- 1.5.5
Mit Beginn des Haushaltsjahres 2018 wurde das Verfahren zur Erfassung der anschlagsbasierten rechnerischen Planwerte umgestellt. Bis dorthin erfolgte die Bildung und Erfassung der rechnerischen Planwerte in SAP aggregatsbezogen auf Kostenstellen. Ausgehend von der Notwendigkeit einer noch genaueren und zuverlässigeren Planung der Haushaltsentwicklung werden die rechnerischen Planwerte für das Produktgruppencontrolling ab dem Haushaltsjahr 2018 haushaltsstellenscharf erfasst. Hierzu wird den Ressorts zu Beginn des Haushaltsjahres 2021 ein vorbereiteter Datensatz mit bereits kalkulierten haushaltsstellenscharfen Orientierungswerten für mögliche rechnerische Planwerte 2021 basierend auf der jeweiligen Vorjahresverteilung des Ist-Wertes bzw. linearer Verteilung des Anschlagswertes übermittelt. Die geprüften und durch die Ressorts angepassten finalen rechnerischen Planwerte werden (beginnend mit dem kumulierten Wert April 2021) zentral in das System eingespielt. Im Controllingbericht werden die IST-Werte des Berichtszeitraums auf Aggregatsebene im Sinne einer Soll-/IST-Betrachtung den gebildeten rechnerischen Planwerten gegenübergestellt. Abweichungen sind zu dokumentieren und zu analysieren. Dies gilt insbesondere für Abweichungen, die aus der Inanspruchnahme von Ausgaberesten resultieren.
- 1.5.6
Das Controlling des Produktgruppenhaushalts wird in SAP ERP ECC 6.0 durchgeführt. Die Controlling-Kommentierung und Berichterstattung erfolgt im eHaushalt Seit dem Haushalt 2018/2019 sind Produktgruppen und Produktbereiche, die zum Haushalt des Landes gehören jeweils in der Bezeichnung mit einem (L) versehen und diejenigen, die zum Haushalt der Stadtgemeinde zuzurechnen sind jeweils mit einem (S). Zudem wurden mit der Haushaltsaufstellung 2020 die Produktpläne einschließlich der Angaben zur Kurzbeschreibung, zu den strategischen Zielen sowie Leistungskennzahlen vollumfänglich nach den Haushalten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen getrennt. Damit wurden die Grundlagen für die ab 2021 in SAP geltende getrennte Abbildung der Haushalte des Landes und der Stadtgemeinde Bremen in zwei getrennten Buchungs-, Finanz- und Kostenrechnungskreisen 1200 und 1300 geschaffen. Hinsichtlich der technischen Durchführung wird auf die Schulungsunterlagen des Aus- und Fortbildungszentrums hingewiesen.
- 1.6
Bei den im Produktgruppenhaushalt abgebildeten Leistungszielen handelt es sich um verbindliche, durch die Bremische Bürgerschaft beschlossene Zielsetzungen. Abweichungen i.d.R. ab einem Abweichungskorridor von 10 % zwischen IST und Planung bei den Leistungszielen/-kennzahlen sind zu erläutern und zu begründen. Um den Fokus der wirkungsorientierten Steuerung weiter zu verstärken, sind im Rahmen der Haushaltsaufstellung 2020 die strategischen Ziele mit dazugehörigen Kennzahlen systemseitig verknüpft worden, um eine objektive und messbare Bewertung der Zielerreichung zu ermöglichen. Im Falle von Abweichungen bei den zu erreichenden strategischen Zielen sind daraus resultierende Konsequenzen aufzuzeigen. Bei wesentlichen Abweichungen zu den Zielwerten trotz beabsichtigter bzw. durchgeführter Gegensteuerungsmaßnahmen bzw. im Falle von buchungstechnischen Korrekturerforderlichkeiten sind unterjährig Anpassungen zu beantragen. Die entsprechenden Anträge sind ggf. mit begründenden Unterlagen dem Senator für Finanzen zuzusenden8. Der Haushalts- und Finanzausschuss ist ermächtigt, über wesentliche Änderungen der im Produktgruppenhaushalt festgelegten Zielvorgaben zu beschließen. - 1.7
Gender Budgeting beinhaltet die Etablierung und Implementierung von Maßnahmen in das Haushaltsverfahren mit dem Ziel, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und schließlich zu erreichen.
Um die Zielsetzung der Geschlechtergerechtigkeit zu erreichen, ist es notwendig, öffentlich finanzierte Produkte, Leistungen und Fördermaßnahmen auf ihre geschlechtsspezifische Wirkung hin zu untersuchen und die Mittelvergabe entsprechend anzupassen.
Bezogen auf Zuwendungen beschloss der Senat im Jahr 2009 den Leitfaden zur Umsetzung von Gender Budgeting im Zuwendungswesen. Hiernach ist Gender Budgeting in das gesamte Zuwendungsverfahren von der Antragsstellung bis zur Verwendungsnachweisprüfung zu integrieren. Bereits bei der Antragsstellung sind die Zuwendungsnehmer dazu verpflichtet, Daten und Statistiken differenziert nach Geschlechtern dazustellen. Die Erreichung der geschlechterdifferenzierten Ziele gemäß Zuwendungsbescheid ist dann im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung bzw. Erfolgskontrollen zu evaluieren. Die Einführung der Zuwendungsdatenbank ZEBRA ermöglicht es, die zuwendungsbezogenen festen geschlechtsspezifischen Indikatoren in der Datenbank zu erfassen und ressortübergreifend auszuwerten (vgl. Ziffer 3.13.5). Die erstmalige Auswertung der in ZEBRA in 2016 hinterlegten, festen, geschlechtsspezifischen Indikatoren durch den Senator für Finanzen ergab, dass bisher noch keine flächendeckende Erhebung von Plan- und Ist-Daten in der ZEBRA Datenbank erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist die Senatskommissarin für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau in Abstimmung mit der Senator für Finanzen beauftragt worden, das bisherige Konzept zur Erfassung der geschlechtsspezifischen Kennzahlen in ZEBRA zu überprüfen und unter Einbeziehung der Ressorts weiter auszudifferenzieren.
Bezogen auf die Implementierung von Gender Budgeting in das Haushaltsverfahren wird auf das vom Senator für Finanzen publizierte Kursbuch „Gleichstellungsorientierte Haushaltssteuerung - Gender Budgeting“ verwiesen.9 Im Sinne einer Arbeitshilfe enthält das Kursbuch konkrete Handlungshilfen für eine gleichstellungsorientierte Haushaltssteuerung bezogen auf die Haushaltsaufstellung, den Haushaltsvollzug und den Haushaltsabschluss. Zwecks Einhaltung von Gender Budgeting in der Haushaltsaufstellung ist durch die Ressorts zu analysieren, wie Budgetentscheidungen wirken und ob sie der Gleichstellung dienen oder diese behindern. Ferner sind auch bei der Beschreibung von Zielen und Bildung von Kennzahlen geschlechterspezifische Aspekte zu berücksichtigen.
Im Haushaltsvollzug sind die Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu beachten. Die Hinterlegung von Kennzahlen im Produktgruppenhaushalt im Rahmen des Produktgruppencontrollings bietet bereits unterjährig eine wirksame Kontrolle zur Förderung u.a. auch geschlechterdifferenzierter Ziele.
Soweit im Haushaltsvollzug Veränderungen gegenüber dem Haushaltsplan vorgenommen werden, ist in allen geeigneten Fällen auf die Aspekte des Gender Budgeting einzugehen.
- 2.
- 2.1
Die Planung und Steuerung im Personalbereich erfolgt über das dezentrale und zentrale Personalcontrolling. Dabei sind die weitgehenden Übereinstimmungen von Personalmengensteuerung, Personalausgaben und Stellenplan sicherzustellen und die Verbindungen zu den anderen Personalmanagementbereichen zu berücksichtigen.
Die unmittelbare Mittelüberwachung entsprechend den in § 2 der Haushaltsgesetze geregelten Deckungsfähigkeiten sowie der in den Haushaltsgesetzen, Haushalten und Stellenplänen festgelegten Bewirtschaftung ist von den Verantwortlichen (vgl. Ziffer 1) wahrzunehmen, in deren Produktgruppe bzw. Einrichtung das Personal tätig ist und die Ressourcen veranschlagt sind bzw. der Mittelabfluss erfolgt.
Die Einhaltung der Zielvorgaben ist auf allen Ebenen des Controllings von den jeweiligen Verantwortlichen sicherzustellen. Hierzu gehört u. a. auch, am Jahresende im Rahmen der Gesamtabrechnung die eventuell erforderlichen Ausgleiche in den Personalhaushalten zu veranlassen und in SAP ERP ECC 6.0 umsetzen zu lassen. Es ist zu beachten, dass keine zentralen Personalmittel zum Ausgleich von strukturellen Personalmehrausgaben am Jahresende zur Verfügung stehen. Eine Überschreitung des Personalbudgets, die nicht innerhalb des Senatorinnen-/Senatorenbudgets am Jahresende ausgeglichen werden kann, ist deshalb spätestens im Dezember [Feststellung im 3. Quartalscontrolling] per Umlageverfahren auszugleichen.
Zur Sicherung des Ausgleichs der Personalhaushalte können der Haushalts- und Finanzausschuss nach § 9 bzw. 8 der Haushaltsgesetze und der Senat nach § 11 Abs. 11 des Haushaltsgesetzes (Land) für Produktpläne in Teilen oder in Gänze personalwirtschaftliche Maßnahmen beschließen. Zu den in diesem Zusammenhang rücknehmbaren personalwirtschaftlichen Befugnissen zählen insbesondere auch die im Haushaltsgesetz genannten Ermächtigungen zur Umwandlung/Einrichtung von Stellen, Neueinstellungen von Personal sowie die ebenfalls im Haushaltsgesetz enthaltenen Nachbewilligungsbefugnisse hinsichtlich der Ausgaben der Hauptgruppe 4.
Spätestens mit Beschluss der Stellenpläne ist der Stellenbestand durch den/die PGV dem beschlossenen Stellenplan anzupassen, in dem z. B. überzählige Stellen gestrichen werden. Bei Abweichungen, die durch den zwischenzeitlichen Vollzug eingetreten sind, ist durch den/die PGV sicherzustellen, dass der Stellenbestand in Quantität und Qualität das Produkt von Stellenvolumen und Stellenindex nicht überschreitet.
- 2.2
Für den Kernbereich einer Produktgruppe ist die Beschäftigungszielzahl im Produktgruppenhaushalt festgelegt. Das entsprechende Budget ist in den Gruppierungen 422 und 428 des Haushaltsplans veranschlagt, soweit es sich nicht um Ausbildungs-, temporäre Personal-, Flexibilisierungs- oder refinanzierte Mittel handelt. Das Stellenvolumen und der Stellenindex sind im Produktgruppenstellenplan ausgewiesen.
- 2.2.1
Änderungen der Beschäftigungszielzahlen bedingen korrespondierende und verfahrenstechnisch abgeschlossene Budgetverlagerungen sowie Anpassungen im Stellenvolumen und ggf. im Stellenindex. Budgetverlagerungen aus anderen Aggregaten zum Zweck des Ausgleichs von Mehrausgaben werden in der Personalmengensteuerung nicht nachvollzogen. Grundsätzlich sind Veränderungen nur innerhalb des Kernbereichs oder zu Gunsten sonstiger Ausgaben möglich. Bis zu 100.000 € sind die jeweils Verantwortlichen befugt, diese Veränderungen vorzunehmen, sofern keine Stellen oberhalb der Entgeltgruppe 14 / Besoldungsgruppe A 14 neu eingerichtet werden.
Ab der Entgeltgruppe 15 / Besoldungsgruppe A 15 bzw. oberhalb von 100.000 € oder bei Deckung aus anderen Mitteln als denen des Kernbereichs ist die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich. Diesbezügliche Nachbewilligungsanträge müssen neben den kameralen Daten auch die zielzahl- und stellenrelevanten Auswirkungen sowie die anzupassenden Personaldaten des Produktgruppenhaushalts (vgl. Nr. 2.11) enthalten. Die Verantwortung hierfür liegt bei den auf der jeweiligen Ebene Zuständigen. Diesbezügliche Anträge und solche auf Einrichtung von Planstellen oder Stellen ab der Entgeltgruppe 15 / Besoldungsgruppe A 15 (sog. S-Antrag10) sind an den Senator für Finanzen - Referat 32 - zu richten, die diese an den Haushalts- und Finanzausschuss weiterleitet. - 2.2.2
Die Zuordnung von Personal zum Kernbereich erfolgt über die Haushaltsstellen, aus denen die Bezüge im Gehaltsabrechnungsverfahren angewiesen werden. Das zum Kernbereich zählende Personal wird auf Haushaltsstellen der nicht übertragbaren Personalausgaben in den Gruppen 422 und 428 gebucht. Die Personen werden auf Planstellen für Beamtinnen/Beamte und Richterinnen/Richter bzw. auf Stellen für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer geführt.
Für die richtige gehalts- und stellentechnische Zuordnung ist der/die PGV verantwortlich. Umbuchungen im Gehaltsabrechnungsverfahren sind derzeit direkt bei der Performa Nord zu veranlassen. Die entsprechende Stellenführung ist dezentral über das Datenbanksystem PuMa (vgl. Ziffer 2.8) vorzunehmen.
Mit Sollveränderungen einhergehende Personalneuzuordnungen sind in einer Anlage zum Nachbewilligungsantrag mit auszuweisen. Hierzu sind Personal- und Stellennummer, alte und neue Haushaltsstelle(n) und ggf. der Anteil je Haushaltsstelle (Splitting) aufzugeben. Hierbei ist darauf zu achten, dass keine Namensnennung in den Anträgen an den Haushalts- und Finanzausschuss erfolgt.
- 2.2.3
Die unbefristete Besetzung freier Dienstposten im zielzahlgebundenen Kernbereich ist im Rahmen des Stellenvolumens grundsätzlich nur bei Unterschreitung der Beschäftigungszielzahl und gleichzeitiger Einhaltung des haushaltsfinanzierten Jahresbudgets möglich (vgl. Ziffer 2.11ff). Freie Stellenvolumina allein berechtigen nicht zu Besetzungen. Minderausgaben bei übertragbaren und sonstigen Personalausgaben oder allgemeine Rücklagen berechtigen nicht zur Einstellung von unbefristetem Personal oder zur Ausbringung zusätzlicher oder höherwertiger Planstellen.
Anträge auf freiwillige Verlängerung der Lebensarbeitszeit sind in Bezug auf ihre Wirkung auf den Personalhaushalt hin zu überprüfen. In den einzelnen Produktgruppen muss vor einer Zustimmung sichergestellt sein, dass durch die Verschiebung des Zeitpunkts des Ausscheidens von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Beschäftigungszielzahlen während des gesamten Zeitraums der Maßnahme nicht überschritten werden. Bei schon bestehender Zielzahlüberschreitung einer Produktgruppe sind Anträge auf Lebensarbeitszeitverlängerung abzulehnen.
- 2.2.4
Bei der Umwandlung und Einrichtung von Stellen können im Rahmen der Ermächtigung nach § 3 der Haushaltsgesetze horizontale und vertikale Ausgleiche durch den/die PGV vorgenommen werden. Etwaige Veränderungen sind budgetneutral und damit für den beschlossenen Haushalt kostenneutral. Für künftige Haushalte wird die Kostenneutralität ggf. durch Anpassung der Beschäftigungszielzahlen (Bonus-Malus) sichergestellt.
Bei vertikalen Ausgleichen zwischen Entgeltgruppen/Besoldungsgruppen unterschiedlicher Wertigkeit (z. B. A 11 für A 9 oder umgekehrt) ist durch Anpassung des Stellenvolumens sicherzustellen, dass das Produkt aus beschlossenem „Stellenvolumen x Stellenindex“ eingehalten wird.
Horizontale Ausgleiche können innerhalb einer Produktgruppe zwischen den Deckungskreisen der Personalgruppen (z. B. Verwaltungspersonal für Schreibkräfte) oder der Statusgruppen (z. B. Planstelle für Stelle oder umgekehrt) erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass Planstellen für Beamte nach § 17 Abs. 5 LHO nur für Aufgaben eingerichtet werden dürfen, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und bei denen es sich in der Regel um Daueraufgaben handelt. Produktplaninterne Stellenverlagerungen nach § 3 der Haushaltsgesetze sind in dezentraler Verantwortung vorzunehmen und vom/von der Verantwortlichen der aufnehmenden Produktgruppe dahingehend zu dokumentieren, dass die haushalts- und stellenplanneutrale Herkunft neuer Stellen in einer Produktgruppe ab Entgeltgruppe 15 / Besoldungsgruppe A 15 nachweisbar ist. Entsprechendes gilt für produktplanübergreifende Stellenverlagerungen innerhalb einer Dienststelle nach § 11 bzw. 10 Abs. 4 Nr. 3 der Haushaltsgesetze, die der Senator für Finanzen umsetzt und der PGV dokumentiert.
- 2.2.5
Durch die Stellenbewirtschaftung ist vom/von der PGV sicherzustellen, dass
- -
Produktgruppe, Kapitel, Budgetbereich und Abrechnungsbereich von Stelle und Stelleninhaber/Stelleninhaberin identisch sind und möglichst demselben Personalgruppendeckungskreis angehören,
- -
Entlohnungsstufe und Stellenvolumen der Stelle(n) mindestens der Entlohnungsstufe und dem Beschäftigungsvolumen des Stelleninhabers/der Stelleninhaberin entsprechen (Unterbesetzungen sind möglich) und
- -
auf einer Stelle nur eine Person geführt werden darf.
Abgeordnete Kräfte sind entsprechend der Finanzierungsart und der Buchung in der Gehaltsabrechnung entweder auf Stellen des Kernbereichs, der temporären Personal- oder Flexibilisierungsmittel oder auf refinanzierten Stellen (vgl. Ziffer 2.6.5) zu führen. Beurlaubte Personen sind grundsätzlich erst zum Zeitpunkt der Beendigung der Beurlaubung stellenrelevant und dann entsprechend der Finanzierungsart zu führen. Ausgeschiedene und nebenamtlich oder nebenberuflich beschäftigte Personen sind nicht auf Stellen zu führen.
- 2.3
Die im Rahmen von temporären Personalmitteln veranschlagten Personalausgaben einer Produktgruppe werden als eigenständiger Budgetbereich in einer Produktgruppe ausgewiesen. Die dem Budget korrespondierende Sollbeschäftigungszahl wird im Datenbanksystem PuMa in Vollzeitäquivalenten gesondert ausgewiesen. Für temporäre Flüchtlingsmittel wurde ein gesonderter Budgetbereich eingerichtet.
Das entsprechende Budget ist in den Gruppierungen 422 und 428 des Haushaltsplans veranschlagt, soweit es sich nicht um Kernbereichs-, Ausbildungs-, Flexibilisierungs- oder refinanzierte Mittel handelt.
Für Flüchtlingsmittel im Konto temporäre Personalmittel werden gesonderte Haushaltsstellen in den Gruppierungen 422 und 428 verwendet.
Das Stellenvolumen ist im Produktgruppenstellenplan ausgewiesen.
Für Sollveränderungen, Personalneuzuordnungen, Einstellungen und Stellenbewirtschaftung gelten die Regelungen des Kernbereichs entsprechend. Neueinstellungen sind auf die Projektdauer zu befristen. Unbefristet beschäftigtes Personal, das über temporäre Personalmittel finanziert wird, ist nach Ablauf der Finanzierung im Rahmen der dezentralen Fach-, Personal- und Ressourcenverantwortung ggf. dauerhaft mit den verfügbaren Budgets, Beschäftigungszielzahlen und Stellenvolumina zu tragen.
- 2.4
Über das Flexibilisierungskonto soll den Ressorts eine flexiblere Personalsteuerung ermöglicht werden.
In diesem Konto kann Personal mit einer Finanzierung aus anderen Aggregaten gebucht werden. Ressorts können für einen beschlossenen Zweck im Rahmen einer gesicherten Finanzierung zusätzliches Personal temporär einsetzen, zum Beispiel um Arbeitsspitzen abzufedern. Bei den Finanzierungsmöglichkeiten kann es sich u.a. um konsumtive Minderausgaben oder nachgewiesene Mehreinnahmen handeln.
Die für das Flexibilisierungskonto zur Verfügung stehenden Mittel werden als eigenständiger Budgetbereich in einer Produktgruppe ausgewiesen. Die dem Budget korrespondierende Sollbeschäftigungszahl wird im Datenbanksystem PuMa in Vollzeitäquivalenten gesondert ausgewiesen. Das entsprechende Budget ist in den Gruppierungen 422 und 428 des Haushaltsplans geführt, soweit es sich nicht um Kernbereichs-, Ausbildungs-, temporäre- oder refinanzierte Mittel handelt.
Die Inanspruchnahme eines Flexibilisierungskontos bedarf in allen Fällen der vorherigen Befas-sung des Senats. Dem Senat ist die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme zu begründen, und die Finanzierung der Maßnahme durch (bereits erzielte oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit im Haushaltsjahr zu erwartende) Mehreinnahmen bzw. Einsparung bei den konsumtiven Ausgaben nachzuweisen. Sofern sich eine Maßnahme über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, ist vom Ressort verbindlich darzustellen, dass eine Finanzierung dieser Maßnahmen auch im Finanzplanungszeitraum gewährleistet ist. Einsparungen bei konsumtiven Mitteln sind unverzüglich nach den entsprechenden Gremienbeschlüssen haushaltstechnisch umzusetzen. Bei einer Finanzierung über Mehreinnahmen ist regelmäßig im Produktgruppencontrolling über den aktuellen Stand der erzielten Mehreinnahmen zu berichten. Am Ende des Jahres nicht verbrauchte Mittel verfallen und können – sofern nicht durch Haushaltsvermerk anders geregelt - nicht als Reste auf das Folgejahr übertragen werden. Sofern im Rahmen des Controllings das Nichtwirken der Maßnahme deutlich wird, ist dies innerhalb des Produktplanbudgets auszugleichen.
Die Inanspruchnahme eines Flexibilisierungskontos ist nur beim Vollzug der Haushalte zulässig und bedarf der vorherigen Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses.
Für coronabedingte temporäre Personalbuchungen, siehe auch Ziffer 3.26.
- 2.5
Die Ausbildungsstärken sind im Produktgruppenstellenplan als Stellen für Auszubildende, Anwärter, Referendare oder Praktikanten und im Datenbanksystem PuMa in Vollzeitäquivalenten ausgewiesen. Das entsprechende Ausbildungsbudget ist in den Gruppierungen 422 und 428 des Haushaltsplans auf gesonderten Haushaltsstellen ausgewiesen.
Für Sollveränderungen, Personalneuzuordnungen, Einstellungen und Stellenbewirtschaftung gelten die Regelungen des Kernbereichs entsprechend.
Mittel für noch nicht vom Senat beschlossene Ausbildungsjahrgänge sind zunächst bei den globalen Mehrausgaben in den Produktgruppen 92.02.03 und 92.32.03 zentral veranschlagt und werden nach Beschlussfassung des Senats und des Haushalts- und Finanzausschusses zu Gunsten der dezentralen Ausbildungsbudgets aufgelöst.
- 2.6
Refinanzierte Beschäftigung im Sinne des Haushaltsgesetzes liegt immer dann vor, wenn eine Finanzierung nicht über die zielzahlgebundenen Budgets des Kernbereichs, temporäre Personalmittel oder die Personalkostenzuschüsse an die Sonderhaushalte erfolgt und nicht über ein Flexibilisierungskonto finanziert wird. Hierzu zählen insbesondere die klassische Drittmittelfinanzierung, die Zweckbindung von zusätzlichen allgemeinen konsumtiven Einnahmen (siehe Ziffer 2.6.1) und die Finanzierung aus Rücklagen und Rückstellungen. Refinanzierungen zwischen Produktplänen und innerhalb von Produktplänen innerhalb der Kernverwaltung sind nicht möglich. Des Weiteren gehören zur refinanzierten Beschäftigung auch die Beschäftigungsverhältnisse in ausgegliederten Einrichtungen des bremischen öffentlichen Dienstes. Im Zusammenhang mit der haushaltstechnischen Zuordnung von Altersteilzeitfällen, die während der Passivphase anteilig aus Altersteilzeitrückstellungen zu finanzieren sind, wird auf die hierzu gesondert erlassen Verwaltungsvorschriften des Senators für Finanzen verwiesen (vgl. Ziffer 2.10).
Der Umfang refinanzierter Beschäftigung wird grundsätzlich über die entsprechenden Einnahmen gesteuert. Gemäß den Anschlägen bei den übertragbaren Personalausgaben in den Gruppen 422 und 428 bzw. den Personalaufwendungen in den Wirtschaftsplänen der ausgegliederten Einrichtungen sind im Produktgruppenstellenplan bzw. im Stellenplan der ausgegliederten Einrichtungen refinanzierte Stellen ausgewiesen.
- 2.6.1
Die Verantwortung für die Entscheidung, ob das jeweilige Personal dem Kernbereich zuzuordnen oder refinanziert ist, liegt beim/bei der PGV. Eventuell mit der Refinanzierung verbundene Risiken sind ̶ ebenso wie die aus befristeten Arbeitsverhältnissen ̶ im Rahmen der dezentralen Fach-, Personal- und Ressourcenverantwortung ggf. dauerhaft mit den verfügbaren Budgets, Beschäftigungszielzahlen und Stellenvolumina zu tragen.
Refinanzierte Planstellen und Stellen können im Rahmen einer gesicherten Finanzierung durch den/die PGV bzw. durch die für eine ausgegliederte Einrichtung verantwortliche Person eingerichtet oder umgewandelt werden. Etwaige Zustimmungserfordernisse der jeweiligen Aufsichtsgremien sind hiervon unbenommen.
Im Zusammenhang mit der Realisierung zusätzlicher konsumtiver Einnahmen können nach Beschlussfassung des Senats refinanzierte Einstellungen vorgenommen werden, wenn damit neue Aufgaben abgedeckt oder die Wahrnehmung bestehender Aufgaben ausgeweitet werden sollen und durch die zusätzlichen Einnahmen alle laufenden und künftigen Kosten (Vollkostendeckung) der zusätzlichen Beschäftigung gedeckt werden. Neben der in den Senatsvorlagen üblichen Darstellung finanzieller und personalwirtschaftlicher Auswirkungen ist vom Entscheidungsverantwortlichen insbesondere eine Einschätzung über die Nachhaltigkeit der zusätzlichen Einnahmen beizubringen. Eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung der Maßnahme ist hierfür erforderlich. Im Haushaltscontrolling ist hierüber vom Ressort regelmäßig zu berichten. Das Ressort hat hierfür unterjährige Planwerte zur Einnahmeentwicklung und eine korrespondierende Mengenentwicklung vorzulegen. Ferner sind alle Maßnahmen, bei denen Personal aus zusätzlichen konsumtiven Einnahmen refinanziert wird, dem Senat mit folgenden Hinweisen zur Beschlussfassung vorzulegen: Die Einnahmen aus dieser Zweckbindung stehen dem allgemeinen Haushalt nicht zur Verfügung, sondern verstärken die damit verbundenen entsprechenden Ausgabepositionen. Für den Fall, dass sich die beabsichtigte Zweckbindung zusätzlicher konsumtiver Einnahmen auf einen Einnahmebereich bezieht, der bereits Bestandteil des Haushaltsplans ist, ist dem Senat zusätzlich über die Realisierung der Einnahmeanschläge in den letzten Jahren zu berichten. Das Risiko der Haushaltsüberschreitung - Mindereinnahmen (einschl. bereits bestehender Einnahmeveranschlagungen) und ggf. Mehrausgaben - trägt das entsprechende Ressort. Sollte eine Finanzierung im Ressort dennoch nicht sichergestellt werden können, wird ein Umlagefinanzierungsvorschlag vom Senator für Finanzen vorgelegt.
Die Zweckbindung der zusätzlichen Einnahmen bedarf der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses.
Vor einer Neueinstellung ist zu prüfen, ob Personal aus bestehenden Personalüberhängen eingesetzt werden kann. Im jeweils nächsten Haushaltsaufstellungsverfahren sind die Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen.
- 2.6.2
In allen Fällen refinanzierter Beschäftigung in der Kernverwaltung oder in den Sonderhaushalten ist das Personal auf refinanzierten Stellen zu führen und aus gesonderten Haushaltsstellen der Gruppen 422 und 428 bzw. gesonderten Abwicklungskonten zu bezahlen, die ggf. über Haushaltsvermerk mit den Einnahmehaushaltsstellen verbunden sind. Entsprechende Einnahmen dürfen folglich nicht den Haushaltsstellen des Kernbereichs, der temporären Personal- bzw. Flexibilisierungsmittel oder der Ausbildung zufließen oder von entsprechenden Ausgaben abgesetzt werden. Bei anteiligen Refinanzierungen sind die jeweiligen Beschäftigten „gesplittet“, d. h. aufgeteilt nach haushalts- und refinanziertem Anteil aus mehreren Haushaltsstellen zu zahlen bzw. auf unterschiedlichen Stellen zu buchen. Auch hierfür liegt die Verantwortung bei den jeweiligen PGV.
- 2.6.3
Bei refinanzierten Beamten und Richtern oder ruhelohnberechtigten Beschäftigten der Kernverwaltung und der Sonderhaushalte sind nach § 6 Abs. 2 der Haushaltsgesetze Zuschläge von 30 % bzw. 14,29 % auf die im Kalenderjahr gezahlten Bezüge an die Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge (vgl. Ziffer 2.9) abzuführen. Der/Die PGV ist verantwortlich für die Anweisung der entsprechenden Zahlungen zu Lasten des jeweiligen Haushaltsjahres. Die Zahlung erfolgt über die hierzu in den Haushalten der Produktgruppen eingerichteten Haushaltsstellen der Gruppe 634. Die Deckung ist aus den entsprechenden Einnahmen und im Übrigen im Rahmen des Budgets der Produktgruppe sicherzustellen.
Von der Abführung entsprechender Versorgungszuschläge kann mit Zustimmung des Senator für Finanzen abgesehen werden, wenn sich die Refinanzierung auch ausdrücklich auf die (künftigen) Versorgungslasten erstreckt. Diese Versorgungslasten sind in dezentralen Versorgungs- bzw. Beihilfehaushaltsstellen auszuweisen und im Rahmen des Budgets der Produktgruppe zu decken.
Beihilfen für refinanzierte Beschäftigte sollten grundsätzlich ebenfalls aus gesonderten Beihilfehaushaltsstellen gezahlt und aus den Einnahmen gedeckt werden. Damit eine entsprechende Anweisung der Beihilfen durch die Performa Nord gewährleistet werden kann, ist der Senator für Finanzen zu jeder refinanzierten Haushaltsstelle die dazugehörige Beihilfehaushaltsstelle vom/von der PGV mitzuteilen. In Ausnahmefällen kann die Beihilfe auch aus der allgemeinen dezentralen Beihilfehaushaltsstelle angewiesen werden. Der/Die PGV hat in diesen Fällen durch Nachbewilligung eine Deckung zumindest in der Höhe der Beihilfepauschale sicherzustellen.
Bei Beamten und Richtern oder ruhelohnberechtigten Beschäftigten in ausgegliederten Einrichtungen sind nach § 6 Abs. 3 der Haushaltsgesetze Zuschläge von 35 % bzw. 14,29 % auf die im Kalenderjahr gezahlten Bezüge an den Haushalt des Landes und der Stadtgemeinde Bremen abzuführen. Die jeweiligen Beträge werden den Einrichtungen in der Regel quartalsweise - in einigen Fällen jährlich - von der Performa Nord in Rechnung gestellt. Durch Zahlung der Versorgungsumlage werden die ausgegliederten Einrichtungen von späteren unmittelbaren Versorgungsausgaben freigestellt.
- 2.6.4
Auf Altersteilzeitfälle, die während der Passivphase auf so genannte AH-Konten gebucht werden und die anteilig aus Altersteilzeitrückstellungen finanziert werden, sind keine Versorgungszuschläge nach Ziffer 2.6.3 zu entrichten.
Entsprechendes gilt für Personal, das temporär aus gesondert in den Haushalten zur Verfügung gestellten Personalmitteln finanziert wird.
- 2.6.5
Drittmittelfinanzierte Planstellen und Stellen für Beamte und Richter oder Arbeitnehmer sind auf den Zeitraum der Kostenerstattung zu befristen.
Soweit der Haushalts- und Finanzausschuss der Zweckbindung zusätzlicher Einnahmen oder der Umwidmung von konsumtiven Mitteln im Einzelfall zugestimmt hat, sind die hierfür einzurichtenden refinanzierten Stellen grundsätzlich auf das Haushaltsjahr zu befristen. Die Befristung kann ausnahmsweise über das Haushaltsjahr hinausgehen, wenn für das folgende Jahr bereits ein beschlossener Haushalt vorliegt und aus dem laufenden Haushalt Mittel im erforderlichen Umfang zur Deckung angeboten werden.
- 2.7
Für die sonstigen Personalausgaben gelten die allgemeinen Bewirtschaftungsregeln der Haushalte, soweit nachstehend keine abweichenden Festlegungen erfolgen.
Für die Mittelbewirtschaftung der den Produktbereichen 92.02 und 92.32 „Zentral veranschlagte Personalausgaben“ zugeordneten Personalressourcen ist der Senator für Finanzen zuständig. Der Senator für Finanzen leitet zu gegebener Zeit die Auflösung zentral veranschlagter globaler Mehr- und/oder Minderausgaben sowie die in § 11 bzw. 10 Abs. 4 Nr. 7 Haushaltsgesetz vorgesehenen produktplanübergreifenden Ausgleiche bei den Beihilfen, Mitteln für die Nachversicherung ausgeschiedener Beamter und Richter ein.
Mehreinnahmen, die aus dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag resultieren, werden zu gegebener Zeit vom Senator für Finanzen der Anstalt für Versorgungsvorsorge zur Erhöhung der Risikovorsorge zugeführt.
- 2.8
Mit dem Datenbanksystem PuMa werden das Personalmanagement und das Personalcontrolling, die Budgetierung der Personalausgaben und die Stellenplanung sowie die Personal-, Stellen- und Gehaltssachbearbeitung im Konzern Bremen entsprechend der jeweiligen Ausbaustufe unterstützt.
Alle Ebenen des Produktgruppenhaushalts, die Betriebe, Stiftungen, Beteiligungen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, dem Senator für Finanzen monatlich die Personaldaten automatisiert zur Verfügung zu stellen, die im Datenbanksystem PuMa nicht oder nur teilweise zur Verfügung stehen. Das Nähere regelt der Senator für Finanzen.
Personalrelevante Rücklagen bestehen aus in Vorjahren realisierten Personalminderausgaben als allgemeine Budgetrücklage sowie in Form von Versorgungsrücklagen und zur Versorgungsvorsorge nach § 6 der Haushaltsgesetze.
Für die Verwendung der Rücklagen (allgemeine Budgetrücklage) gelten die allgemeinen Regelun gen zu den Rücklagen (vgl. Ziffer 3.2 und 3.4)
- 2.9.1
Die Zuführungen zur Rücklage Versorgungsvorsorge aus Versorgungszuschlägen bei refinanzierter Beschäftigung (vgl. Ziffer 2.6.3) werden von den dezentral Verantwortlichen direkt aus den hierfür vorgesehenen Festtiteln differenziert nach Versorgungs- und Ruhelohnzuschlägen dezentral angewiesen.
Entlastungseffekte aus der Verbeamtung von Arbeitnehmern werden unter Deckung bei den dezentralen Entgelthaushaltsstellen zu Gunsten der zentralen Zuführungshaushaltsstellen in den Produktgruppen 92.02.01 und 92.32.01 nachbewilligt. Spätestens mit dem Abschluss der Haushalte werden diese Mittel zusammen mit den bereits zentral hier veranschlagten Zuführungsbeträgen durch den Senator für Finanzen an die Rücklage Versorgungsvorsorge abgeführt.
- 2.9.2
Kostenerstattungen für Versorgung von ausgegliederten Einrichtungen werden grundsätzlich differenziert nach Versorgung und Ruhelohn in den Produktgruppen 92.02.01 und 92.32.01 Versorgung vereinnahmt und von dort der haushaltsgesetzlichen Rücklage für Versorgungsvorsorge zugeführt.
- 2.10
Bei jeder neuen Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell ist nach dem seit 10. April 2008 geltenden Altersteilzeitgesetz für Beamte sowie dem Altersteilzeitgesetz und/oder den geltenden Altersteilzeitvereinbarungen (TV-L und TVöD) für Arbeitnehmer eine Rückstellung zur anteiligen Finanzierung der Passivphase der Altersteilzeit bei der Anstalt für Versorgungsvorsorge zu bilden.
Der Senator für Finanzen hat hierzu gesonderte Verwaltungsvorschriften erlassen. Diese sind im MIP veröffentlicht.11 - 2.11
Bei den Personalkennzahlen ist zwischen denen zu unterscheiden, die im Produktgruppenhaushalt für die jeweiligen Verantwortungsebenen beschlossen worden sind, und denen für Personalverantwortliche, die im Datenbanksystem PuMa darüber hinaus zur Wahrnehmung der dezentralen Personalverantwortlichkeit dargestellt werden.
Die Kennzahlen Beschäftigungszielzahl und Personalbestand unterliegen im Zuge der Bewirtschaftung nach Ziffer 2.2 Veränderungen. Bei der Beschäftigungszielzahl geschieht dies im Rahmen der entsprechenden Antrags- bzw. Anzeigeverfahren. Der Personalbestand verändert sich durch die Zuordnungen/Buchungen in der Gehaltsabrechnung.
Die IST-Werte der Personalkennzahlen werden grundsätzlich aus den Gehaltsdaten ermittelt. Bei der Schwerbehindertenquote sind die maßgeblichen Daten dem Senator für Finanzen zur Verfügung zu stellen (vgl. Ziffer 2.8).
Für das Controlling der Personalstruktur im Produktgruppenhaushalt werden die durchgeführten personalwirtschaftlichen Maßnahmen im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die einzelnen Kennzahlen untersucht und bewertet (vgl. Matrix für Bewertung Personalstrukturquoten12). Die zur Realisierung eines alle Einrichtungen des Landes umfassenden Personalmanagements und -controllings erforderlichen Daten, die sich auf das Landesgleichstellungsgesetz beziehen, werden über das Datenbanksystem PuMa sowie das Erfassungsprogramm zum Landesgleichstellungsgesetz erhoben bzw. werden dem Senator für Finanzen nach Absprache in geeigneter Form zum 31. Januar des Folgejahres automatisiert zur Verfügung gestellt. Die Berichterstattung erfolgt ebenso wie bei den anderen für das Konzerncontrolling erforderlichen Daten durch den Senator für Finanzen im Rahmen der Jahresberichte zum Personalcontrolling und in geeigneter anderer periodischer Form. Dazu gehört auch, dass diese Daten im Zuge der Einführung des Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterportals in der bremischen Verwaltung bezogen auf die jeweiligen Verantwortungsebenen aufbereitet werden.
- 2.12
Zur Sicherstellung der Personalhaushalte und zur Stärkung der dezentralen Verantwortung für Versorgungslasten ist wie folgt zu verfahren:
- 2.12.1
Produktpläne, die vom Haushalts- und Finanzausschuss nach § 9 Abs. 5 des Haushaltsgesetzes (Land) bzw. § 8 Abs. 5 der Haushaltsgesetze in Teilen oder in Gänze zu Personalüberhangbereichen erklärt worden sind, dürfen abweichend von vorstehenden Regelungen in den festgestellten sektoralen Überhangbereichen freie Stellen extern nur mit Zustimmung des Senats bzw. des Haushalts- und Finanzausschusses ausschreiben und besetzen. Vorab ist sicherzustellen, dass in den Dienststellen und ausgegliederten Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen kein auch nur annähernd qualifiziertes Personal zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse.
Die vorgenannte Einschränkung gilt unabhängig von der Art der Finanzierung sowohl für Maßnahmen im Kernbereich wie im Bereich refinanzierter Beschäftigung.
- 2.12.2
Die Rücknahme personalwirtschaftlicher Befugnisse nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 und § 8 Abs. 5 Nr. 3 der Haushaltsgesetze kann auch die Ermächtigungen zur Einrichtung refinanzierter Stellen, zu Veränderungen im Stellengefüge oder hinsichtlich der Verlagerung von Stellen innerhalb des Produktplans oder produktplanübergreifend innerhalb einer Dienststelle einschränken.
- 2.12.3
Bei Verbeamtungen von Arbeitnehmern sind die Entlastungseffekte bei den Dienstbezügen an die globalen Mehrausgaben abzuführen (vgl. Ziffer 2.9.1).
- 2.12.4
Versorgungslasten, die durch die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Verbindung mit § 39 Bremisches Beamtengesetz (BremBG) entstehen, sind im Rahmen der dezentralen Personalbudgets zu tragen. Hierzu werden die Beschäftigungszielzahl und das Budget grundsätzlich im Umfang des Beschäftigungsvolumens bzw. der Dienstbezüge dauerhaft abgesenkt. In vom Senat beschlossenen Ausnahmefällen kann die Absenkung auf das Versorgungsvolumen bzw. die Versorgungsbezüge bis zum Eintritt in die Versorgung aufgrund der gesetzlichen Regelaltersgrenze begrenzt werden. In diesem Fall sind die Versorgungsbezüge der in den einstweiligen Ruhestand versetzten Versorgungsempfänger/Versorgungsempfängerinnen bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze aus Versorgungshaushaltsstellen der jeweiligen Produktgruppe anzuweisen. Für die im Rahmen des Personalüberhangmanagements nach § 9 Abs. 5 bzw. § 11 Abs. 11 des Haushaltsgesetzes (Land) und nach § 8 Abs. 5 des Haushaltsgesetzes (Stadtgemeinde) in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten trägt der Produktplan 92 Allgemeine Finanzen die Versorgungslasten.
- 2.12.5
Erstattungen von den Krankenkassen für Aufwendungen zum Mutterschutz während eines Beschäftigungsverbotes nach § 11 und während der Schutzfrist nach § 14 Mutterschutzgesetz (MuSchG) werden durch die für die Gehaltsabrechnung zuständige Stelle entsprechend dem Beschäftigungskapitel dezentral auf dem Titel 236 02 vereinnahmt. Diesbezügliche Mehreinnahmen können vom für eine Produktgruppe Verantwortlichen im Nachbewilligungswege (vgl. Ziffer 2.7.) auf den Ausgabetitel verlagert werden. Zielzahl- oder Stellenveränderungen sind damit nicht verbunden. Die Einrichtung der hierzu im Einzelfall erforderlichen Haushaltsstellen veranlasst das Referat 32 beim Senator für Finanzen auf Mitteilung der für die Gehaltsabrechnung zuständigen Stelle.
- 2.12.6
Personalausgaben sind grundsätzlich nicht übertragbar, es sei denn, sie wurden per Haushaltsvermerk für übertragbar erklärt. Eine Ausnahme bilden die temporären Personalmittel im Rahmen der Handlungsfelder „Sichere und saubere Stadt“ sowie „Digitalisierung und Bürgerservice“. Diese zentral bereitgestellten Mittel sind zweckgebunden übertragbar. Mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses können in Abstimmung mit dem Senator für Finanzen Rücklagen aus am Ende des Haushaltsjahres nicht verbrauchten nicht übertragbaren Personalausgaben gebildet werden.
Eine Reste- und Rücklagenbildung bei den Personalausgaben in den Produktplänen, mit denen gesonderte Vereinbarungen zum Abbau von Personalüberhängen geschlossen wurden oder zukünftig geschlossen werden, findet, abgesehen von zweckgebundenen Drittmitteln, nicht statt.
- 2.12.7
- 3.
- 3.1
Einnahmen sind - unabhängig davon, ob sie veranschlagt sind - rechtzeitig und vollständig zu erheben. Dies gilt auch hinsichtlich einer Erhebung von Abschlagsbeträgen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Bei den veranschlagten Ausgaben handelt es sich um eine Ausgabeermächtigung und nicht um eine Ausgabeverpflichtung für den vorgesehenen Zweck. Ausgaben dürfen grundsätzlich nicht vor Fälligkeit geleistet werden.
Diese Grundsätze sind zu beachten vor Abschluss und bei der Gestaltung von Verträgen bzw. Vereinbarungen sowie beispielsweise bei der Erstellung von Zuwendungsbescheiden. Sie gelten auch für Zahlungen zwischen dem sog. Kernhaushalt, den Eigenbetrieben und sonstigen Sondervermögen.
- 3.2
- 3.2.1
Resultierend aus der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen sowie den Neuregelungen im Zusammenhang mit dem Sanierungshilfengesetz stellt ab 2020 die strukturelle Nettokreditaufnahme die zentrale Ziel- und Steuerungsgröße gemäß § 18a Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung dar. Als eine „Näherungsgröße" zu der strukturellen Nettokreditaufnahme kann die Nettokreditaufnahme herangezogen werden. Diese setzt sich zusammen aus dem auch bisher im Rahmen des Produktgruppencontrollings berechneten Finanzierungssaldo als eine zentrale Ziel- und Steuerungsgröße sowie den Rücklagenbewegungen und unterscheidet sich u.a. im Wesentlichen dahingehend von der strukturellen Nettokreditaufnahme, als dass finanzielle Transaktionen und Steuerbereinigungen dort nicht einfließen.
Für die Produktgruppenhaushalte des Landes und der Stadtgemeinde Bremen ist als Näherungsgröße zur strukturellen Nettokreditaufnahme der eckwertrelevante Finanzierungssaldo einschließlich der Rücklagenbewegungen im Haushaltsjahr 2021 maßgebend. Dieser wird getrennt nach den Haushalten des Landes und der Stadtgemeinde ermittelt. Der veranschlagte eckwertrelevante Finanzierungssaldo einschließlich Rücklagenbewegungen ergibt sich aus dem Saldo der Summe der konsumtiven und investiven Einnahmen einschließlich Verrechnungen/Erstattungen sowie Rücklagenentnahmen und der Summe der Personalausgaben, der konsumtiven und investiven Ausgaben sowie Zins- und Tilgungsausgaben einschließlich der Verrechnungen/Erstattungen sowie Rücklagenzuführungen.
Die weiteren Berechnungsschritte, die zur strukturellen Nettokreditaufnahme führen, wie die Bereinigung um finanzielle Transaktionen und die Konjunkturkomponente sowie die Konsolidierung mit dem Bremerhavener Haushalt, bleiben bei der Steuerung des Produktgruppenhaushalts unberücksichtigt.
- 3.2.2
Da die o. g. Zielwerte im Wesentlichen in Einnahme und Ausgabe veranschlagt wurden, sind im Vollzug der Haushalte folgende Grundsätze zu beachten:
Auf die Erreichung der Einnahmeanschläge ist zu achten.
Erwartete Mindereinnahmen sind durch geeignete Maßnahmen (z. B. Reduzierung von Ausgaben oder Anhebung von Einnahmen an anderer Stelle des Produktplanbudgets) auszugleichen (vgl. Einnahmeverantwortung in § 11 Abs. 5 der Haushaltsgesetze).
Mehreinnahmen [=zusätzliche, nicht veranschlagte Einnahmen] bei einer Haushaltsstelle dürfen grundsätzlich nur dann zur Deckung von Mehrausgaben verwendet werden, wenn sie nicht zur Deckung von Mindereinnahmen im Produktplanbudget benötigt werden.
Die sogenannten Einnahmeverfügungsmittel [= durch Haushaltsvermerk bestimmte Verwendungsmöglichkeit von (Mehr-)Einnahmen für (Mehr-)Ausgaben] können zwar - im Gegensatz zur bisherigen Steuerung der Primärausgaben - für Mehrausgaben verwendet werden, allerdings nur, sofern die gesamte Einnahmesituation des Produktplans die Heranziehung dieser Mehreinnahmen rechtfertigt. D. h., dass die Mehreinnahmen in der Summe des Produktplans realisiert werden müssen. Davon ausgenommen sind „klassische“ zweckgebundene Drittmitteleinnahmen, bei denen per Gesetz oder vom Geldgeber die Zweckbindung ausdrücklich gefordert wird.
Nicht vollzogene veranschlagte Rücklagenentnahmen führen zu Mindereinnahmen und sind grundsätzlich an anderer Stelle innerhalb eines Ressortbudgets auszugleichen.
Ausgaben, die aus Resten finanziert werden sollen, sind grundsätzlich nur zulässig, sofern an anderer Stelle des Produktplan- bzw. Senatorinnen/-Senatorenbudgets veranschlagte Ausgaben nicht getätigt werden. Diese nicht getätigten Ausgaben können am Jahresende als Rest übertragen werden.
Zum Ausgleich einer Resteinanspruchnahme können grundsätzlich ebenfalls erzielte Mehreinnahmen, die in der Summe die Einnahmen des Produktplans übersteigen werden, herangezogen werden. Ausgenommen sind Mehreinnahmen, die
- außergewöhnlich sind und nicht auf Leistungen/Steuerungsbemühungen beruhen
(sogenannte „Windfall-profits“)
- zum Ausgleich eines bestehenden Verlustvortrages (insbesondere EU-Mehreinnahmen)
dienen.
Die Verwendung solcher Einnahmen zu Ausgleichszwecken ist nur mit Zustimmung des Senats und vor dem Hintergrund einer aktuellen Einschätzung zur Einhaltung des geplanten Finanzierungssaldos einschließlich Rücklagenbewegungen bzw. der strukturellen Nettokreditaufnahme des Gesamthaushaltes (Land/Stadtgemeinde Bremen) zulässig.
Die IST-Ergebnisse in Einnahme und Ausgabe auf der Ebene der Produktpläne sind somit dahingehend zu steuern, dass der produktplanbezogene eckwertrelevante Finanzierungssaldo einschließlich Rücklagenbewegungen bezogen auf den jeweiligen Haushalt (des Landes und der Stadtgemeinde) nicht überschritten wird. Der/Die PPV hat dies durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (z. B. Übertragung einer Obergrenze auf die zugeordneten Produktgruppen). Überschreitungen eines Produktplans sind im Senatorinnen-/Senatorenbudget auszugleichen.
Die Ergebnisse der Controllingberichte Produktgruppenhaushalt liefern die Grundlagen und Einschätzungen für die Einhaltung des zulässigen Finanzierungssaldos einschließlich Rücklagenbewegungen getrennt nach den Haushalten des Landes und der Stadtgemeinde. Der zulässige Finanzierungssaldo einschließlich Rücklagenbewegungen ergibt sich aus dem veranschlagten Finanzierungssaldo einschließlich veranschlagter Rücklagenbewegungen (Saldo Anschlag) zzgl. bzw. abzgl. unterjähriger Budgetverlagerungen. Diese umfassen alle bereits gebuchten bzw. erwarteten Nachbewilligungen von/an andere/n Produktpläne/n sowie vom Senat beschlossene Liquiditätsbereitstellungen/-abführungen von/an andere/n Produktpläne/n bzw. aus dem Gesamthaushalt. Zahlungen und Einnahmen bei Verrechnungen und Erstattungen fließen über das voraussichtliche Ist und das voraussichtliche Haushalts-Soll in die Berechnung zur Einhaltung des Finanzierungssaldos ein und sind daher nicht zusätzlich als Verlagerungen zu berücksichtigen. Selbiges gilt für Rücklagenbewegungen.
Dem so ermittelten zulässigen Finanzierungssaldo einschließlich Rücklagenbewegungen (Saldo Anschlag zzgl./abzgl. unterjähriger Verlagerungen) wird der zum Jahresergebnis erwartete Saldo zum voraussichtlichen Ist aus Einnahmen und Ausgaben einschließlich Rücklagenbewegungen gegenübergestellt. Hieraus ergibt sich die rechnerische Einhaltung des zulässigen Finanzierungssaldos. Weitere Aspekte (z. B. nicht anzurechnende Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben) können korrektiv im Anschluss einbezogen werden.
Differenzen zwischen der Budgeteinhaltung (vor.HH-Soll zu vor.Ist) und der (rechnerischen) Einhaltung des zulässigen Finanzierungssaldos einschließlich Rücklagenbewegungen (Saldo Anschlag zzgl./abzgl. Verlagerungen zu vor. Ist) sind zu analysieren und zu begründen.
Der Senator für Finanzen erstellt unter Berücksichtigung der Controllingtermine ca. 2 bis 3 Arbeitstage vor Eingabeschluss der Ressorts eine Übersicht mit produktplanübergreifenden Budgetverlagerungen. Diese berücksichtigt neben den in SAP umgesetzten Nachbewilligungen auch zum Controllingzeitpunkt bereits bekannte und erwartete Nachbewilligungen in Form von sogenannten „Erwartungsfällen“ sowie vom Senat beschlossene Liquiditätsbereitstellungen für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten in Form von sogenannten „manuellen Fällen“. Die Übersicht wird den Ressorts für ihre zu erstellende Kommentierung von den Spiegelsachbearbeiter/inne/n zur Verfügung gestellt. Die Ressorts werden gebeten, in Abstimmung mit den Spiegelsachbearbeiter/inne/n die Tabelle auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und sämtliche in dieser Liste noch nicht enthaltenen, jedoch zum Bearbeitungszeitpunkt erwarteten Budgetverlagerungen zwischen Produktplänen nach Abstimmung mit dem jeweils anderen Produktplan zu melden. Auf Basis der Ressorteinschätzungen wird der Senator für Finanzen zum voraussichtlichen Jahresergebnis die Zielerreichung dokumentieren und ggf. in Abstimmung mit den Ressorts analysieren und bewerten.
Im Übrigen wird auf die Berichtsbitte des Haushalts- und Finanzausschusses vom 20. August 2010 verwiesen. Die Ressorts sind verpflichtet, quartalsweise bekannte investive Ausgabereduzierungen von mehr als 1 Mio. €, die entweder aus einer tatsächlichen Reduzierung der Baukosten gegenüber der bisherigen Planung oder aus aufgeschobenen/aufgehobenen, bisher geplanten Maßnahmen entstanden sind, mitzuteilen. Auf Basis dieser Meldungen und der Ergebnisse aus dem Controlling des Produktgruppenhaushalts sowie ggf. einzelner Meldungen von Ressorts sind Liquiditätsminderbedarfe feststellbar.
- 3.2.3
Für die Einhaltung des strukturellen Finanzierungssaldos ist es wichtig, dass die in den bremischen Haushalten durchzuführenden Verrechnungen und Erstattungen in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen sind (vgl. Ziffer 3.17).
- 3.3
Ab dem 1.1.2018 ist die persönliche Gebührenfreiheit zwischen den Behörden der Freien Hansestadt Bremen Land und Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie sonstiger Dritter bei Amtshandlungen nach § 7 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz – BremGebBeitrG weitgehend aufgehoben worden. Die durch Bundesrecht geregelten Gebührenfreiheiten für öffentliche Stellen - so u.a. § 34 Absatz 6 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) - besteht dagegen fort. Das heißt alle Meldedatenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden und andere öffentliche Stellen im Inland sind weiterhin gebührenfrei. Darüber hinaus ist in § 3 Abs. 3 Studentenwerksgesetz (StWG) geregelt, dass das Studentenwerk von der Entrichtung von Verwaltungs- und Gerichtskosten befreit ist.
Wenn eine Behörde der Freien Hansestadt Bremen (Land), der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven Amtshandlungen (§ 4 BremGebBeitrG) einer anderen der vorstehend genannten Behörde der FHB in Anspruch nimmt, ist sie nach Maßgabe der geltenden Kostenordnungen nunmehr zur Zahlung der Gebühren und Auslagen verpflichtet. Gebühren sind mithin für den Fall geltend zu machen, dass außenstehende Private für die gleiche Leistung bisher auch in Anspruch genommen werden. Dadurch werden Zahlungen zwischen dem Landes- und/oder den Haushalten der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, aber auch innerhalb eines Haushalts ausgelöst.
Zahlungen zwischen Behörden innerhalb eines Haushalts sind nach Maßgabe der geltenden Kostenordnungen und § 61 LHO vorzunehmen. Ziffer 4 der VV-LHO zu § 61, wonach Erstattungen von unterhalb 1.000 Euro unterbleiben, ist insoweit nicht anzuwenden. Da zur Geltendmachung von Forderungen nach dem Gebührengesetz zwischen den Behörden desselben Hoheitsträgers kein förmlicher Festsetzungsbescheid im Sinne des § 35 BremVwVfG ergehen kann und die Einlegung eines Rechtsbehelfs ausscheidet, ist die Anforderung von Erstattungsbeträgen nach § 61 LHO als „Erstattung von Aufwendungen gemäß § 61 LHO“ zu bezeichnen und auf eine Rechtsmittelbelehrung zu verzichten. Im Sinne der Haushaltsklarheit und Haushaltswahrheit sind für die betroffenen Bereiche auf der Ebene der jeweiligen Produktgruppe gesonderte Verrechnungshaushaltsstellen einzurichten. Die Einrichtung einer Einnahmehaushaltsstelle hat abgestimmt mit der Einrichtung einer Ausgabehaushaltsstelle bei den betroffenen Ressorts zu erfolgen. Dies gilt entsprechend für Leistungsbeziehungen zur Stadtgemeinde Bremerhaven. Soweit die Leistungsbeziehung zwischen Kernbereich und Sondervermögen besteht, ist die Einrichtung einer gesonderten Einnahme bzw. Ausgabehaushaltsstelle außerhalb der Verrechnungen/Erstattungen erforderlich. Für den Fall einer Vielzahl von Einzelbuchungen können diese auch quartalsweise gebucht werden. Ein zentral vom Senator für Finanzen durchgeführter Budgetausgleich – wie zunächst in der Übergangsphase praktiziert – erfolgt grundsätzlich nicht mehr. Soweit im Einzelfall Budgetüberschreitungen innerhalb einer Produktgruppe zum Jahresende nicht ausgeglichen werden können, ist in Abstimmung mit dem die Gebühr einnehmenden Ressort zum Jahresende beim Senator für Finanzen ein Ausgleich zu beantragen. Dieser kann nur innerhalb der jeweiligen Gebietskörperschaften und in begründeten Einzelfällen vom Senator für Finanzen im Rahmen der generellen Ermächtigungen vorgenommen werden.
- 3.4
Im Falle veranschlagter Entnahmen aus der allgemeinen Budgetrücklage wird eine Buchung auf schriftliche Veranlassung des/der PGV möglichst im I. Quartal des Haushaltsjahres durch den Senator für Finanzen (Q100-3) vorgenommen. Dies gilt im Falle zentral bewirtschafteter Sonderrücklagen entsprechend.
Die Entnahme und Buchung evtl. bestehender investiver Rücklagen wird unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 3.2 durch den Senator für Finanzen veranlasst.
Nach § 3 der Haushaltsgesetze angezeigte Entnahmen aus der Rücklage sind der Landeshauptkasse (SG IX) über den Senator für Finanzen (Q100-3) zuzuleiten.
- 3.5
Die im Rahmen der Abrechnung der Produktplanhaushalte festgestellten Ausgabereste werden übertragen und stehen auf den jeweiligen Haushaltsstellen zur Verfügung. Damit besteht zwar
- isoliert betrachtet - eine haushaltsrechtliche Ausgabeermächtigung, allerdings sind die grundsätzlichen Regelungen in Ziffer 3.2 (Einhaltung des eckwertrelevanten Finanzierungssaldos einschließlich Rücklagenbewegungen (Nettokreditaufnahme)) zu beachten.
Ausgabereste dürfen im Gegensatz zu Rücklagen nur in Anspruch genommen werden, sofern liquiditätsmäßige Ausgleiche an anderer Stelle des Produktplans (ggf. im Sinne dezentraler Steuerungsregelungen auch auf Produktbereichs-/ Produktgruppenebene) unter Einhaltung des zulässigen Finanzierungssaldos (siehe Ziffer 3.2.2) erfolgen. Dies kann in der Regel nur durch Stilllegen eines anderen Ausgabeanschlags bzw. Heranziehung von Mehreinnahmen ggü. Anschlag erreicht werden. Der Senator für Finanzen stimmt hiermit einer Resteinanspruchnahme, die innerhalb des Produktplanbudgets (bzw. Senatorinnen-/Senatorenbudgets) ausgeglichen wird, generell zu. Eines besonderen Antrags-/Freigabeverfahrens bedarf es in diesen Fällen nicht.
Sofern die Resteinanspruchnahme nicht durch Anschlagsstilllegung an anderer Stelle oder durch die zulässige Heranziehung von Mehreinnahmen ausgeglichen werden kann, ist die Einwilligung des Senator für Finanzen rechtzeitig vor der Leistung von Ausgaben zu beantragen (vgl. Regelungen in Ziffer 3.2).
- 3.6
Nach § 4 der Haushaltsgesetze stehen aus Gründen der Planungssicherheit für den Bereich der konsumtiven Ausgaben (Hauptgruppen 5, 6 und Gruppen 985) und für den Bereich der investiven Ausgaben (Hauptgruppen 7, 8 und Gruppen 984 (Land) bzw. 986 (Stadt), 985) für den Gesamthaushalt jeweils 95 % der Anschläge zur Verfügung. Im Rahmen des § 41 LHO kann der Senat bis zum 15. Oktober Einsparungen aus den vorzuhaltenden 5 % des Anschlagsvolumens vornehmen. Die im Produktgruppenhaushalt benannten Verantwortlichen haben im Rahmen ihrer Ausgabeplanungen diese Eingriffsrechte zu berücksichtigen.
- 3.7
- 3.7.1
Zwingende Mehrbedarfe in den Produktgruppen sind im Rahmen der im Produktbereich bzw. im Produktplan zur Verfügung stehenden Mittel durch Prioritätsverlagerungen aufzufangen.
Anträgen auf Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben kann daher nur entsprochen werden, wenn im Einzelnen (ggf. unter Beachtung von Ziffer 3.2) eine konkrete Deckung (Gegenfinanzierung) nachgewiesen wird. Dabei sind Auswirkungen der Prioritätensetzung auf die im Produktgruppenhaushalt festgelegten Leistungsziele darzustellen. Zu den Personalaspekten vgl. Ziffer 2.
Anträge auf Nachbewilligung sind aufgrund der Deckungsfähigkeiten nach § 2 der Haushaltsgesetze nur dann erforderlich, wenn absehbar ist, dass die Gesamtsumme aller im jeweiligen Deckungskreis anfallenden IST-Ausgaben das zur Verfügung stehende gesamte Haushaltssoll des jeweiligen Deckungskreises überschreiten werden. Anträge sind rechtzeitig zu stellen, da notwendige Ausgaben nicht vor Bewilligung der Mittel geleistet werden dürfen. Sofern die Maßnahme der Zustimmung des Senators für Finanzen bzw. des Haushalts- und Finanzausschusses bedarf, ist der hierfür vorgesehene übliche Vordruck zu verwenden13. In dem Vordruck ist der Sachverhalt der Maßnahme wiederzugeben. Ein alleiniger Verweis auf die Befassung der Fachdeputation ist nicht ausreichend. - 3.7.2
Wegen der Notwendigkeit einer stringenten Trennung der Haushalte des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sind bspw. Einsparungen im städtischen Haushalt zu Gunsten von Nachbewilligungen auf den Landeshaushalt oder umgekehrt nicht möglich. So wurden folgerichtig im Rahmen der Haushaltsaufstellung 2020/2021 erstmalig keine neuen Anschläge für Zuführungen und Entnahmen aus der Kassenverstärkungs- und allgemeinen Ausgleichsrücklage mehr veranschlagt. In unabweisbaren Fällen, in denen keine anderweitigen Deckungsmittel in der dazugehörigen Gebietskörperschaft zur Verfügung stehen, kann ein derartiger Ausgleich ggf. unter Umständen dezentral in den einzelnen Ressorts unter Heranziehung der eigenen allgemeinen Budgetrücklage bzw. investiven Rücklage in der jeweiligen Gebietskörperschaft umgesetzt werden. Optional wäre ein Tausch der verfügbaren Deckungsmittel mit einem anderen Ressort denkbar, vorausgesetzt dieses hat einen Bedarf in der betroffenen Gebietskörperschaft, in der das (Gegen-)Ressort die Deckungsmöglichkeit anbietet.
- 3.8
Anwaltskostenrechnungen, Kostenvorschusszahlungen bei Gerichten und Spruchstellen und deren spätere Abrechnung können dem BEZIRKSREVISOR FACHGERICHTE (per Adresse: Justizzentrum Am Wall) zur Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit übersandt werden, soweit nicht eine eigene Prüfung erfolgen kann. Ist der Geschäftsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit betroffen – einschließlich Kostenrechnungen der Gerichtsvollzieher – können diese dem Hanseatischen Oberlandesgericht (Präsidialabteilung) zur entsprechenden Feststellung übersandt werden.
Kostenfestsetzungsbeschlüsse über zu erstattende Kosten sind so rechtzeitig zu übersenden, dass die Prüfung noch innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgenommen werden kann. In jedem Falle sind die entsprechenden Unterlagen beizufügen. Die prüfende Stelle versieht die Unterlagen mit den erforderlichen Feststellungsvermerken und gibt sie an die einreichende Dienststelle zur Veranlassung der Zahlung zurück. Kosten, die von Dritten wieder einzuziehen sind, sind von den fachlich zuständigen Dienststellen in der Gruppe 119 (ggf. besonders einzurichtender Titel: Erstattung von Dritten für verauslagte Prozess- und ähnliche Kosten) zu vereinnahmen.
Die o. g. Regelung findet auch Anwendung bei der Abwicklung von Kosten nach § 80 BremVwVfG. Ausgenommen von der Regelung gemäß Abs. 1 sind:
- •
Anwaltskostenrechnungen aufgrund einer Vergütungsvereinbarung,
- •
Kostenrechnungen aufgrund eines rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses,
- •
bei den Finanzämtern anfallende Gerichts- und ähnliche Kosten,
- •
Gerichtsvollzieherkosten bei der LHK (Zentrale Vollstreckungsstelle),
- •
Gerichts- und ähnliche Kosten beim Erwerb von Grundstücken (zuständig ist Immobilien Bremen),
- •
Gerichts- und ähnliche Kosten in Haftpflichtangelegenheiten (zuständig ist Performa Nord),
- •
Gerichts- und ähnliche Kosten bei der Verwaltung der Wohn- und Geschäftshäuser des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen, die sich in der Verwaltung von Immobilien Bremen befinden.
Die Bereitstellung der Haushaltsmittel zur Abwicklung von Kosten bei personal- und dienstrechtlichen Verfahren ist zwischen den zuständigen Dienststellen und Performa Nord zu regeln.
- 3.9
Der Senat hat in seiner Sitzung am 05.08.2014 beschlossen, dass Gutachter- und Beratungsaufträge ab einem Volumen von 5.000 € nur nach vorheriger Senatsbefassung vergeben werden dürfen. Unabhängig vom Auftragswert sind alle vergebenen Aufträge in der bestehenden Datenbank des Senats zu erfassen. Für zugeordnete Dienststellen, Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen gilt Vorgenanntes aufgrund Nr. 5 des o.g. Senatsbeschlusses entsprechend.
Hinsichtlich der konkreten Verfahrensregelungen wird auf die VV-LHO zu § 55 verwiesen. In Umsetzung des Senatsbeschlusses vom 03.03.2015 gilt die Wertgrenze von 5.000 € für alle unmittelbaren bremischen Mehrheitsgesellschaften, so dass Gutachter- und Beratungsaufträge nur nach Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. der Gesellschafterversammlung vergeben werden dürfen. Die Vertreter Bremens in den Aufsichtsräten bzw. Gesellschafterversammlungen sind gehalten, auf einen entsprechenden Beschluss in ihren Gremien hinzuwirken.
- 3.10
- 3.10.1
Die Aufgaben der Abrechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung von Reisekosten der Dienststellen und Eigenbetriebe mit Ausnahme von Universität, Hochschulen und Studentenwerk werden durch den Landeseigenbetrieb Performa Nord „Servicecenter Dienstreisen“ vorgenommen.
- 3.10.2
Die Gewährung von Reisekostenvorschüssen ist zur Verringerung des Verwaltungsaufwands grundsätzlich auf die Laufbahngruppe I, Eingangsstufen 1 und 2 zu beschränken.
Die abgerechneten und zu erstattenden Kosten sind ebenso unbar zu zahlen, wie eventuell noch zu zahlende Reisekostenvorschüsse.
- 3.10.3
Den Bedarf an VBN Jahreskarten (Zeitkarte im Jahresabonnement) haben die einzelnen Dienststellen jeweils bis spätestens 15. Dezember des dem Bedarfsjahr vorangehenden Haushaltsjahres schriftlich der Bremer Straßenbahn AG aufzugeben.
Die Bremer Straßenbahn AG rechnet die zum Jahresanfang ausgegebenen Jahreskarten mit den einzelnen bremischen Dienststellen ab. Die Rechnungen werden bis zum 10. Januar eines jeden Jahres für das jeweils laufende Kalenderjahr ausgestellt. Bei Nachlieferungen innerhalb eines Monats wird für den angefangenen Monat der volle Kartenpreis berechnet. Das gleiche gilt für Rückgaben innerhalb eines Monats. Eine Erstattung erfolgt nur für volle nicht ausgenutzte Kalendermonate. Anforderungen für den Monat Dezember, die nach dem 5. Dezember bei der BSAG eingehen, werden im Januar des Folgejahres berechnet. Spätere Nachlieferungen oder vorzeitige Rückgaben von Jahreskarten im Laufe eines Kalenderjahres sind der BSAG von den einzelnen Dienststellen schriftlich mitzuteilen.
Die Nutzung der Jahreskarten ist von den Dienststellen so zu regeln, dass die Karten zur dienstlichen Benutzung allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen zur Verfügung stehen. Die Zeitkarten können - sofern dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden - von Bediensteten privat mitbenutzt werden. Es wird ein Kostenanteil für die private Nutzung erhoben, und zwar je Monat wie folgt:
Tarifgebiet 1 (Bremen) | | 9,50 € |
Tarifgebiet 2 (Bremerhaven) |
| 9,50 € |
Der Kostenanteil ist im Sinne des Haushaltsgesetzes beim entsprechenden Ausgabetitel als abzusetzende Einnahme zu buchen.
