|
|
Aufgrund des § 16 a des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1977 (Brem.GBl. S. 369 2122-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 1987 (Brem.GBl. S. 181), wird verordnet:
(1) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahlperiode der Delegiertenversammlung endet mit dem Zusammentritt einer neuen Delegiertenversammlung.
(2) Die Wahl findet im Dezember des vierten Jahres der Wahlperiode statt.
(3) Die Delegiertenversammlung tritt spätestens am 60. Tage nach der Wahl zusammen.
Die Delegierten werden in Wahlbereichen gewählt. Die Stadtgemeinde Bremen und die Stadtgemeinde Bremerhaven bilden je einen Wahlbereich. Die Zahl der in jedem Wahlbereich zu wählenden Delegierten bestimmt sich durch Teilung der Zahl der Wahlberechtigten im Wahlbereich durch die Gesamtzahl aller Wahlberechtigten und der Vervielfachung des Ergebnisses mit der Gesamtzahl der zu wählenden Delegierten. Sie wird vom Wahlleiter am Tage des Abschlusses des Wählerverzeichnisses (§ 10 Abs. 6) festgestellt. Zahlenbruchteile werden auf- oder abgerundet. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(1) Die Delegierten werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Kammerangehörigen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Wahlvorschlägen für jeden Wahlbereich gewählt. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
(2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt die Wahl in einem Wahlbereich, für den nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, unter den Bewerbern dieses Wahlvorschlages nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. Jeder Wahlberechtigte hat soviele Stimmen, wie in diesem Wahlbereich Delegierte zu wählen sind.
(1) Ein Kammerangehöriger kann nur wählen, wenn er nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 14 des Heilberufsgesetzes) und wenn er im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Er kann sein Stimmrecht nur in dem Wahlbereich ausüben, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(2) Der Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich durch briefliche Stimmabgabe (Briefwahl) ausüben.
Ein nach § 14 des Heilberufsgesetzes wählbarer Kammerangehöriger kann nur in dem Wahlbereich gewählt werden, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(1) Zur Durchführung der Wahl bestellt der Vorstand der Kammer spätestens am 70. Tage vor dem Wahltag einen Wahlausschuß.
(2) Der Wahlausschuß besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und aus vier wahlberechtigten Kammerangehörigen als Beisitzer. Mitglied des Wahlausschusses kann nicht sein, wer Mitglied des Vorstandes der Kammer ist oder sich um einen Sitz in der Delegiertenversammlung bewirbt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die Mitglieder sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet.
(4) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen ein.
(5) Der Wahlausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlleiters.
(6) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen.
Unverzüglich nach Bestellung des Wahlausschusses macht der Vorstand der Kammer öffentlich bekannt
den Wahltag,
Name und Anschrift des Wahlleiters,
Zeit und Ort der Auslegung des Wählerverzeichnisses,
wo und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge einzureichen sind,
in welcher Weise das Wahlrecht ausgeübt wird (Briefwahl).
(1) Die Kammer legt aus dem Verzeichnis der Kammerangehörigen für jeden Wahlbereich ein Wählerverzeichnis an, in das die wahlberechtigten Kammerangehörigen in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen und mit Vornamen, Geburtsjahr und Wohnungsanschrift eingetragen werden. Das Wählerverzeichnis muß für Vermerke über die Zusendung der Wahlunterlagen, die Stimmabgabe und für Bemerkungen jeweils eine Spalte enthalten.
(2) Das Wählerverzeichnis ist vom 41. bis 34. Tage vor dem Wahltag zur Einsicht für die Kammerangehörigen auszulegen. Der Wahlleiter macht Zeit und Ort der Auslegung bekannt und weist dabei auf die Möglichkeit, gegen das Wählerverzeichnis Einspruch zu erheben, hin. Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist das Geburtsjahr unkenntlich zu machen.
(3) Ein Kammerangehöriger, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist Einspruch einlegen. Der Einspruch ist bei der Kammer schriftlich einzulegen und ist zu begründen.
(4) Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuß. Soll dem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgegeben werden, ist diesem vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Wahlleiter hat die Entscheidung dem Antragsteller spätestens am 29. Tage vor dem Wahltag bekanntzugeben.
(5) Das Wählerverzeichnis darf nach Beginn der Auslegungszeit bis zu seinem Abschluß (Absatz 6) nur aufgrund eines Widerspruchs, aufgrund amtlich festgestellter Mängel, durch Nachtrag neuer oder durch Austragen ausgeschiedener Kammerangehöriger geändert werden. Alle Änderungen sind von einem hierzu Beauftragten der Kammer in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern und abzuzeichnen.
(6) Der Wahlleiter schließt das Wählerverzeichnis am 28. Tage vor dem Wahltage mit der Feststellung der Zahl der Eintragungen ab.
(7) Ein wahlberechtigter Kammerangehöriger, dessen Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 entstanden ist und der nicht in das nach Absatz 6 abgeschlossene Wählerverzeichnis eingetragen ist, wird in einen Nachtrag zum Wählerverzeichnis aufgenommen.
(1) Der Wahlleiter fordert spätestens zwei Monate vor dem Wahltag durch Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen auf und weist dabei auf die Voraussetzungen für die Einreichung hin. Er gibt bekannt
wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen,
die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge,
die Zahl der beizubringenden Unterschriften sowie die mit dem Wahlvorschlag vorzulegenden Erklärungen.
(2) Die Wahlvorschläge sind dem Wahlleiter spätestens am 44. Tage vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr schriftlich einzureichen.
(1) Die Wahlvorschläge können als Einzelwahlvorschlag oder in Form von Listen eingereicht werden, in denen die Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Familiennamens, Vornamens, Geburtsjahres und ihrer Wohnungsanschrift sowie der neben der Berufsbezeichnung geführten Gebietsbezeichnung nach § 31 des Heilberufsgesetzes aufgeführt sein müssen. Ein Listenwahlvorschlag muß eine Kurzbezeichnung (Kennwort) enthalten, die bis zu drei Wörter umfassen darf. Die Kurzbezeichnung darf nicht den Namen einer Partei im Sinne von Artikel 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten.
(2) Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einem Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer im Wahlbereich, für den der Wahlvorschlag eingereicht wird, zur Delegiertenversammlung wahlberechtigt ist und seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich; sie ist dem Wahlvorschlag beizufügen.
(3) Der Wahlvorschlag muß von 1 vom Hundert, mindestens aber von fünf wahlberechtigten Kammerangehörigen des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschrift ist auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.
(4) Von den Unterzeichnern gilt der erste als Vertrauensperson für den Wahlvorschlag, der zweite als deren Stellvertreter. Die Vertrauensperson ist zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter und dem Wahlausschuß ermächtigt.
(5) Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenlos geliefert.
(1) Der Wahlleiter prüft nach Eingang eines Wahlvorschlages unverzüglich, ob der Wahlvorschlag vollständig ist und den Anforderungen der Wahlordnung entspricht. Stellt er Mängel fest, teilt er diese der Vertrauensperson mit und fordert sie auf, behebbare Mängel unverzüglich zu beseitigen.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
die Form und die Frist nach § 11 Absatz 2 nicht gewahrt sind,
die nach § 12 Absatz 3 erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen oder
die Zustimmungserklärungen der Bewerber nach § 12 Absatz 2 fehlen.
Die Zahl und die Reihenfolge der Bewerber können nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nicht mehr geändert werden.
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 14) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(4) Ein Bewerber, der in mehreren Vorschlägen benannt ist und seinen Benennungen schriftlich zugestimmt hat, kann nur auf dem Wahlvorschlag zugelassen werden, für den er sich binnen einer vom Wahlleiter festgesetzten Frist schriftlich entscheidet.
(1) Der Wahlausschuß entscheidet am 35. Tage vor dem Wahltag über die Zulassung der Wahlvorschläge.
(2) Der Wahlausschuß stellt für jeden Wahlbereich die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 12 Abs. 1 genannten Angaben fest und gibt ihnen eine fortlaufende Nummer. Die Nummernfolge richtet sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Familiennamen der Bewerber von Einzelwahlvorschlägen und den Anfangsbuchstaben der Kurzbezeichnung von Listenwahlvorschlägen (§ 12 Abs. 1 Satz 2).
(3) Die Entscheidung des Wahlausschusses über die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages oder einzelner Bewerber gibt der Wahlleiter der Vertrauensperson des Wahlvorschlages unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.
Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge mit den gemäß § 14 Abs. 2 festgestellten Angaben und in der dort genannten Reihenfolge spätestens am 10. Tage vor dem Wahltage bekannt.
(1) Der Wahlleiter beschafft für jeden Wahlbereich Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und Farbe.
(2) Der Stimmzettel enthält in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung (§ 15) die für den Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge mit den gemäß § 14 Abs. 2 festgestellten Angaben der Einzelbewerber und für die ersten fünf Bewerber der Listenwahlvorschläge. Jeder Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld gleicher Größe und auf der rechten Seite jeweils einen Kreis für die Kennzeichnung der Stimmabgabe.
(3) Liegt in einem Wahlbereich nur ein gültiger Wahlvorschlag vor (§ 4 Abs. 2), enthält der Stimmzettel alle Bewerber dieses Wahlvorschlages in alphabetischer Reihenfolge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Der Wahlleiter übersendet spätestens am 10. Tag vor dem Wahltag jedem im Wählerverzeichnis geführten Wahlberechtigten an seine Wohnungsanschrift
einen Stimmzettel,
einen verschließbaren Wahlumschlag für den Stimmzettel mit dem Aufdruck „Stimmzettel“,
einen freigemachten verschließbaren Wahlbriefumschlag mit der Anschrift des Wahlleiters und der Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Wahlberechtigten, die in den Nachtrag zum Wählerverzeichnis aufgenommen sind (§ 10 Abs. 7), sind unverzüglich die Unterlagen nach Satz 1 zu übersenden.
Der Wahlleiter macht spätestens am 10. Tage vor dem Wahltag bekannt
welcher Personenkreis wahlberechtigt ist,
in welcher Weise das Wahlrecht ausgeübt werden kann,
bis zu welchem Zeitpunkt der Wahlbrief beim Wahlleiter eingegangen sein muß,
die Stellen, bei denen die Wahlvorschläge zur Einsicht ausliegen.
Der Wähler kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den Wahlumschlag, verschließt diesen und übersendet ihn in dem freigemachten Wahlbriefumschlag, der gleichfalls zu verschließen ist, dem Wahlleiter so rechtzeitig, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
(1) Der Wahlleiter oder eine von ihm beauftragte Person vermerkt den Eingang der Wahlbriefe im Wählerverzeichnis, verwahrt die Wahlbriefe ungeöffnet, hält sie unter Verschluß und übergibt sie nach Beendigung der Wahlzeit (§ 7) dem Wahlausschuß
(2) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden mit einem Vermerk über Tag und Uhrzeit des Eingangs versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird vom Wahlleiter versiegelt und von der Kammer verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. Die Kammer hat sicherzustellen, daß das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
(1) Nach Beendigung der Wahlzeit (§ 7) ermittelt der Wahlausschuß für jeden Wahlbereich
die Zahl der Wähler anhand der rechtzeitig eingegangenen Umschläge und der Eingangsvermerke im Wählerverzeichnis,
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen oder im Falle der Durchführung der relativen Mehrheitswahl (§ 4 Abs. 2) die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen.
Zu diesem Zweck öffnet der Wahlausschuß die Wahlbriefumschläge, entnimmt ihnen die Wahlumschläge und öffnet diese, sobald allen Wahlbriefumschlägen die Wahlumschläge entnommen sind.
(2) Bei der Zählung nach Absatz 1 bleiben Stimmzettel mit Stimmen, die ungültig sind oder deren Gültigkeit zweifelhaft ist, zunächst unberücksichtigt. Über die Gültigkeit der auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegebenen Stimmen entscheidet der Wahlausschuß. Der Wahlleiter vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels, ob er für gültig oder für ungültig erklärt worden ist. Die Stimmzettel, über die der Wahlausschuß gemäß Satz 2 entschieden hat, sind der Wahlniederschrift beizufügen.
(1) Eine Stimme ist ungültig, wenn
der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt worden ist,
der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist,
der Stimmzettel einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält,
der Stimmzettel keine Kennzeichnung enthält,
dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,
weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,
bei Durchführung der relativen Mehrheitswahl (§ 4 Abs. 2) mehr Bewerber gekennzeichnet sind, als nach § 3 für diesen Wahlbereich zu wählen sind.
(2) Die Stimmabgabe eines Wählers wird nicht dadurch ungültig, daß er vor dem Wahltage stirbt, aus der Kammer ausscheidet oder das Wahlrecht verliert.
(1) Der Wahlausschuß stellt fest, wieviele Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerber gewählt sind.
