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Auf Grund des § 72 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1957 (Brem. Ges.-Bl. S. 161) verordnet der Senat:
(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates durch. Er kann wahlberechtigte Bedienstete als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.
(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.
(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel beschäftigten Bediensteten und ihre Verteilung auf die Gruppen (§§ 4 und 5 des Gesetzes) fest.
(2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Bediensteten (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer, auf. Er hat bis zum Abschluss der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen.
(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
(1) Jeder Bedienstete kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) Einspruch gegen seine Richtigkeit einlegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Bediensteten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe, schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.
eine von § 13 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) oder
die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes)
werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen einer Woche seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, dass das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Bediensteten bestehenden Abstimmungsvorstandes in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. Dem Abstimmungsvorstand muss ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören.
(2) Der Personalrat bestellt den Abstimmungsvorstand gemäß Absatz 1, wenn eine Vorabstimmung angestrebt wird.
(3) Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe nach § 1 Absatz 3 auf die in Absatz 1 bezeichneten Fristen hinzuweisen.
(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats (§ 12 Abs. 3 des Gesetzes). Ist eine von § 13 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 13 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes) nach dem Proportionalverfahren nach Hare/Niemeyer (Absätze 2 bis 4).
(2) Die Zahlen der den einzelnen Gruppen zuzurechnenden in der Regel beschäftigten Bediensteten (§ 2 Abs. 1) werden durch die Gesamtzahl der in der Regel beschäftigten Bediensteten geteilt und mit der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats multipliziert. Jede Gruppe erhält zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, werden sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Gruppen verteilt. Zahlenbruchteile sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalzahl bleibt unberücksichtigt. Ist bei gleichen Zahlenbruchteilen nur noch ein Sitz zu verteilen, entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los.
(3) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze als ihr nach § 13 des Gesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 13 Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen. Die Zahl der Sitze der anderen Gruppe vermindert sich entsprechend um die ihr zuletzt zugeteilten Sitze. Sitze, die einer Gruppe nach den Vorschriften des Gesetzes mindestens zustehen, können ihr nicht entzogen werden.
(4) Haben in einer Dienststelle beide Gruppen die gleiche Anzahl von Angehörigen (§ 2 Abs. 1), erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach den Absätzen 2 und 3; in diesen Fällen entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt.
(1) Nach Ablauf der in § 4 bestimmten Frist und spätestens fünf Wochen vor dem letzten Tage der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten
Ort und Tag seines Erlasses;
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates, getrennt nach Beamten und Arbeitnehmern;
Angaben darüber, ob die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist;
die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen;
den Hinweis, dass nur Bedienstete wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben;
die Mindestzahl von wahlberechtigten Bediensteten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, und den Hinweis, dass jeder Bedienstete für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann;
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben;
den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist;
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden;
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe;
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, in den Fällen des § 17a Absatz 1 oder 2 auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe;
den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird;
den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.
(3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens und dieser Wahlordnung vom Tage des Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustande zu erhalten.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(5) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
(1) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Bediensteten Wahlvorschläge machen.
(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.
(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viel Bewerber enthalten, wie
bei Gruppenwahl, Gruppenvertreter
bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder
zu wählen sind.
(2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Berufsbezeichnung und die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlage die Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag darf keine Änderungen enthalten; ist eine Änderung beabsichtigt, muss ein neuer Wahlvorschlag gefertigt und unterzeichnet werden.
bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,
bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Bediensteten, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Bediensteten,
unterzeichnet sein. In jedem Falle genügt bei Gruppenwahl die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige und bei gemeinsamer Wahl die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Bedienstete.
(4) Aus dem Wahlvorschlage soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist. Fehlt eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichnete als berechtigt, der an erster Stelle steht.
(5) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen werden.
(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlage vorgeschlagen werden.
(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.
(3) Jeder vorschlagsberechtigte Bedienstete (§ 8 Abs. 3) kann seine Unterschrift zur Wahl des Personalrates rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben.
(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.
(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil insbesondere
die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
die Wahlvorschläge bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
die Wahlvorschläge nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder
die Wahlvorschläge Änderungen enthalten (§ 8 Absatz 2 Satz 4),
gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe von Gründen zurück. Die Zurückziehung von Unterschriften nach Einreichung des Wahlvorschlages beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht; Absatz 4 bleibt unberührt.
