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Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO); Ausnahmegenehmigung für Taxen zur Beförderung
mobilitätseingeschränkter Fahrgäste nach § 46 Absatz 2
StVO1
Allgemeinverfügung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr
vom 12. September 2011
Die zuständigen obersten Landesbehörden können nach Maßgabe des § 46 Absatz 2 StVO in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von allen Vorschriften dieser Verordnung genehmigen.
[Parkerleichterung für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste]
1Mit dieser Allgemeinverfügung soll dem Anliegen der Fachvereinigung Personenverkehr entsprochen werden, dass Taxen bei der Beförderung mobilitätseingeschränkter Fahrgäste Parkerleichterungen in Anspruch nehmen dürfen. 2Betroffen ist insbesondere der als Fußgängerbereich ausgewiesene Teil der Langenstraße in der Innenstadt. 3Hier reicht die 3-Minuten-Regelung zum Halten nicht aus, um die häufig erforderlichen Hilfestellungen beim Ein- und Aussteigen der mobilitätseingeschränkten Fahrgäste und die Begleitung bis zur Wohnungstür oder in die Arztpraxis gehen zu können, ohne mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld belegt zu werden.
[Kriterien der Ausnahmeregelung; Geltungsdauer]
Für die Stadtgemeinde Bremen wird daher nach § 46 Absatz 2 StVO eine Ausnahmegenehmigung für Taxen bei der Beförderung mobilitätseingeschränkter Fahrgäste unter den nachfolgenden Kriterien erteilt:
•Taxen zum Zwecke der Beförderung mobilitätseingeschränkter Fahrgäste
•Parken in dem als Fußgängerbereich ausgewiesenem Teil der Langenstraße zwischen Wilkenstraße und Stintbrücke.
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 20 Minuten.
•Die Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 01. Oktober 2011 unter Widerrufsvorbehalt erteilt und ist befristet bis zum 31. März 2012.