|
|
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen vom 20. März 1956 (Brem. Ges.-Bl. S. 13) verordnet der Senat:
(1) Der Tag der Wahl zur Landwirtschaftskammer soll von der Kammerversammlung spätestens 4 Monate vor Ablauf der Wahlperiode bestimmt werden.
(2) Im Falle der Auflösung der Kammerversammlung (§ 29 des Gesetzes) bestimmt die Aufsichtsbehörde den Wahltag, die Wahlzeit und den Hauptwahlleiter innerhalb von 10 Tagen nach erfolgter Auflösung.
(3) Der Wahltag muß ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein.
(4) Die Landwirtschaftskammer macht den Wahltag sowie den Namen und die Anschrift des Hauptwahlleiters spätestens 10 Tage nach Festsetzung des Wahltages öffentlich bekannt.
(1) Zur Wahl der der Landwirtschaft angehörenden und nicht überwiegend Gartenbau betreibenden Mitglieder der Kammerversammlung bildet das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen (Land) einen Wahlkreis.
16 Mitglieder der Kammerversammlung, die der Wahlgruppe 1
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen) angehören und
8 Mitglieder der Kammerversammlung, die der Wahlgruppe 2
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen) angehören,
sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied.
(3) Angehörige der Wahlgruppe 1 sind:
die Eigentümer, Nutznießer und Pächter landwirtschaftlicher Betriebe, die Ehegatten sowie die eingetragenen Lebenspartner und die im landwirtschaftlichen Betrieb voll mitarbeitenden sonstigen Familienangehörigen dieser Personen
ein Bevollmächtigter von juristischen Personen, die Eigentümer, Nutznießer oder Pächter landwirtschaftlicher Betriebe sind und den Betrieb seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen bewirtschaften.
(4) Angehörige der Wahlgruppe 2 sind die ständig in einem landwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich tätigen Arbeitnehmer, ihre Ehegatten und ihre eingetragenen Lebenspartner.
(1) Zur Wahl der den Gartenbau betreibenden Mitglieder der Kammerversammlung bildet das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen (Land) einen Wahlkreis.
(2) Zu wählen sind sechs Mitglieder der Wahlgruppe 1 (§ 2 Absatz 3) und drei Mitglieder der Wahlgruppe 2 (§ 2 Absatz 4) sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied.
Der Hauptwahlausschuß (§ 6) kann die Wahlkreise in Stimmbezirke unterteilen.
(1) Der Hauptwahlausschuß besteht aus dem Hauptwahlleiter als Vorsitzenden und je zwei Beisitzern der Wahlgruppen 1 und 2.
(2) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer beruft den Hauptwahlleiter und seinen Stellvertreter und auf dessen Vorschlag die Beisitzer und deren Stellvertreter.
(3) Für jeden Wahlkreis wird ein Wahlkreisausschuß gebildet. In ihn werden vom Hauptwahlausschuß aus dem Kreise der im Wahlkreis wohnhaften Wahlberechtigten ein Wahlkreisleiter und je ein Beisitzer aus den Wahlgruppen 1 und 2 sowie die entsprechende Anzahl Stellvertreter berufen.
(4) Das Mitglied eines Wahlausschusses verliert sein Amt, wenn es zur Wahl vorgeschlagen wird oder einen Wahlvorschlag als Vertrauensmann oder dessen Stellvertreter unterschreibt.
(1) Die Wählerverzeichnisse sind für die Wahlberechtigten getrennt
nach deren Zugehörigkeit zur Landwirtschaft und zum Gartenbau,
nach Wahlkreisen und im Falle des § 4 nach Wahlbezirken,
nach den Wahlgruppen 1 und 2
anzulegen.
(2) Die Wählerverzeichnisse sind in zweifacher Ausfertigung in Heftform aufzustellen; sie müssen den Familien- und Vornamen sowie Geburtstag des Wahlberechtigten und den von diesem ausgeübten Hauptberuf sowie seinen Wohnort und seine Wohnung enthalten. Für Vermerke über die Stimmabgabe und Bemerkungen ist ein entsprechender Raum vorzusehen. Ein Stück des Wählerverzeichnisses ist am Wahltage dem Wahlvorstand zur Verfügung zu stellen; das andere Stück verbleibt bei dem Hauptwahlleiter.
(3) Der Hauptwahlleiter legt die Wählerverzeichnisse vom 22.-15. Tage vor dem Wahltage in den Diensträumen der Landwirtschaftskammer öffentlich aus. Die Auslegezeit ist von ihm rechtzeitig öffentlich bekanntzugeben.
(4) Eine Benachrichtigung der Wahlberechtigten über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nicht.
(1) Wahlvorschläge sind bis zum 50. Tage vor dem Wahltage, 12 Uhr, beim Hauptwahlleiter einzureichen.
(2) Ein Wahlvorschlag muß für einen bestimmten Wahlkreis aufgestellt sein; er muß
für die Wahl der der Landwirtschaft angehörenden und nicht überwiegend Gartenbau betreibenden Mitglieder der Kammerversammlung einen. Bewerber sowie ein namentlich bestimmtes Ersatzmitglied für diesen Bewerber enthalten. Die Zahl der Bewerber darf die in § 2 Absatz 2 festgesetzte Anzahl und die gleiche Anzahl Ersatzmitglieder nicht überschreiten,
für die Wahl der den Gartenbau betreibenden Mitglieder einen Bewerber sowie ein namentlich bestimmtes Ersatzmitglied für diesen enthalten und darf die in § 3 Absatz 2 festgesetzte Anzahl Bewerber und die gleiche Anzahl Ersatzmitglieder nicht überschreiten.
(3) In dem Wahlvorschlag müssen die Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Geburtstag, ausgeübtem Hauptberuf, Wohnort und Wohnung aufgeführt sein.
(4) Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:
für jeden Bewerber eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Wahlamtes, daß er die Voraussetzungen zur Wählbarkeit für die Bremische Bürgerschaft erfüllt,
die Erklärung eines jeden Bewerbers, daß er seiner Benennung im Wahlvorschlag zustimmt.
(5) Jeder Bewerber kann nur für einen Wahlkreis und in einem Wahlvorschlag benannt werden. Ist ein Bewerber in mehreren Wahlkreisen oder Wahlvorschlägen benannt worden, so fordert ihn der Hauptwahlleiter auf, sich bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für einen Wahlvorschlag zu entscheiden.
(1) Ein Wahlvorschlag muß unterzeichnet sein,
sofern er für die Wahlgruppe 1 eingereicht wird, von mindestens 30 Wahlberechtigten dieser Wahlgruppe,
sofern er für die Wahlgruppe 2 eingereicht wird, von mindestens fünf Wahlberechtigten dieser Wahlgruppe
Es können nur solche Wahlberechtigte unterzeichnen, die in dem Wahlkreis, für den der Wahlvorschlag eingereicht wird, ihren Wohnsitz haben. Bei der Unterzeichnung müssen Familienname, Vorname, Geburtstag, ausgeübter Hauptberuf, Wohnort und Wohnung angegeben werden.
(2) Von den Unterzeichnern gilt der erste als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter.
(3) Erfolgt eine Unterschriftensammlung auf nicht fest mit dem Wahlvorschlag verbundenen Blättern, so müssen vor Beginn der Sammlung von Unterschriften im Kopf eines jeden Sammelblattes die Familien- und Vornamen der vorgeschlagenen Bewerber in der sich aus dem Wahlvorschlag ergebenden Reihenfolge eingetragen sein.
(1) Der Hauptwahlleiter vermerkt auf jedem eingereichten Wahlvorschlage Tag und Uhrzeit des Einganges. Er prüft die rechtzeitig eingegangenen Wahlvorschläge vor.
(2) Mängel eines Wahlvorschlages können nur solange behoben werden, als nicht über seine Zulassung entschieden ist. Der Hauptwahlleiter soll über von ihm festgestellte Mängel den Vertrauensmann tunlichst unverzüglich unterrichten. Enthält ein Wahlvorschlag nicht die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften, so kann dieser Mangel nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr behoben werden.
(1) Der Hauptwahlausschuß entscheidet bis zum 41. Tage vor dem Wahltage über die Zulassung der Wahlvorschläge. Die Vertrauensmänner der eingereichten Wahlvorschläge sind unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zu dieser Sitzung zu laden.
(2) Wahlvorschläge, die die gesetzlichen und die in dieser Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht erfüllen, sind zurückzuweisen. Sind diese Voraussetzungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so sind ihre Namen in den Wahlvorschlägen zu streichen.
(3) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Hauptwahlausschusses zu unterzeichnen ist.
(4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages oder eines Bewerbers sowie dessen Ersatzmitgliedes ist in der Niederschrift zu begründen und dem Vertrauensmann des Wahlvorschlages und dem Bewerber sowie dessen Ersatzmitglied durch den Hauptwahlleiter unter Angabe der Gründe zuzustellen.
(5) Gegen die Nichtzulassung des Wahlvorschlages oder eines einzelnen Bewerbers ist innerhalb von einer Woche die Beschwerde an die Kammerversammlung gegeben. Die Vollversammlung entscheidet bis spätestens am 27. Tage vor der Wahl über die Beschwerde. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer zuzustellen.
Solange über die Zulassung eines Wahlvorschlages nicht entschieden ist, kann dieser durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Vertrauensmannes und seines Stellvertreters zurückgenommen oder geändert werden. Wahlvorschläge, die von Wahlberechtigten unterzeichnet sind, können auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich oder handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.
(1) Der Hauptwahlleiter gibt spätestens am 25. Tage vor der Wahl die zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekannt.
(2) Sind für eine Wahlgruppe durch gültige Wahlvorschläge nicht mehr Personen vorgeschlagen als für den Wahlkreis zu wählen sind, so gelten diese und die für sie benannten Ersatzmitglieder als gewählt.
(3) Sind in einem Wahlkreis von einer Wahlgruppe keine Wahlvorschläge eingereicht oder die erforderliche Zahl der Mitglieder der Kammerversammlung nebst Ersatzmitgliedern nicht vorgeschlagen worden, so ordnet die Kammerversammlung an, daß der Hauptwahlleiter in diesem Wahlkreis erneut zur Abgabe von Wahlvorschlägen unter Einhaltung der in dieser Wahlordnung bestimmten Fristen auffordert. Der Wahltag wird für diesen Wahlkreis gleichfalls von der Kammerversammlung bestimmt.
(1) Wenn nach den Bestimmungen des § 15 Absatz 2 in allen Wahlkreisen eine Wahl nicht erforderlich ist, so gibt der Hauptwahlleiter nach der Sitzung des Hauptwahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, unter Hinweis auf § 15 Absatz 2 das Wahlergebnis unverzüglich öffentlich bekannt.
(2) Der Tag der Bekanntmachung gilt als Wahltag im Sinne des § 5 Absatz 3 Satz 2 und des § 5 Absatz 4 des Gesetzes.
(1) Die Stimmzettel und Umschläge müssen innerhalb eines Wahlkreises von gleicher Farbe sein. Stimmzettel und Umschläge werden vom Hauptwahlleiter beschafft; die Umschläge müssen undurchsichtig sein.
(2) Der Stimmzettel enthält Familienname, Vorname, Hauptberuf, Wohnort und Wohnung des einzelnen Bewerbers und in kleinerer Schrift des für ihn bestimmten Ersatzmitgliedes und rechts davon einen Kreis für die Kennzeichnung der Stimmabgabe.
(3) Die Namen der Bewerber müssen nach den eingereichten Wahlvorschlägen zusammengefaßt und entsprechend numeriert sein.
(4) Auf dem Stimmzettel kann ein Hinweis auf die Zahl der zu wählenden Bewerber aufgenommen werden.
(1) Der Wähler erhält am Wahltage beim Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel nebst Umschlag. Er kennzeichnet in der Wahlzelle den Stimmzettel durch Ankreuzen der von ihm gewählten Bewerber in dem dafür vorgesehenen Kreis.
(2) Diejenigen auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber, die die meisten gültigen Wählerstimmen auf sich vereinigen, gelten mit den für sie benannten Ersatzmitgliedern als gewählt.
(1) Über die Gültigkeit der Wahl entscheidet die Kammerversammlung.
(2) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte und in amtlicher Eigenschaft der Hauptwahlleiter, sowie der Präsident der Landwirtschaftskammer einlegen.
(3) Der Einspruch ist innerhalb 2 Wochen nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses bei der Landwirtschaftskammer schriftlich einzureichen und zu begründen. Für den Präsidenten der Landwirtschaftskammer beginnt die Frist mit seiner Wahl zum Präsidenten. Der Hauptwahlleiter reicht seinen Einspruch unmittelbar bei der Kammerversammlung ein.
(4) Wahleinsprüche können nur wegen erheblicher Verstöße gegen das Gesetz über die Landwirtschaftskammer und die Vorschriften dieser Wahlordnung erhoben werden. Wahlverstöße sind dann erheblich, wenn sie auf die Zusammensetzung der Vollversammlung von Einfluß sind oder sein können.
(5) Zu der Kammerversammlung, die über den Einspruch entscheidet, sind der Hauptwahlleiter, der Wahlkreisleiter, derjenige, der den Einspruch erhoben hat, und diejenigen Bewerber oder Mitglieder der Kammerversammlung, die durch die Entscheidung unmittelbar betroffen werden können, zu laden; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sitzung zu geben. Sofern der zu Ladende Mitglied der Kammerversammlung ist, ist er bei der Beschlußfassung nicht stimmberechtigt.
(6) Der Beschluß der Kammerversammlung ist den Beteiligten innerhalb 2 Wochen mit Begründung zuzustellen.
(1) Die Landwirtschaftskammer fordert spätestens am 14. Tage vor dem Wahltage die Landesorganisationen der Vertriebenen und Flüchtlinge auf, Vertriebene und Flüchtlinge, die die Landwirtschaft ausüben oder ausgeübt und inzwischen keinen anderen Beruf ergriffen haben, zur Berufung als Mitglieder der Kammerversammlung gemäß § 12 Absatz 1 des Gesetzes vorzuschlagen. Vorschläge sind bis zum Tage der ersten Sitzung der Kammerversammlung einzureichen und sollen mindestens 4 Personen enthalten.
(2) Vor der Wahl des Vorstandes der Landwirtschaftskammer und der Ausschüsse hat die Kammerversammlung über die Berufung weiterer Mitglieder der Kammerversammlung nach § 12 Absätze 1 und 2 zu beschließen. Die berufenen Mitglieder können, sobald sie die Berufung angenommen haben, an der Kammerversammlung teilnehmen.
Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven wirken bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl in folgender Form mit:
Sie leisten bei der Aufstellung der Wählerverzeichnisse die erforderliche Amtshilfe.
Sie stellen am Wahltag Wahlräume in der vom Hauptwahlausschuß oder dem Kreiswahlausschuß bestimmten Anzahl in öffentlichen Gebäuden (Schulen, Ortsämter) zur Verfügung und geben diese dem Hauptwahlleiter spätestens am 21. Tage vor dem Wahltage bekannt. Die für jeden Wahlraum von der Landwirtschaftskammer zu zahlende Reinigungsgebühr von DM 5,- soll den Hausmeistern für ihre zusätzliche Arbeit am Wahltage überlassen werden.
Sie überlassen dem Hauptwahlleiter die für die Wahlhandlung in jedem Wahlraum erforderlichen Gegenstände (Wahltische, Wahlzellen, Wahlurnen).
Sie stellen etwa erforderlichen polizeilichen Schutz für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl.
Im übrigen finden die Bestimmungen der Bremischen Landeswahlordnung vom 5. Juli 1955 (Brem. Ges.Bl. S. 93) mit Ausnahme der §§ 1-4, 5 Abs. 4, 6 Abs. 1 u. 2, 9-11, 13, 14, 15 Abs. 3, 18-23, 25-27, 38 sowie des Abschnittes V mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß an die Stelle der Gemeindebehörde, des Landeswahlleiters und des Wahlbereichsleiters der Hauptwahlleiter, an die Stelle des Landeswahlausschusses und des Wahlbereichsausschusses der Hauptwahlausschuß und an die Stelle des Wahlprüfungsgerichtes die Kammerversammlung tritt.