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(1) Die staatliche Anerkennung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
„Fachkrankenschwester in der Psychiatrie“,
„Fachkrankenpfleger in der Psychiatrie“,
„Fachkinderkrankenschwester in der Psychiatrie“,
„Fachkinderkrankenpfleger in der Psychiatrie“,
„Fachaltenpflegerin in der Psychiatrie“ oder
„Fachaltenpfleger in der Psychiatrie“
erhält, wer die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die Prüfung bestanden hat,
(2) Soweit diese Verordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise.
Die Weiterbildung soll Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger durch die Vermittlung spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten für Tätigkeiten in der Psychiatrie besonders befähigen und ihnen die hierfür erforderlichen patientenorientierten Verhaltensweisen und Einstellungen vermitteln. Die in dieser Fachrichtung Weitergebildeten sollen insbesondere
ein vertieftes Verständnis von der Entstehung, dem Verlauf sowie den individuellen Erlebnis- und Bewältigungsformen psychischer Störungen haben und diese in der stationären, teilstationären und ambulanten Pflegepraxis anwenden können,
die sach- und fachkundige, umfassende, geplante Pflege der Patienten durchführen sowie bei der kontinuierlichen Überwachung und Durchführung der Behandlungsmaßnahmen bei Patienten mit psychiatrischen Erkrankungen verantwortlich mitwirken können,
psychisch kranke Patienten auch in Krisensituationen mitverantwortlich betreuen und eine befriedigende, selbständige und selbstverantwortliche Lebensgestaltung fördern können,
Gruppen zur Aktivierung persönlicher Interessen, zum Training lebenspraktischer Fähigkeiten und zur Förderung sozialer Kontakte leiten können,
das soziale Umfeld, insbesondere die Angehörigen und die mitbetreuenden sozialen Dienste, in die Pflege einbeziehen können,
Verständnis von der Funktion und der Organisation eines gemeindepsychiatrischen Versorgungsnetzes haben sowie die rechtlichen Bedingungen von Prävention, Behandlung und Rehabilitation sowie von Unterbringungsmaßnahmen und forensischen Maßnahmen kennen und anwenden können,
den Arbeitsablauf planen und organisieren sowie tätigkeitsbezogene Rechtsvorschriften und wirtschaftliche Arbeitsweisen kennen und beachten können,
berufliche Kenntnisse den Mitarbeitern und Auszubildenden vermitteln und diese in dem jeweiligen Arbeitsbereich anleiten können,
(1) Die Weiterbildung wird in einem Lehrgang durchgeführt, der theoretischen und praktischen Unterricht sowie berufspraktische Anteile umfaßt,
(2) Der Lehrgang dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung mindestens ein Jahr als Vollzeitlehrgang oder mindestens zwei Jahre als berufsbegleitender Lehrgang.
(3) Der theoretische und praktische Unterricht umfaßt mindestens 800 Unterrichtsstunden je 45 Minuten, davon entfallen 320 Stunden auf den theoretischen Unterricht und 480 Stunden auf den praktischen Unterricht, auf Übungen und Praxisgespräche. Der Unterricht kann als wöchentlicher Unterricht oder als Blockunterricht erteilt werden, Inhalt und Umfang der einzelnen Fächer ergeben sich aus Anlage 1. Über die Teilnahme am Unterricht ist ein Nachweis zu führen,
(4) Die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung werden unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht im Hinblick auf das Weiterbildungsziel unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Psychiatrie im Erwachsenenbereich oder Psychiatrie im Kinder- und Jugendlichenbereich durchgeführt. Bei berufsbegleitenden Lehrgängen werden sie im Rahmen der beruflichen Tätigkeit wahrgenommen. Inhalt und Umfang der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung ergeben sich aus Anlage 2.
(5) Die Lehrgangsteilnehmer werden nach Abstimmung zwischen der Leitung der Weiterbildungsstätte und der Leitung des Pflegedienstes der jeweiligen Einrichtung in den verschiedenen Einsatzgebieten zur Ableistung der berufspraktischen Anteile eingesetzt. Während der berufspraktischen Anteile sind regelmäßig Praxisgespräche zu führen. Über jeden berufspraktischen Anteil der Weiterbildung und seine Beurteilung ist eine Bescheinigung zu erteilen.
(1) Eine Weiterbildungsstätte wird zur Weiterbildung von Krankenschwestern, Krankenpflegern, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpflegern, Altenpflegerinnen und Altenpflegern in der Psychiatrie vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales nach § 6 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen als geeignet anerkannt, wenn die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Weiterbildungsstätte muß über eine mindestens der Anzahl der Unterrichtsfächer entsprechende Anzahl von Unterrichtspersonen verfügen. Diese müssen ihre fachliche Qualifikation für das jeweilige Unterrichtsfach nachweisen und sollen mindestens drei Jahre in ihrem Beruf tätig gewesen sein. Unterrichtspersonen, die Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen oder Altenpfleger sind, sollen eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung im Bereich Pflege abgeschlossen haben. Die Unterrichtspersonen sollen Erfahrungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung haben. Ausnahmsweise kann eine entsprechend qualifizierte Unterrichtsperson auch in mehreren Unterrichtsfächern tätig werden.
(3) Die Leitung der Weiterbildungsstätte muss von einer Krankenschwester, einem Krankenpfleger, einer Kinderkrankenschwester, einem Kinderkrankenpfleger, einer Altenpflegerin oder einem Altenpfleger hauptamtlich wahrgenommen werden, die oder der die Lehrbefähigung in der Pflege erlangt hat und eine Weiterbildung in der Psychiatrie abgeschlossen haben soll. Die Lehrbefähigung für die Unterrichtstätigkeit soll durch ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium im Bereich Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege nachgewiesen werden. Besteht die Leitung aus einem Kollegium, sollen dessen Mitglieder interdisziplinär die in den Sätzen 1 und 2 genannten Befähigungen nachweisen.
(4) In der Weiterbildungsstätte müssen ein für den Unterricht eingerichteter und geeigneter Raum mit einer Grundfläche von mindestens 2 m² für jeden Teilnehmer zuzüglich 10 m² Bewegungsraum im Tafelbereich, weitere gleich geeignete Räume für den Unterricht in Gruppen, die auch für den praktischen Unterricht geeignet sein müssen, ein ausreichender Pausenraum sowie die entsprechenden sanitären Einrichtungen vorhanden sein und die für die Weiterbildung erforderlichen Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen.
(5) Die berufspraktischen Anteile können nur in Fachkrankenhäusern für Psychiatrie oder in Allgemeinkrankenhäusern mit einer psychiatrischen Abteilung abgeleistet werden, in denen stationäre und teilstationäre Behandlung erfolgt und rehabilitative Einrichtungen vorhanden sind.
(6) Die Weiterbildung kann im Verbund mehrerer Krankenhäuser, von denen mindestens ein Krankenhaus die Anerkennung als Weiterbildungsstätte nach Absatz 1 nachweisen muß, durchgeführt werden.
(7) An einem Weiterbildungslehrgang dürfen nicht mehr als 22 Weiterzubildende teilnehmen.
(8) Die Organisation der Weiterbildung obliegt der Leitung der Weiterbildungsstätte.
(1) Zur Weiterbildung wird zugelassen, wer
die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes oder nach § 1 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes oder nach § 1 Nr. 1 des Bremischen Gesetzes über die Ausbildung in der Altenpflege besitzt und
eine mindestens einjährige Berufstätigkeit als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin oder Altenpfleger, davon mindestens sechs Monate in der Psychiatrie, nachweist.
(2) Die sechsmonatige Tätigkeit in der Psychiatrie ist auch dann nachzuweisen, wenn von der einjährigen Tätigkeit in der Pflege eine Ausnahme nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen zugelassen wird.
(3) Über die Zulassung zur Weiterbildung entscheidet die Leitung der Weiterbildungsstätte.
Der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales bestellt den Vorsitzenden sowie den stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Vorsitzende bestellt auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind Stellvertreter zu bestellen. Die Stellvertreter der Mitglieder nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen müssen ebenfalls Unterrichtskräfte in der Weiterbildungsstätte sein.
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes oder nach § 1 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes oder nach § 1 Nr. 1 des Bremischen Gesetzes über die Ausbildung in der Altenpflege in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung,
der Nachweis über die Berufstätigkeit als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin, oder Altenpfleger nach § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen und
eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Weiterbildung.
(2) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung und der Prüfungstermin werden dem Prüfungsbewerber spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
(3) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn der Prüfungsbewerber die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 vollständig eingereicht hat.
Schwerbehinderten Prüflingen sind auf Antrag angemessene Prüfungserleichterungen zu gewähren. Anderen behinderten Prüflingen kann eine angemessene Erleichterung gewährt werden, wenn die Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörer am mündlichen Teil der Prüfung teilzu- nehmen. Beauftragte der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, bei den Prüfungen als Beobachter anwesend zu sein.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Er bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüfer für die einzelnen Teile der Prüfung. Der Vorsitzende ist jederzeit berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen,
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus
einer während der Weiterbildung innerhalb von zwei Monaten selbständig zu fertigenden schriftlichen Hausarbeit zu einem Thema aus dem Gebiet der Psychiatrie,
einer unter Aufsicht zu fertigenden Arbeit.
Die Aufsichtsarbeit wird im Antwort-Auswahlverfahren oder als Fragenarbeit mit frei zu formulierenden Antworten durchgeführt, Kombinationen sind möglich. Für die Aufsichtsarbeit stehen dem Prüfling drei Stunden zur Verfügung.
(2) Die Themen für die Hausarbeiten der Lehrgangsteilnehmer sind aus dem in Anlage 1 Nr. 1 genannten Fach zu erstellen. Sie werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus den Vorschlägen der Fachprüfer ausgewählt.
(3) Die Fragen der Aufsichtsarbeit sind aus mindestens drei Fächern der Anlage 1 zu wählen, Sie werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus den Vorschlägen der Fachprüfer erstellt, Er bestimmt auch, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen.
(4) Die Aufsichtführenden werden von der Leitung der Weiterbildungsstätte bestimmt, Über die Abnahme der Aufsichtsarbeit ist von ihnen eine Niederschrift zu fertigen.
(5) Die Hausarbeit und die Aufsichtsarbeit sind von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu benoten. Aus den Noten dieser Prüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung.
(1) Der mündliche Teil der Prüfung wird in Gegenwart des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von mindestens einem von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 9 Abs. 3 bestimmten Fachprüfer abgenommen und benotet. Mehrere Fachprüfer nehmen die Benotung unabhängig voneinander vor.
(2) Jeder Prüfling wird in mindestens drei der in der Anlage 1 aufgeführten Fächer unter Berücksichtigung seines Schwerpunktbereichs geprüft.
(3) In der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge einzeln oder in Gruppen bis zu vier Prüflingen geprüft. Die Prüfungsdauer für den einzelnen Prüfling soll 30 Minuten nicht überschreiten.
(4) Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung.
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen im praktischen und der mündlichen Prüfung werden wie folgt benotet:
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die
notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
„ungenügend“ (6)r wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können,
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden,
(2) über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.
(4) Hat der Prüfling einen oder mehrere Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Weiterbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Weiterbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Hin Nachweis über die wiederholte Weiterbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales in begründeten Fällen zulassen, Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 9 bis 12 entsprechend.
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über Anträge beim Versäumen und Rücktritt von Prüfungsterminen. Der Prüfling hat die Gründe hierfür unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Im Falle einer Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
(2) Genehmigt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Versäumen des Prüfungstermins oder den Rücktritt vom Prüfungstermin, weil ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wird die Genehmigung nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(1) Der in einem Prüfungsteil Aufsichtführende kann einen Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung nachhaltig stört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig macht, von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Prüfungsteil ausschließen,
(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Nach der Schwere der Verfehlung kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen angeordnet oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden.
(3) Hat der Prüfling getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage des mündlichen Teils der Prüfung auch nachträglich als nicht bestanden erklärt werden.
