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Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO);
Ausnahmegenehmigung für Taxen zur Beförderung
mobilitätseingeschränkter Fahrgäste nach § 46 Abs. 2 StVO
Allgemeinverfügung des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
vom 1. März 2010 – 53-4
Die zuständigen obersten Landesbehörden können nach Maßgabe des § 46 Absatz 2 StVO in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von allen Vorschriften dieser Verordnung genehmigen.
Mit dieser Allgemeinverfügung soll dem Anliegen der Fachvereinigung Personenverkehr entsprochen werden, dass Taxen bei der Beförderung mobilitätseingeschränkter Fahrgäste Parkerleichterungen in Anspruch nehmen dürfen. Betroffen ist insbesondere der als Fußgängerbereich ausgewiesene Teil der Langenstraße in der Innenstadt. Hier reicht die 3-Minuten-Regelung zum Halten nicht aus, um die häufig erforderlichen Hilfestellungen beim Ein- und Aussteigen der mobilitätseingeschränkten Fahrgäste und die Begleitung bis zur Wohnungstür oder in die Arztpraxis geben zu können, ohne mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld belegt zu werden.
Für die Stadtgemeinde Bremen wird daher nach § 46 Absatz 2 StVO eine Ausnahmegenehmigung für Taxen bei der Beförderung mobilitätseingeschränkter Fahrgäste unter den nachfolgenden Kriterien erteilt: