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Aufgrund § 61 Abs. 6 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1978 (Brem.GBl. S. 167 223-b-1), geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 253), wird verordnet:
(1) In Bereichen, in denen die Schüler in Klassen unterrichtet werden, wählen die Schüler jeder Klasse unverzüglich nach Beginn jedes Schuljahres ihren Klassenschülersprecher und in einem gesonderten Wahlgang dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte.
(2) Bis zur Jahrgangsstufe 4 ist der Klassenlehrer oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer der Wahlleiter. Ab Jahrgangsstufe 5 übernimmt ein nicht kandidierender Schüler der Klasse die Wahlleitung. In besonderen, zu begründenden Fällen kann der Klassenlehrer oder der vom Schulleiter beauftragte Lehrer von dieser Regelung abweichen.
(3) Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung (Handzeichen). Auf Antrag eines Schülers wird sie geheim durchgeführt (Stimmzettel).
(1) In Bereichen, in denen die Schüler nicht in Klassen unterrichtet werden, wählen alle Schüler der jeweiligen Jahrgangsstufe unverzüglich nach Beginn jedes Schuljahres in einem Wahlgang ihre Jahrgangsschülersprecher und deren Stellvertreter aus ihrer Mitte. Für je 20 Schüler sind ein Jahrgangsschülersprecher und ein Stellvertreter zu wählen.
(2) Die Wahlleitung übernimmt ein nicht kandidierender Schüler des Jahrgangs. In besonderen, zu begründenden Fällen kann der Schulleiter einen Lehrer mit der Wahlleitung beauftragen.
(1) Der Schülerbeirat besteht aus sämtlichen Klassenschülersprechern und Jahrgangsschülersprechern von der 5. Jahrgangsstufe an.
(2) Die Mitglieder des Schülerbeirats wählen aus ihrer Mitte in einem Wahlgang ihren Vorsitzenden sowie in einem gesonderten Wahlgang dessen Stellvertreter.
(3) Die Wahlleitung übernimmt ein nicht kandidierendes Mitglied des Schülerbeirats.
(4) Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung; auf Antrag eines Mitglieds des Schülerbeirats wird sie geheim durchgeführt.
(1) Die Mitglieder des Schülerbeirats wählen in einem Wahlgang die Mitglieder der Schulkonferenz sowie in einem gesonderten Wahlgang deren Stellvertreter. Dabei sind die einzelnen Schulstufen, Schulgattungen und an beruflichen Schulen auch Vollzeit- und Teilzeitunterricht (Unterrichtsformen) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu berücksichtigen. Von den Regelungen der Absätze 2 bis 5 darf nur abgewichen werden, wenn sich für einzelne Schulstufen, Schulgattungen oder Unterrichtsformen keine oder nicht genügend Kandidaten zur Wahl stellen.
(2) In Schulzentren mit den Jahrgangsstufen 5 bis 10 müssen Orientierungsstufe, Hauptschule, Realschule und Gymnasium in der Schulkonferenz vertreten sein. Läßt die Größe der Schulkonferenz nicht zu, daß sie alle durch Mitglieder vertreten werden, muß die nicht vertretene Stufe oder Schulgattung durch mindestens einen Stellvertreter vertreten sein.
(3) In Schulzentren mit den Jahrgangsstufen 11 bis 13, die eine Schule im Sinne des § 16 Abs. 1 BremSchul VwG sind, muß die Abteilung Berufliche Schule und die Abteilung Gymnasium jeweils mit mindestens einem Mitglied und einem Stellvertreter vertreten sein. Ist eine Abteilung nur mit einem Mitglied vertreten, ist ihm aus seiner Abteilung ein Stellvertreter zuzuordnen.
(4) In beruflichen Schulen, die sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitunterricht umfassen, müssen Vollzeit- und Teilzeitbereich durch die gleiche Anzahl Schülerbeiratsmitglieder und Stellvertreter in der Schulkonferenz vertreten sein. In Schulzentren mit den Jahrgangsstufen 11 bis 13 müssen mindestens ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Vollzeit- und aus dem Teilzeitbereich kommen. Teilzeitunterricht ist auch der Blockunterricht.
(5) In den übrigen Schulen, die mehrere Schulgattungen umfassen, gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend.
(6) Als Wahlleiter wird ein nicht kandidierendes Mitglied des amtierenden Schülerbeirats gewählt.
(7) Die Wahl wird geheim durchgeführt. Ist bei einer Nachwahl nur ein Amt neu zu besetzen, so wird die Wahl nur auf Antrag geheim durchgeführt.
(8) Sieht die Geschäftsordnung des Schülerbeirats vor, daß ein Vorstand gebildet wird, gelten für die Wahl des Vorstandes die vorstehenden Absätze entsprechend.
(9) Wird der Unterricht an Berufsschulen ganz oder teilweise als Blockunterricht durchgeführt, ist unter Beachtung des § 39 Abs. 2 BremSchulVwG sicherzustellen, daß die Schülervertreter aller Blöcke die Möglichkeit erhalten, an der Wahl teilzunehmen. Dies kann insbesondere durch mehrere, zeitlich getrennte Teilwahlgänge geschehen, die gemeinsam ausgezählt werden oder, wenn die Aufteilung des Blockunterrichts es anbietet, dadurch, daß durch die jeweiligen Blöcke nur ein Teil der Mitglieder der Schulkonferenz und deren Stellvertreter gewählt wird.
(1) Die Gesamtvertretungen der Schüler bestehen aus den Delegierten der Schulen, wobei jede Schule für jede angefangene 400 Schüler einen Delegierten stellt.
(2) Die vom Schulleiter anhand der Schülerzahlen ermittelte und dem Wahlleiter mitgeteilte Anzahl der Delegierten wird von der gesamten wahlberechtigten Schülerschaft aus ihrer Mitte gewählt.
(3) Wahlberechtigt sind und gewählt werden können nur Schüler von der 5. Jahrgangsstufe an.
(4) § 4 Abs. 1 bis 5 gilt entsprechend. Die Satzung der Schülervertretung der Schule kann die Wahl der Delegierten zur Gesamtschülervertretung unter Berücksichtigung der Grundsätze dieser Verordnung anders regeln.
(5) Die Wahlleitung übernimmt ein vom Schülerbeirat bestimmter und selbst nicht kandidierender Schüler. Wird vom Schülerbeirat kein Wahlleiter ernannt, erfolgt die Benennung durch den Schulleiter.
(1) Hat der Schülerbeirat gemäß § 36 Abs. 2 Brem SchulVwG durch Satzung eine andere Organisation beschlossen und wird die Schülervertretung gewählt, ist sicherzustellen, daß bei dieser Wahl die Grundsätze des § 4 Abs. 1 bis 5 eingehalten werden.
(2) Für die Wahl in die Schulkonferenz gilt § 4 Abs. 1 bis 5 unmittelbar.
(1) Der Termin einer Wahl muß den Wahlberechtigten spätestens sieben Tage vor der Wahl in geeigneter Form bekanntgemacht werden. Dies gilt nicht für die Wahl des Klassenschülersprechers.
(2) Die Wahl darf nicht vorgenommen werden, wenn nicht mehr als ein Drittel der Wahlberechtigten an der Wahlversammlung teilnimmt und dies geltend gemacht wird. Wird es geltend gemacht, so findet die Wahl in einer zweiten Sitzung statt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen.
(3) Die Wahl in beratende Ausschüsse ist an keine Voraussetzungen gebunden.
(1) Auf dem Stimmzettel dürfen nur die Namen der Kandidaten stehen. Es dürfen höchstens so viele Namen, wie Personen zu wählen sind, aufgeschrieben oder angekreuzt werden.
(2) Sind nach §§ 4 bis 6 bestimmte Vertretungsgrundsätze zu beachten, muß auch auf dem Stimmzettel dieses Vertretungsverhältnis eingehalten werden.
(3) Es genügt, wenn mindestens ein Name auf dem Stimmzettel steht. Ist eine Person auf einem Stimmzettel mehrfach genannt, so gilt der Name als nur einmal geschrieben.
(4) Stimmzettel, die gegen diese Bedingungen verstoßen, sind ungültig.
(1) Die Zuordnung der Stellvertreter richtet sich nach den Grundsätzen der §§ 4 bis 6.
(2) Innerhalb dieser Grundsätze und an Schulen, an denen keine besonderen Vertretungsgrundsätze zu beachten sind, wird das Mitglied, auf das die meisten Stimmen entfielen, von dem Stellvertreter mit den meisten Stimmen vertreten. Die Zuordnung der weiteren Stellvertreter erfolgt entsprechend.
(3) Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn sich die Mehrheit der gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter für eine andere Zuordnung ausspricht. Die personengebundene Stellvertretung muß gewährleistet bleiben.
(1) Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zuständig. Er hat dabei darauf zu achten, daß die Vorschriften des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes und dieser Verordnung eingehalten werden. Außer über die Wahlen zum Klassenschülersprecher und zu den Jahrgangsschülersprechern sind über die Wahlen Niederschriften anzufertigen.
(2) Der Wahlleiter kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Helfer hinzuziehen.
(1) Die Gültigkeit einer Wahl kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung beim Beratungslehrer angefochten werden. Die Anfechtungserklärung muß eine Begründung enthalten.
(2) Anfechtungsberechtigt sind die Schüler, die zur Teilnahme an der betreffenden Wahl berechtigt waren.
(3) Der Beratungslehrer prüft unverzüglich, ob bei der Wahl Vorschriften des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes oder dieser Verordnung verletzt worden sind. Liegt eine solche Verletzung vor und kann dadurch das Wahlergebnis beeinflußt worden sein, so hat er die Wahl für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl anzuordnen.
(4) Bei der Wahl zum Beratungslehrer hat der Schulleiter die Befugnis nach den Absätzen 1 bis 3.