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Aufgrund des § 11 Abs. 6 des Artikels 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 1990, Brem.GBl. S. 433 - 2046-a-1) verordnet der Senat:
(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterin durch. Er kann Bedienstete der Dienststelle als Wahlhelfer und Wahlhelferinnen zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.
(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder unverzüglich nach seiner Wahl oder Bestellung durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
(1) Ist in der Dienststelle eine Frauenbeauftragte gewählt, so beruft diese spätestens 6 Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit eine Frauenversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein.
(2) § 16 Abs. 2 1. Halbsatz des Bremischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Die Frauenversammlung wählt eine Versammlungsleiterin.
(4) Findet eine Frauenversammlung nach Absatz 1 und 2 nicht statt oder wählt die Frauenversammlung keinen Wahlvorstand, so gilt § 18 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.
(1) Soll eine Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes nach § 11 Abs. 4 Satz 2 des Artikels 1 des Landesgleichstellungsgesetzes stattfinden, so beruft der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle auf Antrag von mindestens 3 Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Frauenversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein.
(2) § 17 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.
(1) Der Wahlvorstand besteht aus 3 Wahlberechtigten. Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes soll mindestens eine Vertreterin gewählt oder bestellt werden. Der Wahlvorstand wählt eines seiner Mitglieder zur Vorsitzenden.
(2) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach 6 Wochen stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle auf Antrag von mindestens 3 Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Frauenversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein.
(3) Der Wahlvorstand hat sich mit den für die Durchführung der Personalratswahlen und der Wahl zum Richterrat zuständigen Wahlvorständen ins Benehmen zu setzen über
einen gemeinsamen Wahltermin,
die gemeinsame Nutzung eines Wahllokals,
gemeinsame Öffnungszeiten des Wahllokales und
die Benennung von gemeinsamen Wahlhelfern oder Wahlhelferinnen.
(4) In Dienststellen mit bis zu 3 Wahlberechtigten können abweichend von Absatz 1 auch männliche Bedienstete Mitglieder des Wahlvorstandes sein.
Jede in der Dienststelle beschäftigte Frau kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung des Wählerinnenverzeichnisses (§ 2 Abs. 3 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz) Einspruch gegen seine Richtigkeit einlegen.
§ 6 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß das Wahlausschreiben enthalten muß:
den Hinweis, daß die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin in getrennten Wahlgängen gewählt werden und daß sich aus den Wahlvorschlägen ergeben muß, wer als Frauenbeauftragte und wer als ihre Stellvertreterin vorgeschlagen wird;
den Hinweis, daß Wahlberechtigte sowohl einen Wahlvorschlag für die Wahl der Frauenbeauftragten als auch für die Wahl ihrer Stellvertreterin unterzeichnen können und daß eine Bewerberin sowohl als Frauenbeauftragte als auch als ihre Stellvertreterin vorgeschlagen werden kann.
(1) Die Wahlvorschläge müssen enthalten
den Vor- und Familiennamen der Bewerberin oder der Bewerberinnen
das Geburtsdatum und
die Amts- oder Berufsbezeichnung
(2) In Dienststellen mit bis zu 3 Wahlberechtigten genügt abweichend von § 15 Abs. 4 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes die Unterzeichnung durch eine Wahlberechtigte.
(3) Aus dem Wahlvorschlag muß sich ergeben, wer als Frauenbeauftragte und wer als ihre Stellvertreterin vorgeschlagen wird.
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerinnenverzeichnis eingetragen ist.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe von 2 getrennten Stimmzetteln für die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin in einem Wahlumschlag ausgeübt. Für die Wahl der Frauenbeauftragten sind Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl ihrer Stellvertreterin zu verwenden. Im übrigen müssen alle Stimmzettel für die jeweilige Wahl dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.
(3) Jede Wahlberechtigte kann eine Stimme für die Frauenbeauftragte und eine Stimme für ihre Stellvertreterin abgeben.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Sätze 2 und 3 entsprechen,
aus denen sich der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt,
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(5) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.
(1) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
(2) In den Stimmzettel werden die Bewerberinnen aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung übernommen.
(3) Die Wählerin hat auf dem Stimmzettel den Namen der Bewerberin anzukreuzen, für die sie ihre Stimme abgeben will.
(4) Gewählt ist die jeweilige Bewerberin, die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los.
Die Gewählten haben binnen 3 Tagen nach Zugang der Benachrichtigung (§ 21 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz) eine Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben, ob sie das Amt annehmen und gegebenenfalls, welches.
Für Dienststellen, in denen Richterräte zu wählen sind, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit folgender Maßgabe:
Ist in der Dienststelle eine Frauenbeauftragte gewählt, so beruft diese spätestens 6 Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit eine Frauenversammlung unter Vorsitz der lebensältesten wahlberechtigten Richterin zur Wahl des Vorstandes ein;
In den Fällen des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 1 wird die Frauenversammlung unter Vorsitz der lebensältesten wahlberechtigten Richterin von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der aufsichtführenden Richterin oder dem aufsichtführenden Richter auf Antrag von 3 Wahlberechtigten einberufen;
Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 2 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. § 4 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 gelten entsprechend.
Die erste Frauenversammlung nach § 2 beruft der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin, in Dienststellen, in denen Richterräte zu wählen sind, die Präsidentin, der Präsident, die aufsichtführende Richterin oder der aufsichtführende Richter, spätestens 6 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein.