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Aufgrund § 61 Abs. 6 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1978 (Brem.GBl. S. 167 223-b-1), geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 253), wird verordnet:
Zum nichtunterrichtenden Personal zählen alle an einer Schule tätigen Personen, deren Dienstvorgesetzte die Senatorin für Kinder und Bildung, in Bremerhaven der Magistrat, ist, sofern sie nicht Lehrer, Lehrmeister, Schulpsychologen oder Referendare im Sinne von § 26 BremSchulVwG sind.
(1) Das nichtunterrichtende Personal wählt in einem Wahlgang die Mitglieder der Schulkonferenz sowie in einem gesonderten Wahlgang deren Stellvertreter.
(2) Die Wahlleitung übernimmt ein nicht kandidierendes Mitglied des nichtunterrichtenden Personals.
(3) Die Wahl wird geheim durchgeführt. Ist nur ein Amt zu besetzen, wird die Wahl nur auf Antrag geheim durchgeführt.
(4) Aus dem Kreise der gewählten Mitglieder wird der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter gewählt. Der Vorsitzende ist Sprecher des nichtunterrichtenden Personals.
Will das nichtunterrichtende Personal einen Vorstand bilden oder einen Ausschuß einsetzen, gelten die Regelungen des § 2 entsprechend.
(1) (1) Der Termin einer Wahl muß den Wahlberechtigten mindestens sieben Tage vor der Wahl durch den Vorsitzenden des nichtunterrichtenden Personals in geeigneter Form bekanntgemacht werden. Ist kein Vorsitzender und auch kein Stellvertreter im Amt, obliegt diese Aufgabe dem Schulleiter.
(2) Die Wahl darf nicht vorgenommen werden, wenn nicht mehr als ein Drittel der Wahlberechtigten an der Wahlversammlung teilnimmt und dies geltend gemacht wird. Wird es geltend gemacht, so findet die Wahl in einer zweiten Sitzung statt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen.
(3) Die Wahl in beratende Ausschüsse ist an keine Voraussetzungen gebunden.
(4) Briefwahl und Stimmrechtübertragung sind nicht zulässig.
(1) Auf dem Stimmzettel dürfen nur die Namen der Kandidaten stehen. Es dürfen höchstens so viele Namen, wie Personen zu wählen sind, aufgeschrieben oder angekreuzt werden, mindestens jedoch die Hälfte. Ist eine Person auf einem Stimmzettel mehrfach genannt, so gilt der Name als nur einmal geschrieben.
(2) Stimmzettel, die gegen diese Bedingungen verstoßen, sind ungültig.
(1) Das Mitglied, auf das die meisten Stimmen entfielen, wird von dem Stellvertreter mit den meisten Stimmen vertreten. Die Zuordnung der weiteren Stellvertreter erfolgt entsprechend.
(2) Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn sich die Mehrheit der gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter für eine andere Zuordnung ausspricht. Die personengebundene Stellvertretung muß jedoch gewährleistet bleiben.
(1) Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zuständig. Er hat dabei darauf zu achten, daß die Vorschriften des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes und dieser Verordnung eingehalten werden. Über die Wahlen sind Niederschriften anzufertigen.
(2) Der Wahlleiter kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Helfer hinzuziehen.
(1) Die Gültigkeit einer Wahl kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung beim Schulleiter angefochten werden. Die Anfechtungserklärung muß eine Begründung enthalten.
(2) Anfechtungsberechtigt sind alle Wahlberechtigten.
(3) Der Schulleiter prüft unverzüglich, ob bei der Wahl Vorschriften des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes oder dieser Verordnung verletzt worden sind. Liegt eine solche Verletzung vor und kann dadurch das Wahlergebnis beeinflußt worden sein, so hat er die Wahl für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl anzuordnen.
Die Senatorin für Kinder und Bildung kann unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 auch von Amts wegen eine Wahl für ungültig erklären und deren Wiederholung anordnen.