(2) Die im Wahlbereich zu vergebenden Sitze werden im Verhältnis der auf jeden einzelnen Wahlvorschlag entfallenen gültigen Stimmen zur Gesamtstimmenzahl zugeteilt. Dabei erhält jeder Wahlvorschlag zunächst so viele Sitze, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Wahlvorschläge zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(3) Ein Einzelwahlvorschlag kann nur einen Sitz erhalten. Weitere sich aus der Stimmenzahl des Einzelwahlvorschlages ergebende rechnerische Sitzansprüche bleiben bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 unberücksichtigt. In diesem Falle findet eine neue Berechnung nach Absatz 2 unter den verbleibenden Wahlvorschlägen statt.
(4) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 1 und 2 mehr Sitze für einen Listenwahlvorschlag, als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.
(5) Die auf einen Listenwahlvorschlag entfallenden Sitze werden mit den Bewerbern des Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung besetzt.
(6) Bei Durchführung der relativen Mehrheitswahl (§ 4 Abs. 2) sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Die nicht zu Mitgliedern der Delegiertenversammlung gewählten Bewerber sind Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen.
(7) Der Wahlleiter gibt das Ergebnis der Wahl unverzüglich öffentlich bekannt, benachrichtigt die gewählten Bewerber und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft in der Delegiertenversammlung mit Eingang der Annahmeerklärung beim Wahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode der letzten Delegiertenversammlung. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist (§ 23 Abs. 7) keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden.
(2) Lehnt ein Gewählter die Annahme seiner Wahl ab oder scheidet ein Delegierter aus, so tritt an seine Stelle der nächstfolgende Bewerber desselben Wahlvorschlages, bei Durchführung der relativen Mehrheitswahl (§ 4 Abs. 2) das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl. Erfolgte die Wahl über einen Einzelwahlvorschlag oder ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Absatz 1 und § 23 Abs. 7 finden Anwendung.
(1) Ein Mitglied der Delegiertenversammlung verliert seinen Sitz bei
Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,
Verzicht,
Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit.
Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Vorstand schriftlich erklärt wird; er kann nicht widerrufen werden.
(2) Über den Verlust der Mitgliedschaft wird entschieden
im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 im Wahlprüfungsverfahren
in allen anderen Fällen durch den Vorstand der Kammer.
Das Mitglied scheidet aus der Delegiertenversammlung mit der Rechtskraft der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, sonst mit der Feststellung des Vorstandes der Kammer aus.
(1) Über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 sowie über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Wahlleiters nach § 25 Abs. 2 und des Vorstandes der Kammer nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 entscheidet die Delegiertenversammlung.
(2) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Den Einspruch kann jeder wahlberechtigte Kammerangehörige einlegen. Gegen die Feststellungen nach § 25 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 Nr. 2 kann nur der Betroffene Einspruch einlegen.
(3) Der Einspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Wahlleiter schriftlich einzureichen. Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 ist der Einspruch beim Vorstand der Kammer einzureichen; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Feststellung.
(4) Wahlleiter und Vorstand der Kammer haben einen Einspruch mit ihrer Äußerung der Delegiertenversammlung unverzüglich vorzulegen. Die Delegiertenversammlung entscheidet unverzüglich über den Einspruch und insoweit über die Gültigkeit der Wahl.
(5) Die Entscheidung der Delegiertenversammlung ist demjenigen, der Einspruch erhoben hat, und dem Mitglied der Delegiertenversammlung, soweit hierdurch seine Mitgliedschaft berührt wird, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bekanntzugeben.
(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.
(2) Die Wiederholungswahl muß spätestens drei Monate nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn innerhalb von sechs Monaten eine neue Delegiertenversammlung zu wählen ist.
(1) Das Verlangen auf Anordnung der Neuwahl der Delegiertenversammlung (§ 15 des Heilberufsgesetzes) ist bei der Aufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß von mindestens zwei Dritteln der Zahl der im Zeitpunkt der letzten Wahl wahlberechtigten Kammerangehörigen persönlich und handschriftlich unterschrieben sein.
(2) Ist der Antrag zulässig, bestimmt die Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Vorstand der Kammer binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags den Wahltag. Die Wahl muß spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags stattfinden.
Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen Delegiertenversammlung vernichtet werden. Der Wahlleiter kann zulassen, daß die Unterlagen schon früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung sein können.
Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Wahl zu den Delegiertenversammlungen der Ärzte- und Zahnärztekammer Bremen vom 16. September 1963 (Brem.GBl. S. 158 2122-b-3), geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 1983 (Brem.GBl. S. 522), außer Kraft.
Bremen, den 2. Juni 1987
Der Senator für Gesundheit und Sport