(zu § 3 Abs. 3)
Theoretischer und praktischer Unterricht
Mindeststunden | ||
1. | Psychiatrische Pflege | 480 |
- Pflegetheorien, Pflegeprozeß | ||
- Pflege in verschiedenen Lebensräumen und Lebenssituationen | ||
- Pflegerisches Gespräch und Beziehungsgestaltung in den unterschiedlichen Behandlungsphasen | ||
- Anleitung zu einzelnen Alltagsfähigkeiten sowie Kontaktgestaltung zu Angehörigen und zum sozialen Umfeld | ||
- Planung und Durchführung von Trainings- und Aktivierungsgruppen | ||
- Gestaltung des Stationsmilieus | ||
- Mitwirkung an der therapeutischen Behandlungsplanung im Team | ||
- Berufsbezogene Selbsterfahrung und Supervision | ||
- Rollen Verständnis, Teamverständnis, therapeutische Gemeinschaft - | ||
- Qualitätssicherung | ||
2. | Grundlagen der psychiatrischen Behandlung | 110 |
- Krankheitsverständnis und therapeutische Grundhaltung | ||
- Gesundheits- und Krankheitslehre (allgemeine Psychiatrie und Psychosomatik, Abhängigkeitserkrankungen, Gerontopsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, forensische Psychiatrie, Neurologie) | ||
- Behandlungsverfahren, Präventions- und Rehabilitationsverfahren | ||
- Psychotherapeutische und andere therapeutische Verfahren, Selbsthilfegruppen | ||
- Psychopharmakologie und andere somatische Behandlungsverfahren | ||
3. | Sozialwissenschaftliche Grundlagen und ethische Fragen | 110 |
- Soziologische Grundlagen, z.B. Familiensoziologie, Rollen, Normen, Werte, soziales Milieu | ||
- Psychologische Grundlagen, z.B. Persönlichkeits-/Entwicklungspsychologie, Methoden der Gesprächsführung, Kommunikationsformen, Gruppendynamik, Konfliktanalyse | ||
- Pädagogische Grundlagen, z.B. Methoden und Prinzipien menschlichen Lernens, Erziehungs- und Führungsstile, pädagogische Verfahren, Motivation | ||
- Philosophische und ethnische Grundlagen | ||
4. | Rechtliche, organisatorische und betriebswirtschaftliche Aspekte in der Psychiatrie | 60 |
- Rechtliche Grundlagen | ||
- Organisatorische Grundlagen der Institutionen und der regionalen Versorgung | ||
- Betriebswirtschaftliche Aspekte in der Psychiatrie | ||
5. | Praxisgespräche | 40 |
- Reflexion der Pflegepraxis im Arbeitsfeld | ||
800 |
(zu § 3 Abs. 4)
Berufspraktische Anteile
I. | Vollzeitlehrgang | ||
Mindeststunden | |||
1. | Allgemeinpsychiatrische Abteilung | 150 | |
2. | Gerontospychiatrische Abteilung, Kinder- und Jugendpsychiatrische Abteilung, Forensische Abteilung oder Abteilung für Abhängigkeitserkrankungen | 150 | |
3. | Teilstationäre Einrichtung | 150 | |
4. | Ambulante, rehabilitative oder komplementäre Einrichtung | 150 | |
5. | Von der Weiterbildungsstätte festzulegendes Fachgebiet | 100 | |
Die Weiterbildungsstätte bestimmt die berufspraktischen Anteile entsprechend der Wahl der Schwerpunktbereiche gemäß § 3 Abs. 4. | |||
II. | Berufsbegleitender Lehrgang | Mindeststunden | |
1. | Allgemeinpsychiatrische Abteilung | 300 | |
2. | Gerontopsychiatrische Abteilung, Kinder- und Jugendpsychiatrische Abteilung, Forensische Abteilung oder Abteilung für Abhängigkeitserkrankungen | 300 | |
3. | Teilstationäre Einrichtung | 300 | |
4. | Ambulante, rehabilitative oder komplementäre Einrichtung | 300 | |
5. | Von der Weiterbildungsstätte festzulegendes Fachgebiet | 200 | |
Die Weiterbildungsstätte bestimmt die berufspraktischen Anteile entsprechend der Wahl der Schwerpunktbereiche gemäß § 3 Abs. 4. |
(zu § 13 Abs. 2)
DER/DIE VORSITZENDE DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES | |
ZEUGNIS | |
Herr/Frau ........................... | |
geb. am ........................... | |
in ........................... | |
hat am ........................... | |
die staatliche Prüfung für Fachkrankenschwestern/Fachkrankenpfleger/Fachkinderkrankenschwestern/Fachkinderkrankenpfleger/Fachaltenpflegerin/Fachaltenpfleger in der Psychiatrie mit dem Schwerpunkt | |
............................................................................................................................................................................................... | |
nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der Weiterbildungsstätte .......................................................................................................................... in ..................................................................................................... bestanden. | |
Er/Sie hat folgende Prüfungsnoten erhalten: | |
1. für den schriftlichen Teil: | “...................................................“ |
2. für den mündlichen Teil: | “...................................................“ |
Bremen, den | |
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses | |
...................................................................................... |
(zu § 17)
URKUNDE | |
über die staatliche Anerkennung zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung | |
.................................................................................................................................................................... | |
Frau /Herr | ............................................................................................... |
geb. am | ............................................. |
erhält aufgrund des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Weiterbildungsbezeichnung | |
.................................................................................................................................................................... | |
zu führen. | |
Bremen, den | |
Der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales |