1. Bei nichtdeutschen Unionsbürgern, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, hat sich die Geltendmachung von Bewilligungshindernissen bei der Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung an den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung gem. Art. 18 AEUV und der Unionsbürgerschaft gem. Art. 20 AEUV zu orientieren.
2. Die schutzwürdigen Interessen des Verfolgten an einer Vollstreckung im Inland überwiegen, wenn sich nach der umfassenden Abwägung seiner persönlichen Belange ergibt, dass seine Resozialisierungschancen hierdurch erhöht werden.
3. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, unterliegt bereits im Haftanordnungsverfahren gem. § 15 IRG der Überprüfung durch das Oberlandesgericht.