- 1.1.1
Die Fach-, Personal- und Finanzverantwortung einschl. der Verantwortung im Sinne von § 9 LHO ist für die Erledigung der Aufgaben der bremischen Verwaltung zusammengeführt worden (§ 3 der Haushaltsgesetze). Die nachfolgende Beschreibung der Verantwortlichkeiten ist nicht umfassend, vielmehr handelt es sich um eine Definition der Mindestanforderungen. Ergänzende Regelungen/Beteiligungserfordernisse ergeben sich beispielsweise unmittelbar aus § 5 der Haushaltsgesetze oder aus § 67 Personalvertretungsgesetz. Aus der Sicht der Senatorin für Finanzen ist es zweckmäßig, diese Vorschriften in den Ressorts durch hausinterne Regelungen zu konkretisieren. - 1.1.2
Die nachfolgend beschriebene Fach-, Personal- und Ressourcenverantwortung für Produktplanverantwortliche (PPV), Produktbereichsverantwortliche (PBV) und Produktgruppenverantwortliche (PGV) ist im Sinne einer Entscheidungsverantwortung zu verstehen. Diese kann nur im Rahmen der Vertretungsregelungen delegiert werden.
Es wird empfohlen, die Verantwortlichkeiten und die sich daraus ergebenden Zuständigkeiten (einschl. Vertretungsregelung) im Geschäftsverteilungsplan auszuweisen.
Dienstvorgesetzte im Sinne der Übertragungsanordnung des Senats zu den personalrechtlichen Entscheidungsbefugnissen, im Sinne des Bremischen Beamtengesetzes und des Personalvertretungsgesetzes bleiben der Senator/die Senatorin und seine/ihre Vertreter/ Vertreterinnen im Amt sowie die Leiter/Leiterinnen der zugeordneten Dienststellen. Unterhalb der Dienststellenebene ist der/die PGV bei allen personalrechtlich oder personalwirtschaftlich relevanten Verfahren vom Dienstvorgesetzten durch Vorschlagsrechte und Mitzeichnungspflichten so zu beteiligen, dass er/sie der übertragenen Fach-, Personal- und Ressourcenverantwortung gerecht werden kann.
Allgemeine Regelungen für übertragene Aufgabenwahrnehmung oder einheitliche Auftragsabwicklung wie z. B. Gehaltsabrechnung bei Performa Nord sowie die Rechte von Mitbestimmungsgremien gelten unverändert.
Die Verantwortlichen haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere die Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO) zu beachten. Dabei sind auch die Interessen des Gesamthaushalts zu berücksichtigen. - 1.1.2.1
Die Entscheidungsverantwortung (fachlich/inhaltliche Verantwortung) obliegt den jeweils im Produktgruppenhaushalt benannten Verantwortlichen. Hierbei ist auf die stringente Trennung zwischen den Haushalten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen zu achten. Die Verantwortlichen können jedoch ihre Befugnisse (Durchführungsaufgaben) anderen Stellen übertragen. Diese werden in der Regel die bisher mit der Abwicklung von Durchführungs- und Controllingangelegenheiten befassten Stellen z. B. die Allgemeine Verwaltung sein. Die Senatorin für Finanzen empfiehlt grundsätzlich die Übertragung derartiger Durchführungsaufgaben, um die jeweiligen Verantwortlichen weitestgehend von administrativen/technischen Aufgaben zu entlasten. Sofern in einer Dienststelle mehrere Produktgruppen vorhanden sind, empfiehlt die Senatorin für Finanzen hinsichtlich der Delegation eine einheitliche Regelung für sämtliche Produktgruppen vorzusehen.
- 1.1.2.2
Der/Die PPV bestimmt die fachpolitische Grundausrichtung (strategische Zielbildung), vereinbart hieraus die abgeleiteten steuerungsrelevanten Indikatoren/Kennzahlen und ist für die Koordination von Fach-, Personal- und Finanzzielen der zugeordneten Produktbereiche sowie für die Organisationsstruktur und die Berichterstattung auf Planebene verantwortlich.
Der/Die PPV übernimmt das Kontraktmanagement auf der Basis der hierzu erlassenen Regelungen (Leitfaden etc.).
Im Rahmen der jährlich fortzuschreibenden mittelfristigen Finanz- und Personalplanung stellt der/die PPV eine angemessene Beteiligung der PBV sicher. Dabei informiert der/die PPV die PBV über die Budgetbeschlüsse und vereinbart mit ihnen im Rahmen der Haushaltsaufstellung die Aufteilung der Ressourcen sowie Leistungsziele. Auch beim Abschluss von Kontrakten und bei Modellverfahren bleibt der Ausgleich innerhalb des Produktplans vorrangiges Ziel der Koordinationsfunktion des/der PPV.
Der/Die PPV ist grundsätzlich dem Senat bzw. der Bremischen Bürgerschaft gegenüber für die Erreichung der Fach-, Personal- und Finanzziele insgesamt für den Produktplan verantwortlich. Dies gilt beispielsweise insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des geplanten eckwertrelevanten Finanzierungssaldos auf Produktplanebene. Der/die PPV hat zu diesem Zweck geeignete Instrumente/Regelungen zu entwickeln, damit die Produktgruppen-/ Produktbereichs-Ergebnisse das für den Produktplan geltende Ziel insgesamt nicht gefährden. Er/Sie vertritt alle übergreifenden Belange des Produktplans gegenüber Dritten.
Der/Die PPV stellt die Produktbereichs- sowie Produktplanberichte für das zentrale Produktgruppenhaushaltscontrolling zur Verfügung.
- 1.1.2.3
Der/Die PBV handelt grundsätzlich im Auftrag des/der PPV und ist für die Koordination zwischen den Produktgruppen und zwischen den Finanz-, Personal- und Leistungsdimensionen unter Beachtung der Belange des Produktplans verantwortlich.
Eine Beteiligung bei der im Rahmen der jährlich fortzuschreibenden mittelfristigen Finanz- und Personalplanung auch hinsichtlich der strategischen Ausrichtung des Produktbereichs ist durch den/die PPV zu gewährleisten. Die Erkenntnisse aus der kontinuierlich durchzuführenden mittelfristigen Finanz-, Personal- und Aufgabenplanung des/der PBV sind einzubeziehen.
Der/die PBV nimmt die Planungs-, Steuerungs-, Kontroll- und Informationsaufgaben für seinen/ihren Produktbereich wahr und ist insofern für die Steuerung/Erreichung der „eigenen“ Zieldimensionen verantwortlich.
Vollzugs- und Bewirtschaftungsaufgaben sind generell nur im Falle produktgruppenübergreifender Angelegenheiten (z. B. im Rahmen der haushaltsgesetzlichen Ermächtigungen zur produktgruppenübergreifenden Nachbewilligung) bzw. verfahrensmäßiger Vorgaben (z. B. Einhaltung des Dienstweges) wahrzunehmen.
Der/die PBV berichtet dem/der PPV in standardisierter Form über die Entwicklung der Finanz-, Personal- und Leistungsdaten der Produktbereiche. Abweichungen sind zu kommentieren, in ihren Auswirkungen für das Jahresergebnis darzustellen und mit geplanten Gegenmaßnahmen zu hinterlegen. Der/Die PBV regelt das Verfahren zur Erörterung der Produktgruppenberichte. Bei Bedarf sind gemeinsame Controllingrunden mit den PGV einzurichten. Die Produktgruppenberichte können dem/der PPV zu Informationszwecken ergänzend zum periodischen Produktbereichsbericht zur Verfügung gestellt werden.
Der/Die PBV vertritt in der Regel die Angelegenheiten des Produktbereichs gegenüber dem/der PPV, dem Fachausschuss bzw. der Fachdeputation und dem Haushalts- und Finanzausschuss.
- 1.1.2.4
Der/Die PGV hat bei allen Vorhaben (auch organisatorischer und verwaltungstechnischer Art) und bei Erklärungen gegenüber Dritten mitzuwirken, die unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen/Verpflichtungen auf/für die Produktgruppe zur Folge haben (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 LHO). Widerspricht ein/eine PGV einem Vorhaben, so darf dieses nur auf ausdrückliche Weisung des/der PPV weiterverfolgt werden. Der/Die PGV ist für die kontinuierliche Fach-, Personal- und Ressourcenplanung der Produktgruppe, die Steuerung, den Vollzug und die Bewirtschaftung, das Personalmanagement, die Erreichung und Kontrolle der Fach-, Personal- und Finanzziele der Produktgruppe und für die Berichterstattung über seine/ihre Produktgruppe sowie produktbereichsrelevanter Aspekte verantwortlich. Er/Sie hat die Einhaltung aller in Frage kommenden rechtlichen, verfahrensmäßigen und terminlichen Vorgaben sicherzustellen.
Dem/Der PGV obliegt die Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsplans für seine/ihre Produktgruppe entsprechend der Vorschriften der LHO. Hierzu gehört auch die Festlegung und weitere Ausdifferenzierung von steuerungsrelevanten Zielen und Leistungsindikatoren/ Kennzahlen für die zugeordnete Produktgruppe.
Der/Die PGV hat darauf zu achten, dass die Einnahmen vollständig und rechtzeitig erhoben und dass nur die für die Aufgabenerledigung notwendigen Ausgaben bzw. Einstellungen von Personal und Einrichtung von Stellen veranlasst werden. Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel im Hinblick auf die Beachtung von Fälligkeiten, Rechnungsstellung und -legung, die Anforderung von Ausgabemitteln und Verpflichtungsermächtigungen, Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie auf Feststellungen zum Jahresabschluss obliegt ebenfalls dem/der PGV.
Der/Die PGV kann, soweit es sachdienlich ist, die Bewirtschaftung der Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Stellen anderen Bediensteten oder anderen PGV zur Bewirtschaftung übertragen. Er/Sie wirkt jedoch weiterhin bei allen wichtigen haushaltsrechtlichen Entscheidungen mit, soweit er/sie nicht darauf verzichtet. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung verbleibt jedoch bei dem/der PGV.
Dem/Der PGV obliegt u. a. die Personalführung, die Personaleinsatz- und Stellenplanung (einschl. Geschäftsverteilung), die Entscheidung über die (Wieder-)Besetzung von Stellen im Rahmen der Vorgaben, die Personalauswahl und -entwicklung sowie die Mitwirkung bei allen personalbestandsverändernden Maßnahmen in der Produktgruppe. Sofern keine Personenidentität zwischen dem/der PGV und der Dienststellenleitung besteht, wirkt der/die PGV bei personalrechtlichen und -wirtschaftlichen Vorgängen der Beschäftigten der Produktgruppe durch Vorschlagsrechte und Mitzeichnungspflichten mit. Der/Die PGV hat das Recht zur Stellungnahme und kann selber Vorschläge zu personalwirtschaftlichen Maßnahmen machen.
Der/Die PGV überwacht im Rahmen des unterjährigen Controllings die Einhaltung der Finanz-, Personal- und Leistungsziele seiner/ihrer Produktgruppe, analysiert und bewertet Abweichungen von den Planzahlen und kommentiert ihre Auswirkungen für das Jahresergebnis. Er/Sie führt ggf. Gegensteuerungsmaßnahmen durch bzw. schlägt diese in Abstimmung mit dem/der PBV vor.
- 1.1.3
Änderungen in der Verantwortlichkeit auf den Ebenen Produktplan, Produktbereich und Produktgruppe (§ 3 der Haushaltsgesetze) sind der Senatorin für Finanzen schriftlich mit Unterschrift des Verantwortlichen anzuzeigen1. Dies gilt auch für aus der Haushaltsaufstellung resultierende Änderungen. - 1.2
- 1.2.1
Die Regelung des § 20 Abs. 1 LHO zur gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Ausgaben für Dienst- und Versorgungsbezüge, Beihilfen und Unterstützungen der Beamten und Arbeitnehmer innerhalb des gesamten Haushalts sind aufgehoben (vgl. § 4 Abs. 1 der Haushaltsgesetze). Im Rahmen der Dezentralen Haushaltssteuerung sind produktgruppeninterne Deckungsfähigkeiten in § 4 Abs. 2 der Haushaltsgesetze festgelegt. Danach sind - je Haushalt für sich - Deckungskreise für bestimmte Ausgabegruppen angelegt. Die haushaltsgesetzlichen Deckungsfähigkeiten gelten nicht für Haushaltsstellen der übertragbaren Ausgaben der Gruppen 422, 428, 441 bzw. sonstiger übertragbarer Ausgaben der Hauptgruppe 4 und sofern durch Haushaltsvermerk eine besondere Deckungsfähigkeit geregelt wurde.
- 1.3
Die Bremische Bürgerschaft hat zur Umsetzung der Dezentralen Haushaltssteuerung durch das jährliche Haushaltsgesetz etliche Befugnisse delegiert. Eine Übersicht der Einzelheiten dieser Befugnisse ist im MIP2 veröffentlicht. Bei der Ausübung der Befugnisse sind die jeweiligen Detailregelungen zu beachten. Es ist jedoch insbesondere zu beachten, dass Anzeigen bereits vor Leistung der Ausgaben bzw. vor dem Eingehen von Verpflichtungen an die Landeshauptkasse zu übersenden sind.
Nachbewilligungen unter Heranziehung von Deckungsmitteln bei nicht budgetrelevanten Haushaltsstellen sowie unter Heranziehung von Deckungsmitteln aus dem jeweils anderen Haushalt (sog. Land-/Stadt-Probleme) sind nur mit Zustimmung der Senatorin für Finanzen möglich (vgl. Ziffer 3.7.2). Für Nachbewilligungen unter Heranziehung von Mehreinnahmen gelten besondere Regelungen (vgl. Ziffer 3.2 ).
Es wird darauf hingewiesen, dass die haushaltsgesetzlichen Ermächtigungen nicht in Anspruch genommen werden dürfen, sofern längerfristige Verpflichtungen eingegangen werden sollen. Insofern ist die grundsätzlich mögliche (dezentrale) Verwendung von Mehreinnahmen ausgeschlossen zur Finanzierung von Maßnahmen, die die zukünftigen Haushalte strukturell belasten. Im Übrigen wird aus Vereinfachungsgründen die Sperre für solche Baumaßnahmen, deren Gesamtkosten 500 Tsd. € nicht überschreiten, generell aufgehoben (vgl. Ziffer 3.15.2.).
Sämtliche Antragsvordrucke (A-Antrag, V-Antrag, R-Antrag etc.) müssen eine konkrete Beschreibung/Erläuterung der zugrundeliegenden Maßnahme(n) enthalten und es sind Planungsunterlagen entsprechend § 24 LHO beizufügen (d.h. Pläne, Kostenermittlungen, Erläuterungen, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Zeitplanung, Folgekostendarstellung). Die Inanspruchnahme der nach § 5 der Haushaltsgesetze eingeräumten Flexibilität ist mit dem von der Senatorin für Finanzen veröffentlichten Vordruck3 anzuzeigen. Die für die Senatorin für Finanzen geltenden - durch das Haushaltsgesetz gewährten - Ermächtigungen sind ebenfalls in der Übersicht zu den Haushaltsflexibilitäten dargestellt. Darüber hinaus werden durch den Haushalts- und Finanzausschuss jährlich generelle Ermächtigungen und Zustimmungen erteilt4. - 1.4
Die Produktplan-, Produktbereichs- und Produktgruppenverantwortlichen sind nach § 5 der Haushaltsgesetze ermächtigt, im Vollzug der Haushalte Nachbewilligungen mit Deckung aus bereits erzielten Mehreinnahmen bis zu 100 Tsd. € vorzunehmen. Mit Beschluss des Senats vom 19.04.2016 ist die Verwendung nicht zweckgebundener Mehreinnahmen, die nicht zum Ausgleich von Mehrausgaben bzw. Mindereinnahmen an anderer Stelle heranzuziehen sind, ab einer Höhe von 20 Tsd. € bis 100 Tsd. € im Einzelfall dem Senat anzuzeigen. Die „Anzeige" der Senatorin für Finanzen wurde um diese Mitteilungspflicht ergänzt. Auf dieser Grundlage erstellt die Senatorin für Finanzen jährlich eine Übersicht der von den Ressorts angezeigten Fälle, die dem Senat zur Verfügung gestellt wird.