(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(4) Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigten Bediensteten (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der Bedienstete diese Erklärung nicht fristgerecht ab, zählt seine Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das von dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los, auf welchem Wahlvorschlage die Unterschrift zählt.
den Erfordernissen des § 8 Absatz 2 Satz 1 bis 3 nicht entsprechen,
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind,
infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Kalendertagen zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.
(1) Ist nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 5 Buchstaben a und b genannten Frist bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand dies sofort durch Aushang an den gleichen Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von sechs Kalendertagen auf.
(2) Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, dass eine Gruppe keine Vertreter in den Personalrat wählen kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist für sie kein gültiger Wahlvorschlag eingeht. Im Falle gemeinsamer Wahl weist der Wahlvorstand darauf hin, dass der Personalrat nicht gewählt werden kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingeht.
(3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand sofort bekannt
bei Gruppenwahl, für welche Gruppe oder für welche Gruppen keine Vertreter gewählt werden können,
bei gemeinsamer Wahl, dass diese Wahl nicht stattfinden kann.
(1) Der Wahlvorstand versieht die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern (Vorschlag 1 usw.). Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das von dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los über die Reihenfolge.
(2) Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit dem Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster, zweiter und dritter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit dem Familien- und Vornamen der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
(1) Unverzüglich nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 genannten Fristen, spätestens jedoch fünf Kalendertage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.
(2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgemacht.
Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 3), über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 5), über die Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 10) und über die Gewährung von Nachfristen (§ 11) entschieden wird, eine Niederschrift. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die Wahlumschläge.
(3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 24 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§ 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen,
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(5) Mehrere in einem Wahlumschlage für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.
sich beim Ausfüllen eines Stimmzettels verschrieben oder
einen Stimmzettel, einen Wahlumschlag oder in Fällen der schriftlichen Stimmabgabe einen Freiumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht,
so sind ihm auf Verlangen gegen Rückgabe der genannten unbrauchbaren Wahlunterlagen entsprechend neue Wahlunterlagen auszuhändigen. Der Wahlvorstand hat die zurückgegebenen Unterlagen unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten.
(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können. Findet Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in jedem Fall sind jedoch getrennte Wahlurnen zu verwenden.
(2) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit körperlichen Behinderungen im Sinne von § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird.
(3) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung im Sinne von § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wählers ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich auf Antrag zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vor der Wahl schriftlich beim Wahlvorstand zu stellen.
(4) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes oder zwei vom Wahlvorstand beauftragte Wahlhelfer im Wahlraum anwesend sein (§ 1 Abs. 1).
(5) Vor Einwurf des Wahlumschlages in die Urne ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Ist dies der Fall, übergibt der Wähler den Umschlag dem mit der Entgegennahme der Wahlumschläge betrauten Mitgliede des Wahlvorstandes, das ihn in Gegenwart des Wählers ungeöffnet in die Wahlurne legt. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(6) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist.
(1) Einem Bediensteten, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlangen
die Wahlvorschläge,
den Stimmzettel und den Wahlumschlag sowie
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten Bediensteten sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe” trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den Wahlumschlag legt,
den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.
Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 3 erforderlich, die in den Buchstaben a und b bezeichneten Tätigkeiten durch eine andere Person verrichten lassen.
(1) Für die Beschäftigten von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen.
(2) Die schriftliche Stimmabgabe kann auch in anderen Fällen, insbesondere für Beschäftigte, die außerhalb der Dienststelle tätig sind oder Schichtarbeit verrichten sowie für Auszubildende angeordnet werden.
(3) Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.
(1) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Briefumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne.
(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.
(1) Unverzüglich, spätestens am dritten Kalendertage nach Beendigung der Stimmabgabe stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und prüft ihre Gültigkeit.
im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste,
im Falle der Mehrheitswahl die auf jeden einzelnen Bewerber
entfallenen gültigen Stimmzettel zusammen.
(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
(5) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, muss den Bediensteten zugänglich sein.
(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmen,
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmen,
die Zahl der ungültigen Stimmen,
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,
im Falle der Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen, sowie die Errechnung der für die einzelnen Vorschlagslisten maßgebenden Zahlen und Zahlenbruchteile, im Falle der Mehrheitswahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
die Namen der gewählten Bewerber.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,
bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge
eingegangen sind. In diesen Fällen kann jeder Wähler seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.
(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will.
(1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten einer Gruppe entfallenden Stimmen mit der Zahl der dieser Gruppe zustehenden Sitze multipliziert und durch die Gesamtzahl der auf alle Vorschlagslisten der Gruppe entfallenen Stimmen dividiert. Jede Vorschlagsliste erhält zunächst soviele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, werden sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Wahlvorschläge verteilt. § 5 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist bei gleichen Zahlenbruchteilen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Zahlenbruchteilen nur noch zwei Sitze zu verteilen, entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los.
(2) Erhält eine Vorschlagsliste, die mehr als die Hälfte der auf alle Vorschlagslisten entfallenen Stimmen erreicht hat, bei der Berechnung nach Absatz 1 nicht mehr als die Hälfte der in der Gruppe zu vergebenden Sitze, so wird dieser Vorschlagsliste ein weiterer Sitz zugeteilt. Die Zahl der Sitze der übrigen Vorschlagslisten vermindert sich entsprechend. Dabei wird der zuletzt zugeteilte Sitz gekürzt. Sind zuletzt zwei Sitze durch Losverfahren zugeteilt worden, entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los, welcher Sitz gekürzt wird.
(3) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber, als ihr nach den Absätzen 1 und 2 Sitze zustehen würden, fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten entsprechend den bei der Berechnung nach Absatz 1 ermittelten Zahlen und Zahlenbruchteilen zu.
(4) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Abs. 2) zu verteilen.
(1) Bei gemeinsamer Wahl werden die jeder Gruppe zustehenden Sitze getrennt, jedoch unter Verwendung eines einheitlichen Quotienten ermittelt. Der Quotient, der sich aus der Division der Summe der auf die jeweilige Vorschlagsliste entfallenen Stimmen durch die Gesamtzahl der auf alle Vorschlagslisten entfallenen Stimmen ergibt, wird mit der Zahl der in der jeweiligen Gruppe zu vergebenden Sitze multipliziert. In der jeweiligen Gruppe erhält jede Vorschlagsliste zunächst soviele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, werden sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, auf die Vorschlagslisten verteilt. § 25 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Erhält eine Vorschlagsliste, die mehr als die Hälfte der auf alle Vorschlagslisten entfallenen Stimmen erreicht hat, bei der Berechnung nach Absatz 1 nicht mehr als die Hälfte der in der jeweiligen Gruppe zu vergebenden Sitze, so wird dieser Vorschlagsliste ein weiterer Sitz zugeteilt. § 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer Gruppe, als ihr nach den Absätzen 1 und 2 Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze dieser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten entsprechend den bei der Berechnung nach Absatz 1 ermittelten Zahlen und Zahlenbruchteilen zu.
(4) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Angehörigen der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge ihrer Benennung verteilt.
(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag,
bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag
eingegangen ist. In diesen Fällen kann jeder Wähler nur solche Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.
(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit übernommen. Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. Der Wähler darf
bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreter zu wählen sind,
bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind.
(1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los.
(2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerbern dieser Gruppen in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen besetzt. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.
(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn
bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,
bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied
zu wählen ist.
(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung übernommen.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme abgeben will.
(4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los.
(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten die §§ 1 bis 3, 7 bis 24, 27, 29 und 36 entsprechend mit der Abweichung, dass sich die Zahl der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertreter ausschließlich aus § 22 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes ergibt und dass die Vorschriften der Gruppenwahl (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes), über den Minderheitenschutz (§ 13 Abs. 3 des Gesetzes) und über die Zusammenfassung der Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Abs. 2 Satz 3) keine Anwendung finden. Dem Wahlvorstand muss mindestens ein nach § 10 des Gesetzes wählbarer Bediensteter angehören.
(2) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen und ist die Wahl aufgrund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen mit der Zahl der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertreter multipliziert und durch die Gesamtzahl der auf alle Vorschlagslisten entfallenen Stimmen dividiert. Jede Vorschlagsliste erhält zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, werden sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Vorschlagslisten verteilt. § 5 Abs. 2 Satz 3 und 4 und § 25 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(3) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen und ist die Wahl auf Grund eines Wahlvorschlages durchgeführt worden, so sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los.
Der Gesamtwahlvorstand leitet die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die Wahlvorstände für die Wahl der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertreter im Auftrag und nach den Richtlinien des Gesamtwahlvorstandes. In Dienststellen, in denen keine Wahl örtlicher Jugend- und Auszubildendenvertreter stattfindet, übernimmt der örtliche Wahlvorstand für die Personalratswahlen diese Aufgaben. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.
(1) Der Gesamtwahlvorstand leitet die Wahl des Gesamtpersonalrates. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die Wahlvorstände bei diesen Dienststellen im Auftrag und nach Richtlinien des Gesamtwahlvorstandes.
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Gesamtwahlvorstandes und die dienstliche Anschrift seines Vorsitzenden in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.
(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in den Dienststellen in der Regel beschäftigten Bediensteten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Gesamtwahlvorstand mit.
(2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Übersendung eines Durchschlages des Wählerverzeichnisses an den Gesamtwahlvorstand ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände.
(3) Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis werden von den örtlichen Wahlvorständen entgegengenommen und mit einer schriftlichen Stellungnahme unverzüglich an den Gesamtwahlvorstand weitergeleitet. Die Entscheidung über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sowie die Prüfung der eingegangenen Wahlvorschläge auf die Erfordernisse der gesetzlichen Bestimmungen ist Aufgabe des Gesamtwahlvorstandes.
Der Gesamtwahlvorstand ermittelt die Verteilung der Sitze der nach § 48 des Gesetzes zu wählenden Mitglieder des Gesamtpersonalrates auf die Gruppen.
(1) Der Gesamtwahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben.
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aushang in gut lesbarem Zustande bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.
(3) Das Wahlausschreiben muss enthalten
Ort und Tag seines Erlasses;
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gesamtpersonalrates, getrennt nach Beamten und Arbeitnehmern;
Angaben darüber, ob die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist;
den Hinweis, dass nur Bedienstete wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;
die Mindestzahl von wahlberechtigten Bediensteten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, und den Hinweis, dass jeder Bedienstete nur auf einem Wahlvorschlage benannt werden kann;
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Gesamtwahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben;
den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist;
den Tag oder die Tage der Stimmabgabe;
in den Fällen des § 17a Absatz 1 und 2 einen Hinweis auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe des Gesamtwahlvorstandes.
(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:
die Angabe, wo und wann das für die Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen;
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben;
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden;
den Ort und die Tageszeit der Stimmabgabe;
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, in den Fällen des § 17a Absatz 1 oder 2 auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe;
den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung;
den Ort, an dem Einsprüche und andere Erklärungen gegenüber dem örtlichen Wahlvorstand abzugeben sind.
(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushanges.
(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Gesamtwahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(7) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
(1) Der Gesamtwahlvorstand fertigt eine Niederschrift über jede Sitzung, in der über die Verteilung der Sitze im Gesamtpersonalrat auf die Gruppen, über die Zulassung von Wahlvorschlägen und über die Gewährung von Nachfristen entschieden wird. Die Niederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern des Gesamtwahlvorstandes zu unterzeichnen.
(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden ist, fertigt der Gesamtwahlvorstand.
Findet die Wahl des Gesamtpersonalrates zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, so kann für die Stimmabgabe zu beiden Wahlen derselbe Umschlag verwendet werden. Für die Wahl des Gesamtpersonalrates sind Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Personalrates zu verwenden.
(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift gemäß § 20.
(2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Gesamtwahlvorstand zu übergeben. Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des Gesamtpersonalrates (§ 23) werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat aufbewahrt.
(3) Der Gesamtwahlvorstand zählt unverzüglich die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl fest.
(4) Sobald die Namen der als Mitglieder des Gesamtpersonalrates gewählten Bewerber feststehen, teilt sie der Gesamtwahlvorstand den Wahlvorständen mit. Die Wahlvorstände geben sie durch zweiwöchigen Aushang in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.