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(1) Wahlberechtigt ist jeder Ausländer, der am Wahltag seit mindestens 3 Monaten im Gebiet der Stadt Bremerhaven eine Wohnung innehat oder, sofern er eine Wohnung im Geltungsbereich des Grundgesetztes nicht innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Bei Inhabern von mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung maßgeblich.
(2) Kein Wahlrecht hat, wer entsprechend § 2 des Bremischen Wahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
(3) Wählbar ist jeder Ausländer, der am Wahltag seit mindestens 3 Monaten im Gebiet der Stadt Bremerhaven eine Wohnung innehat oder, sofern er eine Wohnung im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält, über ein Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz oder Freizügigkeit nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU verfügt und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei Inhabern von mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung maßgeblich.
(4) Ausländer, bei denen die Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 Strafgesetzbuch vorliegen, sind nicht wählbar für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet von dem Tage an, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Nicht wählbar ist zudem, wer kein aktives Wahlrecht hat.
(5) Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Sainte Laguё/Schepers; jeder Wähler hat eine Stimme.
(1) Der Magistrat der Stadt Bremerhaven ernennt auf unbestimmte Zeit den Wahlleiter und dessen Stellvertreter für die Wahl des RaM. Als Wahlleiter kann nur der Stadtwahlleiter für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung ernannt werden. Entsprechendes gilt für seinen Stellvertreter.
(2) Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Er führt die Geschäfte des Wahlausschusses.
(3) Der Magistrat der Stadt Bremerhaven beruft, möglichst aus dem Personenkreis der Wahlberechtigten, für das Wahlgebiet bzw. jeden Stimmbezirk einen Wahlvorsteher, einen Stellvertreter und drei bis acht Beisitzer. Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.
(4) Der Wahlleiter setzt den Wahltag auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fest und macht diesen öffentlich bekannt.
(1) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und vier Beisitzern, die der Wahlleiter auf Vorschlag des amtierenden RaM beruft. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu berufen.
(2) Der Wahlausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch diese Wahlordnung zugewiesen werden. Er verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer oder Stellvertreter beschlussfähig. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(1) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden, einem Stellvertreter und drei bis acht Beisitzern. Die Geschäftssprache des Wahlvorstandes ist deutsch.
(2) Der Wahlvorstand leitet und überwacht die Wahlhandlung und ermittelt das Abstimmungsergebnis des Wahlgebietes bzw. Stimmbezirks. Für die Verhandlung und Beschlussfassung des Wahlvorstandes gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(3) Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.
(4) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre jeweiligen Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und der Feststellung des Wahlergebnisses müssen mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre jeweiligen Stellvertreter, anwesend sein.
Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein gemäß § 9 Absatz 1 hat.
(1) Der Magistrat führt für das Wahlgebiet ein Wählerverzeichnis.
(2) Von Amts wegen werden in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten eingetragen, die am 35. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde mit Hauptwohnung gemeldet sind.
(3) Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis unter fortlaufender Nummer mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis kann auch nach Straßen und Hausnummern gegliedert werden.
(4) Der Magistrat hält das Wählerverzeichnis an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Ort und Zeit werden öffentlich bekannt gemacht.
(5) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Wahlleiter Einspruch einlegen. Auf die Möglichkeit des Einspruchs ist in der Veröffentlichung gemäß Absatz 4 ausdrücklich hinzuweisen, unter gleichzeitiger Angabe innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle der Einspruch einzulegen ist.
(6) Beabsichtigt der Wahlleiter einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattzugeben, so hat er diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(7) Über den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis entscheidet der Wahlleiter endgültig. Die Entscheidung ist unverzüglich zu fällen und dem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen.
Spätestens am Tag vor Beginn der Einsichtsfrist benachrichtigt der Magistrat jeden Wahlberechtigten über seine Eintragung in das Wählerverzeichnis. Der Wahlbenachrichtigung ist ein mehrsprachiges Informationsblatt beizufügen.
Die Benachrichtigung soll enthalten:
den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift, den Wahlraum und die Wahlzeit,
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und einen gültigen amtlichen Ausweis, Pass oder Passersatz zur Wahl mitzubringen.
(1) Ein Wahlberechtigter, der nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag vom Magistrat der Stadt Bremerhaven einen für das Wahlgebiet bzw. den Stimmbezirk ausgestellten Wahlschein, wenn
er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist,
sein Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses im Einspruchsverfahren
festgestellt worden ist.
(2) Gegen die Versagung eines Wahlscheines kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Einspruch bei dem Wahlleiter eingelegt werden. § 8 Absatz 6 und 7 gelten entsprechend.
(1) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen.
(2) Wahlvorschläge können von Wählergruppen oder Einzelbewerbern eingereicht werden. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. Bei Einzelbewerbern tritt an die Stelle der Kurzbezeichnung ein Kennwort.
(3) Der Wahlvorschlag darf so viele Bewerber enthalten, wie Sitze zu vergeben sind. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(4) Der Wahlvorschlag muss von mindestens zwanzig Personen eigenhändig unterzeichnet sein, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt und nicht als Bewerber auf dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.
(5) Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.
(6) In jedem Wahlvorschlag sind aus dem Kreis der Unterzeichner eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter zu benennen, die dem Wahlausschuss nicht angehören dürfen. Fehlt diese Angabe, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlages als Vertrauensperson, der zweite als Stellvertreter. Nur die Vertrauensperson oder ihr Stellvertreter sind jeder für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Bei Einzelbewerbern tritt an die Stelle der Vertrauensperson der Einzelbewerber selbst.
(1) Der Wahlleiter fordert spätestens am 90. Tage vor der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
(2) Die Wahlvorschläge sind spätestens am 54. Tage vor dem Wahltag bis 18.00 Uhr während der Dienststunden schriftlich bei dem Wahlleiter einzureichen.
(3) Die Wahlvorschläge sollen in Blockschrift oder Maschinenschrift in deutscher Sprache ausgefüllt werden. Die Bewerber sind in eindeutiger Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Staatsangehörigkeit aufzuführen. Der Wahlvorschlag soll ferner die Kurzbezeichnung oder das Kennwort des Wahlvorschlages enthalten.
(4) Mit den gemäß § 10 eigenhändig unterzeichneten Wahlvorschlägen müssen eingereicht werden:
die Erklärungen der Bewerber gemäß § 10 Absatz 3 Satz 4,
die Bescheinigung der Meldebehörde, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
die Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner.
(5) Die Formblätter werden auf Anforderung von dem Wahlleiter kostenlos zur Verfügung gestellt.
(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort nach deren Eingang darauf zu prüfen, ob die Erfordernisse der §§ 10, 11 dieser Wahlordnung erfüllt sind. Stellt er Mängel fest, fordert er die Vertrauensperson unverzüglich auf, diese zu beseitigen. Die festgestellten Mängel müssen bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages behoben sein.
(2) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages ist die Änderung, die Rücknahme und jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(3) Der Wahlausschuss beschließt spätestens am 44. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er verspätet eingereicht ist oder den Anforderungen der §§ 10 und 11 dieser Wahlordnung nicht entspricht. Sind in einem Wahlvorschlag die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, werden sie aus dem Wahlvorschlag gestrichen.
(4) Der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der der Wahlausschuss über die Gültigkeit und Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet, ein und gibt ihnen vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung.
(5) Bei Einzelbewerbern tritt an die Stelle der Vertrauensperson der Einzelbewerber selbst.
(1) Die Stimmzettel werden von dem Wahlleiter beschafft.
(2) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Familiennamen und der Vornamen der ersten fünf Bewerber. Sofern vorhanden ist auch die Kurzbezeichnung oder das Kennwort anzugeben.
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Die Wahlbenachrichtigungskarte oder der Wahlschein sind mitzubringen und dem Wahlvorstand auszuhändigen. Auf Verlangen, insbesondere, wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person mit einem gültigen amtlichen Ausweis, Pass oder Passersatz auszuweisen.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt geheim und in der Weise, dass der Wähler durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag er seine Stimme geben will.
(3) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese gibt er vor der Stimmabgabe dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein von dem Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(4) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit ihm die Wahlzelle aufsuchen, so weit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
(5) Nach der Kennzeichnung des Stimmzettels durch den Wähler wird dessen Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses in Verbindung mit der Wahlbenachrichtigung oder dem Wahlschein sowie ggf. des gültigen amtlichen Ausweises, Passes oder Passersatzes überprüft. Nach Einwurf des gefalteten Stimmzettels in die Wahlurne wird die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis vermerkt.
(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand öffentlich das Wahlergebnis im Wahlgebiet bzw. Stimmbezirk durch Zählen der Stimmen; er entscheidet über die Gültigkeit der Stimmen. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist.
(3) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erstellt der Schriftführer eine Niederschrift, die von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Niederschrift und Stimmzettel, Wählerverzeichnis und alle sonstigen dem Wahlvorstand überlassenen Wahlunterlagen sind unverzüglich dem Wahlleiter zu übermitteln.
(1) Der Wahlleiter prüft das Wahlergebnis auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt das Wahlergebnis zusammen.
(2) Zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses beruft der Wahlleiter die Mitglieder des Wahlausschusses alsbald nach der Wahl ein.
(3) Der Wahlausschuss stellt in öffentlicher Sitzung fest:
die Zahl der Wahlberechtigten,
die Zahl der Wähler,
die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen,
die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Wahlvorschläge insgesamt entfallen,
die Namen der gewählten Bewerber.
(4) Die Feststellungen des Wahlausschusses sind in einer Niederschrift aufzunehmen.
(1) Die Verteilung der zu vergebenden Sitze erfolgt im Verhältnis der gültigen Stimmen, die auf jeden einzelnen Wahlvorschlag entfallen, aufgrund des Verfahrens nach Sainte Laguё/Schepers. Für jeden Wahlvorschlag wird nach der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich durch Teilung der gültigen Stimmen durch 1, 3, 5, 7 usw. ergibt, festgestellt, wie viele Sitze auf ihn entfallen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze als Bewerber genannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
(2) Bei der Verteilung der Sitze werden Bewerber, die verstorben sind oder ihre Wählbarkeit verloren haben, nicht berücksichtigt.
(3) Sind mehr Sitze zu verteilen als Bewerber gewählt worden sind, bleiben die überschüssigen Sitze unbesetzt; die durch die Satzung bestimmte Mitgliederzahl des RaM vermindert sich für die Wahlzeit entsprechend.
(1) Der Wahlleiter macht das endgültige Wahlergebnis mit den in § 20 Absatz 3 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung ist auf die Bestimmung des § 23 Absatz 1 hinzuweisen.
(2) Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung zu erklären, ob sie die Wahl annehmen oder ablehnen. Er weist sie darauf hin,
dass die Wahl als angenommen gilt, wenn nicht innerhalb dieser Frist eine Erklärung eingeht,
dass die Annahme unter Vorbehalt als Ablehnung gilt,
dass die Annahme und die Ablehnung der Wahl nicht widerrufen werden können.
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben.
(2) Der Einspruch ist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift bei dem Wahlleiter einzureichen.
(1) Wenn ein gewählter Bewerber vor der Annahme der Wahl stirbt, die Annahme der Wahl ablehnt oder seinen Sitz verliert, rückt der nächste Bewerber des Wahlvorschlags an dessen Stelle. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt; die durch die Satzung bestimmte Mitgliederzahl des RaM vermindert sich für die Wahlzeit entsprechend.
(2) Bei der Nachfolge bleiben Bewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages aus der Wählergruppe, für die sie bei der Wahl aufgetreten waren, ausgeschieden sind.
(3) Der Wahlleiter stellt das Ausscheiden des bisherigen Mitgliedes und den Namen des nachrückenden Bewerbers oder das Leerbleiben des Sitzes fest.
(4) Die Regelungen der §§ 22 - 24 dieser Wahlordnung gelten entsprechend.
Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für den Rat der ausländischen Mitbürger für die Stadt Bremerhaven (RaM) vom 14. April 1998 (Brem.GBl. S. 123) in der Fassung der Änderung vom 15. Juli 1999 (Brem.GBl. S. 179) außer Kraft.
Bremerhaven, den 16. Dezember 2010
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
gez. Schulz
Oberbürgermeister