- 1.5
Die nach dem Bremischen Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (BremSVG) möglichen Einzelfallregelungen für die Wertgrenzen hinsichtlich der Gremienbefassung bei der Genehmigung erfolgsgefährdender Mehraufwendungen und der Erteilung von (zusätzlichen) Verpflichtungsermächtigungen kann der Haushalts- und Finanzausschuss festlegen.
- 1.6
- 1.6.1
Ziel des unterjährigen Controllings ist es, soweit Daten aus der Kosten- und Leistungsrechnung vorliegen, unter Einbeziehung derselben Entwicklungen zu erkennen und aufzugreifen. Sofern Abweichungen in finanzieller, personalwirtschaftlicher oder leistungsbezogener Sicht bestehen oder erwartet werden, sind rechtzeitig Gegensteuerungsmaßnahmen einzuleiten und Vorschläge zur Einhaltung des Budgetrahmens, der Personalziele und der Leistungsziele aufzuzeigen.
Den Verantwortlichen müssen zur Wahrnehmung der Controlling-Funktion im Vollzug des Produktgruppenhaushalts sämtliche entscheidungsrelevanten Informationen hinsichtlich der Finanz-, Personal- und Leistungsdaten zur Verfügung stehen. Dieser Informationsbedarf stellt sich je nach Steuerungsebene sehr unterschiedlich dar. Neben dem Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind daher sämtliche geeigneten Instrumente zur Deckung dieses Informationsbedarfs zu nutzen.
- 1.6.2
Im Falle von unterjährigen Abweichungen sollen frühzeitig Maßnahmen zur Gegensteuerung ergriffen werden. Dabei sind zunächst sämtliche Maßnahmen innerhalb des eigenen Verantwortungsbereichs abzuwägen und unverzüglich umzusetzen. Sofern absehbar ist, dass auch nach intensiver Prüfung die Ziele mit den vorgegebenen Ressourcen nicht erreicht werden können bzw. die Ressourceneinhaltung gefährdet ist, sind auf den nächsthöheren Ebenen (Senatorenbudget) Ausgleichsmöglichkeiten zu erörtern. Steuerungsvorschläge/-maßnahmen sind bereits mit dem Controllingbericht darzustellen. Veränderungen der Finanz-, Personal- und/oder Leistungsziele bedürfen grundsätzlich der Zustimmung von Fachgremien (Senat, Fachdeputation/Fachausschuss, Haushalts- und Finanzausschuss). Für die Deckung von Mehrbedarfen hat der/die Planverantwortliche zu sorgen. Sofern ein Ausgleich auf der Senatorenbudgetebene nicht möglich ist, sind erforderliche Ausgleichsmaßnahmen mit Zustimmung des Senats innerhalb des Gesamthaushalts unabdingbar.
- 1.6.3
Das Berichtswesen entspricht dem Aufbau des Produktgruppenhaushalts und dementsprechend sind zunächst die jeweils „übergeordneten“ Ebenen Berichtsempfänger. Es dokumentiert die unterjährige Entwicklung der Produktgruppen, -bereiche und -pläne in den Zieldimensionen Finanzen, Personal und Leistungen für den jeweiligen Berichtsempfänger (Produktbereichsverantwortliche, -planverantwortliche, Senat, Fachdeputation/Fachausschuss und/oder Haushalts- und Finanzausschuss). Im Produktgruppenhaushalt wird zwischen dem zentralen und dem dezentralen Controlling unterschieden. Im zentralen Controlling wird auf der Ebene der Produktpläne und der Produktbereiche dem Senat und dem Haushalts- und Finanzausschuss berichtet. Im dezentralen Controlling wird dem Fachausschuss/der Fachdeputation auf der Ebene der Produktgruppen, nachrichtlich auf der Ebene der Produktbereiche und ggf. Produktpläne berichtet. Für die Berichterstattung über den Produktgruppenhaushalt sind standardisierte Controllingblätter für jeden Produktplan, für jeden Produktbereich und für jede Produktgruppe auszufüllen.
Die Rechte der Fachausschüsse/Fachdeputationen und des Haushalts- und Finanzausschusses bleiben hiervon unberührt.
Zur Steuerung des Gesamthaushalts werden die Ressorts gebeten, im Rahmen des Controllings des Produktgruppenhaushalts im Einzelfall und ab einem Volumen von 100 Tsd. € stichwortartig aufzuzeigen, welche konkreten Mehreinnahmen zu welchen konkreten Mehrausgaben geführt haben bzw. bis zum Ende des Jahres führen werden. Sonstige Berichtspflichten bleiben hiervon unberührt.
Gegenstand der Ressourcen des Controllings sind die konsumtiven und investiven Einnahmen (EINN.KONSU; EINN.INVES), die Personalausgaben (AUSG.PERS), die konsumtiven und investiven Ausgaben (AUSG.KONSU; AUSG.INVES),die Tilgungs- und Zinsausgaben (AUSG.TILGU; AUSG.ZINSE) sowie die relevanten Verrechnungen und Erstattungen. Auf die Schulungsunterlagen des Aus-und Fortbildungszentrums wird verwiesen.5 Um die innerbremischen Zahlungsströme getrennt nach Land und Stadtgemeinde Bremen ausweisen zu können, wurden ab dem Haushaltsjahr 2017 neue Saldenfinanzpositionen für Verrechnungen und Erstattungen eingerichtet .
Verrechnungen und Erstattungen der Gruppen 384/984 und 386/986 sind generell mit der Verrechnungskennzeichnung 4 in SAP zu versehen. Bei Verrechnungen und Erstattungen der Gruppen 381 und 981 ist zwischen den Kennungen 1 bis 4 zu differenzieren. Verrechnungen/Erstattungen mit der Kennung 1 umfassen Verrechnungen/Erstattungen innerhalb einer Produktgruppe (Gruppe 381/981). Bei Verrechnungen/Erstattungen mit der Kennung 2 handelt es sich um produktgruppenübergreifende Verrechnungen/Erstattungen (Gruppe 381/981). Die Kennung 3 bezieht sich auf produktbereichsübergreifende Verrechnungen/Erstattungen (Gruppe 381/981). Verrechnungen/Erstattungen mit der Kennung 4 beinhalten produktplanübergreifende Verrechnungen/Erstattungen (Gruppen 384/386/984/986, 689/985 sowie im Bedarfsfall 381/981).
Im Rahmen der Controllingberichterstattung werden auf Produktgruppenebene Verrechnungen/Erstattungen berücksichtigt, die die Kennung 2, 3 oder 4 im Stammsatz der Finanzposition besitzen. Auf Produktbereichsebene werden Verrechnungen/Erstattungen berücksichtigt, die die Kennung 3 oder 4 im Stammsatz der Finanzposition besitzen. Auf Produktplanebene werden im Rahmen des Controllings nur Verrechnungen/Erstattungen berücksichtigt, die die Kennung 4 im Stammsatz der Finanzposition aufweisen. Verrechnungen und Erstattungen mit der Kennung 1 werden im Rahmen der Controllingberichterstattung nicht berücksichtigt. Eine detaillierte Übersicht zu den neuen Saldenfinanzpositionen für Verrechnungen/Erstattungen einschließlich ihrer technischen SAP-Kürzel kann im MIP abgerufen werden.6 Neben der Betrachtung der vergangenen Entwicklungen ist die Betrachtung regelmäßig auf das voraussichtliche Jahresergebnis zu richten, um die verbindlichen Jahreswerte einzuhalten. Insofern ist der Bericht bei den kameralen Finanzdaten mit Prognosen zum voraussichtlichen Haushaltssoll (vorHH-Soll) und voraussichtlichen Jahresergebnis (vorIST) zu versehen. Hierbei ist zwischen den Haushalten des Landes und der Stadtgemeinde zu differenzieren.
Sämtliche zum Zeitpunkt der jeweiligen Bearbeitung erwarteten Veränderungen zum Jahresende sollen in die Prognose zum voraussichtlichen Haushaltssoll (vorHH-Soll) und voraussichtlichen Jahresergebnis (vorIST) einfließen. Diese sind technisch in SAP ausschließlich auf Produktgruppenebene zu buchen. Die Buchungen des vorauss. Ist und vorauss. Haushaltssoll bei Verrechnungen und Erstattungen haben auf den entsprechenden Kennzahlen zu erfolgen. Buchungen auf den „alten“ Kennzahlen EVE und AVE sind unzulässig ebenso wie Buchungen auf den alten Gruppierungen 380 und 980.
Die Gegenüberstellung des voraussichtlichen Haushaltssolls zum voraussichtlichen Ist (voraussichtliches Jahresergebnis) stellt die Budgeteinhaltung dar. Zur Einhaltung des zulässigen eckwertrelevanten Finanzierungssaldos ist das voraussichtliche Jahresergebnis dem Anschlag zzgl. bzw. abzgl. Verlagerungen (vgl. Ziffer 3.2) gegenüberzustellen. Abweichungen sind zu dokumentieren und zu analysieren.
Die Senatorin für Finanzen stellt mit dem Datenbanksystem PuMa die erforderlichen Personaldaten für das Controlling im SAP ERP ECC 6.0-System zur Verfügung. Die für das Controlling Verantwortlichen haben die zur Verfügung gestellten Daten (Datenbanksystem PuMa) im Rahmen des Berichtswesens durch dezentrale Erkenntnisse zu ergänzen und zu kommentieren (vgl. Ziffer 2.8).
Die Einschätzung zur Zieleinhaltung in den verschiedenen Dimensionen des Produktgruppenhaushalts ist auf der Basis der vom Senat beschlossenen Bewertungsmatrix7 vorzunehmen. - 1.6.4
Zur zeitnahen Beobachtung der Entwicklung der bremischen Haushalte wird ein monatliches Controlling der Finanz- und Personaldaten auf der Ebene der Produktpläne durchgeführt. Diese Berichte werden grundsätzlich nicht dem Senat oder dem Haushalts- und Finanzausschuss vorgelegt, sondern stellen eine Grundlage für das zentrale Finanzcontrolling der Senatorin für Finanzen dar. Eine Ausnahme bilden die Produktpläne, mit denen gesonderte Vereinbarungen zum Abbau von Personalüberhängen geschlossen wurden oder zukünftig geschlossen werden. Für diese Produktpläne erfolgt eine Berichterstattung an den Haushalts- und Finanzausschuss im Falle einer absehbaren Gefährdung der Personalbudgets oder Beschäftigungszielzahl zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Folgende Termine mit den jeweiligen Berichtsebenen sind zu beachten:
- 1.6.5
Mit Beginn des Haushaltsjahres 2018 wurde das Verfahren zur Erfassung der anschlagsbasierten rechnerischen Planwerte umgestellt. Bisher erfolgte die Bildung und Erfassung der rechnerischen Planwerte in SAP aggregatsbezogen auf Kostenstellen. Ausgehend von der Notwendigkeit einer noch genaueren und zuverlässigeren Planung der Haushaltsentwicklung werden die rechnerischen Planwerte für das Produktgruppencontrolling ab dem Haushaltsjahr 2018 haushaltsstellenscharf erfasst. Hierzu wurde den Ressorts am 15. März 2018 ein vorbereiteter Datensatz mit bereits kalkulierten haushaltsstellenscharfen Orientierungswerten für mögliche rechnerische Planwerte 2018 basierend auf der jeweiligen Vorjahresverteilung des Ist-Wertes übermittelt. Die geprüften und durch die Ressorts angepassten finalen rechnerischen Planwerte wurden (beginnend mit dem kumulierten Wert April 2018) zentral am 3. Mai 2018 in das System eingespielt. Eine entsprechende Programmierungsänderung zur Darstellung und Auswertung der haushaltsstellenscharfen rechnerischen Planwerte in SAP befindet sich derzeit in der Vorbereitung. Diese wird auch die rechnerischen Planwerte für die Personalausgaben unter „Kamerale Finanzdaten“ einbeziehen, die zukünftig ebenfalls anschlagsbasiert gebildet und haushaltsstellenscharf erfasst werden. Im Controllingbericht werden die IST-Werte des Berichtszeitraums auf Aggregatsebene im Sinne einer Soll-/IST-Betrachtung den gebildeten rechnerischen Planwerten gegenübergestellt. Abweichungen sind zu dokumentieren und zu analysieren. Dies gilt insbesondere für Abweichungen, die aus der Inanspruchnahme von Ausgaberesten und aus der Leistung von rücklagefinanzierten Ausgaben resultieren.
- 1.6.6
Das Controlling des Produktgruppenhaushalts wird in SAP ERP ECC 6.0 durchgeführt. Seit dem Haushalt 2018/2019 sind Produktgruppen und Produktbereiche, die zum Haushalt des Landes gehören jeweils in der Bezeichnung mit einem (L) versehen und diejenigen, die zum Haushalt der Stadtgemeinde zuzurechnen sind jeweils mit einem (S). Mit den Berichtsterminen (vgl. Ziffer 1.6.4) sind nunmehr die IST und SOLL-Werte für die Leistungsziele und Kennzahlen neben der Produktbereichs- und Produktgruppenebene auch auf Produktplanebene in SAP zu erfassen. Hinsichtlich der technischen Durchführung wird auf die Schulungsunterlagen des Aus- und Fortbildungszentrums hingewiesen.
- 1.7
Bei den im Produktgruppenhaushalt abgebildeten Leistungszielen handelt es sich um verbindliche, durch die Bremische Bürgerschaft beschlossene Zielsetzungen. Abweichungen i.d.R. ab einem Abweichungskorridor von 10 % zwischen IST und Planung bei den Leistungszielen/-kennzahlen sind zu erläutern und zu begründen. Um den Fokus der wirkungsorientierten Steuerung weiter zu verstärken, ist die Bewertung der Ist-Ergebnisse bei den Wirkungs-, Leistungs- und Qualitätskennzahlen im Rahmen des Quartalscontrollings vor dem Hintergrund der zu erreichenden strategischen Ziele vorzunehmen. Im Falle von Abweichungen sind daraus resultierende Konsequenzen aufzuzeigen. Dies setzt voraus, dass die hinterlegten Wirkungs-, Leistungs- und Qualitätskennzahlen den einzelnen strategischen Zielen zugeordnet werden können. Bei wesentlichen Abweichungen zu den Zielwerten trotz beabsichtigter bzw. durchgeführter Gegensteuerungsmaßnahmen bzw. im Falle von buchungstechnischen Korrekturerforderlichkeiten sind unterjährig Anpassungen zu beantragen. Die entsprechenden Anträge sind ggf. mit begründenden Unterlagen der Senatorin für Finanzen zuzusenden8. Der Haushalts- und Finanzausschuss ist ermächtigt, über wesentliche Änderungen der im Produktgruppenhaushalt festgelegten Zielvorgaben zu beschließen.
- 1.8
Gender Budgeting beinhaltet die Etablierung und Implementierung von Maßnahmen in das Haushaltsverfahren mit dem Ziel, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und schließlich zu erreichen.
Um die Zielsetzung der Geschlechtergerechtigkeit zu erreichen, ist es notwendig, öffentlich finanzierte Produkte, Leistungen und Fördermaßnahmen auf ihre geschlechtsspezifische Wirkung hin zu untersuchen und die Mittelvergabe entsprechend anzupassen.
Bezogen auf Zuwendungen beschloss der Senat im Jahr 2009 den Leitfaden zur Umsetzung von Gender Budgeting im Zuwendungswesen. Hiernach ist Gender Budgeting in das gesamte Zuwendungsverfahren von der Antragsstellung bis zur Verwendungsnachweisprüfung zu integrieren. Bereits bei der Antragsstellung sind die Zuwendungsnehmer dazu verpflichtet, Daten und Statistiken differenziert nach Geschlechtern dazustellen. Die Erreichung der geschlechterdifferenzierten Ziele gemäß Zuwendungsbescheid ist dann im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung bzw. Erfolgskontrollen zu evaluieren. Die Einführung der Zuwendungsdatenbank ZEBRA ermöglicht es, die zuwendungsbezogenen festen geschlechtsspezifischen Indikatoren in der Datenbank zu erfassen und ressortübergreifend auszuwerten (vgl. Ziffer 3.13.5). Die erstmalige Auswertung der in ZEBRA in 2016 hinterlegten, festen, geschlechtsspezifischen Indikatoren durch die Senatorin für Finanzen ergab, dass bisher noch keine flächendeckende Erhebung von Plan- und Ist-Daten in der ZEBRA Datenbank erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist die Senatskommissarin für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau in Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen beauftragt worden, das bisherige Konzept zur Erfassung der geschlechtsspezifischen Kennzahlen in ZEBRA zu überprüfen und unter Einbeziehung der Ressorts weiter auszudifferenzieren.
Bezogen auf die Implementierung von Gender Budgeting in das Haushaltsverfahren wird auf das kürzlich von der Senatorin für Finanzen publizierte Kursbuch „Gleichstellungsorientierte Haushaltssteuerung - Gender Budgeting“ verwiesen.9 Im Sinne einer Arbeitshilfe enthält das Kursbuch konkrete Handlungshilfen für eine gleichstellungsorientierte Haushaltssteuerung bezogen auf die Haushaltsaufstellung, den Haushaltsvollzug und den Haushaltsabschluss. Zwecks Einhaltung von Gender Budgeting in der Haushaltsaufstellung ist durch die Ressorts zu analysieren, wie Budgetentscheidungen wirken und ob sie der Gleichstellung dienen oder diese behindern. Ferner sind auch bei der Beschreibung von Zielen und Bildung von Kennzahlen geschlechterspezifische Aspekte zu berücksichtigen.
Im Haushaltsvollzug sind die Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu beachten. Die Hinterlegung von Kennzahlen im Produktgruppenhaushalt im Rahmen des Produktgruppencontrollings bietet bereits unterjährig eine wirksame Kontrolle zur Förderung u.a. auch geschlechterdifferenzierter Ziele.
Soweit im Haushaltsvollzug Veränderungen gegenüber dem Haushaltsplan vorgenommen werden, ist in allen geeigneten Fällen auf die Aspekte des Gender Budgeting einzugehen.
- 2.
- 2.1
Die Planung und Steuerung im Personalbereich erfolgt über das dezentrale und zentrale Personalcontrolling. Dabei sind die weitgehenden Übereinstimmungen von Personalmengensteuerung, Personalausgaben und Stellenplan sicherzustellen und die Verbindungen zu den anderen Personalmanagementbereichen zu berücksichtigen.
Die unmittelbare Mittelüberwachung entsprechend den in § 4 der Haushaltsgesetze geregelten Deckungsfähigkeiten sowie der in den Haushaltsgesetzen, Haushalten und Stellenplänen festgelegten Bewirtschaftung ist von den Verantwortlichen (vgl. Ziffer 1.1) wahrzunehmen, in deren Produktgruppe bzw. Einrichtung das Personal tätig ist und die Ressourcen veranschlagt sind bzw. der Mittelabfluss erfolgt.
Die Einhaltung der Zielvorgaben ist auf allen Ebenen des Controllings von den jeweiligen Verantwortlichen sicherzustellen. Hierzu gehört u. a. auch, am Jahresende im Rahmen der Gesamtabrechnung die eventuell erforderlichen Ausgleiche in den Personalhaushalten zu veranlassen und in SAP ERP ECC 6.0 umsetzen zu lassen. Es ist zu beachten, dass keine zentralen Personalmittel zum Ausgleich von strukturellen Personalmehrausgaben am Jahresende zur Verfügung stehen. Eine Überschreitung des Personalbudgets, die nicht innerhalb des Senatorinnen-/Senatorenbudgets am Jahresende ausgeglichen werden kann, ist deshalb spätestens im Dezember [Feststellung im 3. Quartalscontrolling] per Umlageverfahren auszugleichen.
Zur Sicherung des Ausgleichs der Personalhaushalte können der Haushalts- und Finanzausschuss nach § 12 bzw. 11 der Haushaltsgesetze und der Senat nach § 14 Abs. 12 des Haushaltsgesetzes (Land) für Produktpläne in Teilen oder in Gänze personalwirtschaftliche Maßnahmen beschließen. Zu den in diesem Zusammenhang rücknehmbaren personalwirtschaftlichen Befugnissen zählen insbesondere auch die im Haushaltsgesetz genannten Ermächtigungen zur Umwandlung/Einrichtung von Stellen, Neueinstellungen von Personal sowie die ebenfalls im Haushaltsgesetz enthaltenen Nachbewilligungsbefugnisse hinsichtlich der Ausgaben der Hauptgruppe 4.
Spätestens mit Beschluss der Stellenpläne ist der Stellenbestand durch den/die PGV dem beschlossenen Stellenplan anzupassen, in dem z. B. überzählige Stellen gestrichen werden. Bei Abweichungen, die durch den zwischenzeitlichen Vollzug eingetreten sind, ist durch den/die PGV sicherzustellen, dass der Stellenbestand in Quantität und Qualität das Produkt von Stellenvolumen und Stellenindex nicht überschreitet.
- 2.2
Für den Kernbereich einer Produktgruppe ist die Beschäftigungszielzahl im Produktgruppenhaushalt festgelegt. Das entsprechende Budget ist in den Gruppierungen 422 und 428 des Haushaltsplans veranschlagt, soweit es sich nicht um Ausbildungs-, temporäre Personal-, Flexibilisierungs- oder refinanzierte Mittel handelt. Das Stellenvolumen und der Stellenindex sind im Produktgruppenstellenplan ausgewiesen.
- 2.2.1
Änderungen der Beschäftigungszielzahlen bedingen korrespondierende und verfahrenstechnisch abgeschlossene Budgetverlagerungen sowie Anpassungen im Stellenvolumen und ggf. im Stellenindex. Budgetverlagerungen aus anderen Aggregaten zum Zweck des Ausgleichs von Mehrausgaben werden in der Personalmengensteuerung nicht nachvollzogen. Grundsätzlich sind Veränderungen nur innerhalb des Kernbereichs oder zu Gunsten sonstiger Ausgaben möglich. Bis zu 100.000 € sind die jeweils Verantwortlichen befugt, diese Veränderungen vorzunehmen, sofern keine Stellen oberhalb der Entlohnungsstufe 14 / Besoldungsgruppe A 14 neu eingerichtet werden.
Ab der Entlohnungsstufe 15 / Besoldungsgruppe A 15 bzw. oberhalb von 100.000 € oder bei Deckung aus anderen Mitteln als denen des Kernbereichs ist die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich. Diesbezügliche Nachbewilligungsanträge müssen neben den kameralen Daten auch die zielzahl- und stellenrelevanten Auswirkungen sowie die anzupassenden Personaldaten des Produktgruppenhaushalts (vgl. Nr. 2.11) enthalten. Die Verantwortung hierfür liegt bei den auf der jeweiligen Ebene Zuständigen. Diesbezügliche Anträge und solche auf Einrichtung von Planstellen oder Stellen ab der Entlohnungsstufe 15 / Besoldungsgruppe A 15 (sog. S-Antrag10) sind an die Senatorin für Finanzen - Referat 32 - zu richten, die diese an den Haushalts- und Finanzausschuss weiterleitet. - 2.2.2
Die Zuordnung von Personal zum Kernbereich erfolgt über die Haushaltsstellen, aus denen die Bezüge im Gehaltsabrechnungsverfahren angewiesen werden. Das zum Kernbereich zählende Personal wird auf Haushaltsstellen der nicht übertragbaren Personalausgaben in den Gruppen 422 und 428 gebucht. Die Personen werden auf Planstellen für Beamte und Richter bzw. auf Stellen für Arbeitnehmer geführt.
Für die richtige gehalts- und stellentechnische Zuordnung ist der/die PGV verantwortlich. Umbuchungen im Gehaltsabrechnungsverfahren sind derzeit direkt bei der Performa Nord zu veranlassen. Die entsprechende Stellenführung ist dezentral über das Datenbanksystem PuMa (vgl. Ziffer 2.8) vorzunehmen.
Mit Sollveränderungen einhergehende Personalneuzuordnungen sind in einer Anlage zum Nachbewilligungsantrag mit auszuweisen. Hierzu sind Personal- und Stellennummer, alte und neue Haushaltsstelle(n) und ggf. der Anteil je Haushaltsstelle (Splitting) aufzugeben. Hierbei ist darauf zu achten, dass keine Namensnennung in den Anträgen an den Haushalts- und Finanzausschuss erfolgt.
- 2.2.3
Die unbefristete Besetzung freier Dienstposten im zielzahlgebundenen Kernbereich ist im Rahmen des Stellenvolumens grundsätzlich nur bei Unterschreitung der Beschäftigungszielzahl und gleichzeitiger Einhaltung des haushaltsfinanzierten Jahresbudgets möglich (vgl. Ziffer 2.11ff). Freie Stellenvolumina allein berechtigen nicht zu Besetzungen. Minderausgaben bei übertragbaren und sonstigen Personalausgaben oder allgemeine Rücklagen berechtigen nicht zur Einstellung von unbefristetem Personal oder zur Ausbringung zusätzlicher oder höherwertiger Planstellen.
Anträge auf freiwillige Verlängerung der Lebensarbeitszeit sind in Bezug auf ihre Wirkung auf den Personalhaushalt hin zu überprüfen. In den einzelnen Produktgruppen muss vor einer Zustimmung sichergestellt sein, dass durch die Verschiebung des Zeitpunkts des Ausscheidens von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Beschäftigungszielzahlen während des gesamten Zeitraums der Maßnahme nicht überschritten werden. Bei schon bestehender Zielzahlüberschreitung einer Produktgruppe sind Anträge auf Lebensarbeitszeitverlängerung abzulehnen.
- 2.2.4
Bei der Umwandlung und Einrichtung von Stellen können im Rahmen der Ermächtigung nach § 5 der Haushaltsgesetze horizontale und vertikale Ausgleiche durch den/die PGV vorgenommen werden. Etwaige Veränderungen sind budgetneutral und damit für den beschlossenen Haushalt kostenneutral. Für künftige Haushalte wird die Kostenneutralität ggf. durch Anpassung der Beschäftigungszielzahlen (Bonus-Malus) sichergestellt.
Bei vertikalen Ausgleichen zwischen Entlohnungsstufen/Besoldungsgruppen unterschiedlicher Wertigkeit (z. B. A 11 für A 9 oder umgekehrt) ist durch Anpassung des Stellenvolumens sicherzustellen, dass das Produkt aus beschlossenem „Stellenvolumen x Stellenindex“ eingehalten wird.
Horizontale Ausgleiche können innerhalb einer Produktgruppe zwischen den Deckungskreisen der Personalgruppen (z. B. Verwaltungspersonal für Schreibkräfte) oder der Statusgruppen (z. B. Planstelle für Stelle oder umgekehrt) erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass Planstellen für Beamte nach § 17 Abs. 5 LHO nur für Aufgaben eingerichtet werden dürfen, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und bei denen es sich in der Regel um Daueraufgaben handelt. Produktplaninterne Stellenverlagerungen nach § 5 der Haushaltsgesetze sind in dezentraler Verantwortung vorzunehmen und vom/von der Verantwortlichen der aufnehmenden Produktgruppe dahingehend zu dokumentieren, dass die haushalts- und stellenplanneutrale Herkunft neuer Stellen in einer Produktgruppe ab Entlohnungsstufe 15 / Besoldungsgruppe A 15 nachweisbar ist. Entsprechendes gilt für produktplanübergreifende Stellenverlagerungen innerhalb einer Dienststelle nach § 14 bzw. 13 Abs. 4 Nr. 3 der Haushaltsgesetze, die die Senatorin für Finanzen umsetzt und der PGV dokumentiert.
- 2.2.5
Durch die Stellenbewirtschaftung ist vom/von der PGV sicherzustellen, dass
- -
Produktgruppe, Kapitel, Budgetbereich und Abrechnungsbereich von Stelle und Stelleninhaber/Stelleninhaberin identisch sind und möglichst demselben Personalgruppendeckungskreis angehören,
- -
Entlohnungsstufe und Stellenvolumen der Stelle(n) mindestens der Entlohnungsstufe und dem Beschäftigungsvolumen des Stelleninhabers/der Stelleninhaberin entsprechen (Unterbesetzungen sind möglich) und
- -
auf einer Stelle nur eine Person geführt werden darf.
Abgeordnete Kräfte sind entsprechend der Finanzierungsart und der Buchung in der Gehaltsabrechnung entweder auf Stellen des Kernbereichs, der temporären Personal- oder Flexibilisierungsmittel oder auf refinanzierten Stellen (vgl. Ziffer 2.6.5) zu führen. Beurlaubte Personen sind grundsätzlich erst zum Zeitpunkt der Beendigung der Beurlaubung stellenrelevant und dann entsprechend dem Finanzierungsart zu führen. Ausgeschiedene und nebenamtlich oder nebenberuflich beschäftigte Personen sind nicht auf Stellen zu führen.
- 2.3
Die im Rahmen von temporären Personalmitteln veranschlagten Personalausgaben einer Produktgruppe werden als eigenständiger Budgetbereich in einer Produktgruppe ausgewiesen. Die dem Budget korrespondierende Sollbeschäftigungszahl wird im Datenbanksystem PuMa in Vollzeitäquivalenten gesondert ausgewiesen. Für temporäre Flüchtlingsmittel wurde ein gesonderter Budgetbereich eingerichtet.
Das entsprechende Budget ist in den Gruppierungen 422 und 428 des Haushaltsplans veranschlagt, soweit es sich nicht um Kernbereichs-, Ausbildungs-, Flexibilisierungs- oder refinanzierte Mittel handelt.
Für Flüchtlingsmittel im Konto temporäre Personalmittel werden gesonderte Haushaltsstellen in den Gruppierungen 422 und 428 verwendet.
Das Stellenvolumen ist im Produktgruppenstellenplan ausgewiesen.
Für Sollveränderungen, Personalneuzuordnungen, Einstellungen und Stellenbewirtschaftung gelten die Regelungen des Kernbereichs entsprechend. Neueinstellungen sind auf die Projektdauer zu befristen. Unbefristet beschäftigtes Personal, das über temporäre Personalmittel finanziert wird, ist nach Ablauf der Finanzierung im Rahmen der dezentralen Fach-, Personal- und Ressourcenverantwortung ggf. dauerhaft mit den verfügbaren Budgets, Beschäftigungszielzahlen und Stellenvolumina zu tragen.
- 2.4
Über das Flexibilisierungskonto soll den Ressorts eine flexiblere Personalsteuerung ermöglicht werden.11 In diesem Konto kann Personal mit einer Finanzierung aus anderen Aggregaten gebucht werden. Ressorts können für einen beschlossenen Zweck im Rahmen einer gesicherten Finanzierung zusätzliches Personal temporär einsetzen, zum Beispiel um Arbeitsspitzen abzufedern. Bei den Finanzierungsmöglichkeiten kann es sich u.a. um konsumtive Minderausgaben oder nachgewiesene Mehreinnahmen handeln.
Die für das Flexibilisierungskonto zur Verfügung stehenden Mittel werden als eigenständiger Budgetbereich in einer Produktgruppe ausgewiesen. Die dem Budget korrespondierende Sollbeschäftigungszahl wird im Datenbanksystem PuMa in Vollzeitäquivalenten gesondert ausgewiesen. Das entsprechende Budget ist in den Gruppierungen 422 und 428 des Haushaltsplans geführt, soweit es sich nicht um Kernbereichs-, Ausbildungs-, temporäre- oder refinanzierte Mittel handelt.
Wegen der strukturellen Auswirkung von Einstellungen müssen geplante Maßnahmen in Bezug auf ihre Wirkung und die Dauer der Finanzierungslösung beschrieben und der Senatorin für Finanzen (Referat 32 und parallel dem zuständigen Spiegelreferat der Abt. 2) vorgelegt werden. Die Senatorin für Finanzen entscheidet über die Umsetzung dieser Maßnahme. Der Senatorin für Finanzen ist die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme zu begründen, und die Finanzierung der Maßnahme durch (bereits erzielte oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit im Haushaltsjahr zu erwartende) Mehreinnahmen bzw. Einsparung bei den konsumtiven Ausgaben nachzuweisen. Die Senatorin für Finanzen entscheidet über eine ggf. notwendige Senatsbefassung. Am Ende des Jahres nicht verbrauchte Mittel verfallen und können – sofern nicht durch Haushaltsvermerk anders geregelt - nicht als Reste auf das Folgejahr übertragen werden. Sofern im Rahmen des Controllings das Nichtwirken der Maßnahme deutlich wird, ist dies innerhalb des Produktplanbudgets auszugleichen.
Die Inanspruchnahme eines Flexibilisierungskontos ist nur beim Vollzug der Haushalte zulässig und bedarf der vorherigen Befassung des Haushalts- und Finanzausschusses.
- 2.5
Die Ausbildungsstärken sind im Produktgruppenstellenplan als Stellen für Auszubildende, Anwärter, Referendare oder Praktikanten und im Datenbanksystem PuMa in Vollzeitäquivalenten ausgewiesen. Das entsprechende Ausbildungsbudget ist in den Gruppierungen 422 und 428 des Haushaltsplans auf gesonderten Haushaltsstellen ausgewiesen.
Für Sollveränderungen, Personalneuzuordnungen, Einstellungen und Stellenbewirtschaftung gelten die Regelungen des Kernbereichs entsprechend.
Mittel für noch nicht vom Senat beschlossene Ausbildungsjahrgänge sind zunächst bei den globalen Mehrausgaben in den Produktgruppen 92.02.03 und 92.32.03 zentral veranschlagt und werden nach Beschlussfassung des Senats und des Haushalts- und Finanzausschusses zu Gunsten der dezentralen Ausbildungsbudgets aufgelöst.
- 2.6
Refinanzierte Beschäftigung im Sinne des Haushaltsgesetzes liegt immer dann vor, wenn eine Finanzierung nicht über die zielzahlgebundenen Budgets des Kernbereichs, temporäre Personalmittel oder die Personalkostenzuschüsse an die Sonderhaushalte erfolgt und nicht über ein Flexibilisierungskonto finanziert wird. Hierzu zählen insbesondere die klassische Drittmittelfinanzierung, die Zweckbindung von zusätzlichen allgemeinen konsumtiven Einnahmen (siehe Ziffer 2.6.1) und die Finanzierung aus Rücklagen und Rückstellungen. Refinanzierungen zwischen Produktplänen und innerhalb von Produktplänen innerhalb der Kernverwaltung sind nicht möglich. Des Weiteren gehören zur refinanzierten Beschäftigung auch die Beschäftigungsverhältnisse in ausgegliederten Einrichtungen des bremischen öffentlichen Dienstes. Im Zusammenhang mit der haushaltstechnischen Zuordnung von Altersteilzeitfällen, die während der Passivphase anteilig aus Altersteilzeitrückstellungen zu finanzieren sind, wird auf die hierzu gesondert erlassen Verwaltungsvorschriften der Senatorin für Finanzen verwiesen (vgl. Ziffer 2.10).
Der Umfang refinanzierter Beschäftigung wird grundsätzlich über die entsprechenden Einnahmen gesteuert. Gemäß den Anschlägen bei den übertragbaren Personalausgaben in den Gruppen 422 und 428 bzw. den Personalaufwendungen in den Wirtschaftsplänen der ausgegliederten Einrichtungen sind im Produktgruppenstellenplan bzw. im Stellenplan der ausgegliederten Einrichtungen refinanzierte Stellen ausgewiesen.
- 2.6.1
Die Verantwortung für die Entscheidung, ob das jeweilige Personal dem Kernbereich zuzuordnen oder refinanziert ist, liegt beim/bei der PGV. Eventuell mit der Refinanzierung verbundene Risiken sind ̶ ebenso wie die aus befristeten Arbeitsverhältnissen ̶ im Rahmen der dezentralen Fach-, Personal- und Ressourcenverantwortung ggf. dauerhaft mit den verfügbaren Budgets, Beschäftigungszielzahlen und Stellenvolumina zu tragen.
Refinanzierte Planstellen und Stellen können im Rahmen einer gesicherten Finanzierung durch den/die PGV bzw. durch die für eine ausgegliederte Einrichtung verantwortliche Person eingerichtet oder umgewandelt werden. Etwaige Zustimmungserfordernisse der jeweiligen Aufsichtsgremien sind hiervon unbenommen.
Im Zusammenhang mit der Realisierung zusätzlicher konsumtiver Einnahmen können nach Beschlussfassung des Senats refinanzierte Einstellungen vorgenommen werden, wenn damit neue Aufgaben abgedeckt oder die Wahrnehmung bestehender Aufgaben ausgeweitet werden sollen und durch die zusätzlichen Einnahmen alle laufenden und künftigen Kosten (Vollkostenrechnung) der zusätzlichen Beschäftigung gedeckt werden. Neben der in den Senatsvorlagen üblichen Darstellung finanzieller und personalwirtschaftlicher Auswirkungen ist vom Entscheidungsverantwortlichen insbesondere eine Einschätzung über die Nachhaltigkeit der zusätzlichen Einnahmen beizubringen. Eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung der Maßnahme ist hierfür erforderlich. Im Haushaltscontrolling ist hierüber vom Ressort regelmäßig zu berichten. Das Ressort hat hierfür unterjährige Planwerte zur Einnahmeentwicklung und eine korrespondierende Mengenentwicklung vorzulegen. Ferner sind alle Maßnahmen, bei denen Personal aus zusätzlichen konsumtiven Einnahmen refinanziert wird, dem Senat mit folgenden Hinweisen zur Beschlussfassung vorzulegen: Die Einnahmen aus dieser Zweckbindung stehen dem allgemeinen Haushalt nicht zur Verfügung, sondern verstärken die damit verbundenen entsprechenden Ausgabepositionen. Für den Fall, dass sich die beabsichtigte Zweckbindung zusätzlicher konsumtiver Einnahmen auf einen Einnahmebereich bezieht, der bereits Bestandteil des Haushaltsplans ist, ist dem Senat zusätzlich über die Realisierung der Einnahmeanschläge in den letzten Jahren zu berichten. Das Risiko der Haushaltsüberschreitung - Mindereinnahmen (einschl. bereits bestehender Einnahmeveranschlagungen) und ggf. Mehrausgaben - trägt das entsprechende Ressort. Sollte eine Finanzierung im Ressort dennoch nicht sichergestellt werden können, wird ein Umlagefinanzierungsvorschlag von der Senatorin für Finanzen vorgelegt.
Die Zweckbindung der zusätzlichen Einnahmen bedarf der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses.
Vor einer Neueinstellung ist zu prüfen, ob Personal aus bestehenden Personalüberhängen eingesetzt werden kann. Im jeweils nächsten Haushaltsaufstellungsverfahren sind die Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen.
- 2.6.2
In allen Fällen refinanzierter Beschäftigung in der Kernverwaltung oder in den Sonderhaushalten ist das Personal auf refinanzierten Stellen zu führen und aus gesonderten Haushaltsstellen der Gruppen 422 und 428 bzw. gesonderten Abwicklungskonten zu bezahlen, die ggf. über Haushaltsvermerk mit den Einnahmehaushaltsstellen verbunden sind. Entsprechende Einnahmen dürfen folglich nicht den Haushaltsstellen des Kernbereichs, der temporären Personal- bzw. Flexibilisierungsmittel oder der Ausbildung zufließen oder von entsprechenden Ausgaben abgesetzt werden. Bei anteiligen Refinanzierungen sind die jeweiligen Beschäftigten „gesplittet“, d. h. aufgeteilt nach haushalts- und refinanziertem Anteil aus mehreren Haushaltsstellen zu zahlen bzw. auf unterschiedlichen Stellen zu buchen. Auch hierfür liegt die Verantwortung bei den jeweiligen PGV.
- 2.6.3
Bei refinanzierten Beamten und Richtern oder ruhelohnberechtigten Beschäftigten der Kernverwaltung und der Sonderhaushalte sind nach § 9 Abs. 2 der Haushaltsgesetze Zuschläge von 30 % bzw. 14,29 % auf die im Kalenderjahr gezahlten Bezüge an die Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge (vgl. Ziffer 2.9) abzuführen. Der/Die PGV ist verantwortlich für die Anweisung der entsprechenden Zahlungen zu Lasten des jeweiligen Haushaltsjahres. Die Zahlung erfolgt über die hierzu in den Haushalten der Produktgruppen eingerichteten Haushaltsstellen der Gruppe 634. Die Deckung ist aus den entsprechenden Einnahmen und im Übrigen im Rahmen des Budgets der Produktgruppe sicherzustellen.
Von der Abführung entsprechender Versorgungszuschläge kann mit Zustimmung der Senatorin für Finanzen abgesehen werden, wenn sich die Refinanzierung auch ausdrücklich auf die (künftigen) Versorgungslasten erstreckt. Diese Versorgungslasten sind in dezentralen Versorgungs- bzw. Beihilfehaushaltsstellen auszuweisen und im Rahmen des Budgets der Produktgruppe zu decken.
Beihilfen für refinanzierte Beschäftigte sollten grundsätzlich ebenfalls aus gesonderten Beihilfehaushaltsstellen gezahlt und aus den Einnahmen gedeckt werden. Damit eine entsprechende Anweisung der Beihilfen durch die Performa Nord gewährleistet werden kann, ist der Senatorin für Finanzen zu jeder refinanzierten Haushaltsstelle die dazugehörige Beihilfehaushaltsstelle vom/von der PGV mitzuteilen. In Ausnahmefällen kann die Beihilfe auch aus der allgemeinen dezentralen Beihilfehaushaltsstelle angewiesen werden. Der/Die PGV hat in diesen Fällen durch Nachbewilligung eine Deckung zumindest in der Höhe der Beihilfepauschale sicherzustellen.
Bei Beamten und Richtern oder ruhelohnberechtigten Beschäftigten in ausgegliederten Einrichtungen sind nach § 9 Abs. 3 der Haushaltsgesetze Zuschläge von 35 % bzw. 14,29 % auf die im Kalenderjahr gezahlten Bezüge an den Haushalt des Landes und der Stadtgemeinde Bremen abzuführen. Die jeweiligen Beträge werden den Einrichtungen in der Regel quartalsweise - in einigen Fällen jährlich - von der Performa Nord in Rechnung gestellt. Durch Zahlung der Versorgungsumlage werden die ausgegliederten Einrichtungen von späteren unmittelbaren Versorgungsausgaben freigestellt.
- 2.6.4
Auf Altersteilzeitfälle, die während der Passivphase auf so genannte AH-Konten gebucht werden und die anteilig aus Altersteilzeitrückstellungen finanziert werden, sind keine Versorgungszuschläge nach Ziffer 2.6.3 zu entrichten.
Entsprechendes gilt für Personal, das temporär aus gesondert in den Haushalten zur Verfügung gestellten Personalmitteln finanziert wird.
- 2.6.5
Drittmittelfinanzierte Planstellen und Stellen für Beamte und Richter oder Arbeitnehmer sind auf den Zeitraum der Kostenerstattung zu befristen.
Soweit der Haushalts- und Finanzausschuss der Zweckbindung zusätzlicher Einnahmen oder der Umwidmung von konsumtiven Mitteln im Einzelfall zugestimmt hat, sind die hierfür einzurichtenden refinanzierten Stellen grundsätzlich auf das Haushaltsjahr zu befristen. Die Befristung kann ausnahmsweise über das Haushaltsjahr hinausgehen, wenn für das folgende Jahr bereits ein beschlossener Haushalt vorliegt und aus dem laufenden Haushalt Mittel im erforderlichen Umfang zur Deckung angeboten werden.
- 2.7
Für die sonstigen Personalausgaben gelten die allgemeinen Bewirtschaftungsregeln der Haushalte, soweit nachstehend keine abweichenden Festlegungen erfolgen.
Für die Mittelbewirtschaftung der den Produktbereichen 92.02 und 92.32 „Zentral veranschlagte Personalausgaben“ zugeordneten Personalressourcen ist die Senatorin für Finanzen zuständig. Die Senatorin für Finanzen leitet zu gegebener Zeit die Auflösung zentral veranschlagter globaler Mehr- und/oder Minderausgaben sowie die in § 14 bzw. 13 Abs. 4 Haushaltsgesetz vorgesehenen produktplanübergreifenden Ausgleiche bei den Beihilfen, Mitteln für die Nachversicherung ausgeschiedener Beamter und Richter ein. Mehreinnahmen, die aus dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag resultieren, werden zu gegebener Zeit von der Senatorin für Finanzen der Anstalt für Versorgungsvorsorge zur Erhöhung der Risikovorsorge zugeführt.
- 2.8
Mit dem Datenbanksystem PuMa werden das Personalmanagement und das Personalcontrolling, die Budgetierung der Personalausgaben und die Stellenplanung sowie die Personal-, Stellen- und Gehaltssachbearbeitung im Konzern Bremen entsprechend der jeweiligen Ausbaustufe unterstützt.
Alle Ebenen des Produktgruppenhaushalts, die Betriebe, Stiftungen, Beteiligungen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, der Senatorin für Finanzen monatlich die Personaldaten automatisiert zur Verfügung zu stellen, die im Datenbanksystem PuMa nicht oder nur teilweise zur Verfügung stehen. Das Nähere regelt die Senatorin für Finanzen.
- 2.9
Personalrelevante Rücklagen bestehen aus in Vorjahren realisierten Personalminderausgaben als allgemeine Budget- oder zweckgebundene Altersteilzeitrücklage sowie in Form von Versorgungsrücklagen nach § 14 a des BBesG und zur Versorgungsvorsorge nach § 9 der Haushaltsgesetze.
Für die Verwendung der Rücklagen (allgemeine Budget- oder zweckgebundene Altersteilzeitrücklagen) gelten die allgemeinen Regelungen zu den Rücklagen (vgl. Ziffer 3.2 und 3.4). Zu den Altersteilzeitrücklagen gelten zusätzlich die Ausführungen zu Ziffer 2.6 bzw. 2.10.
- 2.9.1
Die Zuführungen zum Sondervermögen Versorgungsrücklage erfolgen für die Kernverwaltung zentral aus den Gruppierungen 424 und 434. Die Zuführung erfolgt in Höhe der in den Haushalten veranschlagten Beträge.
Die Zuführungen aus ausgegliederten Einrichtungen des bremischen öffentlichen Dienstes werden unmittelbar aus diesen Einrichtungen auf Rechnung der Senatorin für Finanzen vorgenommen.
- 2.9.2
Die Zuführungen zur Rücklage Versorgungsvorsorge aus Versorgungszuschlägen bei refinanzierter Beschäftigung (vgl. Ziffer 2.6.3) werden von den dezentral Verantwortlichen direkt aus den hierfür vorgesehenen Festtiteln differenziert nach Versorgungs- und Ruhelohnzuschlägen dezentral angewiesen.
Entlastungseffekte aus der Verbeamtung von Arbeitnehmern werden unter Deckung bei den dezentralen Bezügehaushaltsstellen zunächst zu Gunsten der globalen Mehrausgaben in den Produktgruppen 92.02.03 und 92.32.03 nachbewilligt. Spätestens mit dem Abschluss der Haushalte werden diese Mittel zusammen mit den bereits zentral in den Produktgruppen 92.02.01 und 92.32.01 veranschlagten Zuführungsbeträgen durch die Senatorin für Finanzen an die Rücklage Versorgungsvorsorge abgeführt.
- 2.9.3
Kostenerstattungen für Versorgung von ausgegliederten Einrichtungen werden grundsätzlich differenziert nach Versorgung und Ruhelohn in den Produktgruppen 92.02.01 und 92.32.01 Versorgung vereinnahmt und von dort der haushaltsgesetzlichen Rücklage für Versorgungsvorsorge zugeführt.
- 2.10
Bei jeder neuen Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell ist nach dem seit 10. April 2008 geltenden Altersteilzeitgesetz für Beamte sowie dem Altersteilzeitgesetz und/oder den geltenden Altersteilzeitvereinbarungen (TV-L und TVöD) für Arbeitnehmer eine Rückstellung zur anteiligen Finanzierung der Passivphase der Altersteilzeit bei der Anstalt für Versorgungsvorsorge zu bilden.
Die Senatorin für Finanzen hat hierzu gesonderte Verwaltungsvorschriften erlassen. Diese sind im MIP veröffentlicht.12
- 2.11
Bei den Personalkennzahlen ist zwischen denen zu unterscheiden, die im Produktgruppenhaushalt für die jeweiligen Verantwortungsebenen beschlossen worden sind, und denen für Personalverantwortliche, die im Datenbanksystem PuMa darüber hinaus zur Wahrnehmung der dezentralen Personalverantwortlichkeit dargestellt werden.
Die Kennzahlen Beschäftigungszielzahl und Personalbestand unterliegen im Zuge der Bewirtschaftung nach Ziffer 2.2 Veränderungen. Bei der Beschäftigungszielzahl geschieht dies im Rahmen der entsprechenden Antrags- bzw. Anzeigeverfahren. Der Personalbestand verändert sich durch die Zuordnungen/Buchungen in der Gehaltsabrechnung.
Die IST-Werte der Personalkennzahlen werden grundsätzlich aus den Gehaltsdaten ermittelt. Bei der Schwerbehindertenquote sind die maßgeblichen Daten der Senatorin für Finanzen zur Verfügung zu stellen (vgl. Ziffer 2.8).
Für das Controlling der Personalstruktur im Produktgruppenhaushalt werden die durchgeführten personalwirtschaftlichen Maßnahmen im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die einzelnen Kennzahlen untersucht und bewertet (vgl. Matrix für Bewertung Personalstrukturquoten13). Die zur Realisierung eines alle Einrichtungen des Landes umfassenden Personalmanagements und -controllings erforderlichen Daten, die sich auf das Landesgleichstellungsgesetz beziehen, werden über das Datenbanksystem PuMa sowie das Erfassungsprogramm zum Landesgleichstellungsgesetz erhoben bzw. werden der Senatorin für Finanzen nach Absprache in geeigneter Form zum 31. Januar des Folgejahres automatisiert zur Verfügung gestellt. Die Berichterstattung erfolgt ebenso wie bei den anderen für das Konzerncontrolling erforderlichen Daten durch die Senatorin für Finanzen im Rahmen der Jahresberichte zum Personalcontrolling und in geeigneter anderer periodischer Form. Dazu gehört auch, dass diese Daten im Zuge der Einführung des Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterportals in der bremischen Verwaltung bezogen auf die jeweiligen Verantwortungsebenen aufbereitet werden.
- 2.12
Zur Sicherstellung der Personalhaushalte und zur Stärkung der dezentralen Verantwortung für Versorgungslasten ist wie folgt zu verfahren:
- 2.12.1
Produktpläne, die vom Haushalts- und Finanzausschuss nach § 12 Abs. 5 des Haushaltsgesetzes (Land) bzw. § 11 Abs. 5 der Haushaltsgesetze in Teilen oder in Gänze zu Personalüberhangbereichen erklärt worden sind, dürfen abweichend von vorstehenden Regelungen in den festgestellten sektoralen Überhangbereichen freie Stellen extern nur mit Zustimmung des Senats bzw. des Haushalts- und Finanzausschusses ausschreiben und besetzen. Vorab ist sicherzustellen, dass in den Dienststellen und ausgegliederten Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen kein auch nur annähernd qualifiziertes Personal zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse. Die vorgenannte Einschränkung gilt unabhängig von der Art der Finanzierung sowohl für Maßnahmen im Kernbereich wie im Bereich refinanzierter Beschäftigung.
- 2.12.2
Die Rücknahme personalwirtschaftlicher Befugnisse nach § 12 Abs. 5 Nr. 3 und § 11 Abs. 5 Nr. 3 der Haushaltsgesetze kann auch die Ermächtigungen zur Einrichtung refinanzierter Stellen, zu Veränderungen im Stellengefüge oder hinsichtlich der Verlagerung von Stellen innerhalb des Produktplans oder produktplanübergreifend innerhalb einer Dienststelle einschränken.
- 2.12.3
Bei Verbeamtungen von Arbeitnehmern sind die Entlastungseffekte bei den Dienstbezügen an die globalen Mehrausgaben abzuführen (vgl. Ziffer 2.9.2).
- 2.12.4
Versorgungslasten, die durch die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Verbindung mit § 39 Bremisches Beamtengesetz (BremBG) entstehen, sind im Rahmen der dezentralen Personalbudgets zu tragen. Hierzu werden die Beschäftigungszielzahl und das Budget grundsätzlich im Umfang des Beschäftigungsvolumens bzw. der Dienstbezüge dauerhaft abgesenkt. In vom Senat beschlossenen Ausnahmefällen kann die Absenkung auf das Versorgungsvolumen bzw. die Versorgungsbezüge bis zum Eintritt in die Versorgung aufgrund der gesetzlichen Regelaltersgrenze begrenzt werden. In diesem Fall sind die Versorgungsbezüge der in den einstweiligen Ruhestand versetzten Versorgungsempfänger/ Versorgungsempfängerinnen bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze aus Versorgungshaushaltsstellen der jeweiligen Produktgruppe anzuweisen. Für die im Rahmen des Personalüberhangmanagements nach § 14 Abs. 12 bzw. § 12 Abs. 5 des Haushaltsgesetzes (Land) und nach § 11 Abs. 5 des Haushaltsgesetzes (Stadtgemeinde) in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten trägt der Produktplan 92 Allgemeine Finanzen die Versorgungslasten. - 2.12.5
Erstattungen von den Krankenkassen für Aufwendungen zum Mutterschutz während eines Beschäftigungsverbotes nach § 11 und während der Schutzfrist nach § 14 Mutterschutzgesetz (MuSchG) werden durch die für die Gehaltsabrechnung zuständige Stelle entsprechend dem Beschäftigungskapitel dezentral auf dem Titel 236 02 vereinnahmt. Diesbezügliche Mehreinnahmen können vom für eine Produktgruppe Verantwortlichen im Nachbewilligungswege (vgl. Ziffer 2.7.) auf den Ausgabetitel verlagert werden. Zielzahl- oder Stellenveränderungen sind damit nicht verbunden. Die Einrichtung der hierzu im Einzelfall erforderlichen Haushaltsstellen veranlasst das Referat 32 bei der Senatorin für Finanzen auf Mitteilung der für die Gehaltsabrechnung zuständigen Stelle.
- 2.12.6
Personalausgaben sind grundsätzlich nicht übertragbar, es sei denn, sie wurden per Haushaltsvermerk für übertragbar erklärt. Eine Ausnahme bilden die temporären Personalmittel im Rahmen der Handlungsfelder „Sichere und saubere Stadt“ sowie „Digitalisierung und Bürgerservice“. Diese zentral bereitgestellten Mittel sind zweckgebunden übertragbar. Mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses können in Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen Rücklagen aus am Ende des Haushaltsjahres nicht verbrauchten nicht übertragbaren Personalausgaben gebildet werden.
Eine Reste- und Rücklagenbildung bei den Personalausgaben in den Produktplänen, mit denen gesonderte Vereinbarungen zum Abbau von Personalüberhängen geschlossen wurden oder zukünftig geschlossen werden, findet, abgesehen von zweckgebundenen Drittmitteln, nicht statt.
- 3.
- 3.1
Einnahmen sind - unabhängig davon, ob sie veranschlagt sind - rechtzeitig und vollständig zu erheben. Dies gilt auch hinsichtlich einer Erhebung von Abschlagsbeträgen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Bei den veranschlagten Ausgaben handelt es sich um eine Ausgabeermächtigung und nicht um eine Ausgabeverpflichtung für den vorgesehenen Zweck. Ausgaben dürfen grundsätzlich nicht vor Fälligkeit geleistet werden.
Diese Grundsätze sind zu beachten vor Abschluss und bei der Gestaltung von Verträgen bzw. Vereinbarungen sowie beispielsweise bei der Erstellung von Zuwendungsbescheiden. Sie gelten auch für Zahlungen zwischen dem sog. Kernhaushalt, den Eigenbetrieben und sonstigen Sondervermögen.
- 3.2
- 3.2.1
In der abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund wurde für die Haushalte des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven ein max. zulässiger struktureller Finanzierungssaldo festgelegt.
Für die Produktgruppenhaushalte des Landes und der Stadtgemeinde Bremen ist der eckwertrelevante Finanzierungssaldo im Haushaltsjahr 2018 maßgebend. Dieser wird getrennt nach den Haushalten des Landes und der Stadtgemeinde ermittelt. Der veranschlagte eckwertrelevante Finanzierungssaldo ergibt sich aus dem Saldo der Summe der konsumtiven und investiven Einnahmen einschließlich Verrechnungen/Erstattungen und der Summe der Personalausgaben, der konsumtiven und investiven Ausgaben sowie Zins- und Tilgungsausgaben einschließlich der Verrechnungen/Erstattungen.
Die weiteren Berechnungsschritte, die zum strukturellen Finanzierungssaldo führen, wie die Bereinigung um finanzielle Transaktionen und die Konjunkturkomponente sowie die Konsolidierung mit dem Bremerhavener Haushalt, bleiben bei der Steuerung des Produktgruppenhaushalts unberücksichtigt.
- 3.2.2
Da die o. g. Zielwerte im Wesentlichen in Einnahme und Ausgabe veranschlagt wurden, sind im Vollzug der Haushalte folgende Grundsätze zu beachten:
Auf die Erreichung der Einnahmeanschläge ist zu achten.
Erwartete Mindereinnahmen sind durch geeignete Maßnahmen (z. B. Reduzierung von Ausgaben oder Anhebung von Einnahmen an anderer Stelle des Produktplanbudgets) auszugleichen (vgl. Einnahmeverantwortung in § 14 bzw. 13 Abs. 5 der Haushaltsgesetze).
Mehreinnahmen [=zusätzliche, nicht veranschlagte Einnahmen] bei einer Haushaltsstelle dürfen grundsätzlich nur dann zur Deckung von Mehrausgaben verwendet werden, wenn sie nicht zur Deckung von Mindereinnahmen im Produktplanbudget benötigt werden.
Die sogenannten Einnahmeverfügungsmittel [= durch Haushaltsvermerk bestimmte Verwendungsmöglichkeit von (Mehr-)Einnahmen für (Mehr-)Ausgaben] können zwar - im Gegensatz zur bisherigen Steuerung der Primärausgaben - für Mehrausgaben verwendet werden, allerdings nur, sofern die gesamte Einnahmesituation des Produktplans die Heranziehung dieser Mehreinnahmen rechtfertigt. D. h., dass die Mehreinnahmen in der Summe des Produktplans realisiert werden müssen. Davon ausgenommen sind „klassische“ zweckgebundene Drittmitteleinnahmen, bei denen per Gesetz oder vom Geldgeber die Zweckbindung ausdrücklich gefordert wird.
Ausgaben, die aus Resten bzw. nicht veranschlagten Rücklagenentnahmen finanziert werden sollen, sind grundsätzlich nur zulässig, sofern an anderer Stelle des Produktplan- bzw. Senatorinnen/-Senatorenbudgets veranschlagte Ausgaben nicht getätigt werden. Diese nicht getätigten Ausgaben können am Jahresende als Rest übertragen bzw. einer Rücklage zugeführt werden.
Zum Ausgleich einer Reste-/Rücklageninanspruchnahme können grundsätzlich ebenfalls erzielte Mehreinnahmen, die in der Summe die Einnahmen des Produktplans übersteigen werden, herangezogen werden. Ausgenommen sind Mehreinnahmen, die
- -
außergewöhnlich sind und nicht auf Leistungen/Steuerungsbemühungen beruhen (sogenannte „Windfall-profits“)
- -
zum Ausgleich eines bestehenden Verlustvortrages (insbesondere EU-Mehreinnahmen)
dienen.
Die Verwendung solcher Einnahmen zu Ausgleichszwecken ist nur mit Zustimmung des Senats und vor dem Hintergrund einer aktuellen Einschätzung zur Einhaltung des geplanten Finanzierungssaldos des Gesamthaushaltes (Land/Stadtgemeinde Bremen) zulässig.
Die IST-Ergebnisse in Einnahme und Ausgabe auf der Ebene der Produktpläne sind somit dahingehend zu steuern, dass der produktplanbezogene eckwertrelevante Finanzierungssaldo bezogen auf den jeweiligen Haushalt (des Landes und der Stadtgemeinde) nicht überschritten wird. Der/Die PPV hat dies durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (z. B. Übertragung einer Obergrenze auf die zugeordneten Produktgruppen). Überschreitungen eines Produktplans sind im Senatorinnen-/Senatorenbudget auszugleichen.
Die Ergebnisse der Controllingberichte Produktgruppenhaushalt liefern die Grundlagen und Einschätzungen für die Einhaltung des zulässigen Finanzierungssaldos getrennt nach den Haushalten des Landes und der Stadtgemeinde. Der zulässige Finanzierungssaldo ergibt sich aus dem veranschlagten Finanzierungssaldo (Saldo Anschlag) zzgl. bzw. abzgl. unterjähriger Budgetverlagerungen. Diese umfassen alle bereits gebuchten bzw. erwarteten Nachbewilligungen von/an andere/n Produktpläne/n sowie vom Senat beschlossene Liquiditätsbereitstellungen/-abführungen von/an andere/n Produktpläne/n bzw. aus dem Gesamthaushalt. Zahlungen und Einnahmen bei Verrechnungen und Erstattungen fließen über das voraussichtliche Ist und das voraussichtliche Haushalts-Soll in die Berechnung zur Einhaltung des Finanzierungssaldos ein und sind daher nicht zusätzlich als Verlagerungen zu berücksichtigen.
Dem so ermittelten zulässigen Finanzierungssaldo (Saldo Anschlag zzgl./abzgl. unterjähriger Verlagerungen) wird der zum Jahresergebnis erwartete Saldo zum voraussichtlichen Ist aus Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt. Hieraus ergibt sich die rechnerische Einhaltung des zulässigen Finanzierungssaldos. Weitere Aspekte (z. B. nicht anzurechnende Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben) können korrektiv im Anschluss einbezogen werden.
Differenzen zwischen der Budgeteinhaltung (vor.HH-Soll zu vor.Ist) und der (rechnerischen) Einhaltung des zulässigen Finanzierungssaldos (Saldo Anschlag zzgl./abzgl. Verlagerungen zu vor. Ist) sind zu analysieren und zu begründen.
Die Senatorin für Finanzen erstellt unter Berücksichtigung der Controllingtermine ca. 2 bis 3 Arbeitstage vor Eingabeschluss der Ressorts eine Übersicht mit produktplanübergreifenden Budgetverlagerungen. Diese berücksichtigt neben den in SAP umgesetzten Nachbewilligungen auch zum Controllingzeitpunkt bereits bekannte und erwartete Nachbewilligungen in Form von sogenannten „Erwartungsfällen“ sowie vom Senat beschlossene Liquiditätsbereitstellungen in Form von sogenannten „manuellen Fällen“. Die Übersicht wird den Ressorts für ihre zu erstellende Kommentierung von den Spiegelsachbearbeiter/inne/n zur Verfügung gestellt. Die Ressorts werden gebeten, in Abstimmung mit den Spiegelsachbearbeiter/inne/n die Tabelle auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und sämtliche in dieser Liste noch nicht enthaltenen, jedoch zum Bearbeitungszeitpunkt erwarteten Budgetverlagerungen zwischen Produktplänen nach Abstimmung mit dem jeweils anderen Produktplan zu melden. Auf Basis der Ressorteinschätzungen wird die Senatorin für Finanzen zum voraussichtlichen Jahresergebnis die Zielerreichung dokumentieren und ggf. in Abstimmung mit den Ressorts analysieren und bewerten.
- 3.2.3
Im Sinne der Beschlüsse des Haushalts- und Finanzausschusses vom 8. November 2013 und 21. Februar 2014 kann eine zentrale Liquiditätssteuerung bei den investiven Ausgaben vorgenommen werden.
Steuerungsgegenstand sind verbleibende Liquiditätsreste von Investitionsmaßnahmen, die auf das jeweilige Folgejahr übertragen werden sollen. Liquiditätsmäßig nicht hinterlegte Sollbeträge (Reste aus dem Vorjahr) sind grundsätzlich von dieser Übertragung ausgeschlossen. Ausnahmen hiervon kann der Haushalts- und Finanzausschuss – durch Inanspruchnahme sonstiger Liquiditätsreste des Haushaltes – beschließen.
Auf Anforderung melden alle Ressorts der Senatorin für Finanzen (Ref. 20) konkrete Investitionsvorhaben, bei denen finanzierte Mittelanteile von mehr als 100.000 € pro Maßnahme / Programm bis zum Abschluss der Haushalte voraussichtlich nicht mehr abfließen werden. Bei der Einschätzung des voraussichtlichen Jahresergebnisses (vorIST) sind die Beträge, die im Rahmen der Liquiditätssteuerung bei der Senatorin für Finanzen angemeldet werden sollen, nicht zu berücksichtigen.
Zugleich sind von den Ressorts konkrete und (gemäß Wirtschaftsplan) beschlossene (Einzel-) Maßnahmen der Sondervermögen des Folgejahres zu benennen, für die die Liquiditätsreste genutzt und vorab zugewiesen werden können.
Die betroffenen Ressorts haben zu gewährleisten, dass zu diesem Verfahren eine grundsätzliche Ermächtigung der Fachdeputation/des Fachausschusses vorliegt. Die Senatorin für Finanzen erstellt eine zusammenfassende Liste aller gemeldeten Einzelmaßnahmen, zu übertragenden Beträge sowie aus den Wirtschaftsplänen der Sondervermögen für „Vorab-Zuweisungen“ geeigneten Einzelpositionen des Folgejahres und nimmt aufgrund der Ermächtigung des Haushalts- und Finanzausschusses die erforderlichen Nachbewilligungen und Einsparungen vor. Dem Haushalts- und Finanzausschuss wird im Folgejahr über die vorgenommene Steuerung berichtet.
Im Übrigen wird auf die Berichtsbitte des Haushalts- und Finanzausschusses vom 20. August 2010 verwiesen. Die Ressorts sind verpflichtet, quartalsweise bekannte investive Ausgabereduzierungen von mehr als 1 Mio. €, die entweder aus einer tatsächlichen Reduzierung der Baukosten gegenüber der bisherigen Planung oder aus aufgeschobenen/aufgehobenen, bisher geplanten Maßnahmen entstanden sind, mitzuteilen. Auf Basis dieser Meldungen und der Ergebnisse aus dem Controlling des Produktgruppenhaushalts sowie ggf. einzelner Meldungen von Ressorts sind Liquiditätsminderbedarfe feststellbar.
- 3.2.4
Für die Einhaltung des strukturellen Finanzierungssaldos ist es wichtig, dass die in den bremischen Haushalten durchzuführenden Verrechnungen und Erstattungen in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen sind (vgl. Ziffer 3.18).
- 3.3
Die durch Bundesrecht geregelten Gebührenfreiheiten für öffentliche Stellen - so u.a. § 34 Absatz 6 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) - besteht dagegen fort. Das heißt alle Meldedatenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden und andere öffentliche Stellen im Inland sind weiterhin gebührenfrei. Darüber hinaus ist in § 3 Abs. 3 Studentenwerksgesetz (StWG) geregelt, dass das Studentenwerk von der Entrichtung von Verwaltungs- und Gerichtskosten befreit ist.
Wenn eine Behörde der Freien Hansestadt Bremen (FHB) Amtshandlungen (§ 4 BremGebBeitrG) einer anderen Behörde der FHB in Anspruch nimmt, ist sie nach Maßgabe der geltenden Kostenordnungen nunmehr zur Zahlung der Gebühren und Auslagen verpflichtet. Gebühren sind mithin für den Fall geltend zu machen, dass außenstehende Private für die gleiche Leistung bisher auch in Anspruch genommen werden. Dadurch werden Zahlungen zwischen dem Landes- und/oder den Haushalten der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, aber auch innerhalb eines Haushalts ausgelöst.
Zahlungen zwischen Behörden innerhalb eines Haushalts sind nach Maßgabe der geltenden Kostenordnungen und § 61 LHO vorzunehmen. Ziffer 4 der VV-LHO zu § 61, wonach Erstattungen von unterhalb 1.000 Euro unterbleiben, ist insoweit nicht anzuwenden. Da zur Geltendmachung von Forderungen nach dem Gebührengesetz zwischen den Behörden desselben Hoheitsträgers kein förmlicher Festsetzungsbescheid im Sinne des § 35 BremVwVfG ergehen kann und die Einlegung eines Rechtsbehelfs ausscheidet, ist die Anforderung von Erstattungsbeträgen nach § 61 LHO als „Erstattung von Aufwendungen gemäß § 61 LHO“ zu bezeichnen und auf eine Rechtsmittelbelehrung zu verzichten. Im Sinne der Haushaltsklarheit und Haushaltswahrheit sind für die betroffenen Bereiche auf der Ebene der jeweiligen Produktgruppe gesonderte Verrechnungshaushaltsstellen einzurichten. Die Einrichtung einer Einnahmehaushaltsstelle hat abgestimmt mit der Einrichtung einer Ausgabehaushaltsstelle bei den betroffenen Ressorts zu erfolgen. Dies gilt entsprechend für Leistungsbeziehungen zur Stadtgemeinde Bremerhaven. Soweit die Leistungsbeziehung zwischen Kernbereich und Sondervermögen besteht, ist die Einrichtung einer gesonderten Einnahme bzw. Ausgabehaushaltsstelle außerhalb der Verrechnungen/Erstattungen erforderlich. Für den Fall einer Vielzahl von Einzelbuchungen können diese auch quartalsweise gebucht werden.
Im Landes- bzw. städtischen (Kern-)Haushalt sind die Ausgaben auf den entsprechenden Haushaltsstellen zunächst durch Heranziehung von Deckungsmitteln innerhalb der Produktgruppe auszugleichen. Die daraus resultierenden Mehreinnahmen dürfen von den betroffenen Ressorts nicht zur Verstärkung des Budgets herangezogen werden.
Spätestens mit Abschluss eines Jahres sollen die ausgezahlten Gebühren mittels Budgetverlagerung durch Heranziehung der vereinnahmten Gebühren innerhalb eines Haushalts in Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen wieder ausgeglichen werden. Auf einen Ausgleich ist zu verzichten, wenn die gezahlte Gebühr gegenüber einem Dritten (insbesondere Bürger) zum Bestandteil eine Gebührenforderung geworden ist. Für Leistungsbeziehungen zwischen Kernbereich und Sondervermögen ist ebenfalls kein Ausgleich vorgesehen (vgl. § 14 Abs. 2 BremSVG). Die Senatorin für Finanzen beabsichtigt, die Erfahrungen mit der Aufhebung der persönlichen Gebührenfreiheit für Amtshandlungen nach Ablauf eines Jahres zu evaluieren. Hierzu werden die Ressorts parallel zur Erfassung des Aufwandes und der inhaltlichen Wirkung gebeten.
Die vorstehenden Verfahrensregeln gelten für die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die Justizbehörden nur insoweit, als diese im Anwendungsbereich des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes tätig werden. Aus technischen und organisatorischen Gründen ist in diesen Fällen abweichend vom generellen Verfahren die Zahlung nicht im Bereich der Verrechnungen/Erstattungen abzubilden. Die entsprechenden Einnahmen sind daher unmittelbar bei den Gebührenhaushaltsstellen und die Ausgaben bei den konsumtiven bzw. investiven Ausgaben zu buchen. Für Gebühren, die durch die ebenfalls ab dem 1.1.2018 erfolgte Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes von den Behörden der Freien Hansestadt Bremen zu entrichten sind, kann aufgrund des formalisierten Kostenerstattungsverfahrens dementsprechend nur ein Ausgleich zum Jahresende aufgrund der gemeldeten Zahlungsvorgänge vorgenommen werden. Der auszugleichende Betrag ist unter Nennung der Kassenzeichen und Gerichte vorab mit dem Senator für Justiz und Verfassung abzustimmen und im Anschluss der Senatorin für Finanzen bis zum Abschluss des Haushaltsjahres mitzuteilen.
- 3.4
Im Falle veranschlagter Entnahmen aus der allgemeinen Budgetrücklage oder den Altersteilzeitrücklagen wird eine Buchung auf schriftliche Veranlassung des/der PGV möglichst im I. Quartal des Haushaltsjahres durch die Senatorin für Finanzen (Q100-3) vorgenommen. Dies gilt im Falle zentral bewirtschafteter Sonderrücklagen entsprechend.
Die Entnahme und Buchung evtl. bestehender investiver Rücklagen wird unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 3.2 durch die Senatorin für Finanzen veranlasst.
Im Falle der Heranziehung nicht veranschlagter Rücklagen zur Finanzierung von Personal-, konsumtiven, Tilgungs-, investiven und Zinsausgaben ist vom beantragenden Ressort zu erklären, dass der zulässige produktplanbezogene eckwertrelevante Finanzierungssaldo durch diese Rücklagenfinanzierung nicht gefährdet wird. Die geplanten Ausgleichsmöglichkeiten sind kurz darzulegen (vgl. Regelungen in Ziffer 3.2.2).
Nach § 5 der Haushaltsgesetze angezeigte Entnahmen aus der Rücklage sind der Landeshauptkasse (Ref. 10) über die Senatorin für Finanzen (Q100-3) zuzuleiten. Angezeigte Entnahmen sind nur zulässig, sofern die Einhaltung des produktplanbezogenen Finanzierungssaldos (ggf. auf der Ebene des Senatorinnen-/Senatorenbudgets) nicht gefährdet wird (vgl. Regelungen in Ziffer 3.2).
- 3.5
Die im Rahmen der Abrechnung der Produktplanhaushalte festgestellten Ausgabereste werden übertragen und stehen auf den jeweiligen Haushaltsstellen zur Verfügung. Damit besteht zwar
- isoliert betrachtet - eine haushaltsrechtliche Ausgabeermächtigung, allerdings sind die grundsätzlichen Regelungen in Ziffer 3.2 (Einhaltung Finanzierungssaldo) zu beachten.
Ausgabereste dürfen nur in Anspruch genommen werden, sofern Ausgleiche an anderer Stelle des Produktplans (ggf. im Sinne dezentraler Steuerungsregelungen auch auf Produktbereichs-/ Produktgruppenebene) unter Einhaltung des zulässigen Finanzierungssaldos (siehe Ziffer 3.2.2) erfolgen. Die Senatorin für Finanzen stimmt hiermit einer Resteinanspruchnahme, die innerhalb des Produktplanbudgets (bzw. Senatorinnen-/Senatorenbudgets) ausgeglichen wird, generell zu. Eines besonderen Antrags-/Freigabeverfahrens bedarf es in diesen Fällen nicht.
Sofern die Resteinanspruchnahme nicht durch Anschlagsstilllegung an anderer Stelle oder durch die zulässige Heranziehung von Mehreinnahmen ausgeglichen werden kann, ist die Einwilligung der Senatorin für Finanzen rechtzeitig vor der Leistung von Ausgaben und unter Verwendung des R-Antrages14 zu beantragen (vgl. Regelungen in Ziffer 3.2). - 3.6
Nach § 6 der Haushaltsgesetze stehen aus Gründen der Planungssicherheit für den Bereich der konsumtiven Ausgaben (Hauptgruppen 5, 6 und Gruppen 985) und für den Bereich der investiven Ausgaben (Hauptgruppen 7, 8 und Gruppen 985) für den Gesamthaushalt jeweils 95 % der Anschläge zur Verfügung. Im Rahmen des § 41 LHO kann der Senat bis zum 15. Oktober Einsparungen aus den vorzuhaltenden 5 % des Anschlagsvolumens vornehmen. Die im Produktgruppenhaushalt benannten Verantwortlichen haben im Rahmen ihrer Ausgabeplanungen diese Eingriffsrechte zu berücksichtigen.
- 3.7
- 3.7.1
Zwingende Mehrbedarfe in den Produktgruppen sind im Rahmen der im Produktbereich bzw. im Produktplan zur Verfügung stehenden Mittel durch Prioritätsverlagerungen aufzufangen.
Anträgen auf Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben kann daher nur entsprochen werden, wenn im Einzelnen (ggf. unter Beachtung von Ziffer 3.2) eine konkrete Deckung (Gegenfinanzierung) nachgewiesen wird. Dabei sind Auswirkungen der Prioritätensetzung auf die im Produktgruppenhaushalt festgelegten Leistungsziele darzustellen. Zu den Personalaspekten vgl. Ziffer 2.
Anträge auf Nachbewilligung sind aufgrund der Deckungsfähigkeiten nach § 4 der Haushaltsgesetze nur dann erforderlich, wenn absehbar ist, dass die Gesamtsumme aller im jeweiligen Deckungskreis anfallenden IST-Ausgaben das zur Verfügung stehende gesamte Haushaltssoll des jeweiligen Deckungskreises überschreiten werden. Anträge sind rechtzeitig zu stellen, da notwendige Ausgaben nicht vor Bewilligung der Mittel geleistet werden dürfen. Sofern die Maßnahme der Zustimmung der Senatorin für Finanzen bzw. des Haushalts- und Finanzausschusses bedarf, ist der hierfür vorgesehene übliche Vordruck zu verwenden15. In dem Vordruck ist der Sachverhalt der Maßnahme wiederzugeben. Ein alleiniger Verweis auf die Befassung der Fachdeputation ist nicht ausreichend. Die bereits im Rahmen der Haushaltsaufstellung geltenden „Darlegungspflichten“ nach Art. 131a der Bremischen Landesverfassung (alte Fassung) gelten auch im Falle der Nachbewilligung von Haushaltsmitteln. Die Darlegungspflichten haben - auch wenn die bisherige Regelung nicht mehr gilt - hinsichtlich der Einhaltung einer strikten Ausgabendisziplin in allen Produktgruppen auch zukünftig die Funktion des laufenden Nachweises der Eigenanstrengungen der Freien Hansestadt Bremen. Insofern kann eine Nachbewilligung nur vorgenommen werden, wenn die Erforderlichkeit der Ausgaben und die Ausschöpfung sämtlicher Einnahmequellen nachgewiesen wird. Die hierzu erforderlichen Ausführungen sind in den entsprechenden Formblättern vorzunehmen. Im Falle angezeigter Nachbewilligungen sind entsprechende Ausführungen zur Akte zu nehmen.
In Anlehnung an die Kleinbetragsregelung in der Anlage zu VV-LHO Nr. 2.6 zu § 59 LHO sollen Nachbewilligungsbeträge auf volle 5 € gerundet werden (kaufmännische Rundung)16. - 3.7.2
Wegen der Notwendigkeit der Trennung der Haushalte des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sind Einsparungen im Stadthaushalt zu Gunsten von Nachbewilligungen auf den Landeshaushalt oder umgekehrt nicht möglich. Auch der in der bisherigen Praxis erfolgte Ausgleich über ggf. vorhandene Rücklagen des Produktplans ist ohne Weiteres nicht möglich. Ersatzweise kann geprüft werden, ob ein entsprechender Ausgleich u.U. durch die Kassenverstärkungs- und allgemeine Ausgleichsrücklage im Rahmen vorhandener Tauschmöglichkeiten durchgeführt werden kann. Diese Ausgleichsmöglichkeit ist begrenzt und stellt eine absolute Ausnahme dar. In einem solchem Ausnahmenfall sind entsprechende Bedarfe frühzeitig bei der Senatorin für Finanzen anzumelden.
- 3.8
Anwaltskostenrechnungen, Kostenvorschusszahlungen bei Gerichten und Spruchstellen und deren spätere Abrechnung können dem BEZIRKSREVISOR FACHGERICHTE (per Adresse: Justizzentrum Am Wall) zur Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit übersandt werden, soweit nicht eine eigene Prüfung erfolgen kann. Ist der Geschäftsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit betroffen – einschließlich Kostenrechnungen der Gerichtsvollzieher – können diese dem Hanseatischen Oberlandesgericht (Präsidialabteilung) zur entsprechenden Feststellung übersandt werden.
Kostenfestsetzungsbeschlüsse über zu erstattende Kosten sind so rechtzeitig zu übersenden, dass die Prüfung noch innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgenommen werden kann. In jedem Falle sind die entsprechenden Unterlagen beizufügen. Die prüfende Stelle versieht die Unterlagen mit den erforderlichen Feststellungsvermerken und gibt sie an die einreichende Dienststelle zur Veranlassung der Zahlung zurück. Kosten, die von Dritten wieder einzuziehen sind, sind von den fachlich zuständigen Dienststellen in der Gruppe 119 (ggf. besonders einzurichtender Titel: Erstattung von Dritten für verauslagte Prozess- und ähnliche Kosten) zu vereinnahmen.
Die o. g. Regelung findet auch Anwendung bei der Abwicklung von Kosten nach § 80 BremVwVfG. Ausgenommen von der Regelung gemäß Abs. 1 sind:
- •
Anwaltskostenrechnungen aufgrund einer Vergütungsvereinbarung,
- •
Kostenrechnungen aufgrund eines rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses,
- •
bei den Finanzämtern anfallende Gerichts- und ähnliche Kosten,
- •
Gerichtsvollzieherkosten beim Finanzamt Bremen-Nord (Zentrale Vollstreckungsstelle),
- •
Gerichts- und ähnliche Kosten beim Erwerb von Grundstücken (zuständig ist Immobilien Bremen),
- •
Gerichts- und ähnliche Kosten in Haftpflichtangelegenheiten (zuständig ist Performa Nord),
- •
Gerichts- und ähnliche Kosten bei der Verwaltung der Wohn- und Geschäftshäuser des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen, die sich in der Verwaltung von Immobilien Bremen befinden.
Die Bereitstellung der Haushaltsmittel zur Abwicklung von Kosten bei personal- und dienstrechtlichen Verfahren ist zwischen den zuständigen Dienststellen und Performa Nord zu regeln.
- 3.9
Der Senat hat in seiner Sitzung am 05.08.2014 beschlossen, dass Gutachter- und Beratungsaufträge ab einen Volumen von 5.000 € nur nach vorheriger Senatsbefassung vergeben werden dürfen. Unabhängig vom Auftragswert sind alle vergebenen Aufträge in der bestehenden Datenbank des Senats zu erfassen. Für zugeordnete Dienststellen, Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen gilt Vorgenanntes aufgrund Nr. 5 des o.g. Senatsbeschlusses entsprechend.
Hinsichtlich der konkreten Verfahrensregelungen wird auf die VV-LHO zu § 55 verwiesen. In Umsetzung des Senatsbeschlusses vom 03.03.2015 gilt die Wertgrenze von 5.000 € für alle unmittelbaren bremischen Mehrheitsgesellschaften, so dass Gutachter- und Beratungsaufträge nur nach Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. der Gesellschafterversammlung vergeben werden dürfen. Die Vertreter Bremens in den Aufsichtsräten bzw. Gesellschafterversammlungen sind gehalten, auf einen entsprechenden Beschluss in ihren Gremien hinzuwirken.
- 3.10
- 3.10.1
Die Aufgaben der Abrechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung von Reisekosten der Dienststellen und Eigenbetriebe mit Ausnahme von Universität, Hochschulen und Studentenwerk werden durch den Landeseigenbetrieb Performa Nord „Servicecenter Dienstreisen“ vorgenommen.
- 3.15
Investitionsmittel dürfen erst in Anspruch genommen werden, wenn die fachliche Verantwortung und die Trägerschaft für die spätere Nutzung sowie die Finanzierung der Folgekosten der Investition geregelt sind. Im Zweifel ist die planende Dienststelle bis zur Erklärung der Übernahme der fachlichen Verantwortung und der Folgekosten durch eine andere Dienststelle für die Finanzierung der Maßnahme und der Folgekosten verantwortlich.
- 3.15.1
Die produktgruppenbezogene gegenseitige Deckungsfähigkeit der Ausgaben der Hauptgruppe 7 und 8 und der investiven Ausgaben der Gruppen 985 (soweit investiv) entfällt vor dem Hintergrund der maßnahmenbezogenen Investitionsplanung, es sei denn durch Haushaltsvermerk ergibt sich eine andere Regelung. Aufgrund des Wegfalls der Deckungsfähigkeiten bei Investitionen ist die Einhaltung der Anschläge zwingend zu beachten.
Sofern Mittel für Baumaßnahmen (Hauptgruppe 7) für gegenseitig deckungsfähig erklärt wurden, dürfen diese in Anspruch genommen werden:
- -
bis zur Höhe der insgesamt entsperrten Mittel,
- -
für neue Baumaßnahmen (auch neue Bauabschnitte) nur, wenn die Ausgabemittel im Einzelfall entsperrt sind,
- -
im Einzelfall nur bis zur Höhe der bei Vorlage der Unterlagen gemäß § 54 LHO genannten Gesamtkosten des Vorhabens.
- 3.15.2
Hiermit werden die nach § 22 Abs. 2 LHO bestehenden Sperren bei den veranschlagten Mitteln der Hauptgruppe 7 „Baumaßnahmen“ - soweit sie im Einzelfall bis zur Höhe von 500.000 € veranschlagt sind - sowie die in Gruppe 799 veranschlagten Globalmittel für orts- und stadtteilbezogene Maßnahmen (§ 32 Abs. 2 Ortsbeirätegesetz) ohne besonderen Antrag des/der PGV aufgehoben, es sei denn durch Haushaltsvermerk wurde etwas anderes bestimmt. - 3.15.3
Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind bei Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (§ 7 LHO) Folgekosten zu berücksichtigen. Neben der nach den VV-LHO beizufügenden Übersicht zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (Anlage 3 der VV-LHO zu § 7 LHO) sind bei neuen Investitionsmaßnahmen ab einem Ausgabevolumen von mehr als 250.000 € (einschl. IT-Verfahren) alle Positionen, die in den Folgejahren zu zusätzlichen Kosten führen (unabhängig von der Art der Finanzierung), separat wie folgt darzustellen: „Bei Realisierung der veranschlagten Maßnahmen ist von folgenden einmaligen/jährlichen Folgekosten auszugehen:
| einmalig | jährlich |
- Personalausgaben | EUR | EUR |
- sächliche Verwaltungsausgaben | EUR | EUR |
- Unterhaltungs- und Instandsetzungsausgaben | EUR | EUR |
- sonstige Ausgaben | EUR | EUR |
|
|
|
Gesamtausgaben | EUR | EUR“. |
- 3.15.4
Im Vollzug der Haushalte sind bei konkreten, maßnahmebezogenen Zuweisungen/Zuschüssen an Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen die Einnahmen und Ausgaben, soweit die Maßnahmen im BgA abgewickelt werden und eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, netto zu buchen. Für Maßnahmen, bei denen der BgA im Sinne der Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist der entsprechende Zuschuss bzw. die Zuwendung aus dem Kernhaushalt insoweit netto (ohne Umsatzsteuer) vorzunehmen, soweit eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. Einnahmeverbesserungen aus einer an sich haushaltsrechtlich unzulässigen Bruttobezuschussung bei gleichzeitiger Erstattung von Umsatzsteuererstattungsansprüchen durch die Senatorin für Finanzen sind nicht dem BgA, sondern dem Kernhaushalt (Einnahmen zur Gesamtdeckung des Haushalts) zuzurechnen.
- 3.15.5
Die Mittel für den Erwerb von Dienstfahrzeugen dürfen nur nach Maßgabe der entsprechenden Gutachten der Zentralen Beschaffungsstelle für Kfz und Betriebsstoffe beim Umweltbetrieb Bremen in Anspruch genommen werden. Zusätzlich bestehen Sondervereinbarungen für die Beschaffung von Fahrzeugen der Senatsmitglieder sowie für die Senatskanzlei. Auf die Handlungshilfe zur Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen vom 4.Juni 201424 wird verwiesen. - 3.16
Nach VV-LHO Nr. 3.2 zu § 35 LHO sind Rückzahlungen zu viel gezahlter Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr von den entsprechenden Ausgaben abzusetzen. Dies trifft für übertragbare Ausgaben grundsätzlich auch nach Abschluss der Bücher zu. Andernfalls sind Einnahmen bei einem Einnahmetitel zu buchen (Bruttoprinzip). Die Übertragbarkeit von Ausgabemitteln scheidet aufgrund der im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung vorgenommenen generellen Übertragbarkeit konsumtiver Ausgaben als Maßstab aus, wenn zu entscheiden ist, ob Einnahmen aus Rückzahlungen bei einem Einnahmetitel oder als Absetzungen gebucht werden.
Der ursprünglichen Intention der VV-LHO zu § 35 LHO folgend, dass nach Abschluss der Bücher Absetzungen nur zugelassen sein sollten, wenn es sich um Ausgaben für mehrjährig angelegte Maßnahmen, z. B. Bauprojekte, handelt, soll der Ort der Buchung auch künftig von der Ausgabeart investiv oder konsumtiv abhängig gemacht werden: - -
Absetzungsbuchungen nach Abschluss der Bücher sind nur bei Rückzahlungen von Ausgaben der HGr. 7 und 8 vorzunehmen.
- -
Ansonsten (bei Ausgaben der HGr 5 und 6) sind Rückzahlungen überzahlter Beträge grundsätzlich gemäß VV-HS (ZR-GPL) unter der Einnahme-Gruppierung 119, vornehmlich bei dem Titel 119 99, und im Falle von Zuwendungsrückzahlung bei dem Festtitel 119 06 zu buchen.
- -
Rückzahlungen überzahlter Beträge im Laufe des Haushaltsjahres können generell abgesetzt werden.
Bei Zuwendungen entspricht dieses Verfahren i. d. R. der unterschiedlichen Natur von Rückzahlungen von Zuwendungsausgaben:
Für unterjährige Absetzungsbuchungen kommen Rückzahlungen wegen Nichtbeachtung der Vorschrift, Zuwendungsmittel nur für den Zwei-Monats-Bedarf abzufordern, in Frage.
Rückzahlungen (konsumtiver) Zuwendungen nach Abschluss der Bücher mit Buchung auf dem Einnahme-Festtitel werden dagegen regelmäßig auf Rückforderungsbescheide nach Verwendungsprüfung zurückgehen. Die VV-LHO Nr. 3.2 zu § 35 LHO gilt insoweit, als sie diesen Regelungen nicht widerspricht. - 3.17
- 3.17.1
Im Haushaltsjahr 2018 werden im Produktplan 96 alle konsumtiven und investiven Mittel für IT zusammengefasst. Darin sind sowohl Ausgaben für IT-Querschnitt als auch für IT-Fachbedarf und IT-Fachverfahren sowie für Projekte enthalten. Je nach Art des Ressourcenverbrauches erfolgt sowohl eine zentrale als auch eine dezentrale Bewirtschaftung der IT-Mittel.
Das zentrale IT-Controlling im SAP-System wird mittels SAP-Modul-CO durch Plan-Ist- und Vorjahresvergleiche der IT-Kostenträger (IT-Innenaufträge) durchgeführt. Dafür ist es erforderlich, dass bei allen den Produktplan 96 betreffenden Buchungen ein IT-Innenauftrag zu kontieren ist. Diese Kontierung ist auch bei Buchungen in der Finanz- und Anlagenbuchhaltung sowie der Kosten- und Leistungsrechnung vorzunehmen.
Für das Haushaltsjahr 2018 wurden die IT-Innenaufträge zentral angelegt und entsprechend in Abstimmung mit den IT-Bereichsverantwortlichen mit Planwerten für das Haushaltsjahr 2018 versehen.
Die detaillierten Regelungen zum Aufbau und Ablauf des Controlling der IT-Ausgaben sind im Fachkonzept “Das IT-Controlling (Produktplan 96) der FHB im SAP R/3“ beschrieben. Dieses ist im MIP25 veröffentlicht oder kann im Bedarfsfall über das Referat 43 bei der Senatorin für Finanzen bezogen werden. Beschaffungen sowie die Erteilung von Dienstleistungsaufträgen zur Informations- und Kommunikationstechnik (IT) sind auf der Grundlage des IT-Regelwerks vorzunehmen von der zentralen IT-Vergabe- und Beschaffungsstelle bei Dataport. Die Senatorin für Finanzen hat die Fach- und Rechtsaufsicht. An die Stelle der dezentralen Beschaffungsstellen sind die für IT-Beschaffungen zuständigen Auftragsberechtigten in den Ressorts und den zugeordneten Dienststellen getreten.
Auch Betriebe nach § 26 LHO sind an die IT-Regeln gebunden. Das Verfahren für entbehrliche Hard- und Software ist in der Richtlinie für den Einsatz von TUI-Altgeräten -TUI-Altgeräte - (Brem.ABl. Nr. 87, S. 664 vom 7. Oktober 2002) grundsätzlich geregelt. Für die Schulen wird zusätzlich auf das Rundschreiben des Zentralen IT-Managements vom 5. Mai 2010 verwiesen.
- 3.17.2
Telekommunikationsdienstleistungen sind bei Dataport im Geltungsbereich der vertraglichen Regelungen in Anspruch zu nehmen. Ausgenommen sind gebührenpflichtige Festnetztelefonie und Mobilfunk.
Die aktuellen Regelungen zum Abruf von Mobilfunkverträgen, die Umstellung bestehender Verträge und die künftige Abrechnung der Festnetzgespräche stellt die Senatorin für Finanzen im MIP zur Verfügung26. - 3.18
Nach den Allgemeinen Hinweisen zum Gruppierungsplan und zum Funktionenplan (AH-GF) sind Zahlungen innerhalb eines und zwischen den Haushalten zwischen den Gemeinden Bremen und Bremerhaven sowie dem Land Bremen ausschließlich auf Haushaltsstellen der OGr. 38 und 98 „Haushaltstechnische Verrechnungen und Erstattungen“ abzuwickeln. Zu beachten ist, dass Zahlungen nur auf Haushaltsstellen der korrespondierenden Gruppe gebucht werden (z. B. Rechnungstellung bei Gruppe 381 - Auszahlung bei Gruppe 981). Verrechnungs- und Erstattungszahlungen außerhalb der OGr. 38 und 98) sind unzulässig. Um der stringenten Trennung zwischen den Haushalten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen Rechnung zu tragen, sind ab dem Haushaltsjahr 2017 neue Saldenfinanzpositionen für Verrechnungen und Erstattungen eingerichtet worden. Eine Übersicht hierzu ist in VIS hinterlegt (vgl. auch 1.6.3).
Zahlungsbeziehungen mit Sondervermögen (Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen) und/oder bremischen Gesellschaften sind nicht auf Haushaltsstellen der OGr. 38 bzw. 98 abzubilden.
Erhaltene Rechnungen enthalten, sofern die Forderung bei einer Verrechnungs-/Erstattungs-Haushaltsstelle gebucht wurde, den folgenden Hinweis:
Die zeitgleiche Buchung der Einnahme und Ausgabe in einer Periode bzw. einem Abrechnungsmonat ausschließlich auf den korrespondierenden „Verrechnungs-/Erstattungs-“ Haushaltsstellen ist vor dem Hintergrund der Einhaltung des geplanten Finanzierungssaldos (vgl. Ziffer 3.2) unbedingt zu gewährleisten. Insbesondere zum Ende eines Haushaltsjahres bedarf es einer Abstimmung zwischen den Beteiligten, damit ein den Finanzierungssaldo beeinflussender Saldo bei den innerbremischen Verrechnungen/Erstattungen (Land und Stadtgemeinde) bzw. den Verrechnungen mit Bremerhaven vermieden wird. Aus Vereinfachungsgründen wird – soweit nicht gesetzliche Zahlungstermine entgegenstehen – hiermit bestimmt, dass Zahlungen bei Verrechnungen/Erstattungen grundsätzlich spätestens mit Fälligkeit bis zum 20. eines Monats anzuordnen sind. Danach erfasste Anordnungen sind mit Fälligkeit im folgenden Abrechnungsmonat zu versehen.
Die Senatorin für Finanzen führt ein Verzeichnis der miteinander korrespondierenden Ver-rechnungs-/ Erstattungshaushaltsstellen. Auf Basis dieser Kennzeichnung wird das IST-Ergebnis in der Regel monatlich beginnend mit dem Halbjahresergebnis ausgewertet. Festgestellte Abweichungen werden den betroffenen Ressorts zwecks Klärung zugesandt.
Pauschalerstattungen und Pauschalverrechnungen sind in voller Höhe der Anschläge vorzunehmen. Die erforderlichen Zahlungen sind im Laufe des Monats Juni anzuordnen.
Nach Abschluss des 13. Abrechnungsmonats der Haushalte erfolgt durch den/die PPV eigenverantwortlich die Abrechnung der innerbremischen Verrechnungen für die Wahrnehmung von Landes- bzw. Gemeindeaufgaben auf der Basis der IST-Ergebnisse (13. Monat). Das Berechnungsschema wird von der Senatorin für Finanzen im MiP zur Verfügung gestellt. Die Berechnungsergebnisse sind der Senatorin für Finanzen im Laufe des 14. Monats mitzuteilen, damit auf dieser Basis ein zentraler Ausgleich vorgenommen werden kann. Ein detaillierter Zeit-/ Verfahrensablauf wird mit der Jahresabschlussverfügung der Senatorin für Finanzen bekannt gegeben.
- 3.19
In der Anlagenbuchhaltung der Kernverwaltung und der kameralen Sonderhaushalte erfolgt die mengen- und wertmäßige Abbildung des bremischen Anlagevermögens (Land und Stadtgemeinde), soweit es nicht einem Sondervermögen zuzurechnen ist. Mit der vollständigen Erfassung in der Anlagenbuchhaltung wird die Verpflichtung zur Inventarisierung nach § 73 LHO erfüllt. Wirtschaftsgüter mit einem Wert von über EUR 800,- netto sind einzeln zu erfassen. Die Erfassung von Wirtschaftsgütern unterhalb der Wertgrenze EUR 800,- netto (ehemals geringwertige Wirtschaftsgüter) erfolgt sachgerecht auf einem entsprechenden Aufwandskonto. Für die im Buchungskreis 1100 abgebildete Kernverwaltung und die kameralen Sonderhaushalte wird die Anlagenbuchhaltung grundsätzlich dezentral in den jeweiligen Dienststellen eigenverantwortlich wahrgenommen. Es ist zu gewährleisten, dass die Erfassung der anlagenbuchhaltungsrelevanten Buchungen zeitnah erfolgt. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass auch Anlagenabgänge zu berücksichtigen sind. Das nähere Verfahren ist in der Anleitung zur Durchführung der Anlagenbuchhaltung27 beschrieben. Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer EUR 800,- übersteigen werden grundsätzlich einzeln in der Anlagenbuchhaltung erfasst.
Investive Vorgänge, die gegen ein Anlagenverrechnungskonto gebucht werden und keine Anlagenaktivierung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nach sich ziehen, sind der Anlagenbuchhaltung bei der Landeshauptkasse (Abschnitt 302) zur weiteren Verarbeitung mitzuteilen. Die Mitteilung ist bevorzugt per Email an anlagenbuchhaltung@lhk.bremen.de zu senden. Zur Durchführung zukünftiger Inventuren werden noch gesonderte Vorgaben zu gegebener Zeit bekannt gegeben.
Für Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens, die in die Anlagenbuchhaltung aufgenommen werden, haben die Dienststellen organisatorisch die zeitnahe Kennzeichnung der Wirtschaftsgüter mit der Anlagennummer, die das SAP-System dem Anlagenstammsatz zugewiesen hat, sicherzustellen.
- 4.2.1
Verträge über Vermietungen und Verpachtungen von landes- und stadteigenen Grundstücken und Grundstücksteilen, Gebäuden und Gebäudeteilen des Allgemeinen Grundvermögens einschließlich der Verträge über sonstige Nutzungsüberlassungen werden von der Immobilien Bremen, Anstalt öffentlichen Rechts (IB), geschlossen. Die Einnahmen fließen den Sondervermögen Immobilien und Technik sowie Infrastruktur zu.
Verträge über Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken und Grundstücksteilen, Gebäuden und Gebäudeteilen der Sondervermögen Immobilien und Technik des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Untervermietungen im Verwaltungsgrundvermögen) einschließlich der Verträge über sonstige Nutzungsüberlassungen werden von den nutzenden Dienststellen eigenverantwortlich ausgehandelt, bedürfen aber der Zustimmung der IB, die auch die Verträge mit den Dritten abschließt. Die Einnahmen hieraus fließen den nutzenden Dienststellen, allerdings nur bei neu abzuschließenden Verträgen, zu.
Die Vermietung von Grundstücken und Gebäuden, welche von unselbstständigen Stiftungen und Betrieben nach § 26 Abs. 1 LHO genutzt werden, erfolgt durch IB für das Sondervermögen Immobilien und Technik, das auch die Mieten vereinnahmt. - 4.2.2
Ausgenommen von der grundsätzlichen Regelung sind die von der Bevollmächtigten der Freien Hansestadt Bremen beim Bund, von der Universität Bremen, von den bremischen Hochschulen, vom Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen für die Sondervermögen Hafen und Fischereihafen, vom Amt für Straßen und Verkehr für den Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (Sondervermögen Infrastruktur) und von der Senatorin für Finanzen verwaltete Grundstücke.
- 4.2.3
Die Dienstwohnungsvergütungen (Mieten) und Nebenkostenvorauszahlungen werden von Performa Nord monatlich bei der Entgeltzahlung einbehalten. Performa Nord führt die einbehaltenen Mieten an das Sondervermögen Immobilien und Technik ab; die Nebenkostenvorauszahlungen werden an die jeweilige Behörde weitergeleitet, die die Dienstleistung des/der Dienstwohnungsinhabers/Dienstwohnungsinhaberin angefordert hat. Die Vereinnahmung erfolgt bei der jeweiligen Behörde auf einem Titel der Gruppe 124.
Verträge über die Nutzung von Behördenparkplätzen sind gemäß den von der Senatorin für Finanzen erlassenen Richtlinien zur Bewirtschaftung von Behördenparkplätzen der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) vom 4. April 1995 von den hausverwaltenden Dienststellen abzuschließen.
Die von den Beschäftigten der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) zu zahlenden Entgelte werden von der Performa Nord einbehalten. Die von Dritten zu entrichtenden Entgelte werden von den hausverwaltenden Dienststellen eingezogen.
- 4.3
Grundstücke, Grundstücksteile, Gebäude und Gebäudeteile gleich welcher Art, dürfen nur durch Immobilien Bremen (IB) als Verwalterin der Sondervermögen Immobilien und Technik des Landes und der Stadtgemeinde Bremen, die auch die Miet- und Pachtverträge abschließt, gemietet oder gepachtet werden. Vor Abschluss der Miet- und Pachtverträge und vor Erweiterung bestehender Verträge müssen die erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen bei der Bedarfsbehörde gegeben sein (vgl. auch VV-LHO Nr. 3 zu § 38 LHO). Dies gilt auch für den Fall der erstmaligen Anmietung eines Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes und Gebäudeteils aus dem Bestand des Sondervermögens Immobilien und Technik, auch wenn dieses bereits zuvor von einem anderen Ressort genutzt wurde. Bei einer ressortinternen Nutzungsänderung ist keine VE erforderlich. Eine VE ist auch dann erforderlich, sofern durch die Anmietung ein individueller Rechtsanspruch erfüllt werden soll.
Im Falle der Ent- bzw. weiteren Befristung eines bestehenden Mietverhältnisses, welche die Grenzen der Verpflichtungen für laufende Geschäfte nach VV-LHO Nr. 3.1 zu § 38 Abs. 5 LHO überschreitet, ist ebenfalls eine VE erforderlich. Bei Dauerschuldverhältnissen ist für die Bemessung der Höhe der Verpflichtungsermächtigung von folgenden Grundsätzen auszugehen.
- •
Bei Verträgen auf bestimmte Zeit hat die Verpflichtungsermächtigung die gesamte Vertragsdauer abzudecken.
- •
Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit ist die Verpflichtungsermächtigung für die Zeit bis zum Ende des Finanzplanungszeitraums (aktuell bis 2020) zu bemessen.
Die vom Senat am 9. Oktober 2007 beschlossene Mustervereinbarung für Flächenbereitstellungen durch IB ist zu beachten. Entsprechendes gilt für den Abschluss von Erbbauverträgen.
Für die bremischen Behörden in Bremerhaven und für die Betriebe nach § 26 Abs. 1 LHO und die bremischen Eigenbetriebe gilt Absatz 1 entsprechend. Die Universität und die Hochschulen in Bremen erledigen Anmietungen und Anpachtungen (einschl. Verwaltung und Abwicklung bestehender Verträge) in eigener Zuständigkeit.
Bei Aufgabe der Nutzung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden oder Gebäudeteilen ist von den zuständigen Dienststellen oder Einrichtungen sicherzustellen, dass grundsätzlich über die Dauer der Nutzung hinaus keine Kosten mehr anfallen. Insbesondere sind Verträge über Energieversorgung, Reinigung, Wartung, Fernsprechanschlüsse und Versicherungen in Abstimmung mit IB rechtzeitig zu kündigen oder auf den/die neuen Eigentümer/neue Eigentümerin bzw. Nutzer/Nutzerin zu übertragen.
- 4.4
Die an das Sondervermögen Immobilien und Technik zu leistenden Echtmietzahlungen für die Nutzung öffentlicher Gebäude wurden dezentralisiert. Die Mietzahlungen sind monatlich im Voraus pro Gebäude zu leisten.
Standortwechsel/-aufgaben, die eine Echtmietreduzierung ab 100 Tsd. € p.a. zur Folge haben, bedürfen der Zustimmung des Senats und des Haushalts- und Finanzausschusses. Unterhalb dieses Schwellenwertes entscheidet die Senatorin für Finanzen. Der Entscheidungsvorlage ist ein Vordruck, der u.a. die Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung einschließlich einer Darstellung zur Flächen- und Kostenreduzierung enthält, beizufügen.
- 4.5
Die Zahlung der Feuerversicherungsprämien erfolgt über die Sondervermögen Immobilien und Technik; die Prämienumlage auf alle davon betroffenen bremischen Immobiliennutzer (incl. Universität, Hochschulen, Theater) erfolgt durch Immobilien Bremen (IB) als Verwalterin dieser Sondervermögen.
- 4.6
Für die Bauunterhaltung der in den Sondervermögen Immobilien und Technik enthaltenen Gebäude ist grundsätzlich Immobilien Bremen (IB) als Verwalterin zuständig. Sonderregelungen mit einzelnen Nutzern/Nutzerinnen, die Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen weiterhin in eigener Zuständigkeit durchführen, sind möglich. Schönheitsreparaturen fallen entsprechend den Mietverträgen in die Zuständigkeit der Nutzer/Nutzerinnen.
Für die Unterhaltung der Außenanlagen und Grünflächen sind weiterhin die Nutzer/ Nutzerinnen zuständig.
- 4.7
Bei Objekten, die Bestandteil der Sondervermögen Immobilien und Technik des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sind, ist Immobilien Bremen (IB) für die Bereitstellung zusätzlicher Flächen durch Neu-, Um- und Erweiterungsbauten oder Ankäufe zuständig. IB beauftragt Planung und Bau. Die Bereitstellung zusätzlicher Gebäude und Flächen erfolgt gegen eine kostendeckende Investitionszuweisung des nutzenden Ressorts oder durch eine zentrale Investitionszuweisung. Die Erweiterungsmaßnahmen setzen generell voraus, dass Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen entsprechend den Vorschriften der neu gefassten Richtlinie für die Planung und Durchführung von Bauaufgaben (RL Bau) vorliegen.
Für Objekte, die nicht Bestandteil der Sondervermögen Immobilien und Technik des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sind, bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.