadtgemeinde Bremen wird folgendes bestimmt:

1. Ab dem 01.01.2008 ist bei jeder neuen Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell nach

dem seit 10.04.2008 geltenden Altersteilzeitgesetz für Beamtinnen und Beamte/ Richterinnen und Richter
der zwischen dem 05.05.1998 und 31.12.2009 gegoltenen Altersteilzeitvereinbarung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des TV-L
der seit dem 1.1.2010 geltenden Altersteilzeitvereinbarung TV-FlexAZ für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des TVöD
nach der gesetzlichen Altersteilzeitregelung

aus dem entstehenden Budgetentlastungseffekt während der Aktivphase (volle Arbeitsleistung bei reduzierten Bezügen) eine Rückstellung zur anteiligen Finanzierung der Passivphase der Altersteilzeit bei der Anstalt für Versorgungsvorsorge zu bilden. Dazu wird der jährliche Budgetentlastungseffekt mit Eintritt der Altersteilzeit durch die Senatorin für Finanzen (Referat 32) festgestellt. Die Budgetentlastung wird pauschal ermittelt und beträgt 30% der durchschnittlichen Personalhauptkosten der betroffenen Besoldungs- oder Entgeltgruppe des entspr. Produktbereichs.

2. Altersteilzeitrückstellungen sind für haushaltsfinanziertes und refinanziertes Personal zu bilden. Bei refinanziertem Personal kann von einer Rückstellung abgesehen werden, wenn eine für Bremen kostenneutrale Finanzierung der Passivphase sichergestellt ist. Für refinanziertes Personal gilt die in §10 Abs.2 Haushaltsgesetz vorgeschriebene Abführung eines Versorgungszuschlages auch während der Altersteilzeit. Die Verpflichtung zur Bildung von Altersteilzeitrückstellungen bei der Anstalt für Versorgungsvorsorge gilt für den Kernhaushalt und kameralistisch buchende Sonderhaushalte. Kaufmännisch buchende Sonderhaushalte, Eigenbetriebe und sonstige bremische Einrichtungen können gegen gesonderte Vereinbarung Altersteilzeitrückstellungen bei der Anstalt für Versorgungsvorsorge bilden. Die Bilanzierungspflicht nach HGB bleibt von einer Rückstellungsbildung in der Anstalt für Versorgungsvorsorge unberührt.

3. Im Jahr des Eintritts in die Altersteilzeit erfolgt die Abführung für den Altersteilzeitfall an die Anstalt für Versorgungsvorsorge nach Beginn der Altersteilzeit für den Zeitraum vom Eintrittsmonat bis zum Jahresende. In den darauffolgenden Jahren erfolgt die Abführung für den Altersteilzeitfall im Januar für das ganze Jahr bzw. bis zum Ende der Aktivphase.

4. Die jeweils festgestellten Beträge sind aus den dezentralen Personalbudgets von den betroffenen Haushaltsstellen der Gruppen 422 oder 428 an die Anstalt für Versorgungsvorsorge anzuweisen. Dazu wird die Senatorin für Finanzen (Referat 32) eine Übersicht über die festgesetzten Beträge an den Produktplanverantwortlichen zur Abstimmung übermitteln und die Beträge im Anschluss über die Performa Nord auf das folgende Konto einziehen:

Anstalt Versorgungsvorsorge

IBAN: DE26 2905 0000 1070 6100 09

SWIFT-BIC: BRLADE22XXX

5. Die Rückstellungen werden von der Anstalt für Versorgungsvorsorge monatlich verzinst. Der Zinssatz liegt um 0,04 Basispunke unter der monatlichen Durchschnittsverzinsung des Kontos der Anstalt für Versorgungsvorsorge bei der Senatorin für Finanzen. Der entstehende Differenzbetrag fließt den Mitteln der Versorgungsvorsorge zu.

6. Mit dem Wechsel von der Aktiv- in die Passivphase ist der Altersteilzeitfall auf ein außerhaushaltsmäßiges Konto des Landes oder der Stadtgemeinde umzubuchen, aus dem die Bezüge während der Passivphase angewiesen werden. Für das Land wurde das Konto 2241-90000-5 und für die Stadtgemeinde das Konto 5241-90000-4 eingerichtet. Die außerhaushaltsmäßigen Konten werden periodisch auf Rechnung der Senatorin für Finanzen durch die Anstalt für Versorgungsvorsorge ausgeglichen. Dazu wird die gebildete Rückstellung nach dem Wechsel in die Passivphase gleichmäßig auf die Laufzeit der Passivphase verteilt und zur anteiligen Deckung der Ausgaben herangezogen (gleichmäßige Entnahme über die Passivphase). Nicht durch Rückstellungen gedeckte Ausgaben in der Passivphase werden zum Jahresende aus zentral veranschlagten Mitteln ausgeglichen. Dazu wurden bei der Aufstellung des Doppelhaushalts 2016/2017 die voraussichtlich nicht gedeckten Ausgaben der Passivfälle aus den Ressortbudgets in den Produktplan 92 verlagert und unter Berücksichtigung der prognostizierten Altersteilzeitentwicklung fortgeschrieben. Im Fall einer steigenden Inanspruchnahme von Altersteilzeit sind die zentral vorgehaltenen Ausgleichsmittel zu Lasten der Ressortbudgets zu erhöhen, in denen Passivfälle vorhanden sind. Über den Ausgleich zukünftiger Tarif- und Besoldungserhöhungen wird der Senat zu gegebener Zeit entscheiden.

7. Altersteilzeitrückstellungen sind zweckgebunden für die Finanzierung von Altersteilzeitfällen in der Passivphase einzusetzen.

8. Sollten aufgrund eines Rückwechsels in Vollzeit oder vorzeitigem Ausscheiden aus anderen Gründen (z.B. Dienstunfähigkeit) während der Aktivphase Rückstellungen nicht in Anspruch genommen werden, können diese zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgelöst und einer zentralen Einnahmehaushaltsstelle im Produktplan 92 zugeführt werden. Von dort werden die Mittel den dezentralen Budgets per Nachbewilligung zur Verfügung gestellt. Alternativ kann auch eine Verrechnung mit anderen Altersteilzeitfällen des Produktplans –vornehmlich in der gleichen Produktgruppe- erfolgen. Bei produktgruppenübergreifenden Verrechnungen wird eine Abstimmung im Produktplan vorausgesetzt.

9. Die Vorschrift tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft.


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