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Aufgrund des § 82 Absatz 5 in Verbindung mit § 92 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 280, 388, 398 - 223-b-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 582) geändert worden ist, wird verordnet:
Wählen können alle Schülerinnen und Schüler, die der jeweiligen Klasse, Jahrgangsstufe, Abteilung oder Schule angehören. Bei Wahlen in den Gremien der Schülerinnen- und Schülervertretung sind alle Mitglieder des jeweiligen Gremiums und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter wahlberechtigt.
(1) Wählbar für ein Amt als Schülervertreterin oder Schülervertreter ist jede Schülerin und jeder Schüler der jeweiligen Klasse, Jahrgangsstufe oder Schule, jedes Mitglied des jeweiligen Gremiums der Schülerinnen- und Schülervertretung und jede Stellvertretung eines Mitglieds. Wählbar als Vertrauenslehrkraft ist jede Lehrkraft der Schule, Jahrgangsstufe oder Abteilung.
(2) Abwesende Kandidaten oder Kandidatinnen sind wählbar, wenn sie der Wahlleitung ihre Kandidatur vorher schriftlich oder elektronisch bestätigt haben.
(1) Der Termin einer Wahl muss den Wahlberechtigten spätestens eine Woche vor der Wahl schriftlich oder elektronisch angekündigt werden. Dies gilt nicht für die Wahl der Schülersprecherinnen und Schülersprecher in den Klassen und Jahrgängen. Die Wahl der Delegierten in die Gesamtvertretung der Schülerinnen und Schüler kann durch Aushang in der Schule angekündigt werden.
(2) Die Wahl darf nicht durchgeführt werden, wenn nicht mehr als ein Drittel der Wahlberechtigten anwesend ist und dies aus dem Kreis der anwesenden Wahlberechtigten geltend gemacht wird. Wird der Einwand nach Satz 1 geltend gemacht, so findet die Wahl in einer zweiten Sitzung statt ohne Rücksicht auf die Zahl der dann erschienenen Wahlberechtigten. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen.
(1) Die Wahlleitung wird in offener Abstimmung auf eine nicht kandidierende Person aus dem Kreis der jeweils Wahlberechtigten übertragen. Ist keine wahlberechtigte Person dazu bereit, können die Wahlberechtigten die Wahlleitung auch auf eine andere schulangehörige Person übertragen. Die Wahlleitung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben helfende Personen hinzuziehen. Abweichend von Satz 1 wird die Wahl der Klassenschülersprecherinnen und Klassenschülersprecher an Grundschulen von der Klassenlehrkraft geleitet.
(2) Die Wahlleitung ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zuständig. Sie hat darauf zu achten, dass die Vorschriften des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes und dieser Verordnung eingehalten werden.
(3) Die Wahlleitung hat insbesondere die Aufgabe,
den Wahlberechtigten nach Möglichkeit Informationen über die Aufgaben des zu besetzenden Amtes zu geben,
Wahlvorschläge aus der Mitte der Wahlberechtigten entgegenzunehmen,
festzustellen, ob die Vorgeschlagenen für den Fall ihrer Wahl mit der Übernahme des Amtes einverstanden wären,
die Wahlvorschläge bekanntzumachen,
die Stimmzettel zu verteilen, einzusammeln und auszuzählen.
Zur Auszählung der Stimmzettel hat die Wahlleitung mindestens eine weitere nicht kandidierende Person aus dem Kreis der Wahlberechtigten hinzuzuziehen. Alle Wahlberechtigten haben das Recht, die Auszählung zu beobachten.
(1) Sämtliche Wahlen sind geheim durchzuführen. Zu diesem Zweck sind einheitliche Stimmzettel zu verwenden, die verdeckt bei der Wahlleitung abzugeben sind.
(2) Auf einem Stimmzettel dürfen höchstens so viele kandidierende Personen gewählt werden, wie Ämter in dem jeweiligen Wahlgang zu besetzen sind. Wird eine kandidierende Person auf einem Stimmzettel mehrfach vermerkt, so gilt sie als nur einmal gewählt. Stimmzettel, die gegen diese Bedingungen verstoßen, sind ungültig.
(3) Bei Wahlen in der Schülerschaft an der Grundschule können statt der Namen auch einfache Symbole oder Farben für die kandidierenden Personen verwendet werden.
(1) Sind für die gleiche Aufgabe mehrere Personen zu wählen, so wird die Wahl in einem gemeinsamen Wahlgang durchgeführt. Gewählt sind die kandidierenden Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit.
(2) Die Stellvertretungen werden in gesonderten Wahlgängen gewählt. Ihre personenbezogene Zuordnung zu den gewählten Amtsinhaberinnen und Amtsinhabern erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen mit diesen; sollte dieses nicht herstellbar sein, ordnet die Wahlleitung sie zu.
(3) Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Das von der Wahlleitung festgestellte Wahlergebnis wird den anwesenden Wahlberechtigten bekannt gegeben. Sind die gewählten Personen anwesend, erklären sie, ob sie die Wahl annehmen. Abwesende Gewählte werden von der Wahlleitung unverzüglich benachrichtigt und erklären ihr gegenüber innerhalb einer Woche ab Zugang der Benachrichtigung, ob sie die Wahl annehmen.
(1) Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Dies gilt nicht für die Wahlen der Schülersprecherinnen und Schülersprecher in den Klassen und Jahrgängen.
(2) Die Niederschrift muss enthalten:
Ort und Zeit der Wahl,
zu wählende Ämter,
die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten,
die Namen der kandidierenden Personen,
die Zahl der abgegebenen, der gültigen und der ungültigen Stimmen,
die Zahl der für jede Kandidatin und jeden Kandidaten abgegebenen gültigen Stimmen,
das Wahlergebnis mit Zuordnung der Stellvertretungen.
(3) Die Niederschrift ist von der Wahlleitung zu unterzeichnen.
(1) Die Niederschrift und Stimmzettel (Wahlunterlagen) über Wahlen in der Schule sind ein Jahr lang in der Schule aufzubewahren. Die Wahlunterlagen über Wahlen in den Gesamtvertretungen der Schülerinnen und Schüler werden ein Jahr lang in der Gesamtvertretung aufbewahrt.
(2) Die bei der jeweiligen Wahl Wahlberechtigten können die Wahlunterlagen innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl einsehen.
(1) Ein vor Ablauf der Amtszeit frei gewordenes Amt übernimmt die jeweilige Stellvertretung, solange es nicht durch Wahl nachbesetzt wird. Die Wahl zur Nachbesetzung erfolgt regelmäßig zu Beginn des neuen Schuljahres. Die Nachbesetzung kann auch während des laufenden Schuljahres erfolgen; in diesem Fall wird das Schuljahr als volles Schuljahr auf die Amtszeit angerechnet.
(2) Ein besetztes Amt kann durch die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers vorzeitig neu besetzt werden (Neubesetzung). Die Neubesetzung ist nur zulässig, wenn alle Wahlberechtigten spätestens eine Woche vor der Sitzung über den Tagesordnungspunkt schriftlich oder elektronisch informiert worden sind und mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Als Nachfolgerin oder Nachfolger ist gewählt, wer zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erfolgt die Neubesetzung während des laufenden Schuljahres, wird das Schuljahr als volles Schuljahr auf die Amtszeit angerechnet.
(1) Die Gültigkeit einer Wahl in der Schülerschaft einer Schule kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter angefochten werden. Hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die betreffende Wahl selbst geleitet, erfolgt die Anfechtung bei der Schulaufsicht. Die Gültigkeit einer Wahl in einer Gesamtvertretung der Schülerinnen und Schüler kann bei der Verbindungslehrkraft angefochten werden. Die Anfechtungserklärung muss eine Begründung enthalten.
(2) Anfechtungsberechtigt sind alle Schülerinnen und Schüler, die bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt waren.
(3) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle prüft unverzüglich, ob bei der Wahl Vorschriften des Gesetzes oder dieser Verordnung verletzt worden sind. Liegt eine solche Verletzung vor und kann dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden sein, so hat die zuständige Stelle die Wahl für ungültig zu erklären und deren Wiederholung anzuordnen.
Die Schulaufsicht kann eine rechtswidrige Wahl im Einvernehmen mit der Gesamtvertretung der Schülerinnen und Schüler auch von Amts wegen für ungültig erklären und deren Wiederholung anordnen. Eine rechtswidrige Wahl in der Gesamtvertretung der Schülerinnen und Schüler kann ohne dessen Einvernehmen für ungültig erklärt werden.
(1) Zu Beginn jedes Schuljahres wählt sich die Schülerschaft einer Klasse zwei Klassenschülersprecherinnen oder Klassenschülersprecher auf ein Schuljahr aus ihrer Mitte.
(2) Die Wahl wird von einer amtierenden Schülersprecherin oder einem amtierenden Schülersprecher, ersatzweise von der Klassenlehrkraft angekündigt. In der Grundschule wird sie stets von der Klassenlehrkraft angekündigt.
(1) In Bereichen, die nicht in Klassen gegliedert sind, wählt die Schülerschaft einer Jahrgangsstufe zu Beginn des Schuljahres aus ihrer Mitte auf ein Schuljahr die Jahrgangsschülersprecherinnen und Jahrgangsschülersprecher. Je 20 Schülerinnen und Schüler werden zwei Schülersprecherinnen oder Schülersprecher gewählt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt dem Schülerinnen- und Schülerbeirat, ersatzweise den Wahlberechtigten die Anzahl der zu wählenden Schülersprecherinnen und Schülersprecher für den Jahrgang vor der Wahl mit.
(2) Die Wahlversammlung wird von einer amtierenden Schülersprecherin oder einem amtierenden Schülersprecher des betreffenden Jahrgangs einberufen. Ist noch keine Schülersprecherin oder kein Schülersprecher für den Jahrgang im Amt, wird die Wahl von der oder dem Vorsitzenden des Schülerinnen- und Schülerbeirats, ersatzweise von der Schulleiterin oder dem Schulleiter einberufen.
(1) Die Mitglieder des Schülerinnen- und Schülerbeirats wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Wahl erfolgt auf ein Schuljahr.
(2) Die Wahl wird den Mitgliedern des Schülerinnen- und Schülerbeirats von der oder dem amtierenden Vorsitzenden angekündigt. Ist dieses Amt noch nicht besetzt, wird die Wahl von der Schulleiterin oder dem Schulleiter angekündigt.
(1) Die Mitglieder des Schülerinnen- und Schülerbeirats wählen aus ihrer Mitte die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitgeteilte Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern in die Schulkonferenz. Die Wahl erfolgt auf ein Schuljahr.
(2) Die Wahl wird den Mitgliedern des Schülerinnen- und Schülerbeirats von der oder dem amtierenden Vorsitzenden, ersatzweise von der Schulleiterin oder dem Schulleiter angekündigt.
(3) An Schulen mit mehreren Schulstufen, Bildungsgängen, Abteilungen oder Organisationsformen (Vollzeit- und Teilzeit) sollen alle Bereiche durch ein Mitglied des Schülerinnen- und Schülerbeirats in der Schulkonferenz vertreten sein. Die Wahlleitung hat vor der Wahl darauf hinzuweisen.
(4) Wird der Unterricht an Berufsschulen ganz oder teilweise als Blockunterricht durchgeführt, ist sicherzustellen, dass die Schülersprecherinnen und Schülersprecher aller Blöcke die Möglichkeit erhalten, an der Wahl teilzunehmen. Dies kann insbesondere durch mehrere, zeitlich getrennte Teilwahlgänge geschehen, die gemeinsam ausgezählt werden oder dadurch, dass durch die jeweiligen Blöcke nur ein Teil der Mitglieder der Schulkonferenz gewählt wird.
(1) Die Schülerinnen und Schüler einer Schule können Lehrkräfte ihres Vertrauens (Vertrauenslehrkräfte) zur Unterstützung ihrer Interessen wählen. Die Wahl kann auch auf der Ebene von Jahrgängen, Schulstufen oder Abteilungen erfolgen. Sie erfolgt auf ein Schuljahr.
(2) Die Wahl wird von der oder dem Vorsitzenden des Schülerinnen- und Schülerbeirats angekündigt.
(3) Die Satzung des Schülerinnen- und Schülerbeirats kann die Wahl unter Berücksichtigung der Grundsätze des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes und dieser Verordnung anders regeln.
(1) Die Gesamtvertretungen der Schülerinnen und Schüler bestehen aus den Delegierten der Schulen, wobei jede Schule für jede angefangene 400 Schülerinnen und Schüler eine Delegierte oder einen Delegierten stellt.
(2) Die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter anhand der Schülerzahlen ermittelte und dem Schülerinnen- und Schülerbeirat mitgeteilte Anzahl der Delegierten wird von der gesamten Schülerschaft der Schule aus ihrer Mitte gewählt.
(3) Die Wahlversammlung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Schülerinnen- und Schülerbeirats einberufen.
(1) Die Gesamtvertretungen der Schülerinnen und Schüler wählen aus der Mitte der Delegierten einen Vorstand.
(2) Die Wahl wird den Mitgliedern der Gesamtvertretung der Schülerinnen- und Schüler von einem Mitglied des amtierenden Vorstands, ersatzweise einer Stellvertretung angekündigt. Sind diese Ämter nicht besetzt, wird die Wahl von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde angekündigt.
(1) Hat der Schülerinnen- und Schülerbeirat gemäß § 47 Absatz 2 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes durch Satzung eine andere Organisation beschlossen und wird die Schülerinnen- und Schülervertretung gewählt, ist sicherzustellen, dass bei dieser Wahl die Grundsätze des § 18 Absatz 3 und 4 eingehalten werden.
(2) Für die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter in die Schulkonferenz gilt § 18 Absatz 3 und 4 unmittelbar.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für Schüler an Schulen der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven vom 11. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 270 - 223-b-5), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 9. Oktober 1995 (Brem.GBl. S. 385) geändert worden ist, außer Kraft.