Sofern den Bediensteten eine Zeitkarte im Jahresabonnement zur Verfügung gestellt wird, ist Performa Nord berechtigt, den Kostenanteil für die private Mitbenutzung im Abzugsverfahren einzubehalten.
Bedienstete der Besoldungsgruppe A 1 bis A 4, der Entgeltgruppen 1 und 2 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bzw. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind von der Zahlung des Kostenanteils befreit. Sofern Bedienstete die VBN-Jahreskarten privat nicht nutzen, haben die Dienststellen durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass eine missbräuchliche Benutzung ausgeschlossen wird.
Soweit Inhaber/Inhaberinnen von VBN-Zeitkarten diese (anstelle einer sonst von der Dienststelle zur Verfügung gestellten Karte bzw. anstelle und damit unter Aufgabe der dienstlich anerkannten Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges) für dienstliche Zwecke einsetzen, kann ihnen der Preis der Zeitkarte abzüglich des o. g. Eigenanteils erstattet werden.
- 3.10.4
- 3.11
Verfügungsmittel sind nach besonders strengen Maßstäben zu bewirtschaften. Die Kosten im Einzelfall sollen sich am unabdingbaren Repräsentationsaufwand orientieren; die Höhe des Aufwands soll in einem angemessenen Verhältnis zum jeweiligen Anlass stehen. Gepflogenheiten in Bereichen außerhalb des öffentlichen Dienstes sind dabei kein geeigneter Maßstab. Dies gilt insbesondere im Falle einer internen Repräsentation für Angehörige des bremischen öffentlichen Dienstes. Die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung ist in ausreichendem Umfang zu dokumentieren. Begründende Rechnungsunterlagen sollen Angaben über den Anlass der Maßnahme sowie die Funktion und Anzahl der Begünstigten enthalten.
- 3.12
Nach § 53 LHO dürfen Leistungen aus Gründen der Billigkeit (z. B. Erstattungen an Beschäftigte im Falle von Sachschäden15 bzw. Rechtsschutz von Bediensteten16) nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt wurden. Insofern sind Ausgaben nur zulässig, sofern bei den entsprechenden Haushaltsstellen entweder ein Anschlag zur Verfügung steht oder Haushaltsmittel mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses nachbewilligt wurden. Die im Rahmen der Haushaltsflexibilitäten geltenden Deckungsfähigkeiten sind somit im Grundsatz für diese Zwecke nicht in Anspruch zu nehmen. Aus Vereinfachungsgründen dürfen im Rahmen deckungsfähiger konsumtiver Mittel Ausgaben bis zur Höhe von 500 € im Einzelfall geleistet werden17. - 3.13
- 3.13.1
Bei der Gewährung von Zuwendungen sind die Vorgaben der §§ 23, 44 LHO einschließlich der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften konsequent zu beachten. Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung kommt der Überprüfung der Zuwendungen als weitgehend freiwillige Leistung in den nächsten Jahren eine besondere Bedeutung zu. Kürzungen in den kommenden Jahren sind unumgänglich. Auch aus diesem Grund sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Bei der Wahl der Finanzierungsart sind durch die Form der Anteilsfinanzierung bei Projektförderungen und/oder die Begrenzung auf einen Höchstbetrag Impulse für wirtschaftliches Handeln zu setzen. Vor der Bewilligung von Zuwendungen ist das erhebliche Interesse der Freien Hansestadt Bremen Land oder der Stadtgemeinde Bremen an der Erfüllung des zu fördernden Zwecks zu begründen und zu dokumentieren. Die Dokumentation des Zuwendungsverfahrens erfolgt gleichzeitig in den Akten sowie in wesentlichen Teilen im Fachverfahren ZEBRA. Im Fachverfahren sind alle entscheidungserheblichen Informationen von der Antrags- bis zur Verwendungsnachweisprüfung zu dokumentieren.
Zuwendungen dürfen nur geleistet werden, sofern die Gesamtfinanzierung eines Vorhabens gesichert ist. Daraus ergibt sich, dass die fristgemäß vorzulegenden Wirtschafts-/Haushalts- bzw. Finanzierungspläne der Zuwendungsempfänger grundsätzlich ausgeglichen sein müssen. Sofern die Entwürfe von Wirtschafts-/Haushalts- bzw. Finanzierungsplänen der Zuwendungsempfänger nicht ausgeglichen sind und sie mit dem Zuwendungsbescheid dennoch als Bewirtschaftungsgrundlage anerkannt werden sollen, ist dies zu begründen (z.B. zulässige Bildung von Rücklagen gemäß Nr. 5.1.2 VV-LHO zu § 44). Zuwendungsempfänger sind von den Fachressorts darauf hinzuweisen, dass bis zur Vorlage und Genehmigung ausgeglichener Wirtschafts-/Haushalts- oder Finanzierungspläne für sie die vorläufige Haushaltsführung in analoger Anwendung des Art. 132a Bremische Landesverfassung gilt, also insbesondere keine neuen Maßnahmen begonnen werden dürfen. Insoweit sind die haushaltsgesetzlichen Regelungen durch Haushaltsvermerk zu beachten. Über Ausnahmen bei institutioneller Förderung bis 100.000 € entscheidet das zuständige Fachressort; die Entscheidung ist zu dokumentieren. - 3.13.2
Nach Nr. 1.4 VV-LHO zu § 44 LHO soll die Bewilligung in geeigneten Fällen durch nur eine Behörde erfolgen, sofern einer Einrichtung oder einem Vorhaben ausnahmsweise von mehreren Stellen der Freien Hansestadt Bremen Land oder der Stadtgemeinde Bremen Zuwendungen bewilligt werden. Unabhängig davon haben die Zuwendungsgeber über die in Nr. 1.4 der VV-LHO zu § 44 LHO genannten Regelungen vor der Bewilligung mindestens Einvernehmen herbeizuführen. Im Zuwendungsbescheid ist die Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis zu erbringen ist, ausdrücklich zu benennen. Soll einem Zuwendungsempfänger, der auch institutionell gefördert wird, eine Projektförderung gewährt werden, so ist eine Abstimmung im Sinne der Nr. 1.4 der VV-LHO zu § 44 LHO auch mit der institutionell fördernden Behörde vorzunehmen. - 3.13.3
Um auch den Bereich der Zuwendungen für erforderliche Vorsorge- und Einsparmaßnahmen im laufenden Haushaltsjahr offen zu halten, ist mit der Änderung der ANBest-I/P generell ein Haushaltsvorbehalt in die Allgemeinen Nebenbestimmungen aufgenommen worden.
Die schwer vorhersehbare konjunkturelle Entwicklung kann dazu führen, dass der Senat aufgrund der Einnahmen-/Ausgabenentwicklung im Vollzug des Haushaltsjahres 2021 Bewirtschaftungsmaßnahmen im Sinne des § 41 LHO beschließen wird. Insofern kann eine zwingend notwendige haushaltswirtschaftliche Sperre der Ausgaben bzw. die Kürzung der Ausgaben durch die Inanspruchnahme der Planungsreserve nicht ausgeschlossen werden. Für diesen Fall können die Zuwendungsausgaben nicht unberührt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Widerruf nur für die Zukunft zulässig ist. Sollte die Bewilligungsbehörde die Bewilligung während der Geltungsdauer des Zuwendungsbescheides widerrufen bzw. während der Laufzeit des Zuwendungsvertrages aufheben, wird sich der Widerruf bzw. die Aufhebung nicht auf Teile der Zuwendung erstrecken, für die der Zuwendungsempfänger im Vertrauen auf den Bestand des Zuwendungsbescheides/-vertrages Rechtsverpflichtungen eingegangen ist.
- 3.13.4
Nach § 44 Abs. 1a LHO und den ANBest –P und ANBest –I Anlagen dürfen die Beschäftigten der Zuwendungsempfänger nicht bessergestellt werden als vergleichbare bremische Bedienstete bei entsprechender Aufgabenwahrnehmung. Der Senator für Finanzen hat ein Regelwerk18 für unabweisbare Ausnahmen erlassen. Eine beabsichtigte Ausnahmeentscheidung ist vom Fachressort aussagekräftig zu begründen und in der Fachanwendung „Zentrale Zuwendungsdatenbank ZEBRA Bremen“ zu dokumentieren. Zugelassene Ausnahmen werden vom Senator für Finanzen im Zuwendungsbericht veröffentlicht. - 3.13.5
Zuwendungen sind zielorientiert zu gewähren. Zur Überprüfung der Ziele sind geeignete Kennzahlen zu bilden und entsprechend in den Bescheid oder Vertrag zu übernehmen. Zudem sind Kennzahlen in ZEBRA abzubilden und bei der Prüfung des Verwendungsnachweises ist ein Soll-Ist-Vergleich durchzuführen.
In geeigneten Fällen ist in den Zuwendungsbescheiden/-verträgen die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers aufzunehmen, die für Zwecke des Produktgruppenhaushalts oder Gender-Budgeting erforderlichen Angaben rechtzeitig und nachprüfbar mitzuteilen (beispielsweise monatliche Angaben zu Produktmengen). Die für das Gender-Budgeting erforderliche Datenerhebung ist im Sinne der Beschlüsse des Senats vom 17. November 2009 und 21. September 2010 vorzunehmen19 (vgl. Ziffer 1.8). Die Bewilligungsbehörde kann ggf. die Auszahlung eines Restbetrages der Zuwendung von der Erfüllung dieser Mitteilungspflichten abhängig machen.
- 3.13.6
Werden nicht rückzahlbare Zuwendungen zum Erwerb von Gegenständen gewährt, ist in Anwendung von Nr. 5.3.1 der VV-LHO zu § 44 LHO zur Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung ein Rückforderungsanspruch im Zuwendungsbescheid/-vertrag aufzunehmen. Eine dingliche Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs ist regelmäßig vorzusehen, wenn aus nicht rückzahlbaren Zuwendungen Grundstücke oder Rechte erworben werden.
- 3.13.7
Die Bewilligungsbehörden haben die fristgerechte Vorlage der Verwendungsnachweise gemäß der allgemeinen Nebenbestimmungen (ggf. kürzere Frist gemäß Vereinbarung) zu überwachen. Die Nichteinhaltung der Vorlagefristen ist ein Grund, den Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die Zuwendung zurückzufordern.
Mit den dem Senator für Finanzen zu meldenden Angaben für den Zuwendungsbericht ist bei nicht oder nicht vollständig vorliegenden sowie noch nicht geprüften Verwendungsnachweisen des Vorjahres zusätzlich der Sachstand der Verwendungsnachweisprüfung mitzuteilen (vgl. Beschluss des Haushalts- und Finanzausschusses vom 12. April 2013).
- 3.13.8
Werden Zuwendungen für Baumaßnahmen (Neu- und Umbauten, Sanierungen, Freianlagen etc.) gezahlt, kommt Nr. 6 der VV-LHO zu § 44 Abs. 1 LHO zur Anwendung. Eine frühzeitige Beteiligung der zuständigen technischen bremischen Verwaltung muss erfolgen, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen von bremischen Gebietskörperschaften, vom Bund und/oder von anderen Ländern bzw. der EU zusammen 250.000 € übersteigen (Ziffer 6.1 VV-LHO). Die fachlich zuständige technische bremische Verwaltung20 wirkt in baufachlicher Sicht bei der Vorbereitung des Zuwendungsantrages mit, berät bei der Aufstellung der Bauunterlagen, legt für die Prüfung den Umfang der Bauunterlagen fest und prüft stichprobenweise die Bauunterlagen, die Bauausführung und nach Fertigstellung den Verwendungsnachweis. Die vom Senat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2009 beschlossenen Entgeltregelungen sind zu beachten.
- 3.14
Investitionsmittel dürfen erst in Anspruch genommen werden, wenn die fachliche Verantwortung und die Trägerschaft für die spätere Nutzung sowie die Finanzierung der Folgekosten der Investition geregelt sind. Im Zweifel ist die planende Dienststelle bis zur Erklärung der Übernahme der fachlichen Verantwortung und der Folgekosten durch eine andere Dienststelle für die Finanzierung der Maßnahme und der Folgekosten verantwortlich.
- 3.14.1
Eine Baumaßnahme ist die Herstellung von mit dem Boden fest verbundenen Anlagen durch die baugewerbliche Produktion. Es handelt sich auch um eine Baumaßnahme, wenn eine bauliche Anlage erweitert oder über ihren ursprünglichen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert wird. Bei Sanierungsmaßnahmen von Hochbauten, selbst wenn sie umfangreich sind, handelt es sich grundsätzlich um Unterhaltungsmaßnahmen der baulichen Anlagen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn mindestens drei der vier wesentlichen Gebäudebestandteile (Fenster, Elektrik, Sanitär- und Heizungsanlagen) jeweils wesentlich verbessert werden.
In der Hautgruppe 7 sind ausschließlich Zahlungen für investive Baumaßnahmen in eigenen Gebäuden darzustellen. Zahlungen für Baumaßnahmen in angemieteten Gebäuden sind grundsätzlich den Obergruppen 88 oder 89 zuzuordnen. Eine Ausnahme davon gibt es nur bei sog. Mietereinbauten (Hauptgruppe 7). Mietereinbauten sind einzeln in der Anlagenbuchhaltung zu erfassen und über die gewöhnliche Nutzungsdauer, maximal aber über die Laufzeit des Mietvertrags, abzuschreiben.
- 3.14.2
Ein Beschaffungsprogramm liegt nur vor, wenn es sich um den abgrenzbaren Erwerb einer größeren Menge an Gegenständen zur Erreichung eines übergeordneten gemeinsamen Ziels handelt. Bei einem Austausch von Gegenständen handelt es sich in der Regel nicht um ein Beschaffungsprogramm, sodass dafür der Einzelwert bei der Zuordnung maßgeblich ist. Für die doppische Erfassung im Anlagevermögen ist immer der Einzelwert entscheidend (s. Ziffer 3.18).
- 3.14.3
Investive Zuschüsse und Zuweisungen sind zweckgebunden. Um eine Zweckbindung sicherzustellen, muss beim Empfangenden ein aktivierungsfähiges Anlagevermögen geschaffen werden. Zudem muss auf der Empfängerseite eine mehrjährige Gegenleistungspflicht entstehen. Investive Zuschüsse und Zuweisungen sind als immaterieller Vermögensgegenstand in der Anlagenbuchhaltung zu erfassen und über den Zeitraum der Gegenleistungsverpflichtung abzuschreiben.
- 3.14.4
Die produktgruppenbezogene gegenseitige Deckungsfähigkeit der Ausgaben der Hauptgruppe 7 und 8 und der investiven Ausgaben der Gruppen 984 und 985 (Land) bzw. 985 und 986 (Stadtgemeinde) (soweit investiv) entfällt vor dem Hintergrund der maßnahmenbezogenen Investitionsplanung, es sei denn durch Haushaltsvermerk ergibt sich eine andere Regelung. Aufgrund des Wegfalls der Deckungsfähigkeiten bei Investitionen ist die Einhaltung der Anschläge zwingend zu beachten.
Sofern Mittel für Baumaßnahmen (Hauptgruppe 7) für gegenseitig deckungsfähig erklärt wurden, dürfen diese in Anspruch genommen werden:
- -
bis zur Höhe der insgesamt entsperrten Mittel,
- -
für neue Baumaßnahmen (auch neue Bauabschnitte) nur, wenn die Ausgabemittel im Einzelfall entsperrt sind,
- -
im Einzelfall nur bis zur Höhe der bei Vorlage der Unterlagen gemäß § 54 LHO genannten Gesamtkosten des Vorhabens.
- 3.14.5
Hiermit werden die nach § 22 Abs. 2 LHO bestehenden Sperren bei den veranschlagten Mitteln der Hauptgruppe 7 „Baumaßnahmen“ - soweit sie im Einzelfall bis zur Höhe von bis einschließlich 500.000 € veranschlagt sind - sowie die in Gruppe 799 veranschlagten Globalmittel für orts- und stadtteilbezogene Maßnahmen (§ 32 Abs. 4 Ortsbeirätegesetz) ohne besonderen Antrag des/der PGV aufgehoben, es sei denn durch Haushaltsvermerk wurde etwas Anderes bestimmt. - 3.14.6
Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind bei Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (§ 7 LHO) Folgekosten zu berücksichtigen. Neben der nach den VV-LHO beizufügenden Übersicht zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (Anlage 3 der VV-LHO zu § 7 LHO) sind bei neuen Investitionsmaßnahmen ab einem Ausgabevolumen von mehr als 250.000 € (einschl. IT-Verfahren) alle Positionen, die in den Folgejahren zu zusätzlichen Kosten führen (unabhängig von der Art der Finanzierung), separat wie folgt darzustellen: „Bei Realisierung der veranschlagten Maßnahmen ist von folgenden einmaligen/jährlichen Folgekosten auszugehen: |
|
| einmalig |
| jährlich |
|
- Personalausgaben |
| EUR |
| EUR |
|
- sächliche Verwaltungsausgaben |
| EUR |
| EUR |
|
- Unterhaltungs- und Instandsetzungsausgaben |
| EUR |
| EUR |
|
- sonstige Ausgaben |
| EUR |
| EUR |
|
Gesamtausgaben |
| EUR |
| EUR | “. |
- 3.14.7
Im Vollzug der Haushalte sind bei konkreten maßnahmenbezogenen Zuweisungen/Zuschüssen an Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen die Einnahmen und Ausgaben, soweit die Maßnahmen im BgA abgewickelt werden und eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, netto zu buchen. Für Maßnahmen, bei denen der BgA im Sinne der Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist der entsprechende Zuschuss bzw. die Zuwendung aus dem Kernhaushalt insoweit netto (ohne Umsatzsteuer) vorzunehmen, soweit eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. Einnahmeverbesserungen aus einer an sich haushaltsrechtlich unzulässigen Bruttobezuschussung bei gleichzeitiger Erstattung von Umsatzsteuererstattungsansprüchen durch den Senator für Finanzen sind nicht dem BgA, sondern dem Kernhaushalt (Einnahmen zur Gesamtdeckung des Haushalts) zuzurechnen.
