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Aufgrund des § 6a Abs. 7 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1992 (Brem.GBl. S. 161 - 63-d-1), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Juli 1999 (Brem.GBl. S. 176) geändert worden ist, verordnet der Senat:
(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl der Vertreter der Bediensteten durch. Er kann wahlberechtigte Bedienstete des Eigenbetriebes als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.
(2) Der Eigenbetrieb hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.
(1) Spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit nach § 6a Abs. 3 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden bestellt die Betriebsleitung den Wahlvorstand.
(2) Im Falle der Nachwahl (§ 6a Abs. 6 Satz 3 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden) bestellt die Betriebsleitung den Wahlvorstand unverzüglich.
(1) Der Wahlvorstand besteht aus drei wahlberechtigten Bediensteten. Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes soll ein Ersatzmitglied bestellt werden. Der Wahlvorstand wählt eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden.
(2) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll nach Möglichkeit spätestens sechs Wochen nach der Bestellung des Wahlvorstandes stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so bestellt die Betriebsleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer Gewerkschaft, der mindestens ein wahlberechtigter Bediensteter angehört, einen neuen Wahlvorstand.
(3) Der Wahlvorstand hat sich mit dem für die Durchführung der Personalratswahl zuständigen Wahlvorstand ins Benehmen zu setzen über
einen gemeinsamen Wahltermin,
die gemeinsame Nutzung eines Wahllokals,
gemeinsame Öffnungszeiten des Wahllokals und
die Benennung von gemeinsamen Wahlhelfern.
(1) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Bediensteten auf.
(2) § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz gilt entsprechend.
§ 3 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz gilt entsprechend.
§ 6 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Wahlausschreiben außerdem den Hinweis enthalten muss,
dass die Vertreter der Bediensteten in getrennten Wahlgängen gewählt werden, wobei die sie vertretenden Mitglieder in den jeweiligen Wahlgang einbezogen sind;
dass wahlberechtigte Bedienstete je einen Wahlvorschlag für die Wahl des Vertreters der Bediensteten, der Bediensteter des Eigenbetriebes sein muss, und für die Wahl des ihn vertretenden Mitgliedes oder einen gemeinsamen Wahlvorschlag für beide Wahlen einreichen können;
dass das Vorschlagsrecht der Gewerkschaften auf die Bediensteten übergeht, wenn innerhalb der Fristen nach § 7 Abs. 5 und 6 kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist;
dass jede Gewerkschaft, der mindestens ein wahlberechtigter Bediensteter des Eigenbetriebes angehört, ein Vorschlagsrecht für die Wahl des Vertreters der Bediensteten, der nicht Bediensteter des Eigenbetriebes sein darf, und das ihn vertretende Mitglied hat;
dass sich aus den Wahlvorschlägen ergeben muss, wer als Vertreter der Bediensteten und wer als stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen wird;
dass ein Bewerber nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann, es sei denn, dass er in einem Wahlvorschlag als Vertreter der Bediensteten, in einem anderen als stellvertretenden Mitglied vorgeschlagen wird.
(1) Die Vorschlagsberechtigten können je einen Wahlvorschlag für die Wahl des Vertreters der Bediensteten und für die Wahl des ihn vertretenden Mitgliedes oder einen gemeinsamen Vorschlag für beide Wahlen einreichen. Die Wahlvorschläge müssen
den Vor- und Familiennamen,
das Geburtsdatum und
die Amts- oder Berufsbezeichnung
der einzelnen Bewerber enthalten. Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss zusätzlich die Angabe enthalten, von welcher Gewerkschaft der Vorschlag eingereicht wird.
(2) Aus dem Wahlvorschlag muss sich ergeben, für welche Wahl der Bewerber vorgeschlagen wird.
(3) Aus den Wahlvorschlägen der Bediensteten soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist. Fehlt eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht.
(4) Jeder Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden, es sei denn, dass er in einem Wahlvorschlag als Vertreter der Bediensteten, in einem anderen als stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen wird. Im Übrigen gilt § 9 Abs. 2 und 3 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz entsprechend.
(5) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von 18 Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens einzureichen.
(6) Im Übrigen gelten die §§ 10 bis 14 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz entsprechend.
Sind innerhalb der sich nach § 7 Abs. 5 und 6 ergebenden Fristen keine gültigen Wahlvorschläge nach § 6 Nr. 4 eingegangen, gibt der Wahlvorstand durch Aushang an den gleichen Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, sofort bekannt, dass dieser Wahlgang nicht stattfinden kann. Er erlässt unverzüglich ein neues Wahlausschreiben für einen Wahlgang, in dem die Bediensteten das auf sie übergegangene Vorschlagsrecht ausüben können.
(1) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
(2) In den Stimmzetteln werden die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Amts- oder Berufsbezeichnung, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 3 auch der vorschlagenden Gewerkschaft, übernommen. Die Bewerber für die Wahl des Vertreters der Bedienstete und die Bewerber für die Wahl des stellvertretenden Mitgliedes sind deutlich voneinander getrennt aufzuführen; dabei muss erkennbar sein, für welches Amt die Bewerber vorgeschlagen werden. Auf dem Stimmzettel ist darauf hinzuweisen, dass der Wähler für jede Wahl eine Stimme hat.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimmen abgeben will.
(4) Gewählt ist der jeweilige Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los.
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe von zwei nach Wahlgängen getrennten Stimmzetteln in einem Wahlumschlag, in den Fällen der §§ 8 und 12 jeweils durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Für die Wahlgänge sind Stimmzettel von unterschiedlicher Farbe zu verwenden. Innerhalb eines Wahlganges müssen alle Stimmzettel dieselbe Farbe, Größe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.
(3) Jeder Wahlberechtigte kann in jedem Wahlgang eine Stimme für den Vertreter der Bediensteten und eine Stimme für das ihn vertretende Mitglied abgeben.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 entsprechen,
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(5) Mehrere in einem Wahlumschlag für einen Wahlgang enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.
(6) Im Übrigen gelten die §§ 16 bis 22 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz entsprechend.
(1) Die Gewählten haben binnen drei Tagen nach Zugang der Benachrichtigung eine Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben, ob sie das Amt annehmen. Ein Bewerber, der sowohl als Vertreter der Bediensteten als auch als stellvertretendes Mitglied gewählt ist, hat zugleich zu erklären, welches Amt er annimmt.
(2) Geht die Erklärung nicht fristgemäß ein, gilt das Amt als angenommen. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 gilt das Amt des Vertreters der Bediensteten als angenommen.
§ 20 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(1) Wird nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden ein gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet, wählen die wahlberechtigten Bediensteten der betroffenen Eigengetriebe gemeinsam
einen Vertreter, der Bediensteter eines der Eigenbetriebe sein muss, und für ihn ein stellvertretendes Mitglied sowie
einen Vertreter, der nicht Bediensteter eines der Eigenbetriebe sein darf, und für ihn ein stellvertretendes Mitglied.
(2) Die Betriebsleitungen der Eigenbetriebe, für die der gemeinsame Betriebsausschuss gebildet worden ist, bestellen gemeinsam einen Wahlvorstand zur Durchführung der Wahl. Im Wahlvorstand muss jeder Eigenbetrieb durch mindestens ein Mitglied vertreten sein. Wird der gemeinsame Betriebsausschuss für mehr als drei Eigenbetriebe gebildet, so erhöht sich die Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstandes abweichend von § 3 Abs. 1 entsprechend.