- 3.14.8
Die Mittel für den Erwerb von Dienstfahrzeugen dürfen nur nach Maßgabe der entsprechenden Gutachten der Zentralen Beschaffungsstelle für Kfz und Betriebsstoffe beim Umweltbetrieb Bremen in Anspruch genommen werden. Zusätzlich bestehen Sondervereinbarungen für die Beschaffung von Fahrzeugen der Senatsmitglieder sowie für die Senatskanzlei. Auf die Handlungshilfe zur Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen vom 4.Juni 201422 wird verwiesen. - 3.15
Nach VV-LHO Nr. 3.2 zu § 35 LHO sind Rückzahlungen zu viel gezahlter Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr von den entsprechenden Ausgaben abzusetzen. Dies trifft für übertragbare Ausgaben grundsätzlich auch nach Abschluss der Bücher zu. Andernfalls sind Einnahmen bei einem Einnahmetitel zu buchen (Bruttoprinzip). Die Übertragbarkeit von Ausgabemitteln scheidet aufgrund der im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung vorgenommenen generellen Übertragbarkeit konsumtiver Ausgaben als Maßstab aus, wenn zu entscheiden ist, ob Einnahmen aus Rückzahlungen bei einem Einnahmetitel oder als Absetzungen gebucht werden.
Der ursprünglichen Intention der VV-LHO zu § 35 LHO folgend, dass nach Abschluss der Bücher Absetzungen nur zugelassen sein sollten, wenn es sich um Ausgaben für mehrjährig angelegte Maßnahmen, z. B. Bauprojekte, handelt, soll der Ort der Buchung auch künftig von der Ausgabeart investiv oder konsumtiv abhängig gemacht werden: - -
Absetzungsbuchungen nach Abschluss der Bücher sind nur bei Rückzahlungen von Ausgaben der HGr. 7 und 8 vorzunehmen.
- -
Ansonsten (bei Ausgaben der HGr 5 und 6) sind Rückzahlungen überzahlter Beträge grundsätzlich gemäß VV-HS (ZR-GPL) unter der Einnahme-Gruppierung 119, vornehmlich bei dem Titel 119 99, und im Falle von Zuwendungsrückzahlung bei dem Festtitel 119 06 zu buchen.
- -
Rückzahlungen überzahlter Beträge im Laufe des Haushaltsjahres können generell abgesetzt werden.
Bei Zuwendungen entspricht dieses Verfahren i.d.R. der unterschiedlichen Natur von Rückzahlungen von Zuwendungsausgaben:
Für unterjährige Absetzungsbuchungen kommen Rückzahlungen wegen Nichtbeachtung der Vorschrift, Zuwendungsmittel nur für den Zwei-Monats-Bedarf abzufordern, in Frage.
Rückzahlungen (konsumtiver) Zuwendungen nach Abschluss der Bücher mit Buchung auf dem Einnahme-Festtitel werden dagegen regelmäßig auf Rückforderungsbescheide nach Verwendungsprüfung zurückgehen. Die VV-LHO Nr. 3.2 zu § 35 LHO gilt insoweit, als sie diesen Regelungen nicht widerspricht. - 3.16
- 3.16.1
Die detaillierten Regelungen zum Aufbau und Ablauf des Controllings der IT-Ausgaben sind im Fachkonzept “Das IT-Controlling (Produktplan 96) der FHB im SAP R/3“ beschrieben. Dieses ist im MIP23 veröffentlicht oder kann im Bedarfsfall über das Referat 43 bei dem Senator für Finanzen bezogen werden. Beschaffungen sowie die Erteilung von Dienstleistungsaufträgen zur Informations- und Kommunikationstechnik (IT) sind auf der Grundlage des IT-Regelwerks vorzunehmen von der zentralen IT-Vergabe- und Beschaffungsstelle bei Dataport. Der Senator für Finanzen hat die Fach- und Rechtsaufsicht. An die Stelle der dezentralen Beschaffungsstellen sind die für IT-Beschaffungen zuständigen Auftragsberechtigten in den Ressorts und den zugeordneten Dienststellen getreten.
Auch Betriebe nach § 26 LHO sind an die IT-Regeln gebunden. Das Verfahren für entbehrliche Hard- und Software ist in der Richtlinie für den Einsatz von TUI-Altgeräten -TUI-Altgeräte - (Brem.ABl. Nr. 87, S. 664 vom 7. Oktober 2002) grundsätzlich geregelt. Für die Schulen wird zusätzlich auf das Rundschreiben des Zentralen IT-Managements vom 5. Mai 2010 verwiesen.
- 3.16.2
Telekommunikationsdienstleistungen sind bei Dataport im Geltungsbereich der vertraglichen Regelungen in Anspruch zu nehmen. Ausgenommen sind gebührenpflichtige Festnetztelefonie und Mobilfunk.
Die aktuellen Regelungen zum Abruf von Mobilfunkverträgen, die Umstellung bestehender Verträge und die künftige Abrechnung der Festnetzgespräche stellt der Senator für Finanzen im DMS VISkompakt zur Verfügung24. - 3.17
Nach den Allgemeinen Hinweisen zum Gruppierungsplan und zum Funktionenplan (AH-GF) sind Zahlungen innerhalb eines und zwischen den Haushalten zwischen den Gemeinden Bremen und Bremerhaven sowie dem Land Bremen ausschließlich auf Haushaltsstellen der OGr. 38 und 98 „Haushaltstechnische Verrechnungen und Erstattungen“ abzuwickeln. Zu beachten ist, dass Zahlungen nur auf Haushaltsstellen der korrespondierenden Gruppe gebucht werden (z. B. Rechnungstellung bei Gruppe 381 - Auszahlung bei Gruppe 981). Verrechnungs- und Erstattungszahlungen außerhalb der OGr. 38 und 98) sind unzulässig. Um der stringenten Trennung zwischen den Haushalten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen Rechnung zu tragen, sind ab dem Haushaltsjahr 2017 neue Saldenfinanzpositionen für Verrechnungen und Erstattungen eingerichtet worden. Eine Übersicht hierzu ist in VIS hinterlegt (vgl. auch 1.5.3).
Zahlungsbeziehungen mit Sondervermögen (Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen) und/ oder bremischen Gesellschaften sind nicht auf Haushaltsstellen der OGr. 38 bzw. 98 abzubilden.
Erhaltene Rechnungen enthalten, sofern die Forderung bei einer Verrechnungs-/Erstattungs-Haushaltsstelle gebucht wurde, den folgenden Hinweis:
Die zeitgleiche Buchung der Einnahme und Ausgabe in einer Periode bzw. einem Abrechnungsmonat ausschließlich auf den korrespondierenden „Verrechnungs-/Erstattungs-“ Haushaltsstellen ist vor dem Hintergrund der Einhaltung des geplanten Finanzierungssaldos (vgl. Ziffer 3.2) unbedingt zu gewährleisten. Insbesondere zum Ende eines Haushaltsjahres bedarf es einer Abstimmung zwischen den Beteiligten, damit ein den Finanzierungssaldo beeinflussender Saldo bei den innerbremischen Verrechnungen/Erstattungen (Land und Stadtgemeinde) bzw. den Verrechnungen mit Bremerhaven vermieden wird. Aus Vereinfachungsgründen wird – soweit nicht gesetzliche Zahlungstermine entgegenstehen – hiermit bestimmt, dass Zahlungen bei Verrechnungen/Erstattungen grundsätzlich spätestens mit Fälligkeit bis zum 20. eines Monats anzuordnen sind. Danach erfasste Anordnungen sind mit Fälligkeit im folgenden Abrechnungsmonat zu versehen.
Der Senator für Finanzen führt ein Verzeichnis der miteinander korrespondierenden Verrechnungs-/ Erstattungshaushaltsstellen. Auf Basis dieser Kennzeichnung wird das IST-Ergebnis in der Regel monatlich beginnend mit dem Halbjahresergebnis ausgewertet. Festgestellte Abweichungen werden den betroffenen Ressorts zwecks Klärung zugesandt.
Pauschalerstattungen und Pauschalverrechnungen sind in voller Höhe der Anschläge vorzunehmen. Die erforderlichen Zahlungen sind im Laufe des Monats Juni anzuordnen.
Nach Abschluss des 13. Abrechnungsmonats der Haushalte erfolgt durch den/die PPV eigenverantwortlich die Abrechnung der innerbremischen Verrechnungen für die Wahrnehmung von Landes- bzw. Gemeindeaufgaben auf der Basis der IST-Ergebnisse (13. Monat). Das Berechnungsschema wird vom Senator für Finanzen im MiP zur Verfügung gestellt. Die Berechnungsergebnisse sind dem Senator für Finanzen im Laufe des 14. Monats mitzuteilen, damit auf dieser Basis ein zentraler Ausgleich vorgenommen werden kann. Ein detaillierter Zeit-/ Verfahrensablauf wird mit der Jahresabschlussverfügung des Senators für Finanzen bekannt gegeben.
- 3.18
In der Anlagenbuchhaltung der Kernverwaltung und der kameralen Sonderhaushalte erfolgt die mengen- und wertmäßige Abbildung des bremischen Anlagevermögens (Land und Stadtgemeinde), soweit es nicht einem Sondervermögen zuzurechnen ist. Mit der vollständigen Erfassung in der Anlagenbuchhaltung wird die Verpflichtung zur Inventarisierung nach § 73 LHO erfüllt. Bewegliche Sachen (Wirtschaftsgüter) mit einem Wert von über EUR 800,- netto sind einzeln zu erfassen. Die Erfassung von Wirtschaftsgütern unterhalb der Wertgrenze EUR 800,- netto (ehemals geringwertige Wirtschaftsgüter) erfolgt sachgerecht auf einem entsprechenden Aufwandskonto. Für die in den Buchungskreisen 1200 (Haushalt des Landes) und 1300 (Haushalt der Stadtgemeinde) abgebildete Kernverwaltung und die kameralen Sonderhaushalte wird die Anlagenbuchhaltung grundsätzlich dezentral in den jeweiligen Dienststellen eigenverantwortlich wahrgenommen. Es ist zu gewährleisten, dass die Erfassung der anlagenbuchhaltungsrelevanten Buchungen unverzüglich und vor allem in dem Geschäftsjahr des Geschäftsvorfalls erfolgt. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass Anlagenabgänge ebenfalls zum Zeitpunkt des Abgangs unverzüglich zu buchen sind. Das nähere Verfahren ist in der Anleitung zur Durchführung der Anlagenbuchhaltung25 beschrieben. Investive Vorgänge, die gegen ein Anlagenverrechnungskonto gebucht werden, sind spätestens bis zum Abschluss des 13. Monats nachträglich in der Anlagenbuchhaltung zu erfassen. Wenn diese in Ausnahmefällen keine Anlagenaktivierung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nach sich ziehen, sind sie ‑ unter Nennung der Gründe ‑ der Anlagenbuchhaltung bei der Landeshauptkasse (Abschnitt 302) zur weiteren Verarbeitung mitzuteilen. Die Mitteilung ist bevorzugt per Email an anlagenbuchhaltung@lhk.bremen.de zu senden. Investive Vorgänge, die nicht bis zum Ende des 13. Monats in der Anlagenbuchhaltung erfasst wurden, sind auf konsumtive Haushaltsstellen sowie auf entsprechende Aufwandskonten umzubuchen. Zur Durchführung zukünftiger Inventuren werden noch gesonderte Vorgaben zu gegebener Zeit bekannt gegeben.
Für Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens, die in die Anlagenbuchhaltung aufgenommen werden, haben die Dienststellen organisatorisch die zeitnahe Kennzeichnung der Wirtschaftsgüter mit der Anlagennummer, die das SAP-System dem Anlagenstammsatz zugewiesen hat, sicherzustellen.
- 3.19
Die vermögensrechtliche Haftung der Beamten im Innenverhältnis gegenüber dem Dienstherrn für einen durch schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten verursachten Schaden ist in § 48 BeamtStG in Verbindung mit § 51 BremBG geregelt. Diese Bestimmung gilt gem. dem TV-L gleichermaßen (vgl. § 3 Abs. 7 TV-L).
Für die Schadenhaftung der Beschäftigten des TVöD gilt § 3 Abs. 6 TVöD (Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Die Entscheidung der Frage, ob ein Haftungstatbestand vorliegt, sowie die Durchsetzung des Anspruchs obliegen der für den Amtsbereich des betreffenden Bediensteten zuständigen senatorischen bzw. gleichgeordneten Behörde; die Entscheidungsbefugnis kann auf zugeordnete Dienststellen delegiert werden. Bei Schäden größeren Ausmaßes, die nicht sofort ersetzt werden, ist der Senator für Finanzen über die haushaltsmäßigen Auswirkungen zu unterrichten. Auf die Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen wird hingewiesen. Da das geltende Dienstrecht eine ausreichende Grundlage für die Realisierung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Bediensteten bietet, verzichtet der Senator für Finanzen auf die Durchführung von Erstattungsverfahren nach dem Gesetz über das Verfahren für die Erstattung von Fehlbeträgen an öffentlichem Vermögen (Erstattungsgesetz) vom 18. April 1937 (SaBremR ReichsR 2040 f 1). - 3.20
Für die Erhebung von Verzugszinsen bei privatrechtlichen Forderungen der Freien Hansestadt Bremen gilt die VV-LHO Nr. 4 zu § 34 LHO. Danach ist der gesetzliche Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) anzuwenden, soweit nicht die Regelung gem. VV-LHO Nr. 4.1 Satz 2 zu § 34 LHO greift. Der Zinssatz zur Ermittlung des weitergehenden Verzugsschadens im Sinne der VV-LHO Nr. 4.2 zu § 34 LHO ist grundsätzlich mit einer Sachverhaltsdarstellung in zeitlicher Reihenfolge schriftlich beim Senator für Finanzen - Referat 23 - zu erfragen. Bei der Erhebung von Verzugszinsen bei öffentlich-rechtlichen Forderungen sind – sofern keine Bestimmung in der dem Sachverhalt zugrundeliegenden Verordnung/Gesetz enthalten ist, - die Vorgaben unter VV-LHO Nr. 4.3 zu § 34 LHO zu beachten. - 3.21
Schadenersatzansprüche gegen Dritte, die sich aus Körperverletzungen bremischer Bediensteter ergeben, werden zentral von Performa Nord geltend gemacht. Die Einnahmen werden bei den zentral veranschlagten Personalausgaben gebucht (Ausnahme: Eigenbetriebe und Sonderhaushalte). Der Senator für Finanzen kann in Ausnahmefällen im Wege der Nachbewilligung bereits erzielte Mehreinnahmen an die Dienststellen weiterleiten.
Performa Nord sind entsprechende Fälle unverzüglich mitzuteilen (vgl. Rundschreiben des Senators für Finanzen, Nr. 23/2006 vom 19. Oktober 2006).
Im Falle sonstiger Schadenersatzansprüche aus deliktischen Schäden gegenüber Dritten ist zu prüfen, ob unter Effizienzgesichtspunkten die Durchsetzung derartiger Ansprüche Performa Nord übertragen werden kann. Die Einnahmen werden in diesen Fällen bei den geschädigten Dienststellen und Einrichtungen gebucht. Bezüglich der Performa Nord entstehenden Kosten ergeht noch eine gesonderte Regelung.
Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist sicherzustellen, dass nicht nur der Ersatz der Kosten für die Maßnahmen der eigentlichen Schadenbeseitigung verlangt wird, sondern auch der Ersatz der bei der Schadenbearbeitung entstandenen konkreten Auslagen für Porto, Telefonate usw. Diese Auslagen sind als Pauschalbetrag in Höhe von z. Zt. 15 € je Schadenfall dem Schädiger in Rechnung zu stellen. In zu begründenden Fällen kann die Pauschale erhöht oder ermäßigt werden, sofern sie zu den tatsächlichen nachweisbaren Aufwendungen in einem offenbaren Missverhältnis steht. Für den Verwaltungsaufwand im engeren Sinne (Arbeitszeit im Zuge der Schadenfeststellung und -abwicklung) kann kein Ersatz gefordert werden.
- 3.22
Beim Abschluss und bei der Änderung von Verträgen, die privatrechtliche Forderungen der Freien Hansestadt Bremen begründen oder zum Inhalt haben oder bei der Vereinbarung von Zahlungsregelungen aus sonstigen privatrechtlichen Schuldverhältnissen (z. B. ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlung), sind zu Gunsten der Freien Hansestadt Bremen außer der sonstigen Verzugsfolgeregelung für jedes außergerichtliche Mahnschreiben, das nach Eintritt des Verzugs ergeht, Mahnkosten in Höhe des Satzes nach Nr. 904.00 der Kostenverordnung der Finanz- und Steuerverwaltung vom 23. Juli 2002 (Brem.GBl. S. 317), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.04.2019 (Brem.GBl. S. 283), zu vereinbaren.
- 3.23
Für die Niederschlagung von nicht beitreibbaren Forderungen durch die Landeshauptkasse (Vollstreckungsstelle) gelten zusätzlich die in dem Erlass des Senators für Finanzen vom 6. November 1995 -251- getroffenen Regelungen.
Für die Stundung und den Erlass von Gebühren und Beiträgen gelten die besonderen Vorschriften des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
Für die Änderung von Verträgen bzw. den Abschluss eines Vergleichs sowie eine Veränderung von Ansprüchen sind im Übrigen die VV-LHO zu § 59 LHO zu beachten. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung bedarf die Entscheidung der zuständigen Senatorin/des zuständigen Senators der Einwilligung des Senators für Finanzen (vgl. VV-LHO Nr. 5.2 zu § 59 LHO). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizierende Auswirkungen haben kann.
Die nach den Verwaltungsvorschriften zu § 59 zu erfüllenden Voraussetzungen sind sorgfältig unter Einbeziehung der Stundungs-, Niederschlagungs- und Erlasspraxis sowie der ressortinternen Innenrevision zu prüfen. Mit der letzten Novellierung der VV-LHO zu § 59 LHO wurde klargestellt, dass Forderungen nach Insolvenz mit Restschuldbefreiung als unbefristete Niederschlagung zu buchen sind. Im SAP ERP ECC 6.0 –System sind die hierzu erforderlichen Buchungsbelege mit der Belegart „DN“ und der Mahnsperre „I“ * zu buchen.
In der Kombination Belegart / Mahnsperre bietet SAP somit folgende über dir Anforderungen der VV-LHO hinausgehende Unterscheidungen:
Grund der Ausbuchung | Belegarten* | Mahnsperre* |
Unbefristete Niederschlagung | DN (bzw. */ON) |
|
Befristete Niederschlagung | DY (bzw. YG/OY) |
|
Erlass | DE (bzw. YH, OH) |
|
Ausbuchung nach Insolvenz mit Restschuldbefreiung | DN (bzw. *, ON) | I (bzw. K) |
Ausbuchung nach Insolvenz ohne Restschuldbefreiung | DY (bzw. YG/OY) | I (bzw. K) |
Ausbuchung wegen Verjährung | DP (bzw. YP) |
|
* Die Belegarten „YN“, „YG“, „YH“ und „YP“ sowie „SN“, „SY“ und „SE“ sind nur von den SAP vorgeschalteten Fachverfahren zu nutzen. Wird im Fachverfahren nicht zwischen unbefristeten und befristeten Niederschlagungen unterschieden, wird die Niederschlagung aus dem Fachverfahren als befristete gewertet. Für unbefristete Niederschlagungen sind Änderungsanordnungen mit der Belegart DN zu erstellen und von der Landeshauptkasse in SAP zu erfassen.
Die Belegarten „ON“, „OY“ und „OH“ sind nur von der Vollstreckungsstelle und der Gerichtskasse der Landeshauptkasse zu nutzen.
Die Mahnsperre „K“ ist nur von der Vollstreckungsstelle und der Gerichtskasse der Landeshauptkasse zu nutzen.
Die gestundeten, niedergeschlagenen oder erlassenen Beträge eines Haushaltsjahres sind, soweit nicht unmittelbar durch das zuständige Ressort eine entsprechende Eingabe in das SAP ERP ECC 6.0 -System vorgenommen wird, dem Senator für Finanzen, Referat 24, bis zum 15. April des Folgejahres unter Verwendung des in der Anlage zu den VV-LHO zu § 59 LHO beigefügten Vordrucks mitzuteilen. Dies gilt beispielsweise insbesondere für die Fälle in den Sondervermögen. - 3.24
Grundsätzlich26 ist für eine Maßnahme, die die Freie Hansestadt Bremen Land oder die Stadtgemeinde Bremen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten kann, die Erteilung einer Verpflichtungsermächtigung erforderlich (hinsichtlich der Anmietung von Grundstücken, Gebäuden etc. wird auf die Regelung in 4.3 verwiesen). Die Inanspruchnahme einer veranschlagten bzw. die Erteilung einer zusätzlichen (über- bzw. außerplanmäßigen) Verpflichtungsermächtigung bedarf der Einwilligung des Senators für Finanzen (§ 38 Abs. 3 LHO). D.h. in der Praxis der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses mit Ausnahme der folgenden Ermächtigungen: - •
Veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen können gemäß § 3 Abs. 8 der Haushaltsgesetze 2021 durch den jeweiligen Produktbereichsverantwortlichen für in sich abgeschlossene Maßnahmen bis zu 500.000 € erteilt werden, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushalts oder in der geltenden Finanzplanung gesichert ist. - •
Zusätzliche (d.h. über- oder außerplanmäßige) Verpflichtungsermächtigungen dürfen gem. § 11 bzw. 10 Abs. 4 Nr. 4 der Haushaltsgesetze bis zur Höhe von 500.000 Tsd. € durch den Senator für Finanzen erteilt werden.
Sobald die Einwilligung (Erteilung) erfolgt ist, valutiert diese Verpflichtungsermächtigung. Die Bewirtschaftung der valutierenden Verpflichtungsermächtigungen unterliegt – wie auch die der Ausgaben – den Regelungen des § 34 LHO einschl. der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Erteilte und nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen, die aus Ausgabemitteln des laufenden Jahres nicht abgedeckt werden können, gelten aufgrund der haushaltsgesetzlichen Regelung fort. Mit dem Wechsel des Haushaltsjahres werden zunächst die noch nicht durch Barmittel abgedeckten Beträge des vorhergehenden Haushaltsjahres sowie der im laufenden Haushaltsjahr geplante Abdeckungsbetrag betragsmäßig als offene Abdeckung übernommen. Dieser Betrag reduziert sich im Laufe des Haushaltsjahres in Höhe der erfolgten Abdeckungen (in der Regel durch Barmittelanschläge, zur Verfügung stehende Mittel im Deckungskreis bzw. erzielte Einnahmeverfügungsmittel). Die Verantwortlichen des Produktgruppenhaushalts sind verpflichtet, dem Senator für Finanzen (Spiegelreferat) im laufenden Haushaltsjahr erfolgte Abdeckungen sowie nicht benötigte Verpflichtungsermächtigungen jeweils zum Quartalsende im Rahmen der Controllingberichterstattung mitzuteilen.
- 3.25
Nach § 9 Absatz 2 Nr. 10 des Haushaltsgesetzes (Land) können die im Haushaltsplan ausgewiesenen Anschläge für außerhochschulische Forschungsinstitute im Sinne von § 15 Abs. 2 LHO zur Selbstbewirtschaftung bestimmt ausgewiesen werden. Nähere Verfahrensregelungen trifft der Haushalts- und Finanzausschuss.
- 3.26
Der Senat hat in seiner Sitzung am 28.04.2020 die Einrichtung eines „Bremen-Fonds“ zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Corona-Pandemie beschlossen. In den Haushalten 2020 ist die haushaltstechnische Umsetzung des Bremen-Fonds als eigener Produktplan 95, Bremen-Fonds, erfolgt, in dem zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit zunächst eine globale Ausgabeermächtigung über 1,2 Mrd. € (in 2021 650 Mio. € Land und 280 Mio. € Stadt) veranschlagt wurde, die bedarfsgerecht im Haushaltsvollzug in Anspruch genommen werden kann und im Rahmen des Ausnahmetatbestands kreditfinanziert werden soll. Der „Bremen-Fonds“ wird durch den Senator für Finanzen in Form des eigens dafür eingerichteten Produktplans verwaltet; innerhalb dieses Produktplans erfolgt die Bewirtschaftung durch die Ressorts (Fremdbewirtschaftung).
Die Senatskanzlei und der Senator für Finanzen haben gemeinsam ein Konzeptpapier als Verfah-rensvorschlag für die weitere inhaltliche Ausgestaltung und Konkretisierung des Bremen-Fonds erarbeitet, welches vom Senat in seiner Sitzung am 16.06.2020 beschlossen wurde.
Die Entscheidung über die Mittelfreigabe erfolgt durch die vorgesehenen Gremien (Senat und Haushalts- und Finanzausschuss). Bereits vom Senat bzw. Haushalts- und Finanzausschuss beschlossene coronabedingte Maßnahmen werden zuerst aus dem Mittelfonds finanziert (per Nachbewilligung im Vollzug). Die jeweiligen Haushaltsstellen wurden in den neuen Produktplan verortet. Die Verteilung der weiteren Mittel soll im Vollzug der Haushalte auf Basis von Vorlagen der Fachressorts zu konkreten Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie bzw. deren Folgen vorgenommen werden. Eine Finanzierung von Maßnahmen aus dem Bremen Fonds und somit auch eine Zuordnung von Haushaltsstellen in den neuen Produktplan setzt eine vorherige Gremienbefassung voraus. Dabei kann der Ausgleich von haushaltsmäßigen coronabedingten Mindereinnahmen haushaltstechnisch über Kompensationszahlungen aus dem PPL 95 an den jeweils betroffenen Ressort-PPL erfolgen (über haushaltsinterne Verrechnungen/Erstattungen).
Bezüglich der Einzelheiten zum Verfahren (u.a. Prüfkriterien zur Finanzierbarkeit von Maßnahmen aus dem Bremen-Fonds wie z.B. Vorrangigkeit von EU- bzw. Bundesmitteln) wird auf den Senatsbeschluss vom 16.06.2020 verwiesen. Das Antragsformular, welches den Maßnahmenvorlagen zum Bremen-Fonds beizufügen ist, ist im VIS-Mandaten FHB hinterlegt. In dem als Anlage zur Senatsvorlage vom 16.06.2020 beigefügten Konzeptpapier ist vorgesehen, dass für die Steuerung der Mittelabflüsse im Haushaltsvollzug regelmäßige Berichtspflichten und –formate aufsetzend auf das allgemeine PGH-Controlling des neuen Produktplans zu etablieren sind, um unterjährig die haushaltsmäßigen Auswirkungen der Corona-Pandemie sowie ggf. erforderliche Nachsteuerungsbedarfe frühzeitig zu erkennen. Der Senator für Finanzen wird im Zuge der Controllingberichterstattung ausgehend von Zulieferungen aus den Ressorts regelmäßig über die Mittelabflüsse sowie Minder- und Mehrbedarfe bei einzelnen Maßnahmen im neuen Produktplan 95 berichten und ggf. erforderliche Handlungsvorschläge zur Steuerung der Mittelabflüsse einbringen. Den bewirtschaftenden Ressorts obliegt dabei und generell für ihre jeweiligen Maßnahmen die Ressourcenverantwortung (bspw. Beantragung von weitergehenden Nachbewilligungen etc.). Damit einher geht auch die Verantwortung der Ressorts, sicherzustellen, dass ausschließlich unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelöste sowie zur Bekämpfung deren Folgen erforderliche Mittel im entsprechenden Produktplan 95 zu buchen sind.
Kurz- bis mittelfristige Personalbedarfe sind prioritär über interne Personalumsteuerung zu decken. Sollte das nicht möglich sein, sind darüber hinaus gehende Aufwendungen (Aushilfskräfte, Honorarverträge, Auszahlung angeordneter Mehrarbeit) über gesonderte Nebentitel (Titel 427) zu buchen.
Zu der haushaltstechnischen Abbildung bezüglich der Einrichtung der erforderlichen gesonderten Haushaltsstellen wird auf das Rundschreiben des Senators für Finanzen vom 15.04.2020 („Haushaltstechnische Abbildung von coronabedingten Haushaltseffekten - Hinweise und Verfahrensregelungen“) verwiesen.27 Bezüglich der Beschaffung von Hygieneinfrastruktur wird auf das Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 10/2020 vom 11.05.2020 („Hinweise zur Beschaffung hygienischer Infrastruktur, Organisatorische und verfahrensmäßige Regelungen“) hingewiesen.
- 4.
- 4.1
Unbeschadet der Regelung gemäß Ziffer 4.2.1 ist das Nutzungsentgelt, das von Dritten für die nach Stunden bemessene einmalige oder sich wiederholende Inanspruchnahme von Grundstücken und Grundstücksteilen (z. B. Sitzungszimmer, Schulräume) zu entrichten ist, von den Behörden zu erheben und in ihren Haushalten zu vereinnahmen, die auch die entsprechenden Vereinbarungen mit den Dritten treffen. Dieses gilt auch für die Überlassung an andere Behörden bzw. Dienststellen. Das Entgelt soll so bemessen werden, dass es der ortsüblich angemessenen Jahresmiete oder -pacht entspricht, zumindest aber die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten (Kosten für Personal, Betrieb, Unterhaltung sowie Verzinsung und Abschreibung des aufgewendeten Kapitals) deckt. Sinngemäß gelten diese Regelungen auch für die Nutzung von Vermögensgegenständen.
Bremisches Grundvermögen darf zu Nutzungen unter vollem Wert nicht vergeben werden. Nutzungen, denen ein öffentliches Interesse und deshalb eine finanzielle Förderungswürdigkeit vom zuständigen Bedarfsträger zuerkannt werden, sind nicht durch Verzicht auf Mieten, Pachten usw. zu unterstützen, sondern aus Haushaltsmitteln des zuständigen Bedarfsträgers. Dies gilt auch für bereits vorgenommene Nutzungsüberlassungen unter vollem Wert, die nach den jeweiligen vertragsrechtlichen Möglichkeiten auf Überlassungen zu vollem Wert umzustellen sind. Im Übrigen wird auf die Richtlinien zur Vermietung, Verpachtung und Zwischennutzung von Immobilien des Landes und der Stadtgemeinde Bremen an Dritte vom 7. November 2008 verwiesen.
Soll ausnahmsweise bei der Nutzung von Vermögensgegenständen von den Grundsätzen abgewichen werden, ist § 63 Abs. 5 LHO mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu beachten. In Ergänzung zu VV-LHO Nr. 5 zu § 63 LHO wird hiermit bestimmt, dass Regelungen wie Entgeltordnungen o. ä., in denen Entgelte unter Wert für die Überlassung von Vermögensgegenständen festgelegt werden, in den Fällen des § 63 Abs. 4 LHO ohne betragliche Einschränkung der Zustimmung des Senators für Finanzen bedürfen. - 4.2
- 4.2.1
Verträge über Vermietungen und Verpachtungen von landes- und stadteigenen Grundstücken und Grundstücksteilen, Gebäuden und Gebäudeteilen des Allgemeinen Grundvermögens einschließlich der Verträge über sonstige Nutzungsüberlassungen werden von der Immobilien Bremen, Anstalt öffentlichen Rechts (IB), geschlossen. Die Einnahmen fließen den Sondervermögen Immobilien und Technik sowie Infrastruktur zu.
Verträge über Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken und Grundstücksteilen, Gebäuden und Gebäudeteilen der Sondervermögen Immobilien und Technik des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Untervermietungen im Verwaltungsgrundvermögen) einschließlich der Verträge über sonstige Nutzungsüberlassungen werden von den nutzenden Dienststellen eigenverantwortlich ausgehandelt, bedürfen aber der Zustimmung der IB, die auch die Verträge mit den Dritten abschließt. Die Einnahmen hieraus fließen den nutzenden Dienststellen, allerdings nur bei neu abzuschließenden Verträgen, zu.
Die Vermietung von Grundstücken und Gebäuden, welche von unselbstständigen Stiftungen und Betrieben nach § 26 Abs. 1 LHO genutzt werden, erfolgt durch IB für das Sondervermögen Immobilien und Technik, das auch die Mieten vereinnahmt. - 4.2.2
Ausgenommen von der grundsätzlichen Regelung sind die von der Bevollmächtigten der Freien Hansestadt Bremen beim Bund, von der Universität Bremen, von den bremischen Hochschulen, von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen für die Sondervermögen Hafen und Fischereihafen, vom Amt für Straßen und Verkehr für den Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (Sondervermögen Infrastruktur) und von dem Senator für Finanzen verwaltete Grundstücke.
- 4.2.3
Die Dienstwohnungsvergütungen (Mieten) und Nebenkostenvorauszahlungen werden von Performa Nord monatlich bei der Entgeltzahlung einbehalten. Performa Nord führt die einbehaltenen Mieten an das Sondervermögen Immobilien und Technik ab; die Nebenkostenvorauszahlungen werden an die jeweilige Behörde weitergeleitet, die die Dienstleistung des/der Dienstwohnungsinhabers/Dienstwohnungsinhaberin angefordert hat. Die Vereinnahmung erfolgt bei der jeweiligen Behörde auf einem Titel der Gruppe 124.
- 4.2.4
Verträge über die Nutzung von Behördenparkplätzen sind gemäß den vom Senator für Finanzen erlassenen Richtlinien zur Bewirtschaftung von Behördenparkplätzen der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) vom 4. April 1995 von den hausverwaltenden Dienststellen abzuschließen.
Die von den Beschäftigten der Freien Hansestadt Bremen (Land) und der Stadtgemeinde Bremen zu zahlenden Entgelte werden von der Performa Nord einbehalten. Die von Dritten zu entrichtenden Entgelte werden von den hausverwaltenden Dienststellen eingezogen.
- 4.3
Grundstücke, Grundstücksteile, Gebäude und Gebäudeteile gleich welcher Art, dürfen nur durch Immobilien Bremen (IB) als Verwalterin der Sondervermögen Immobilien und Technik des Landes und der Stadtgemeinde Bremen, die auch die Miet- und Pachtverträge abschließt, beschafft, angemietet oder angepachtet werden. Vor Abschluss der Miet- und Pachtverträge und vor Erweiterung bestehender Verträge müssen die erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen bei der Bedarfsbehörde gegeben sein (vgl. auch VV-LHO Nr. 3 zu § 38 LHO). Dies gilt auch für den Fall der erstmaligen Vermietung eines Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes und Gebäudeteils aus dem Bestand des Sondervermögens Immobilien und Technik, auch wenn dieses bereits zuvor von einem anderen Ressort genutzt wurde. Bei einer ressortinternen Nutzungsänderung ist keine VE erforderlich. Eine VE ist auch dann erforderlich, sofern durch die Vermietung ein individueller Rechtsanspruch erfüllt werden soll. Im Falle der Ent- bzw. weiteren Befristung eines bestehenden Mietverhältnisses, welche die Grenzen der Verpflichtungen für laufende Geschäfte nach VV-LHO Nr. 3.1 zu § 38 Abs. 5 LHO überschreitet, ist ebenfalls eine VE erforderlich. Bei Dauerschuldverhältnissen ist für die Bemessung der Höhe der Verpflichtungsermächtigung von folgenden Grundsätzen auszugehen.
- •
Bei Verträgen auf bestimmte Zeit hat die Verpflichtungsermächtigung die gesamte Vertragsdauer abzudecken.
- •
Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit ist die Verpflichtungsermächtigung für die Zeit bis zum Ende des Finanzplanungszeitraums (aktuell bis 2024) zu bemessen.
Die vom Senat am 9. Oktober 2007 beschlossene Mustervereinbarung für Flächenbereitstellungen durch IB ist zu beachten. Entsprechendes gilt für den Abschluss von Erbbauverträgen.
Für die bremischen Behörden in Bremerhaven und für die Betriebe nach § 26 Abs. 1 LHO und die bremischen Eigenbetriebe gilt Absatz 1 entsprechend. Die Universität und die Hochschulen in Bremen erledigen Anmietungen und Anpachtungen (einschl. Verwaltung und Abwicklung bestehender Verträge) in eigener Zuständigkeit.
Bei Aufgabe der Nutzung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden oder Gebäudeteilen ist von den zuständigen Dienststellen oder Einrichtungen sicherzustellen, dass grundsätzlich über die Dauer der Nutzung hinaus keine Kosten mehr anfallen. Insbesondere sind Verträge über Energieversorgung, Reinigung, Wartung, Fernsprechanschlüsse und Versicherungen in Abstimmung mit IB rechtzeitig zu kündigen oder auf den/die neuen Eigentümer/neue Eigentümerin bzw. Nutzer/Nutzerin zu übertragen.
- 4.4
Die an das Sondervermögen Immobilien und Technik zu leistenden Echtmietzahlungen für die Nutzung öffentlicher Gebäude wurden dezentralisiert. Die Mietzahlungen sind monatlich im Voraus pro Gebäude zu leisten.
Standortwechsel/-aufgaben, die eine Echtmietreduzierung ab 100 Tsd. € p.a. zur Folge haben, bedürfen der Zustimmung des Senats und des Haushalts- und Finanzausschusses. Unterhalb dieses Schwellenwertes entscheidet der Senator für Finanzen. Der Entscheidungsvorlage ist ein Vordruck, der u.a. die Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung einschließlich einer Darstellung zur Flächen- und Kostenreduzierung enthält, beizufügen.
- 4.5
Die Zahlung der Feuerversicherungsprämien erfolgt über die Sondervermögen Immobilien und Technik; die Prämienumlage auf alle davon betroffenen bremischen Immobiliennutzer (incl. Universität, Hochschulen, Theater) erfolgt durch Immobilien Bremen (IB) als Verwalterin dieser Sondervermögen.
- 4.6
Für die Bauunterhaltung der in den Sondervermögen Immobilien und Technik enthaltenen Gebäude ist grundsätzlich Immobilien Bremen (IB) als Verwalterin zuständig. Sonderregelungen mit einzelnen Nutzern/Nutzerinnen, die Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen weiterhin in eigener Zuständigkeit durchführen, sind möglich. Schönheitsreparaturen fallen entsprechend den Mietverträgen in die Zuständigkeit der Nutzer/Nutzerinnen.
Für die Unterhaltung der Außenanlagen und Grünflächen sind weiterhin die Nutzer/ Nutzerinnen zuständig.
- 4.7
Bei Objekten, die Bestandteil der Sondervermögen Immobilien und Technik des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sind, ist Immobilien Bremen (IB) für die Bereitstellung zusätzlicher Flächen durch Neu-, Um- und Erweiterungsbauten oder Ankäufe zuständig. IB beauftragt Planung und Bau. Die Bereitstellung zusätzlicher Gebäude und Flächen erfolgt gegen eine kostendeckende Investitionszuweisung des nutzenden Ressorts oder durch eine zentrale Investitionszuweisung. Die Erweiterungsmaßnahmen setzen generell voraus, dass Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen entsprechend den Vorschriften der neu gefassten Richtlinie für die Planung und Durchführung von Bauaufgaben (RL Bau) vorliegen.
Für Objekte, die nicht Bestandteil der Sondervermögen Immobilien und Technik des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sind, bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.
- 5.
- 5.1
Zum Zweck der Zinsminimierung und zur Verbesserung der Liquiditätsplanung des Senators für Finanzen für die Kassendisposition der Landeshauptkasse haben die anordnenden Stellen bei Einnahmen oder Ausgaben (ohne Bundeshaushalt und Ausgleichsfonds) von mehr als 1 Mio. € im Einzelfall dem Senator für Finanzen spätestens bis 9.00 Uhr des Bankarbeitstages der Fälligkeit ggf. telefonisch eine Meldung der voraussichtlichen Zahlungseingänge bzw. des voraussichtlichen Bedarfs an Kassenmitteln mitzuteilen.
Diese Meldungen (und eventuelle Aktualisierungen) sind dem Senator für Finanzen -Referat 23- sowie der LHK (Sachgebiet X) telefonisch, per Telefax oder per E-Mail28 zu übermitteln. Vorstehendes gilt auch für erwartete Mittelbewegungen auf außerhaushaltsmäßigen Konten. - 5.2
Die Einrichtung neuer Buchungsstellen (Haushaltsstellen, AH-Konten wie beispielsweise Verwahr- und Vorschusskonten etc.) ist bei dem Senator für Finanzen unter Beifügung einer inhaltlichen Begründung nebst sog. „Technischen Erfassungsbogen“ schriftlich zu beantragen. Sofern es sich bei der neu einzurichtenden Buchungsstelle um Ersatz für eine bisherige Buchungsstelle handelt, ist mit dem Antrag zusätzlich die bisherige Haushaltsstelle zu benennen. Diese Information wird im Stammdatum der neuen und der bisherigen Buchungsstelle in SAP ERP ECC 6.0 aufgenommen.
- 5.3
Im Rahmen der vorzunehmenden Tätigkeiten zum Jahresabschluss ist die Kennzeichnung „kein Haushaltsplan-Druck“ bei den bestehenden Haushaltsstellen des staatlichen (0*) und städtischen (3*) Haushalts zu überprüfen. Es dürfen nur Haushaltsstellen gekennzeichnet sein, die weder einen Anschlag, ein Haushaltssoll oder eine Veränderung dessen noch ein IST in den letzten 3 Jahren ausweisen. Im aktuellen Haushaltsjahr vorgenommene versehentliche Buchungen auf diesen Historik-Haushaltsstellen sind noch bis zum Abschluss des 13. Monats umzubuchen. Zwecks Bereinigung des Datenbestands in zukünftigen Haushaltsjahren ist es notwendig, die Kennzeichnung unverzüglich nachzuholen.
Änderungsbedarfe sind mit dem jeweils zuständigen Spiegelreferat bei dem Senator für Finanzen zu klären.
- 5.4
Durch ein zentrales Cashmanagement unter einheitlicher Verwaltung des Senators für Finanzen und Anwendung der für Bremen geltenden Kapitalmarkt-Zinssätze sind Zins- und Liquiditätsvorteile für bremische Mehrheitsgesellschaften mit Ausnahme der Aktiengesellschaften und der Bremer Aufbau-Bank zu generieren. Dies bedeutet, dass die AH-Konten für diese Gesellschaften im Pool bei dem Senator für Finanzen bzw. in der Landeshauptkasse zu führen und in das dort bereits bestehende Cashmanagement zu integrieren sind. Das AH-Konto dient als Spiegelkonto des eigentlichen Bankkontos. Für die am Cashmanagement teilnehmenden Mehrheitsgesellschaften bedeutet dies, dass diese ihren Zahlungsverkehr ausschließlich über eine vom Senator für Finanzen zu benennende Bank (am Cash-Pooling der FHB beteiligte Bank) abwickeln dürfen. Diese Girokonten werden im Clearingverbund mit eingebunden.
Zur weiteren Umsetzung und zum näheren Verfahren wird auf das Regelwerk für die zum Cashmanagement gehörenden Institutionen verwiesen.29 - 5.5
Spendenmittel sind unmittelbar über die Titel für die Verwendung der Spenden zu verausgaben, auch wenn daneben Ausgaben für den gleichen Zweck aus anderen Haushaltsmitteln geleistet werden.
- 6.
Die Belegunterlagen (zahlungsbegründende Unterlagen) sind von den anordnenden Stellen nach Haushaltsjahren getrennt aufzubewahren und für die Rechnungsprüfung vorzuhalten. Die Belegunterlagen sind nach Haushaltsstellen (oder anderen Buchungsstellen) und innerhalb der Haushaltsstelle nach Kassenzeichen abzulegen. Die Unterlagen zu Abschlagszahlungen sind bis zu ihrer Abwicklung durch Schlusszahlung in gesonderten Sammlungen zu führen und - sofern ihre Abwicklung im laufenden Haushaltsjahr nicht durchgeführt wurde - in die Belegsammlung des folgenden Haushaltsjahres zu überführen. Die Belegunterlagen sind grundsätzlich als geschlossene Sammlung vorzuhalten. Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung des Rechnungshofs. Für die Vollständigkeit der Belegunterlagen sind die mit der Ausfertigung von Kassenanordnungen oder der Verwaltung der Belegunterlagen besonders beauftragten Personen verantwortlich. Die Belegunterlagen sind in der Dienststelle grundsätzlich zentral und so aufzubewahren, dass sie nur diesem Personenkreis zugänglich sind. Darüber hinaus sind die Aufbewahrungsbestimmungen (Anlage der VV-LHO zu § 71 LHO) zu beachten. - 6.1
Für die Erteilung von Annahme- und Auszahlungsanordnungen gilt außer den Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu § 70 LHO die Dienstanweisung für die anordnenden Stellen über die Anordnung und Erhebung von Einnahmen und über die Anordnung von Ausgaben im SAP ERP ECC 6.0-System (DA-ASt-SAP) in der jeweils geltenden Fassung. Die DA-ASt-SAP wird im MIP veröffentlicht. Es gilt der Grundsatz, dass beim Eingang einer ersten Zahlung die entsprechende Sollstellung bei der Kasse vorliegen muss (Einrichtung eines Bestandsfalles - Annahmeanordnung/Zahlungs-pflichtiger/Zahlungspflichtige - unter SAP ERP ECC 6.0).
Nur dies ermöglicht es, regelgerecht zu überwachen, dass Einnahmen auch erzielt werden. Die Überwachung obliegt den anordnenden Dienststellen (Haushaltsüberwachung gemäß § 34 LHO). Dies gilt grundsätzlich auch für Zeiten, in denen die Landeshauptkasse und die Vollstreckungsstellen das Mahnverfahren und ggf. ein Vollstreckungsverfahren betreiben. Zahlungsmitteilungen sind nur ausnahmsweise von der Kasse anzufordern.
Im Falle des Zugangs einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung nach Fälligkeit ist in den Kassenanordnungen im Feld „Basisdatum“ das Datum des Zugangs der Rechnung oder der gleichwertigen Zahlungsaufforderung einzutragen. Bei Zahlungen an bremische Dienststellen (einschl. Eigenbetriebe, Sonstige Sondervermögen, Stiftungen, Beteiligungsgesellschaften der Freien Hansestadt Bremen Land und der Stadtgemeinde Bremen) ist bei jeder Anordnung das Kassenzeichen (Referenz) der empfangsberechtigten Dienststelle im Feld „Verwendungszweck“ anzugeben. Enthält die Zahlungsaufforderung ein von den Hauptkonten der Landeshauptkasse abweichendes Bankkonto, so ist in jedem Fall das abweichende Konto in der Anordnung zu berücksichtigen. Zahlungen, die einer endgültigen Abrechnung bedürfen (z. B. Abschlagsauszahlungen) sind innerhalb kürzester Frist mit der gebotenen Sorgfalt abzurechnen.
Kassenanordnungen an die Landeshauptkasse ergehen grundsätzlich digital. Schriftliche Auszahlungsanordnungen sind nur im Ausnahmefall, z. B. für Barauszahlungen, Zahlungen ins Ausland (soweit SEPA-Zahlungen nicht möglich sind) und nur für Verfahren zulässig, von denen der Senator für Finanzen und der Rechnungshof Kenntnis haben. Sollten anordnende Stellen keinen SAP-Anschluss haben, sind Einnahmen und Ausgaben über das jeweilige Fachressort anzuordnen.
Mit der Annahmeverpflichtung für elektronische Rechnungen ab 27. November 2018 ist für die Bearbeitung dieser Rechnungen ausschließlich der dafür vorgesehene SAP-Workflow zu benutzen.
Die für Auslandsüberweisungen anfallenden Bankgebühren werden auf der Buchungsstelle, aus der die Überweisung getätigt wird, gebucht.
Bei Rechnungen an Dienststellen (einschl. Eigenbetriebe, Sonstige Sondervermögen, Stiftungen, Beteiligungsgesellschaften der Freien Hansestadt Bremen), sind keine Mahnsperren zu setzen. Unter Berücksichtigung einer angemessenen (realistischen) Zahlungsfrist ist ein adäquates Mahnverfahren zu verwenden. Das bedeutet, dass ein Mahnverfahren zu wählen ist, das Rückstandsanzeigen vorsieht und Mahnungen an die entsprechende Verwaltungseinheit bewirkt, jedoch bei Rechnungsstellung der Kernverwaltung untereinander keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen hat.
Zum Jahresende ist insbesondere darauf zu achten, dass keine Fälligkeit auf den 31.12. oder auf ein ggf. davorliegendes Wochenende gesetzt wird, da der 31.12. kein sogenannter Banktag ist. Entsprechende Zahlungen erfolgen dann erst am ersten Banktag des folgenden Jahres und belasten somit das neue Haushaltsjahr.
Nicht abgebaute Mittelbindungen sind zum Jahresende aufzulösen.
- 7.
Für die Jahre 2021 und 2022 gilt das bisherige Umsatzsteuerrecht für juristische Personen öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 UStG). Demnach ergeben sich umsatzsteuerrelevante Sachverhalte im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art oder im Zusammenhang mit sog. Sondertatbeständen bei Leistungsbezügen für den hoheitlichen Bereich (innergemeinschaftliche Erwerbe gem. § 1a UStG sowie Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG).
Neuordnung der Umsatzsteuer:
Die Vorschriften zur Neuordnung der Umsatzbesteuerung im Sinne des § 2b UStG sind ab dem 01.01.2023 anzuwenden.
- 7.1
In Folge der steuerlichen Trennung der Freien Hansestadt Bremen in die Gebietskörperschaften Land Bremen und Stadtgemeinde Bremen seit dem 01.01.2020 sind Leistungen zwischen dem Land Bremen und der Stadtgemeinde Bremen als einzelne Leistungen zwischen den Gebietskörperschaften steuerlich zu prüfen.
Bis einschließlich 31.12.2022 können Leistungen aus dem hoheitlichen Bereich der einen Gebietskörperschaft in den hoheitlichen Bereich der anderen Gebietskörperschaft als nicht steuerbare Beistandsleistungen angesehen werden.
Leistungen zwischen Betrieben gewerblicher Art der einen und der anderen Gebietskörperschaft sind umsatzsteuerlich relevant. Gleiches gilt für Leistungen aus dem hoheitlichen Bereich einer jPöR in den wirtschaftlichen oder in den vermögensverwaltenden Bereich der anderen jPöR, wenn die Einnahmen bei der leistenden jPöR mindestens 35.000 € betragen. Einnahmen aus dieser Tätigkeit unterhalb von 35.000 € sind steuerlich nicht relevant. Leistungen eines BgA in den hoheitlichen, vermögensverwaltenden oder wirtschaftlichen Bereich der anderen Gebietskörperschaft sind ebenfalls steuerlich relevant.
Bezüglich aller weiteren umsatzsteuerrechtlichen Einzelheiten zu einzelnen Gliederungspunkten einschließlich etwaiger damit verbundener Geschäftsprozesse wird auf die Anlage mit Anmerkungen des Fachreferates Q14 beim Senator für Finanzen verwiesen. - 7.2
Im Vorgriff auf die vollumfängliche formelle Umsetzungspflicht im Rahmen der Neuordnung der Umsatzbesteuerung im Sinne des § 2b UStG ab 01.01.2023 werden bereits zum jetzigen Zeitpunkt in jeder Gebietskörperschaft die Finanzpositionen (mit Ausnahme sog. AH-Finanzpositionen) in Umsatzsteuerklammern zusammengefasst, um Steuerschlüssel nutzen zu können. Der technische Erfassungsbogen zur Einrichtung von Finanzpositionen ist um ein entsprechendes Feld bei den Stammdaten erweitert worden.
Im wirtschaftlichen Bereich der Gebietskörperschaft werden die Finanzpositionen pro ertragsteuerlichem Betrieb gewerblicher Art (BgA) zu einer Umsatzsteuerklammer zusammengefasst.
Darüber hinaus werden im hoheitlichen und im vermögensverwaltenden Bereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) Umsatzsteuerklammern gebildet.
Die Bildung weiterer Umsatzsteuerklammern erfolgt in Abstimmung mit dem Referat Q14, welches die steuerliche Prüfung und Entscheidung über die Einrichtung einer neuen Umsatzsteuerklammer übernimmt.
Bezüglich aller weiteren umsatzsteuerlichen Einzelheiten zu einzelnen Gliederungspunkten einschließlich etwaiger damit verbundener Geschäftsprozesse wird auf die Anlage mit Anmerkungen des Fachreferates Q14 beim Senator für Finanzen verwiesen.